dazu kommen 3,2 % Abschiebeverbote, 29,4 % Ablehnungen und 32,4 % formelle Entscheidungen (Dublin Verfahren, Antragsrücknahmen, Entscheidung im Folgefahren für Folgeantragsteller.
Zahlen übrigens aus 2019, falsche Spalte. Steht sonst aufgedröselt für 2011 bis 2020 in o.g. Link
Okay dann formell noch einmal richtig.
Die Asylberechigung ergibt sich aus : § 16a GG -> §1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Geltungsbereich) -> § 2 AsylG und führt zur Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 1 AufenthG
Die Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus der Genfer Kovention, ratifiziert in Richtlinie 2011/95/EU (4), normiert in § 1 Abs 2. -> § 3 AsylG und führt zur Erteilung einer AE § 25 Abs. 2 AufenthG
eur-lex.europa.eu
Der subsidiäre Schutz ergibt sich in der Tat nicht aus der GFK sondern aus Richtlinie 2011/95/EU (6) und (33). Normiert ebenfalls in § 1 Abs. 2 AsylG -> § 4 AsylG, führt zur Erteilung einer AE gem. § 25 Abs. 2 AufenthG
Den Sub definiert das BAMF als
"
Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein
ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Ein ernsthafter Schaden
kann sowohl
von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.
Als ernsthafter Schaden gilt:
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts."
Der subsidiäre Schutz greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
www.bamf.de
Zu deiner o.g. Definition der Flüchtlingseigenschaft: das ist dem Grunde nach richtig. Die Entscheidungen des BAMF zielen daher auch nicht auf die allgemeine wirtschaftliche Lage oder generelle Kriegslage im Heimatland der Geflüchteten ab. Vielmehr sollen durch das sog. "Interview" die persönlichen Fluchtgründe und die berechtigte Angst vor, wenn schon nicht persönlicher, so dann systematischer ethnischer und religiöser Verfolgung in Erfahrung gebracht werden. Wie wir an den Anerkennungsquoten sehen, ist es aber bei leibe nicht so, dass die Erzählungen einfach 1 zu 1 abgekauft werden, sondern dem BAMF stehen eine Vielzahl an Lageeinschätzungen des BMI, Beobachtungen und von Menschenrechtsorganisationen aus den Krisengebieten und z.T. auch Geheimdienstinformationen zur Verfügung.
Die Äußerungen des Antragstellers müssen also mit einer plausiblen Faktenlage über das Krisengebiet, die Region und teilweise sogar die Herkunftsstadt abgleichbar sein. Da kann man so fragen lesen wie: "Sie haben angegeben, sie haben zuletzt in Stadt xy gelebt. Was für eine Statue steht dort auf Platz Name xy an der Nordseite, was ist die historische Bedeutung der Statue". Also sehr viele Überprüfungsfragen um abzuchecken, ob sich dort nicht nur jemand Sachen aus dem Arsch zieht.
Es gab ja auch zu Recht massive Kritik am BAMF, weil zu der Hochzeit der Flüchtlingswelle nicht alle Entscheidungen sauber liefen durch Personalmangel und unerfahrenes Personal (abgeordnete Beamte aus anderen Bundesämtern) aber mittlerweile hat sich die Quali imo stark verbessert.
Inhaltlich aber so wie du sagst: geht es "nur" um Krieg oder allgemein wirtschaftlich katastrophale Situationen ist nur ein Sub festzustellen ( Krieg/Bürgerkrieg/willkürliche Gewalt nichtstaatlicher Akteure) bzw. ein Abschiebeverbot ( wenn: erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
, aka failed state)
So ich hoffe das war jetzt etwas übersichtlicher und informativer.