Als Student darf man doch höchstens 20 h/Woche arbeiten, bzw. bis zu drei Monate im Jahr bis 40h.
Dies ist der Fall, wenn der Student als ordentlich Studierender einzustufen ist. Ein ordentliches Studium liegt vor, wenn ein Student während der Vorlesungszeit unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt ist. Wird diese Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist sie unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts auch in dieser Zeit versicherungsfrei. Darüber hinaus haben Studenten auch die Möglichkeit, eine auf bis zu zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristete Beschäftigung während der Vorlesungszeit versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung auszuüben. In der Pflegeversicherung besteht dann ebenfalls keine Versicherungspflicht, da diese der Krankenversicherung folgt.
Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, gehören ihrem Erscheinungsbild nach zu den Arbeitnehmern. Die besonderen Vergünstigungen für beschäftigte Studenten finden somit keine Anwendung, vielmehr gelten die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. In diesen Fällen kann sich somit Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung zwar nicht aufgrund des Werkstudentenprivilegs, aber aufgrund der Minijob-Regelungen (450-Euro-Minijob oder kurzfristiger Minijob) ergeben. Ebenso ergibt sich keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Übt ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus oder ist er im Rahmen einer durchgehenden Beschäftigung (mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden) befristet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlich Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Zum Kreis der Beschäftigten ist in diesen Fällen auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt ist.
Wenn ich zB das ganze Jahr 2 Tage/Woche arbeite krieg ich halt 2/5 von 27 Urlaubstagen...da ich aber bisher im Schnitt 2,8 Tage/Woche gearbeitet hab, würde das auch meinen Anspruch erhöhen.Woraus leitest du denn dann einen höheren Urlaubsanspruch ab?
Die 40h sind natürlich kleine Pflicht...das geht sowohl danach wieviel Arbeit da ist als auch wer willEine Regelung, die dir per se 40h/Woche in den Ferien aufhalst wäre mir unbekannt.
Typo oder wirklich nur bis Ende letzten Jahres gültig?und gültig bis zum 21.12.12
der gutschein ist maximal 1.5 jahre alt und gültig bis zum 21.12.12.
Bin mir nicht 100% ig sicher, aber gab es nicht ein Urteil, dass solche Gutscheine sehr viel länger gültig sein müssen? Hab natürlich keine Ahnung, ob das auf das Gastro-Gewerbe anwendbar ist.
kein typoTypo oder wirklich nur bis Ende letzten Jahres gültig?
zu 1. müsste der gutschein nicht so oder so 3 jahre gültig sein?Deine Frage lässt sich nicht ohne weiteres beantworten. Mehrere Fragen stehen im Raum:
1. Ist der Leistungsanspruch verjährt? Das ist möglich, aber nicht zwingend.
Falls keine Verjährung eingetreten sein sollte:
2. Wer ist Anspruchsgegner? Womöglich die neuen GmbH als Rechtsnachfolger, aber auch das ist nicht zwingend. Dir könnte auch ein Auszahlungsanspruch gegen den Aussteller des Gutscheins zustehen.
Die Arbeitszeit beginnt ab dem Moment, in dem der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist und entweder Arbeitsleistungen erbringt oder sich dazu zumindest bereithält. Zu Arbeitsleistungen gehören auch Vor- und Nacharbeiten, die für die eigentliche Arbeitsleistung erforderlich sind.Zum Beginn würden mir halt potentiell 3 Szenarien einfallen
1) Zeitpunkt zu dem ich das Bürogebäude betrete
2) Zeitpunkt zu dem ich an meinem Platz bin und den Rechner anmache
3) Zeitpunkt an dem der Rechner komplett hochgefahren ist und ich tatsächlich anfangen kann zu arbeiten.
Das gehört natürlich auch zur Arbeitszeit, da währenddessen Arbeitsleistungen erbracht werden. Wieso sollte man das nach der Arbeitszeit machen müssen/sollen?Beim Arbeitsende würde mich halt interessieren, ob sowas wie das Ausfüllen eines Excel-Sheets plus ausdrucken, Teamleiter hinlegen und mailen, offiziell nach der Arbeitszeit erledigt werden müsste oder ob sowas zur Arbeitszeit dazu gehört.
Andeutungen der Teamleitung und so...hab mir aber natürlich gedacht, dass das wohl kaum rechtlich gedeckt wäreWieso sollte man das nach der Arbeitszeit machen müssen/sollen?
Kann ich das über ne Versicherung (Haftpflicht, Hausrat) von mir laufen lassen?
Ja Haftpflicht übernimmt Schaden von dir an dir selbst -_-
Dann schau dir mal an wie das so mit Mietsachen aussieht. Protipp immer noch nein.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Haftpflichtversicherung#Ausschl.C3.BCsseSchäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt (hier sei bemerkt, dass Mietobjekte eine Ausnahme darstellen; Mietsachschäden sind bei den meisten Anbietern zumindest bis zu vertraglich festgelegten Grenzen innerhalb der Versicherungssumme mitversichert, manchmal sogar bis zur kompletten Höhe der Versicherungssumme. Ausgenommen hiervon wiederum sind oftmals Schäden an der Objektverglasung und Elektroinstallation, die separat versichert werden sollten.)
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/ueberpruefungskosten-sind-rechtswidrig-21093.html
z.B. die Waschmaschine überläuft und das ganze Haus voll läuft. Daher könnte es sogar sein, dass deine Haftpflicht für solche Schäden aufkommt.