parats'
Tippspielmeister 2012, Tippspielmeister 2019
Achso, habs falsch verstanden. Es wurde einfach weniger notiert. Dann gg no re würde ich sagen. Hast du deine Kaution schon wieder? Ich würde erstmal widersprechen und abwarten wie er reagiert.
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2c.html(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.
2c.2 Nachweis der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit über Lohn- und Gehaltsbescheinigungen (Abs. 2)
Abs. 2 enthält Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstä- tigkeit. Danach sind die monatlichen Einnahmen vorrangig (vgl. 2c.2.1 Maßgeblichkeit der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen) den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen zu entnehmen (vgl. 2c.2.2 Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbe- scheinigungen). Dies gilt nicht nur für die zu berücksichtigenden Einnahmen, sondern insbesonde- re auch für die Bestimmung, welche Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind, etwa weil es sich um sonstige Bezüge oder um steuerfreie Einnahmen handelt. Den Lohn- und Gehaltsbescheini- gungen ist eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung beizumessen (vgl. 2c.2.3 Ein- zelfragen zur Nutzung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen).
2c.2.0 AllgemeineVorgaben 2c.2.0.1 Anwendungsbereich
§ 2c Abs. 2 gilt für die Ermittlung des Elterngeld-Bruttos im Bemessungs- und Bezugszeitraum. Er gilt entsprechend auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Steuer- und Sozial- abgabenabzüge nach § 2e Abs. 2 und § 2f Abs. 2.
2c.2.0.2 Verhältnis zur Nutzung der Verdienstbescheinigung nach § 9
Kann die antragstellende Person die benötigten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen nicht vorle- gen, so ist der Arbeitgeber nach § 9 verpflichtet, einen entsprechenden Einkommensnachweis (Verdienstbescheinigung) zu erstellen. § 2c Abs. 2 ist allerdings dahin gehend auszulegen, dass sich die Elterngeldstelle aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei der Ermittlung der bei der
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– § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit –
2c.2Nachweis der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit über Lohn- und Gehaltsbescheinigungen (Abs. 2)
Elterngeldberechnung zu berücksichtigenden Einkünfte in der Regel auf die Auswertung der Lohn-und Gehaltsbescheinigungen beschränken sollte. Die Auflistung der bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigenden Einkommenspositionen sollte nur im Ausnahmefall dem Arbeitgeber aufge- bürdet werden. Die Anforderung von Verdienstbescheinigungen nach § 9 soll aus Gründen des Bürokratieabbaus bei den Arbeitgebern nicht routinemäßig erfolgen.
2c.2.1 Maßgeblichkeit der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbe- scheinigungen des Arbeitgebers des jeweiligen Einkommensberechnungszeitraumes. Gegebenen- falls sind bei der Ermittlung des Einkommens in der Bezugszeit mehr als eine Lohn- und Gehalts- bescheinigung zur Ermittlung der Einnahmen im Lebensmonat heranzuziehen.
Nach der Regelung sind – entsprechend der Anwendung der lohnsteuerlichen Grundsätze der zeit- lichen Zuordnung – ggf. auch spätere Korrekturmeldungen zu berücksichtigen. Dies gilt unabhän- gig davon, ob der Arbeitgeber eine neue Lohn- und Gehaltsbescheinigung für den betreffenden Monat erstellt oder in einer späteren Lohn- und Gehaltsbescheinigung die Korrektur für einen Vor- monat vornimmt.
2c.2.2 Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbe- scheinigungen
Nach § 2c Abs. 2 Satz 2 kommt den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung bei der Ermittlung der Einnahmen zu. Dies rechtfertigt sich vor dem Hin- tergrund, dass Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen nach einheitlichen Vorgaben erstellen (vgl. Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 GewO
Ich weiß, dass Behörden grundsätzlich gerne mal Gehaltsnachweise in spezieller Form fordern, ohne dass sie das eigentlich rechtlich beanspruchen können. Darum würde mich interessieren, ob das hier so ein Fall ist oder die einfach im Recht sind. Dann ergibts natürlich keinen Sinn, da irgendwie nochmal Druck zu machen.
Ich kriege eine monatliche Abrechnung nur, wenn sich etwas ändert. Ich schätze mal, dass es bei ihm auch so ist.Wieso hast du denn keine ordentliche Entgeltabrechnung mal so gefragt ?
Ich hab meinen Eltern auch schon gesagt, dass sie mal 'ne kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen sollen, aber sie haben wenig Lust drauf, die Zeit aufzuwenden. Darum dachte ich, ich mach hier kurz nen Post und schau mal, ob es überhaupt Sinn macht, was anderes zu tun als einfach zu zahlen.