Brauche kurze rechtliche Auskunft von den bw.de Juristen

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Muss ich virtuelle sachen, wie z.b. WoW gold oder D3 gold/items die ich für echtes geld verkaufe, versteuern? Wenn ja, immer oder ab nem bestimmten wert und wieviel % wären das?
 
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hypothetisch musst du sogar dein Vermögen an Wow-Geld versteuern...hatten wir auch schon mal in einem Thread ;)
 
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um welche Beträge geht es denn?

paar hundert im monat?
hypothetisch musst du sogar dein Vermögen an Wow-Geld versteuern...hatten wir auch schon mal in einem Thread ;)

Das musst du mir mal erklären, da man das WoW gold laut Eula gar nicht besitzt, sondern lediglich benutzen darf, der besitz bleibt bei blizzard. Genau so gilts natürlich für alle anderen Spiele. Aber sobald ich (gegen die Eula verstoße und) das irgendwo verkaufe krieg ich natürlich euro die dann mir gehören.
Also ich nehme an das fällt dann in die Einkommenssteuer?

Hm, hab grad das hier gefunden:
http://wow.glider-forum.de/world-of...e-fragen-rund-um-steuern-virtuelle-güter.html
Demnach ist man mit unter 7664€ pro jahr wohl sicher, aber diese grenze hört sich sehr willkürlich an.
 
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TheGreatEisen

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@ Warri:

Das lässt sich aus der Ferne nicht eindeutig sagen. Sofern es sich um ein "Hobby" von relativ geringem Umfang handelt, könnte es steuerrechtlich als bloße sog. "Liebhaberei" einzuordnen sein, was Steuerfreiheit zur Folge hätte. Wenn du aber jeden Monat ein paar hundert Euro mit dem Handel verdienst, wird das wohl nur schwerlich zu begründen sein. Dann hättest du der ESt unterliegende Einkünfte erzielt.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
kannst ja deine diss drüber schreiben "steuerpflicht bei unregelmäßigen einkommen aus dem verkauf von virtuellen waren" oder so :D
 

TheGreatEisen

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Wen dann schreibe ich ne Diss über das Thema "Warum das 2. juristische Staatsexamen gegen die Grundrechte verstößt". :lol:
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
das würde ich gerne lesen. die statistiken sind jedenfalls viel besser als im ersten. niedrigere durchfallenquoten bundesweit und idr. eine etwas höhere prädikatsquote als im ersten...also wenn überhaupt würde ich mich auf beide stürzen :D
 

TheGreatEisen

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Hm, da hast du die neuesten Entwicklungen verpasst. Ich kenne einen Repetitor, im Jahr 2013 gab es in NDS im Apriltermin eine Durchfallquote von 66%, im Termin danach fast 50%. Die Zeiten mit 15% Durchfallquoten sind vorbei, auch der Schnitt geht in den Keller, liegt bei 5-6 Punkten. Die LJPAs prüfen verstärkt "Urwaldklausuren", die man kaum in den Griff bekommen und auf die man sich nur schlecht vorbereiten kann. Ich bin echt froh, da durch zu sein :deliver: .
 

Gelöschtes Mitglied 160054

Guest
Muss ich meinen Vermieter bei vorheriger Ankündigung in meine Wohnung lassen?
 

Gelöschtes Mitglied 160054

Guest
Was wären denn gerechtfertige Gründe (dem Gesetz nach), in dem Fall will er im ersten Zimmer wo der fünfte aus unserer WG wohnt, welcher aber seit 2 Jahren nicht hier war (aber zahlt, ist auch nicht so dubios wie es klingt, hält sich halt für den Fall scheinbar das Zimmer), ein paar Sachen rausräumen oder umräumen, kA habe es nur auf einem Notizzettel eines Mitbewohners gelesen.
 
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Hört sich ganz nach... nur wenn es im Mietvertrag steht an ;) Vermieter können nicht einfach so mal "vorbeikommen", auch nicht bei Ankündigung, du könntest ja theoretisch auch das Schloss ausgetauscht haben aka sie kommen erst gar nicht rein. Wenn im Mietvertrag ne jährliche Besichtigung drinsteht dann ok, aber selbst dann gibt es viele Gründe niemanden reinzulassen (anders im schadensfall).
 
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Gelöschtes Mitglied 160054

Guest
Es steht dazu gar nichts im Mietvertrag, habe ich gerade nachgeschaut.
Das heisst also ich bzw. meine WG müsste ihn nicht reinlassen auch nach vorheriger Anmeldung nicht?
 
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Nö, müsstet ihr nicht. Bei Verdacht, dass der Vermieter während Abwesenheit die Wohnung aufsucht, dürft ihr die Tür insbesondere sichern und zum Beispiel ein Steckschloss einbauen. Abgesehen davon, dass der vermieter auch keinen wohnungsschlüssel "für alle Fälle" zurückbehalten darf, es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich gestattet. Gerechtfertigte gründe sind zb
um die Wohnung Kaufinteressenten zu zeigen,
• zur Vorbereitung von Modernisierungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen,
• zur Erforschung einer Schadensursache,
• bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden,
• bei begründetem Verdacht der vertragswidrigen Nutzung (z.B.: unerlaubte Tierhaltung),
• zum Ablesen der Messvorrichtungen,
• zum Vermessen der Wohnung,
• um die Wohnung Nachmietinteressenten zu zeigen, sofern das Mietverhältnis gekündigt wurde.
 
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FORYOUITERRA

TROLL
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jungs und junge juristen und die, die es gerne seien würden:
1.) (gebrauchtware) wenn ich eine sache gebraucht kaufe, die gegebenenfalls noch gewährleistungsanspruch bzw. sogar garantie des herstellers hat, gehen dann diese ansprüche auch auf mich über?

2.) (neuware) wenn ich einen sachmangel feststelle, wie lange hat dann der verkäufer/hersteller zeit mit der von mir gewünschten neulieferung bzw. reperatur?
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Hm, da hast du die neuesten Entwicklungen verpasst. Ich kenne einen Repetitor, im Jahr 2013 gab es in NDS im Apriltermin eine Durchfallquote von 66%, im Termin danach fast 50%. Die Zeiten mit 15% Durchfallquoten sind vorbei, auch der Schnitt geht in den Keller, liegt bei 5-6 Punkten. Die LJPAs prüfen verstärkt "Urwaldklausuren", die man kaum in den Griff bekommen und auf die man sich nur schlecht vorbereiten kann. Ich bin echt froh, da durch zu sein :deliver: .

jaja die gleichen geschichten habern uns repititoren schon vor 4 jahren erzählt. die ausbildungsstatistik der ljpas zeigt: alles wie immer. für 2013 gibt es keine statistiken, die kommen erst im märz, aber mein DV hat in NDS in diesem ominösen "ultrafiesen" durchgang geprüft (und hat auch sonst nen guten draht zum ljpa) und meinte auch, alles wie immer, durchfallquoten gleich, prädikatsquoten gleich. typische juristen-panikmache, wie immer. die durchschnittsnote in NDS im zweiten examen wird nach inoffizieller aussage des ljpa 2013 bei 7,4 punkten und damit nur 0,2 punkte unter dem vorjahresschnitt von 7,65.
kannst du auch hier gucken: http://www.bmj.de/DE/Service/Statis...nen/Statistiken/Juristenausbildung/_node.html
nix neues im staate dänemark. und zwar in keinem land...ausser, dass es immer weniger juristen werden, was zusätzlich geil ist. durchfallquote 2001: 15% bundesweit. durchfallquote 2012: 14,3 %. überall dazwischen: dasselbe. ABER JETZT WIRD ALLES ANDERSSS!!!!111 :D
 
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jungs und junge juristen und die, die es gerne seien würden:
1.) (gebrauchtware) wenn ich eine sache gebraucht kaufe, die gegebenenfalls noch gewährleistungsanspruch bzw. sogar garantie des herstellers hat, gehen dann diese ansprüche auch auf mich über?

2.) (neuware) wenn ich einen sachmangel feststelle, wie lange hat dann der verkäufer/hersteller zeit mit der von mir gewünschten neulieferung bzw. reperatur?

Laienmeinung

1) Ja, diese Ansprüche sind übertragbar, am besten per Abtrittserklärung des vorherigen Eigentümers. Manchmal reicht die originale Rechnungskopie noch nicht aus afaik.

2) Gibt vermutlich keine klar definierten Fristen, außer sie sind in den AGBs ausgewiesen. Wahrscheinlich gilt mal wieder "zumutbar", "vertretbar"

So, genug Halbwissen abgeladen :fu:
 
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Ich habe leider schon sehr oft in Anleitungen von Produkten gelesen, das die Gewährleistung nur für den Erstbesitzer gilt.
 
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Ich habe leider schon sehr oft in Anleitungen von Produkten gelesen, das die Gewährleistung nur für den Erstbesitzer gilt.

Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, deshalb ist ein Ausschluss derselben für mich nicht vorstellbar.

Bei Garantie sieht die Sache wieder anders aus.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
also: gewährleistungsrechte sind vertragliche rechte zwischen den parteien des kaufvertrages. daher gehe diese bei einem weiterverkauf auch nicht ohne weiteres auf den neuen käufer über, der hat ja keinen vertrag mit dem erstverkäufer und dieser ist voraussetzung für das bestehen eines schuldrechtlichen anspruchs.
man kann aber die gewährleistungsrechte per abrtetung weitergeben. diese abtretung kann aber im ursprünglichen kaufvertrag ausgeschlossen sein, da muss man mal in die entsprechenden AGB gucken.

unterschied zwischen garantie und gewährleistung wurde hier glaub ich schon erläutert.

zur nacherfüllungsfrist: da gibt es in der tat keine gesetzliche festlegung. die frist soll aber "angemessen" sein. bei einfach gelagerten fällen hab ich was mit 2 wochen im kopf, ist aber einzelfallabhängig.

Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, deshalb ist ein Ausschluss derselben für mich nicht vorstellbar.
es ist ja kein ausschluss der gewährleistung ( der außerhalb des verbrauchsgüterkaufs = unternehmer/verbraucher auch möglich ist ), sondern nur ein ausschluss der abtretung dieser. das wird tatsächlich so gemacht.
 
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FORYOUITERRA

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das heißt, wenn was kaputt geht, dann muss ich es meinem privatfritzen mitteilen, der die sache mir verkauft hat, damit der dann wiederum beim ursprünglichen verkäufer die gewährleistung für mich beanspruchen kann?
 
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das heißt, wenn was kaputt geht, dann muss ich es meinem privatfritzen mitteilen, der die sache mir verkauft hat, damit der dann wiederum beim ursprünglichen verkäufer die gewährleistung für mich beanspruchen kann?

Scheint wohl so zu sein :deliver: (Es sei denn, du hast eine Abtrittserklärung + eine Abtretung ist laut AGBs nicht ausgeschlossen)

@ Heator: Ich hatte mich unklar ausgedrückt.

Ich wollte eigentlich sagen, dass eine Abtretung der Gewährleistungsrechte (§398 BGB) an einen privaten Käufer immer möglich ist, d.h. ungeachtet davon, was dazu in den AGBs steht. (Das man eine Abtretung derGarantieansprüche per AGB ausschließen kann, das konnte ich mir vorstellen)

Wieder was gelernt :O
 
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FORYOUITERRA

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mit meinem gesunden menschenverstand, hat mir der privatfritze eine abtrittserklärung schon dadurch gegeben, dass er das produkt an mich abgetreten hat.
juristen sind nen witz.
 

TheGreatEisen

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Soweit ich weiß hält das OLG Hamm ein Abtretungsverbot durch AGB in einem B2C Vertrag für unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 I BGB.

Dein gesunder Menschenverstand lässt sich durchaus hören. Ohne nachgesehen zu haben würde ich in solchen Fällen von einer jedenfalls konkludenten Abtretung sämtlicher Gewährleistungsrechte zumindest im privaten Bereich ausgehen. Alles andere würde dem Verbraucherschutz konterkarieren. Was soll denn der Verkäufer mit den Gewährleistungsrechten anfangen. Sie haben keinen Wert und gehören in die Hände desjenigen, der die Sachgefahr trägt. Der Verkäufer erleidet in der Regel auch keinen Nachteil. Ihm kann es egal sein, wer die - berechtigten - Mängelansprüche geltend macht. Das gilt insbesondere für Verträge im Internetbereich, wo sich die Vertragsparteien nicht kennen.

Wasserfest ist allerdings nur die ausdrückliche, nachweisbare Abtretung der Gewährleistungsrechte.
 
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In meinem Bekanntenkreis ist jemand, dessen Mutter jetzt im Heim ist, durch ihre geringe Rente, wird er für die Kosten herangezogen werden.. Nun hat er aber neben seiner guten Pension, auch einige Rücklagen, die er bisher versäumt hat zB in eine Eigentumswohnung zu investieren und möchte daher einen Teil seines "Bar"vermögens an jemand anderen weitergeben.
inwiefern besteht da dann ein Risiko (sowohl für den Weitergebenden als auch für den Empfänger), falls das Sozialamt auf den Trichter kommt..klang für mich spontan etwas riskant
 

TheGreatEisen

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Mal ganz unabhängig von der rechtlichen Seite: Sollte man nicht den Anstand haben, für die Versorgung seiner Eltern einzustehen? Ich würde mir äußerst schäbig vorkommen, meine Kohle beiseite zu schaffen, irgendwer muss nun einmal bezahlen....

Müsste man vermutlich in die einschlägigen §§ des entsprechenden SGB schauen, woran das Gesetz sachlich und zeitlich anknüpft. Sicherlich ist es nicht zulässig, sich nach Eintritt der Kostenpflicht heimlich zu "entreichern".
 
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Ist in dem Fall wohl eine Mischung aus Zerwürfnis zur Mutter und der Tatsache, dass die Schwester halt die Kohle im Haus hat, nicht zahlen muss, aber die Heimunterbringung angeleiert hat...und ihn offenbar jeder blöd anguckt, dass er nicht längst sein Geld investiert hat...scheint irgendwie zum guten Ton zu gehören :ugly:
 
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Ist in dem Fall wohl eine Mischung aus Zerwürfnis zur Mutter und der Tatsache, dass die Schwester halt die Kohle im Haus hat, nicht zahlen muss, aber die Heimunterbringung angeleiert hat...und ihn offenbar jeder blöd anguckt, dass er nicht längst sein Geld investiert hat...scheint irgendwie zum guten Ton zu gehören :ugly:

Wieso muss sie denn nichts zahlen, v.a. wenn sie mehr verdient?
 
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Von mehr verdienen hab ich doch gar nichts gesagt :confused:
 
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Wenn es sich nicht um eine große Summe handelt ist an eine Schenkung zu denken. Muss man nur an die 10 Jahresfrist denken.
 
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Naja die 10 Jahre mit der Schenkung scheinen ja eher zu gelten, wenn der Weggebende selbst zum Pflegefall wird. Aber selbst wenn das Geld zurückgeholt würde, hat derjenige halt Pech gehabt...mir ginge es auch mehr um mögliche Konsequenzen für den Annehmenden, ob man dem davor abraten sollte...mit moralischen Argument kommt man bei den beiden glaub ich nicht mehr weit ;).

@Eisen bzgl SGB, irgendwie find ich im SGBXI nur Strafen für so Sachen, wie wenn man sich zur Pflegeversicherung anmeldet oder so :ugly:
 

TheGreatEisen

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http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html

Gesetzlich normiert ist das "Schonvermögen" meines Wissens nach nicht. Der Sozialträger wird genau nachprüfen, ob Verbindlichkeiten anzurechnen sind oder nicht. Je näher dieser Zeitpunkt an dem Eintritt der Unterhaltspflichtigkeit liegt, desto kritischer wird die Prüfung sein. Wird offensichtlich, dass z.B. ein Hauskauf nur getätigt wurde, um sich der Verpflichtung zu entziehen, wird dies nicht mehr "angemessen" sein und auch nicht zur Anrechnung führen. Die bloße Weitergabe von Vermögen wird sicherlich nicht hilfreich sein, durch eine Schenkung kann man sich nicht ohne weiteres arm rechnen. Dann müsste wohl kein Mensch in Deutschland Elternunterhalt leisten, wenn es so einfach wäre. Und wenn die Schenkung verheimlicht wird, bewegt man sich womöglich bereits im Bereich des Leistungsbetruges.
 
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Leistungsbetrug scheint ja eher gegeben zu sein, wenn man sich Leistungen (ALG etc) erschleicht die einem nicht zustehen. Hauptaugenmerk wäre für mich halt auch eher, ob da sowas wie "Beihilfe zum..." gibt. Wenn der Weggebende ne Strafe kriegt, hält sich mein Mitleid auch in Grenzen...will halt nur verhindern, dass der da noch wen mit reinzieht ;)
 

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mal was anderes:

mein vermieter bittet um meine zustimmung, die kaltmiete um 20€ zu erhöhen. argumentation: miete ist die letzten 3 jahre nicht gestiegen, liegt deutlich unter der örtlichen vergleichsmiete (das stimmt, meine wohnung ist sau günstig und wäre es auch mit 20€ mehr noch), mietpreis ist dann für die nächsten 3 jahre wieder fest.

trotzdem - gibts für mich, außer solidarität/kulanz oder dem vermeidenwollen von schlechter luft, irgendeinen grund dem zuzustimmen?
er kann mir doch nichts, selbst wenn ich das ignoriere, oder?
 
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er kann ganz einfach deine miete auf das örtliche niveau anheben, wenn er will. durch die zustimmung könntest du dem möglicherweise zuvor kommen
 
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