Brauche kurze rechtliche Auskunft von den bw.de Juristen

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Wenn in einem Vereinsvertrag zur Kündigung steht:
"Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf ein Kalenderjahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, soweit nicht bis zum 30. des Vormonats eine schriftliche Kündigung beim Verein XY vorliegt."

Kann ich dann im Dezember kündigen und bin raus, weil ein Kalenderjahr im Januar beginnt oder ist damit ein Jahr ab jeweils ab Eintrittsdatum gemeint? Also wenn ich im Oktober angefangen hab, kann ich jeweils nur im September kündigen?
 
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„Das Kalenderjahr beginnt mit dem 1. Januar“ [00:00 Uhr] „und endet mit dem nachfolgenden 31. Dezember“ [24:00 Uhr]
Das wird gemeint, wenn man nicht Jahr sagt.
 
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Ja, die Definition von Kalenderjahr hab ich auch gelesen. Ich wollt nur von jemand mit Ahnung hören, ob das in der Formulierung auch so gemeint ist.
 
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hey, kurze frage:

haben einen schrank gekauft, am donnerstag. gestern im boten stand dann, dass das teil 30€ runtergesetzt wird, und zwar heute. die mitarbeiter wussten das also sehr wahrscheinlich schon beim verkauf, ich nehme aber mal stark an, dass man da trotzdem nur auf kulanz hoffen kann, oder?
 

TheGreatEisen

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Es gilt der Grundsatz "pacta sunt servanda". Du hast den Kaufvertrag zu dem Preis geschlossen und bist insoweit an den Vertrag gebunden. Natürlich kannst du auf eine Anpassung hinwirken. Hast du den Schrank womöglich per Fernabsatzgeschäft gekauft? Sofern dir ein Widerrufsrecht zustehen sollte, könntest du das Problem elegant über den
Verbraucherwiderruf lösen und anschließend den Schrank zum ermäßigten Preis erwerben. In diesem Fall sollte der Verkäufer aus Gründen des Pragmatismus den Nachlass von sich aus gewähren.
 
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oft haben ja auch ladengeschäfte vertraglich ein rücktrittsrecht eingeräumt, gerade zur weihnachtszeit - "14 tägiges rückgaberecht"
 
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Wenn in einem Vereinsvertrag zur Kündigung steht:
"Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf ein Kalenderjahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, soweit nicht bis zum 30. des Vormonats eine schriftliche Kündigung beim Verein XY vorliegt."
Nochmal darauf bezogen, ist der Vormonat des Kalenderjahres der Dezember oder müsste ich da schon im November gekündigt haben?
 
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Moin, ich komme mal von India hier rüber... ;)

Brauche etwas Hilfe bezüglich Mietrecht, bzw. mal eure Einschätzungen. Google hat mir zwar das meiste beantwortet, aber so ein paar Dinge sind noch "unklar".

Situation ist folgende:
Nach 27 Jahren ist meine Mutter im Dezember aus ihrer Wohnung ausgezogen und der Vermieter macht jetzt Theater, wegen allem möglichen Zeug.
Das delikate, es gibt keinen Mietvertrag, das wurde damals zwischen dem Vermieter und meinem (inzwischen verstorbenen Vater) per Handschlag ausgemacht.
Es gibt auch von damals kein Übergabeprotokoll, der Vermieter will es "so wie es war" haben...
Er will jetzt natürlich alle Reparaturen etc. auf uns abwälzen... ich sehe das aber so, da es keinen Mietvertrag gibt, sind wir nur zu dem verpflichtet, was im Gesetz steht.

1. Schönheitsreparaturen. Laut Mietrecht muss der Vermieter das machen (alles was mit einfachen Mitteln, wie Farbe, Gips etc zu erledigen ist). Streichen, Tapezieren, Löcher gipsen fällt also für uns aus.

2. Im Badezimmer ist an einer Exzenterstange ein Teil abgebrochen, die Duschwanne hat einen Sprung, was eben passiert in 27 Jahren. Da bin ich mir nicht ganz sicher, meine aber, dass das auch Vermietersache ist. Hier könnte maximal mit Kleinreparatur argumentiert werden, die aber zwischen 75€ bis 125€ kosten darf.

3. Schlüssel. Ein Briefkastenschlüssel ist abhanden gekommen, sowie 2 fürs Gartentor, ich denke das nachmachen müssen wir hier zahlen.

4. Es handelt sich um eine EG Wohnung, die Balkonwand wurde wohl von meinem Vater aufgesägt und mit einem Tor versehen um in den Garten zu gelangen. Alles dazu wurde aber auch mündlich vereinbart. Hier bin ich mir nicht sicher, wer da für die Kosten aufkommen muss, das in den Ursprungszustand zu versetzen.

5. Der Keller war ursprünglich wohl mal unterteilt mit diesen den meisten wohl bekannten Holzlatten. Hat mein Dad auch rausgemacht um einen großen Raum zu schaffen. Auch hier gibt es nichts schriftliches, nur damals mündliche Absprachen.

6. Wie sieht es mit Türen, etc. aus die einfach "durch" sind? (Innen, wo der Beschlag reingeschraubt wird etwas längs angerissen, wohl durch die "Zug/Druckbelastung").

Wer von euch hat Ahnung von sowas und kann das mal kommentieren?

Ich will hier nicht den Eindruck vermitteln wir seien voll die Assis, die Wohnung ist auch noch in sehr gutem Zustand, aber manchen Dingen sieht man die 27 Jahre einfach an... und ich sehe es nicht ein da etwas zu zahlen, das Vermietersache ist. Was eindeutig uns zuzuordnen ist, damit habe ich keine Schmerzen das zu zahlen.

Ach, eine Kaution gab es wohl, aber auch hier ist nichts schriftlich festgehalten. Die kann ich wohl eh abschreiben... oder ist das irgendwo gesetzlich festgelegt dass eine gezahlt werden muss?
Mein Plan wäre jetzt die unklaren Punkte von 4 und 5 auf die Kaution abzuwälzen, die er dann behalten soll. (Wobei ich mir ziemlich sicher bin, dass er diese nicht auf ein Sparbuch gepackt hat.)

Wie seht ihr das ganze?
 

TheGreatEisen

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Weil ich eh noch im Büro bin habe ich zu diesem - aus meiner Sicht - fiktiven Fall mal den ehrwürdigen Palandt konsultiert:

1+2. Unstreitig waren die Parteien ehemals durch einen - vor 27 Jahren geschlossenen, unbefristeten Mietvertrag über Wohnraum verbunden. Die Erhaltungspflicht nach § 535 I 2 BGB trifft grundsätzlich den Vermieter. Zulässig ist grundsätzlich die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen auf den Mieter durch AGB. Der Vermieter trägt diesbezüglich die Beweislast. Ohne Vorlage des schriftlichen Mietervertrages als Urkundsbeweis wird ihm der Nachweis voraussichtlich nicht gelingen. Grundsätzlich hättet ihr keinerlei Erhaltungsmaßnahmen zu erbringen bzw. deren Kosten zu tragen.

Ich könnte mir allenfalls vorstellen (habe so einen Fall noch nie durchgespielt), dass ein Gericht unter Berufung auf den Zeitraum (27 Jahre) eine allzu unbillige Härte zulasten des Vermieters sehen könnte und eine Kompensation über § 242 BGB anstrebt. So könnte man euch am Ende womöglich doch noch zumindest mit den Kleinreparaturen belasten.

3. Ja, für den Verlust des Schlüssels müsst ihr aufkommen. Seid froh, wenn es sich nicht um eine teure Schließanlage handelt, das ist schon einigen ohne entsprechende Haftpflicht teuer zu stehen gekommen.

4+5. Das hättet ihr schriftlich fixieren sollen. Gibt es für die Genehmigung dieser "Baumaßnahmen" glaubwürdige Zeugen, die ihr benennen könnt? Hier könnte ggf. ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auch euch zukommen. Dies ist m.E. aber jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Vermieter von diesen Umbauten Kenntnis hatte bzw. haben musste und sie über Jahre/Jahrzehnte geduldet hat. Dann wäre ein Anspruch verjährt und - unbeschadet davon - wohl auch über § 242 verwirkt.

6. Wenn die Türen 27 Jahre nicht erneuert worden sind und die "Schäden" lediglich eine Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs sind, sollte die Instandsetzungspflicht grundsätzlich den Vermieter treffen.

Zur Kaution: Eine gesetzliche Regelung für Wohnraum ergibt sich aus § 551 BGB, allerdings gibt es keine gesetzliche Pflicht, eine Mietkaution zu leisten. Hinsichtlich der Rückforderung wird dem Vermieter ein Zeitraum von ca. 6 Monaten zugestanden, um in dieser Zeit etwaige Ansprüche zu prüfen, die er gegen die Mietkaution verrechnen kann. Wenn ihr die Mietkaution im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zurückfordern solltet, läge die Beweislast für die Frage, ob seinerzeit eine Kaution geleistet wurde, grundsätzlich bei euch. Und mangels - schriftlichem - Mietvertrag wird euch dieser Nachweis vermutlich nicht gelingen.
 
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Ihr seid wohl recht gut aus dem Schneider ohne einen Mietvertrag.

Die Kleinreparatur muss im Mietvertrag geregelt sein bzw so eine Verpflichtung gibt es nur, wenn sie im Mietvertrag eingegangen wurde. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, mit der der Vermieter die Übernahme von Kleinreparaturen verlangen kann. Als Vermieter rechnet man normalerweise sowieso so, dass ca. 25% der Miete für Reparaturen anfallen wird. Schönheitsreparaturen sind im übrigen nicht generell Vermietersache solange sie nicht an starre Fristen gebunden sind und im Mietvertrag stehen. Aber wie gesagt, ohne Mietvertrag...

Zu dem Schlüssel: Ohne Dokumentation gibt es auch keine Hinweise darauf wieviel Duplikate mal erstellt wurden, oder? Solange ihr noch einen Schlüssel für das passende Schloss habt ist es eben das "Pech" des Vermieters (Professionell gesehen sollten Vermieter eigentlich sowieso nach jedem Mieter die Schlösser austauschen, mit der Schlüsselsache gibt es immer wieder größten Ärger).

Wegen der Kaution würde ich mit ihm mal reden. Denn gemäß §551 des BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Kaution verzinslich anzulegen und sowohl die Mietkaution selbst als auch die die anfallenden Mietkaution Zinsen von seinem Vermögen getrennt zu halten. Nach 27 Jahren kann man sich die Zinsen dafür ausrechnen... ^^ Eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, dass eine Kaution gezahlt werden muss gibt es aber natürlich nicht. Dumm für euch dann wohl, dass dies nicht dokumentiert wurde. Somit kannst du die wohl abschreiben falls er es nicht zugibt ^^ Wenn er dort aber dicht macht kannst du auch bei den Punkten 4, 5 dicht machen und es würde gelingen.
 
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es ist vielleicht noch anzumerken, dass auf den mietvertrag insoweit die bestimmungen von vor 27 jahren anwendung finden. ob es da ähnliche kaution regeln gab, weiß ich nicht, kann man aber nachschauen.

ansonsten glaube ich nicht, dass eine kompensation über § 242 BGB angestrebt werden würde. das BGB kennt und kannte schon immer unbefristete verträge und hat die hauptpflichten des vermieters bewusst so ausgestaltet, dass dieser für die instandhaltung sorge tragen muss. man muss ja auch beachten, dass der vermieter stetig seine miete gezahlt bekommt, weswegen schon allein deshalb eine unbillige belastung für den vermieter durch sachgemäßen gebrauch der mietsache m.E. scheitert.

zu der duschwanne und der exzenterstange wäre es wichtig zu wissen, woher die beschädigungen stammen. sollte der sprung z.b. durch einen fallengelassenen gegenstand entstanden sein, müsst ihr den schaden natürlich ersetzen. denn der mieter ist verpflichtet, die mietsache ordnungsgemäß zu verwenden. das (wenn auch nur fahrlässige) beschädigen gehört nicht dazu. dieser anspruch ist auch nicht verjährt, wenn er von den defekten jetzt erst kenntnis erlangt hat.
 

TheGreatEisen

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ansonsten glaube ich nicht, dass eine kompensation über § 242 BGB angestrebt werden würde. das BGB kennt und kannte schon immer unbefristete verträge und hat die hauptpflichten des vermieters bewusst so ausgestaltet, dass dieser für die instandhaltung sorge tragen muss. man muss ja auch beachten, dass der vermieter stetig seine miete gezahlt bekommt, weswegen schon allein deshalb eine unbillige belastung für den vermieter durch sachgemäßen gebrauch der mietsache m.E. scheitert.


Angenommen, dass die Abwälzung bereits damals üblich war und auch tatsächlich geschehen ist, hätte sich dieser Umstand ja in der Kalkulation der Miete niedergeschlagen. Genau davon gehen der Gesetzgeber und der BGH ja aus, nur deshalb wird die Abwälzung der Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen als wirksam angesehen. Wenn der Vermieter z.B. eine Vielzahl von Wohnungen vermietet hat und nachweisen kann, dass die Abwälzung usus war, könnte ein Gericht durchaus auf die Idee kommen, zumindest kleinste Schäden über den allseits beliebten § 242 zuzubilligen. Weil es "unbillig" sei, 27 Jahre die Wohnung zu dem "günstigeren" Mietzins zu nutzen um sich anschließend auf das Fehlen des Mietvertrages zu berufen. Ich sage nicht, dass ich das so sehe, sondern nur, dass die AGs manchmal sehr denkwürdige Entscheidungen treffen. Halte es aber für unwahrscheinlich. :deliver:

Ob es vor 27 Jahren eine Regelung zur Kaution gab ist insoweit unerheblich, da § 551 lediglich die Modalitäten für den Fall einer Kautionsleistung regelt. Zum einen wird die Kaution selbst - damals wie heute - über eine einfache Sicherungsabrede geleistet, zum anderen würde bei einer Rückforderung m.E. selbst dann der Mieter die Beweislast tragen, die Kaution geleistet zu haben, wenn eine Kaution gesetzlich vorgeschrieben wäre. Wie sollte der Vermieter auch die negative Tatsache beweisen, dass er keine Kaution erhalten habe.

Im Prinzip ist das Ganze doch auch fair. Das Verschwinden des Mietervertrages wirkt sich für beide Seiten sowohl positiv als auch negativ aus. Wobei ihr sicherlich besser wegkommt, wenn man bedenkt wie teuer die Vornahme von Schönheitsreparaturen (alleine Streichen kostet viel Geld) durch einen Handwerker ist.
 
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Ich danke euch schonmal recht herzlich, das hilft ja schonmal etwas zu sehen wo man steht.

Zu der Sache mit Balkon und Keller ist noch zu sagen, die Veränderungen wurden vor über 20 Jahren vorgenommen, der Vermieter war informiert (dazu: er wohnt im selben Haus und diese Veränderungen sind auch "offensichtlich"). Dem was ich dem Text von TMCEisen entnehme ist da sein Anspruch auf Wiederherstellung verjährt.

Schlüssel werde ich gucken, dass ich die vor Übergabe nachmachen lasse, auch wenn es kein schriftliches Protokoll dessen gibt was wir bekommen haben (als Zeichen des guten Willens).

Die kaputten Sachen im Bad, damit hab ich kein Problem wenn wir das übernehmen müssen (wobei ich das lieber mit der unklaren Kautionssache abwickeln würde). Bzw, das was durch unsachgemäßen Gebrauch zustande kam (Sprung in Duschwanne).

Mir geht es einfach nur darum, dass die ganze Sache fair abläuft. Die Wohnung ist ja auch noch in gutem Zustand, es wurde ja regelmäßig gestrichen etc. die Dübellöcher sind zu... der Mann ist einfach nur ein frustrierter Schwabe, der sich and er Tatsache stört dass die Wohnung nach 27 Jahren nicht aussieht wie neu.
(Zudem hat der Nachmieter ja schon gesagt, dass er selber tapezieren will und so O_o).

Wie wäre das dann im Falle eine Rechtsstreits? Dann dürfte ja erstmal an der Wohnung nichts verändert werden, oder? Zumindest bis der Stand durch einen unabhängigen Gutachter o.Ä. objektiv festgehalten ist?
(Was ich echt für albern halte, die Wohnung sieht für die 27 Jahre echt noch gut aus, da würden sich andere Vermieter drüber freuen...)
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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Das Verschwinden des Mietervertrages wirkt sich für beide Seiten sowohl positiv als auch negativ aus. Wobei ihr sicherlich besser wegkommt, wenn man bedenkt wie teuer die Vornahme von Schönheitsreparaturen (alleine Streichen kostet viel Geld) durch einen Handwerker ist.

der mietvertrag ist ja nicht verschwunden, sondern wurde absichtlich nicht schriftlich geschlossen. in solchen fällen ist davon auszugehen, dass die parteien mit den gesetzlichen regelungen einverstanden waren und keine sonderabsprachen wünschten.
 
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Noch ein Nachtrag.
Ich war heute nochmal bei der alten Wohnung und sehe dass das Fenster offen ist und schon Handwerksmaterial drinsteht, der Vermieter war also schon in der Wohnung. Eine Übergabe gab es noch nicht.
Also Imho ist das nun zum einen Hausfriedensbruch und zum anderen sind damit meine ich alle seine Ansprüche auf Reparatur von Schäden verwirkt. Sehe ich das richtig?

Wie gehe ich da bei der Übergabe vor? Ich würde jetzt evtl. einen Zeugen mitnehmen und dokumentieren, dass schon jemand in der Wohnung war.
Klar will ich das ganze möglichst schmerzfrei und gütlich regeln, aber kann sicher nicht schaden sowas aufzunehmen, oder?
 
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FRAGE:
Ich hab am Sonntag etwas bei Amazon per Express Versand bestellt (irgendwie +9 EUR Gebühr)
Es sollte halt unbedingt heute da sein, dies wurde von Amazon auch garantiert.... "Garantierter Liefertermin 31.12. blabla" Jetzt wart ich schon den gesamten Tag, nur um nun festzustellen dass bei der Sendeverfolgung steht: Der Transportdienstleister kann die Adresse nicht ausfindig machen - 31. Dezember 2013 16:51

Nach geschätzten 100 Bestellungen bei Amazon finden die meine Adresse nicht? Scherz? Und was passiert nun mit der Lieferung, kann ich es irgendwo abholen? (keine Email nix)
Und bleib ich auf den 9 EUR Versandkosten sitzen?

Edit: Paketdienst angerufen. Sendungsnummer gesagt "Ja, der Fahrer hat das Haus nicht gefunden. Ist ihr Name an der Tür?" "Ja" "Gut, dann werden wir dies im Januar nochmal versuchen." Fazit: Extra Gebühr muss ich nicht zahlen und in den AGBs steht: Schadensersatzansprüche über die Erstattung der Versandkosten hinaus sind ausgeschlossen

Jo super. War ein Geburtstagsgeschenk für Heute. Hilft mir jetzt sehr weiter.

PS: Paketdienst Hermes :flop:
 
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Ich hasse es, dass Amazon mittlerweile auch mit Hermes verschickt...
 
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Folgendes Szenario:

Habe heute einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen über ein erhöhtes Beförderungsentgelt, Zeitpunkt der Schwarzfahrt war der 1.4.2009. Ich war zu dem Zeitpunkt an einer Universität immatrikuliert, und habe demzufolge ein Semesterticket besessen, kann also gar nicht schwarzgefahren sein. Ich kann mich, allein aufgrund der Zeitspanne, auch nicht daran erinnern. Um jetzt noch zur DB zu gehen, und das zu klären, sollte es wohl zu spät sein, also, wie verfahren? Ist halt mein erster Mahnbescheid.
 
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Ein Ticket nicht dabei haben ist auch erst mal schwarzfahren, auch wenn man dann nur eine Bearbeitungsgebühr und keine 40€ zahlen muss...man muss dann auch nur zum Bahnschalter gehen ;)
 
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Es ist wohl offensichtlich, dass ich dieses Semesterticket nicht mehr habe...
Was ich habe, ist eine Exma-Bescheinigung, die mir bescheinigt, zu dem Zeitpunkt immatrikuliert gewesen zu sein. Und zur Immatrikulation gibtes halt IMMER das Semesterticket.
 
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TheGreatEisen

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Du hast nie eine Zahlungsaufforderung oder etwas Vergleichbares erhalten?

Natürlich kannst du bei der DB anrufen und versuchen das "aufzuklären", das Mahnverfahren kann von der Antragstellerin abgebrochen werden. Das ist aber unwahrscheinlich, sofern es sich nicht um ein echtes Versehen handelt. Du kannst Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, dann wird die Sache auf Antrag vom - idR zentralen - Mahngericht an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Dann solltest du dir aber sehr sicher sein, da du im Falle des Unterliegens die Prozesskosten zu tragen hättest.

Ob du zum fraglichen Zeitpunkt ein gültiges Semesterticket hattest, muss dich nicht zwingend entlasten. Wenn du es auf Aufforderung nicht vorzeigen konntest und dem entsprechend verpflichtet warst, die Berechtigung nachzureichen, dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen bist, hilft dir das Semesterticket wohl nicht.

Das sind aber alles nur Mutmaßungen, ich habe von den Regelungen zur Personenbeförderung usw. keine vertieften Kenntnisse
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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es ist egal ob du ein ticket hast, wenn du es nicht DABEI hast, fährst du schwarz. wenn du das ticket dann innerhalb einer frist bei der bahn vorlegst, dann musst du nicht die 40 tacken zahlen, sondern nur eine kleine bearbeitungsgebührt. wenn du es NICHT vorlegst, dann zahlst du die ganze summe. und da du dich nicht errinern kannst, hast du es offenbar nicht vorgezeigt. wirst wohl high gewesen sein :)
(ob du zu dem zeitpunkt also ein ticket hattest oder nicht ist wurscht, du wirst zahlen)
 
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Aber nach fast 5 Jahren so ein Mahnbescheid riecht doch eher nach einem Fehler der Bahn. Ich meine ok, die Bahn ist langsam, aber fast 5 Jahre??? Klingt echt seltsam, ich würde mich da mal melden und deine Sicht in Ruhe schildern.
 
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Aber nach fast 5 Jahren so ein Mahnbescheid riecht doch eher nach einem Fehler der Bahn. Ich meine ok, die Bahn ist langsam, aber fast 5 Jahre??? Klingt echt seltsam, ich würde mich da mal melden und deine Sicht in Ruhe schildern.

So schnell arbeitet die Bahn :troll:

Aber ich finde Fettsacks Aussagen ebenfalls merkwürdig, denn

1) Erinnert man sich, ob man schwarz gefahren ist oder nicht bzw. ob seine Daten aufgenommen wurden und ja, auch nach 5 Jahren.
2) Sollte es klar sein, dass man seinen Studentenausweis bei der Bahn oder w/e vorzeigen muss, damit die 40€ nicht berechnet werden.
 
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Gut: Ich erinnere mich nicht, dass meine Daten aufgenommen wurden. Das hat aber eben genausowenig zu heissen wie die andere Aussage. Wenn dem so war, hab ichs verschwitzt, und ich bin selbst Schuld. Wollte eigtl nur wissen, ob es bei nem gerichtlichen Mahnbescheid noch Sinn macht, den Weg zur Bahn zu nehmen (was unwahrscheinlich ist, denke ich), oder ob ichs als Lehrgeld abhake und die ganze Angelegenheit begleiche. Weiß ich, dass ich schwarz gefahren bin? Nein. Ist es möglich, dass ich an dem Tag einfach nur mein neues Ticket vergessen hab, weil Semesterwechsel? Möglich, ja.
 
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Das nenne ich mal nen verspäteten Aprilscherz.
Allerdings würde mich interessieren wann denn so ein "halboffizielle" Forderung verjährt, sprich wenn sie noch nicht mit dem Gericht in Kontakt getreten sind. Kann ja auch nicht Sinn der Sache sein nach 5 Jahren das Geld einzufordern.
 
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3 Jahre sind imho Verjährungsfrist, durch neue Zahlungsaufforderungen fängt selbige von vorn an.
 

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Ich checks gerade auch nicht. Du wirst dich doch daran erinnern können, ob du vor 5 Jahren irgendwann mal ohne Ticket erwischt worden bist und deine Personalien aufgenommen wurden. Ich kann mich an die 2-3 Male wo mir das passiert ist erinnern, natürlich nicht den genauen Tag, aber meist ist das so ärgerlich, dass man sich daran doch erinnert.
 
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@ Erinnern: Als Student in Berlin ist man zu den Stoßzeiten ständig in einer Fahrkartenkontrolle. ich war zu der Zeit täglich allein 2 h mit Öffis unterwegs. Nein, ich kann mir nicht zusammenreimen, ob ich meine Personalien abgegeben habe. Das Datum machts aber plausibel, dass ich schlicht mein neues Semesterticket daheim vergessen habe.
 

TheGreatEisen

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Gut möglich, dass der Anspruch verjährt ist. Es gibt indes diverse Sonderregelungen, die sich mit dem Beginn und der Hemmung der Verjährung beschäftigen. Ich kann mir vorstellen, dass die Bahn sich mit den Verjährungsfristen auskennt und vor Ablauf der Frist den Mahnbescheid beantragt, weil durch Zustellung desselben gem. § 204 Nr. 3 BGB die Verjährung gehemmt wird. Mega dreist wäre es, wenn die Bahn offensichtlich verjährte Forderungen über das Mahnverfahren geltend macht in der Hoffnung, die Leute bezahlen in Unkenntnis der Verjährung. Dazu muss man wissen, dass das Mahngericht keine Schlüssigkeitsprüfung durchführt (also gerade nicht prüft, ob Verjährung eingetreten ist).
 
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Dazu muss man wissen, dass das Mahngericht keine Schlüssigkeitsprüfung durchführt (also gerade nicht prüft, ob Verjährung eingetreten ist).

Das ist mir soweit klar, steht ja groß genug drunter. Aber ich nehme mal an, zur Klärung dessen bleibt mir noch der gerichtliche Weg, oder?
 
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habe das selbe bei der bvg gehabt, forderung von 2007 und ne zahlungsaufforderung (keinen mahnbescheid) bekommen.

dort angerufen und auf verjährung hingewiesen, die trulla hat sich entschuldigt, meinte sie prüfen das und melden sich ggf noch mal sollte der anspruch bestehen. ist nun 5 monate her, ich geh davon aus dass es also tatsächlich verjährt ist.

dass das ganze durch ne zahlungsaufforderung neu anfängt ist übrigens quatsch, die verjährung kann durch nen gerichtlichen mahnbescheid, stundung etc gehemmt werden, ne zahlungsaufforderung ist aber an sich nur nen wisch zum arsch abwischen.
 
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Wie bekomme ich ein Gericht dazu, Akten eines Zivilverfahrens noch etwas länger aufzubewahren? Ich finde in der ZPO nichts dazu.

Beispiel: Blatt X und Y einer Akte könnten in einem anderen Verfahren noch eine Rolle spielen. Also möchte ich, dass sie bis Ende 2014 aufbewahrt werden.

Ist das möglich per Antrag oder Notiz?
 
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Ich hasse es, dass Amazon mittlerweile auch mit Hermes verschickt...
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Immer wenns über Hermes gesendet wird "verschwindet" die Lieferung immer plötzlich aus dem Lager oder die Adresse kann nicht gefunden werden.

Zum Glück sendet Amazon die verschwunden Produkte einfach kostenlos nochmal und man kann auch einfach das Produkt zurückschicken und bekommt dann von Amazon sogar den Lieferpreis erstattet (abgesehen von Rücksendung).
 
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Problem mit fehlender Rechnung Amazon

Hab über Amazon bei einem Fremdanbieter der auch über Amazon versendet ein Lumia 920 gekauft. (Häts lieber direkt Amazon gekauft aber die führen das wohl nicht mehr)
Habs auch erhalten, (allerdings italienisches Modell was mich erstmal nicht stört) Allerdings habe ich bis heute keine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. was natürlich ein problem ist bei Vorsteuerabzug.
Habe auch schon Amazon angeschrieben das die nochmal den Verkäufer expliziet drauf hinweisen mir eine Rechnung zu schicken.
Ansonsten fühlt sich Amazon nicht weiter zuständig und ich habe auch keine Möglichkeit ohne über Amazon direkt mit dem Verkäufer in verbindung zu treten. Und ich kann doch wohl davon ausgehen das wenn ich bei Amazon etwas kaufe ich grundsätzlich MwSt. ausgewiesen bekomme sonst müssten sie doch alle angebote die sie haben deutlich unterscheiden zwischen Privat und Händler mit dementsprechend unterschiedlichen Preisen.
Meine Fragen sind. Kann ich Amazon irgendwie dazu zwingen mir eine Rechnung zu besorgen immerhin läuft es über deren Plattform?
Oder könnte ich wenn alle Stricke reißen sogar das Telefon zurückgeben ich sehe es persöhnlich als Sachmangel wenn ich ein Grauimport ohne Hinweis darauf bekomme?
 
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