Gut, dann nochmal mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts:
"Das personale Vertrags- und Vertrauensverhältnis betrifft einen Beruf, der staatliche Kontrolle und Bevormundung prinzipiell ausschließt (BVerfGE 34, 293) und unter der Herrschaft des GG der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen überantwortet ist."
"Die Institution der Strafverteidigung ist durch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gesichert" (Nur dazu, dass in Art. 20 - aus dem das Rechtsstaatsprinzip stammt, nichts von Anwälten steht)
"Im Interesse des Rechtsstaatsgedankens und der Rechtspflege stehen damit dem Bürger Rechtskundige zur Seite, die unabhängig von staatlicher Einflussnahme sind "
"Die herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit."
"Seine Anerkennung als ein vom Staat unabhängiger Freier Beruf kann als ein wesentliches Element des Bemühens um rechtsstaatliche Begrenzung der staatlichen Macht angesehen werden, das der Verfassungsgeber vorgefunden und in seinen Willen aufgenommen hat. Schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit sollen dem Bürger Rechtskundige zur Verfügung stehen, zu denen er Vertrauen hat und die seine Interessen möglichst frei und unabhängig von staatlicher Einflussnahme wahrnehmen können."
Wenn du nicht einsehen möchtest, dass der Ausschluss von wichtigen Ämtern wegen der (rechtmäßigen!) Vertretung von Mandant X eine staatliche Einflussnahme und mindestens indirekte Kontrolle ist, dann kann ich dir leider auch nicht mehr weiterhelfen. "Unseren" Fall hat es natürlich noch nie gegeben, weil es so evident verfassungsfeindlich ist, dass zum Glück noch nie jemand auf so eine Idee gekommen ist bzw sie ernstlich forciert hat.
PS: Dass übrigens jemand nur Cum ex Mandanten betreut, was dich ja irgendwie besonders zu stören schein, warum auch immer, widerspricht im Übrigen ebenso den anwaltlichen Grundsätzen. Ich kenne auch niemanden, der nur solche Mandanten hat, denn der Rechtsanwalt muss sowohl von der Gesellschaft unabhängig sein als auch von seinen Mandanten. Hat er ausschließlich eine Mandantengruppe, wird er dem Leitbild eines freien Rechtsanwalts nicht mehr gerecht und könnte sich ein entsprechendes Standesverfahren einhandeln.
PPS: Ein Anwalt muss auch weltanschaulich neutral sein, weshalb es besonders verwerflich ist, Mandanten aus "moralischen Gründen" nicht anzunehmen. Beispiel:
"Ein Praxisschild mit der Bezeichnung „sozialistisches Anwaltskollektiv“ macht deutlich, dass die darin tätigen Anwälte eine bestimmte weltanschauliche, vielleicht sogar parteipolitisch geprägte Vorstellung von ihrem Aufgabenbereich und der Art seiner Verwirklichung haben. Ein solches Schild kann zumindest bei einem Teil der Bevölkerung den Anschein hervorrufen, dass die betreffenden Anwälte ihren Beruf nicht unabhängig im Sinne der Ordnung des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaats ausüben wollten, sondern in einer anderen, verengten, tendenziellen, einer bestimmten Ideologie verpflichteten Zielrichtung“"