Brauche kurze rechtliche Auskunft von den bw.de Juristen

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Wobei ich mir aber kaum vorstellen kann, dass die Kriminellen Anzeige erstatten.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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Leute ey...bei der Notwehr findet KEINE Güterabwägung und auch keine direkte Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Strafrecht erstes Semester. Du darfst zB auch eine Eigentumsverletzung mit tödlicher Gewalt beenden, falls das der einzige Weg ist den Angriff zuverlässig zu beenden bzw das mildeste Mittel dafür (da kein milderes gleich effektives vorhanden). Also nix da mit „bei besonders wertvollem Bild darfst du, bei billigem Bild nicht“. Nur in ganz extremen Fällen von Unverhältnismäßigkeit kann die Gebotenheit entfallen (Kinder aus dem Kirschbaum schiessen). Ansonsten haben wir ein maximal scharfes Notwehrrecht.

Außerdem wird hier munter Zivilrecht mit Strafrecht vermischt. Leider beide Beiträge da oben ziemlich fehlerhaft aber halt auch so verwurschtet, dass ich keine Lust hab alle Fehler und Ungenauigkeiten auseinander zu klamüsern.

Fischer erklärts euch, er hat Zeit und Lust:

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-10/notwehr-strafrecht-fischer-im-recht/seite-5

Notwehr ist ein starkes Recht. Es kennt keine enge "Verhältnismäßigkeit", sondern begnügt sich mit "Erforderlichkeit" und "Gebotenheit". Man darf zur Verteidigung seines Eigentums ein Menschenleben vernichten, wenn es "erforderlich" ist. Der Angreifer auf irgendein Rechtsgut lebt also mit einem hohen Risiko: Wer mit geraubten 10 Euro flieht, könnte sein Leben verlieren oder seine Gesundheit und anschließend auch noch den Schadensersatz-Prozess.
 
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Benrath

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Leute ey...bei der Notwehr findet KEINE Güterabwägung und auch keine direkte Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Strafrecht erstes Semester. Du darfst zB auch eine Eigentumsverletzung mit tödlicher Gewalt beenden, falls das der einzige Weg ist den Angriff zuverlässig zu beenden bzw das mildeste Mittel dafür (da kein milderes gleich effektives vorhanden).

Wirklich eher aus Neugierde. Fett markiert nennst du dann was? Gebotenheit?
Ich hätte das ja jetzt Verhältnismäßigkeitsprüfung genannt.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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Das ist ein Aspekt der Erforderlichkeit. Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung müsste man auch die Angemessenheit (=Verhältnismäßigkeit ieS) prüfen, also die Rechtsgüter in einer Verhältnis zueinander setzen und gegeneinander abwägen. Dann dürfte ich nie jemanden wegen eines Fahrrads oÄ abknallen, weil Menschenleben immer in der Wertigkeit > Fahrrad. Darf ich aber, weil das deutsche Notwehrrecht genau diese Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht verlangt.
 
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Moin,

folgender Sachverhalt:

ein Bauträger hat vor vier Jahren die Aufstockung eines Einfamilienhauses vorgenommen und hierbei nicht sachgemäß gearbeitet.
U.a. wurden Kupferabkantungen so installiert, dass sich bei Niederschlägen Wasser hierauf sammelt und an der Hauswand vom EG zum 1. OG steht, was mittlerweile zur Folge hat, dass die Mauer im 1.OG offenbar feucht sind. Zudem sind die Kupferbleche derart schlecht miteinander verbunden, dass neulich bei Starkregen Wasser durch diese Öffnungen durchs Mauerwerk gedrungen ist, die Tapeten an Decke und Wand runterkamen und in dem Zimmer mittlerweile Schimmel entstanden ist.

Zum 01.01. diesen Jahres wurde mir das Haus im Rahmen einer Schenkung übertragen. Gilt die im BGB festgeschriebene Gewährleistung bei Baumängeln auch für mich als Rechtsnachfolger?
 
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Nein.Du hast keine Rechte gegen den Bauträger, sondern der Zuwendende. Dieser kann ggf. seine Rechte aus dem Bauträgervertrag an dich abtreten.
 
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Ich hab mal ne Frage zur elektronischen Steuererklärung. Als Verheirateter kann ich ja grundsätzlich die Steuererklärung für beide mit Elster über meinen persönlichen Zugang machen. Gilt das aber auch für eine freiwillige Steuererklärung meiner Frau, die in die Zeit vor der Heirat fällt oder muss sie dafür selbst einen Elster-Zugang beantragen?
 

parats'

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Über wie viel Jahre reden wir denn hier, dass die elektronische Übertragung noch Sinn macht?
Die Alternative wäre ja unterschreiben und beim FA einwerfen.
 
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Geht nur um ein Jahr (2016), verheiratet seit 2017. Hast eigentlich recht: Werde wohl letzteres machen. ;)
 
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https://www.faz.net/2.1844/bgh-urteilt-ueber-falschparker-auf-privaten-parkflaechen-16541746.html

Kurzfassung: Der BGH sagt, wenn sich ein Falschparker auf einem privaten Parkplatz darauf beruft, das Auto nicht selbst dort abgestellt zu haben, muss er den tatsächlichen Fahrer zukünftig nennen.


Wenn es sich beim Fahrer um einen nahen Familienangehörigen handelt, gilt doch aber ein Zeugnisverweigerungsrecht? Das ist imho doch geltendes Recht und kann vom BGH nicht einfach negiert werden?
Zudem, selten aber soll vorkommen: Der Schlüssel ist frei verfügbar, es gibt Ehepartner + mehrere erwachsene Kinder im Haus die Zugriff haben, alle streiten ab, gefahren zu sein. Der Halter *kann* also niemanden benennen. Wieso sollte er die Vertragsstrafe mit einem fremden Unternehmen zahlen müssen?


Kann dazu mal einer unserer Anwälte zu beiden Punkten 'ne fachliche Meinung äußern? BGH ist ja nun nicht grad irgend ein Allerwelts AG...
 
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Ich versteh dein Problem nicht. Da steht doch nur:
Bestreitet dieser, der Parksünder zu sein, muss er in Zukunft die anderen möglichen Fahrer nennen.
Die Situation wirkt auf mich analog zur Abmahnung wegen Filesharings: Du musst niemanden anschwärzen, aber wenn du behauptest es selbst nicht gewesen zu sein, ist dir zuzumuten, dass du wenigstens sagst, wer es dann gewesen sein könnte. Regelmäßig dürfte dann trotzdem nichts dabei herauskommen, wenn deine Frau und Kinder auch sagen, sie seien es nicht gewesen.
 
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Wieso muss ich als privater überhaupt den eigentlichen Täter ermitteln im öffentlichen Raum ist doch auch immer grundsätzlich der Halter der zahlen darf bei Parkverstößen.
 
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@saistaed: Danke! Hatte ich tatsächlich überlesen. Der Teufel liegt da echt im Detail.

@Steep: Nicht bei privat bewirtschaftetem Parkraum. Da ist das Parken gegen Entgelt ein zivilrechtlicher Vertrag. Und den Vertrag eingegangen ist der Fahrer, nicht der Halter.
 
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Und wie sieht es bei einfach nur illegalem Parken auf Privatparkplätzen aus? Muss ich da auch den Täter ermitteln oder reicht da der Halter zur Haftung? Weil das ist für den Großteil an "Parkplatzbesitzern" wohl eher das größere Problem.
 
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hey, hab Probleme mit meinem Heizungsinstallateur...
Die Firma hat bei uns im Neubau Heizung, Lüftung und Sanitär gemacht. Will mich kurz fassen, es gab diverse Probleme und jetzt bei der Schlussrechnung eskaliert es ziemlich.
Streitpunkt ist die Lüftungsanlage. Es gibt ein Angebot in dem die Anlage pauschal angeboten ist mit allen Leitungen und Zubehör. Nicht enthaltene Leistungen sind explizit aufgeführt (Kernlochbohrungen etc). Jetzt taucht auf der Schlussrechnung eine zusätzliche Position für Lüftungsgitter der Bodenauslässe auf (640€ brutto). Dass es Bodenauslässe gibt war bei der Angebotserstellung bekannt und sie wurden ohne zusätzliche Nachfrage eingebaut. Ich lehnte die Zahlung ab, da meiner Meinung nach im Angebot enthalten und sie weder zusätzlich beauftragt noch von mir freigegeben wurden. Er hat zugegeben, sie im Angebot vergessen zu haben, aber besteht auf dem vollen Betrag. Seiner Meinung ist es kein Pauschalangebot, sondern ein Einheitspreis(?)
Muss ich nicht explizit beauftragte Leistungen bezahlen?
Er weigert sich außerdem bis zur vollständigen Begleichung der Schlussrechnung die Unterlagen für die Wärmepumpenförderung vom Staat auszuhändigen (Förderungswert 1500€). Habe demzufolge die Gitter und die 1500€ Förderung von der Schlussrechnung einbehalten. Sind jetzt Mahnstufe drei, Frist bis Freitag zur Begleichung seiner Forderung oder er schaltet seinen Anwalt ein.
Habe ihm 200€ aus gutem Willen für die Gitter geboten, aber er besteht auf dem vollen Betrag.
Wie ist eure Einschätzung dazu?
 
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Ich nehme an, dass diese Gitter für das Funktionieren der Anlage notwendig sind? Als Nichtjurist fühle ich genauso wie du.
Die Situation ist doch eigentlich ganz einfach: Wenn die Bodenauslässe bei Angebotserstellung bekannt waren und ohne zusätzliche Nachfrage eingebaut wurden, dazu auf dem Angebot alle zusätzlichen Leistungen aufgeführt wurden, dann weiß ich nicht was seine Argumentationsgrundlage sein soll.

Ich würde auch sagen, dass es an der Stelle egal ist ob Pauschal oder Einheitspreis, da du ja eine funktionierende Lüftungsanlage haben wolltest, und nicht eine nicht funktionierende ohne Lüftungsgitter. Zudem ist er der Profi und du der Amateur. Ich biete ja nicht ne Lüftungsanlage für 5€ an und verlange dann auf der Schlussrechnung 800€ für die ganzen nicht beschriebenen Leistungen, das ist unredlich. Wenn Leistungen ausgeschlossen werden, dann ist damit auch impliziert, dass die nicht ausgeschlossenen Leistungen, die Teil des Gegenstands sind, auch Teil dessen sind. Du verlangst ja keine Reise auf die Bahamas, weil die nicht ausgeschlossen wurde. ^^
Dazu noch zum letzten Punkt: Sehe das auch so wie du. Ich würde mich immer weigern die Schlussrechnung zu bezahlen, wenn ich zu dem Zeitpunkt noch nicht alles erhalten habe. Dazu gehört auch Dokumentation und die von dir benannten Förderungsunterlagen. Letztlich ist es doch einfach: Er hat es vergessen die Position mit aufzunehmen aber will nicht auf das Geld verzichten. Da würde ich auch den Anwalt einschalten.

Wäre aber auch an Expertenmeinungen interessiert.
 
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nicht juristische Einschätzung: zahls einfach.
Du brauchst doch Lüftungsgitter oder? Wenn die 640€ da ein normaler und nicht überhöhter Preis sind hättest du exakt das gleiche gezahlt wenn er korrekt angeboten hätte. Dann geht es doch eigentlich nur darum dass du aus seinem Fehler bei der Angebotserstellung (der dich absolut nichts zusätzlich kostet) Profit schlagen willst, auf seine kosten. Finde ich moralisch nicht in Ordnung.
Keine Ahnung wie es juristisch aussieht, aber bei 640€ würde ich meine Zeit nicht mit Anwälten verschwenden wenn ich moralisch sowieso im Unrecht bin.

Wenn die 640 € überhöht sind weil er die Gelegenheit genutzt hat um überteuertes Zeug einzubauen sieht es anders aus... dann könnte man überlegen nur normalen Wert zu zahlen. Wobei es mir bei kleinen Preisdifferenzen auch die Mühe nicht Wert wäre da mit nem Anwalt rumzumachen.
 
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wir reden von vier Gittern die er mit je 130 netto berechnet. Also exakt 618,8 brutto. Ich kenne es so von Handwerkern, dass wenn Leistungen ausgeführt werden, die nicht angeboten wurden da vorher Rüclsprache gehalten wird und man sich irgendwie einigt. Aber einfach einbauen und dann irgendwas berechnen stört mich extrem. Was würdest du machen wenn er 400 pro Gitter nehmen würde, oder einen x-beliebigen Betrag? Es gab auch keine Erklärung wie der Preis zustande kommt oder auch was der Materialwert ist oder sein Einkaufspreis.
Es ärgert mich einfach maßlos muss ich zugeben, wenn man bedenkt dass die Firma so viele Sachen verbockt hat davor und man immer irgendwie im Lösungen ringen musste wie man den Schlamassel wieder hinbiegt und ich da auch sehr oft ab und zu gegeben habe. Als Beispiel: In der Dusche wurde von ihm an der Armatur der Auslass für die Handbrause vergessen, Problem war es war schon komplett gefließt. Fliesenleger hatte kurzfristig keine Zeit, also hab ich in 5 Stunden fein säuberlich die Fliese selbst wieder rausgetrennt, damit er seinen Anschluss machen konnte. Der Fliesenleger kam dann später zum neu abdichten und verfliesen. Das Raustrennen der Fliese konnte ich natürlich nicht berechnen und so musste der Installateur nur den geringeren Aufwand des Fliesenlegers bezahlen. Gab noch zwei drei andere Situationen die ähnlich waren. Deswegen ginge es mir ziemlich gegen den Strich ehrlich gesagt und sehe es auch nicht ein einfach zu zahlen.
tic0r trifft es ziemlich auf den Punkt wie ich es auch sehe.
Gesamtauftragsvolumen waren 43k €
 
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Meine Einschätzung bezog sich jetzt nur auf das mit den Gittern.
Und 640€ scheint mir bei 4 Gittern auch nicht überteuert, und ich sehe da auch kein so großes Problem dass er keine Rücksprache gehalten hat. Vielleicht dachte er die sind am Angebot weil mans eh braucht, oder er hat angenommen dass du natürlich keinen 43k€ abbrechen willst weil dir 43.6k€ auf einmal zu teuer werden. Solange es nur um die Gitter geht bleibe ich bei meiner Einschätzung

Kann verstehen wenn du wegen anderen Sachen angepisst bist, und jetzt die Gelegenheit nutzen willst zurückzupissen... aber ob das angemessen ist will ich hier nicht bewerten. Ich würde es ziemlich sicher nicht machen, würde mich nur noch mehr nerven da zusätzlichen Stress zu machen.
 
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Wert eines unausgebauten Dachgeschosses und Kellerraums

Eigentlich keine juristische Frage, aber es scheint mir hier am besten her zu passen.

Eine ältere Dame aus meiner näheren Verwandtschaft besitzt einen Teil eines unausgebauten Dachgeschosses (knapp 50 m²) ohne Baugenehmigung sowie einen Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus aus den 60er Jahren in Dortmund, Innenstadt-Nord.
Ein potentieller Käufer aus demselben Haus möchte das gesamte Dachgeschoss kaufen und ausbauen lassen.

Wie errechnet man näherungsweise einen fairen Verkaufspreis? Ich kenne mich leider null mit Immobilien aus und habe auch keine Ortskenntnis - die Gegen wirkt auf Google Maps nicht besonders fein, etwas nördlich des Hauptbahnhofs.
Übliche Quadratmeterpreise der Gegend findet man im Internet. Nähere Angaben zum Zustand sind schwer zu erlangen, weil die Dame selbst seit mehr als zehn Jahren nicht mehr dort gewesen ist.

Meine spontanen Ideen waren bisher: Als Untergrenze ortsübliche Grundstückspreise zugrunde legen (~400 EUR pro qm). Ein Dachgeschoss sollte mehr wert sein als ein unbebautes Grundstück oder ist das ein Trugschluss?
Eine optimistischere Schätzung ergibt sich, wenn ich ortsübliche Wohnungspreise (anscheinend 1300 bis 1500 EUR pro qm) ansetze und eine obere Grenze für die Kosten des Ausbaus davon abziehe (laut Google was gegen 700 EUR pro qm). Damit käme dann was um die 600 bis 700 EUR pro qm für das Dachgeschoss heraus.
Ergibt das irgendwie Sinn? Andere Vorschläge? Wie setzt man den Wert eines Kellerraums an?

Natürlich wird der tatsächliche Verkaufspreis deutlich darunter liegen. Es geht mir nur darum eine grobe Vorstellung vom Wert der Immobilie zu erlangen und sich nicht völlig über den Tisch ziehen zu lassen. Die alte Dame lebt allein von einer relativ schmalen Rente. Ein Verkauf ist absolut gewünscht, weil das Ding bisher nur eine finanzielle Belastung ist.
Für mich würde ich den Aufwand gern gering halten.
 
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Benrath

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Meine Einschätzung bezog sich jetzt nur auf das mit den Gittern.
Und 640€ scheint mir bei 4 Gittern auch nicht überteuert, und ich sehe da auch kein so großes Problem dass er keine Rücksprache gehalten hat. Vielleicht dachte er die sind am Angebot weil mans eh braucht, oder er hat angenommen dass du natürlich keinen 43k€ abbrechen willst weil dir 43.6k€ auf einmal zu teuer werden. Solange es nur um die Gitter geht bleibe ich bei meiner Einschätzung

Kann verstehen wenn du wegen anderen Sachen angepisst bist, und jetzt die Gelegenheit nutzen willst zurückzupissen... aber ob das angemessen ist will ich hier nicht bewerten. Ich würde es ziemlich sicher nicht machen, würde mich nur noch mehr nerven da zusätzlichen Stress zu machen.

hast du den letzten Post von Dash gelesen? An sich soll ja hier nicht die moralische Diskussion aufkommen. Aber warum den moralischen nur in die eine Richtung, wenn der Handwerker sonst so viel verschissen hat. Dann soll ihm Dash doch die Stunden in Rechnung stellen, wo der Fehler des Handwerkers ausgebessert hat.
 
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Ich finde das Argument sowieso stark hinkend. Wie du sagst: Zu argumentieren "ach komm, das ist es doch nicht wert" funktioniert in beide Richtungen. Der Handwerker hätte bei 43k€ Gesamtkosten und eigenem Verschulden bei 600€ auch die Augen zudrücken können. Er scheint aber, und das auf sehr arrogante Art, darauf zu bestehen. Und das ändert die Situation auch nochmal extrem, wenn der Handwerker, dessen Fehler es ja offensichtlich war, so rumpöbelt. Er hätte sich auch entschuldigen können und darauf hinweisen, dass für ihn die Kohle grad aber extrem wichtig ist. Dann würde ich auch immer einen Kompromiss suchen.
 
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hast du den letzten Post von Dash gelesen? An sich soll ja hier nicht die moralische Diskussion aufkommen. Aber warum den moralischen nur in die eine Richtung, wenn der Handwerker sonst so viel verschissen hat. Dann soll ihm Dash doch die Stunden in Rechnung stellen, wo der Fehler des Handwerkers ausgebessert hat.

Vielleicht habe ich mich schlecht ausgedückt, ich versuche es noch mal deutlicher:
Meine Einschätzung bezog sich auf die Annahme dass sonst alles ok. Also ohne sonstige Fehler des Handwerkers. Einfach nur: er hat halt das Ding im Angebot vergessen und dann ohne Rücksprache hinzugefügt.
Wie die Situation MIT den Fehlern des Handwerkers ist habe ich nicht bewertet und will ich auch nicht bewerten. Einfach weil ich nicht glaube das von hier aus korrekt einschätzen zu können.
Nur unabhängig davon glaube ich dass es mir den Aufwand nicht wert wäre. Nicht aus moralischen Gründen sondern einfach weil ich bei so einem Streit mit ungewissen Ausgang keine Lust hätte wegen bestenfalls 640€ noch Zeit und Nerven zu investieren. Was könnte sonst passieren? Er muss die 640€ doch zahlen und noch Anwaltskosten dann wars neben nervig auch noch teuer. Der Handwerker könnte die Gitter zurückverlangen weil sie ihm gehören wenn sie nicht bezahlt wurden, dann wird das noch nerviger und auch nicht billiger weil jemand anders neue einbauen ist. Das ist jetzt nur Spekulation, kann die Lage nicht gut einschätzen. Aber solange mir nicht jemand sagt: du hast hier einen absolut sicheren Fall (woran ich nicht glaube) wäre mir das zu unsicher.
 
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Benrath

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Ok bevor das ausartet. Wir haben alles unsere Meinung ausgedrückt und warten auf jemanden der tatsächlich was juristisch dazu sagen möchte.
Verstehen tue ich deine Meinung allerdings nur begrenzt.
 
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Eigentlich keine juristische Frage, aber es scheint mir hier am besten her zu passen.

Eine ältere Dame aus meiner näheren Verwandtschaft besitzt einen Teil eines unausgebauten Dachgeschosses (knapp 50 m²) ohne Baugenehmigung sowie einen Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus aus den 60er Jahren in Dortmund, Innenstadt-Nord.
Ein potentieller Käufer aus demselben Haus möchte das gesamte Dachgeschoss kaufen und ausbauen lassen.

Wie errechnet man näherungsweise einen fairen Verkaufspreis? Ich kenne mich leider null mit Immobilien aus und habe auch keine Ortskenntnis - die Gegen wirkt auf Google Maps nicht besonders fein, etwas nördlich des Hauptbahnhofs.
Übliche Quadratmeterpreise der Gegend findet man im Internet. Nähere Angaben zum Zustand sind schwer zu erlangen, weil die Dame selbst seit mehr als zehn Jahren nicht mehr dort gewesen ist.

Meine spontanen Ideen waren bisher: Als Untergrenze ortsübliche Grundstückspreise zugrunde legen (~400 EUR pro qm). Ein Dachgeschoss sollte mehr wert sein als ein unbebautes Grundstück oder ist das ein Trugschluss?
Eine optimistischere Schätzung ergibt sich, wenn ich ortsübliche Wohnungspreise (anscheinend 1300 bis 1500 EUR pro qm) ansetze und eine obere Grenze für die Kosten des Ausbaus davon abziehe (laut Google was gegen 700 EUR pro qm). Damit käme dann was um die 600 bis 700 EUR pro qm für das Dachgeschoss heraus.
Ergibt das irgendwie Sinn? Andere Vorschläge? Wie setzt man den Wert eines Kellerraums an?

Natürlich wird der tatsächliche Verkaufspreis deutlich darunter liegen. Es geht mir nur darum eine grobe Vorstellung vom Wert der Immobilie zu erlangen und sich nicht völlig über den Tisch ziehen zu lassen. Die alte Dame lebt allein von einer relativ schmalen Rente. Ein Verkauf ist absolut gewünscht, weil das Ding bisher nur eine finanzielle Belastung ist.
Für mich würde ich den Aufwand gern gering halten.
Die Frage zielt auf die Wohnflächenberechnung ab. Das PDF hier hilft dir weiter.
https://www.immoverkauf24.de/download/339/immoverkauf24-muster-wohnflaechenberechnung.pdf
 

Deleted_228929

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Mal wegen Absetzbarkeit von Ausbildungskosten. Wenn ich's jetzt richtig verstanden habe, kann Erstausbildung (hier: Bachelor) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Kosten für Fort- und Weiterbildung (hier: Master) jedoch als Werbungskosten. Konkret geht es um die Zinsen für einen Studienkredit. Wenn ich den aber nun während des Bachelor und Master bezogen habe, wo gehört das dann genau hin? Oder muss ich das anteilig verteilen?
 
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Keine Ahnung, wie sehr sich in belangen Immobilienmakler/Provisionsvereinbarung das österreichische vom deutschen Recht unterscheidet, aber nachdem ich für eine Eigentumswohnung ein Anfrage bezüglich genauerer Informationen (genaue Adresse, Ausstattung, etc.), bekomme ich als Antwort erstmal diese "Provisionsvereinbarung" über die Immobilienhomepage vom Makler hingeknallt:

Für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig.
Besondere Provisionsvereinbarung

Die Zahlung des vereinbarten Provisionssatzes (zuzüglich gesetzlicher USt.) wird auch für den Fall vereinbart:

dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher Rechtsakt überraschend unterlassen)
dass der Auftraggeber (Interessent) die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt

Vermittlungsprovision
Provision: 3% des Kaufpreises zzgl. 20% USt.

Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte

Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gemäß § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.

Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.

Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.

Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.

Um (vermutlich? ich sehe die nächste Seite ja nicht) weiterführende Informationen erhalten zu können, muss ich diese "Vereinbarung" mit folgenden Punkten bestätigen:

O Ich bestätige, dass ich über mein Widerrufsrecht informiert wurde.
O Ich wünsche ein vorzeitiges Tätigwerden (z.B. Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins) innerhalb der offenen Rücktrittsfrist. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung (Namhaftmachung) das Rücktrittsrecht vom Maklervertrag verliere.


Das liest sich für mich folgendermaßen: wenn ich das bestätige und mir der Makler solch essentielle Informationen wie "Ja das Badezimmer hat eine Badewanne" zukommen lässt und ich danach innerhalb von 14 Tagen NICHT schriftlich meinen Auftrag an den Makler kündige, muss ich ihm 3% vom theoretischen Kaufpreis zahlen.


Kommt das in etwa hin?
Und falls ja - WTF :ugly:
 
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In Deutschland ist das der Wisch, der dem Makler sein Honarar im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dir und dem Verkäufer sichert.
Damit wird verhindert, dass Du den deal direkt mit dem Verkäufer machst und ihr die Provision spart.

Ist standard, kannst Du ohne Folgen akzeptieren (wenn Du die Wohnung nicht kaufst, wenn doch bekommt er 3% + Steuer).
 
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In Deutschland ist das der Wisch, der dem Makler sein Honarar im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dir und dem Verkäufer sichert.
Damit wird verhindert, dass Du den deal direkt mit dem Verkäufer machst und ihr die Provision spart.

Ist standard, kannst Du ohne Folgen akzeptieren (wenn Du die Wohnung nicht kaufst, wenn doch bekommt er 3% + Steuer).

Das dachte ich im ersten Moment auch, nur macht mich diese Passage stutzig:

Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.

Für mich heißt das, dass eine Auftragserteilung meinerseits bzw. eine Art Vertragsabschluss schon dann besteht, wenn der Makler "vorzeitig durch Übermittlung von Detailinformationen" tätig wird und dass in diesem Fall auch ohne Kaufvertrag ein Provisionsvertrag mit dem Makler zustande kommt inkl. 14 Tage Rücktrittsrecht?
 
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Das bezieht sich auf das Rücktrittsrecht. Nehmen wir an, du machst einen Besichtigungstermin aus. Aus heiterem Himmel sagt dir ein Freund, dass er den Verkäufer privat kennt und ihr ja direkt verhandeln könnt. In diesem Falle kannst du bei Schaffung von Fakten (Expose wird zugeschickt usw.) nicht mehr zurücktreten (auch nicht binnen 14 Tagen) und sollten sich du und der Verkäufer einig werden, fallen dennoch die 3%+Steuer für den Makler an. Er sagt dir, dass er die ersten 14 Tage nichts macht, wenn du nicht ausdrücklich auf dein Rücktrittsrecht verzichtest.

Er sichert sich mit dem Vertrag das Anrecht auf dich als Interessenten. Solltest du diese Immobilie kaufen, kassiert er immer, egal was du machst.
Meine Eltern wollten ihr Haus verkaufen, erst gingen sie über einen Makler. Der hat faktisch nichts gemacht und nach 6 Monaten wurde der Vertrag aufgelöst, da er das Objekt auch noch exklusiv vertreiben wollte (nicht mal Privatverkauf gestattet! LOL, wir sind als Kinder drüber ausgerastet, aber was willst du machen, wenn schon unterschrieben ist).
Nach Ablauf der 6 Monate schickte er uns eine Liste wem er das Expose zugeschickt hat. Natürlich mit dem Hinweis, dass die Provision weiterhin fällig würde, sollten wir nun an eine dieser Personen privat verkaufen.

Auf so einer Liste landest du dann, solltest du den Maklervertrag unterschreiben. Ob diese Praxis tatsächlich vor Gericht durchkommt, kann ich dir nicht sagen. Haben dann privat zu einem ordentlichen Preis verkauft (Makler lol).
 
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ok, zsmfg = provision wird in jedem fall NUR fällig, sollte ich die wohnung kaufen, von wem auch immer in letzter instanz?
d.h. nur weil er mir ein exposé zuschickt, bestehen keinerlei rechtliche/finanzielle pflichten von mir dem makler gegenüber?

Haben dann privat zu einem ordentlichen Preis verkauft (Makler lol).
natürlich wär mir ein kauf von einer privatperson auch hundertmal lieber, nur findet man da in der immobilienhölle salzburg so gut wie nichts (ordentliches) am markt
 
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Die Provision wird nur im Erfolgsfall (Kauf oder Miete des Objekts) fällig.

Es werden hierzu nur folgende Ausnahmen getroffen:

1. Du lässt den Kaufvertrag von jemand anderem unterschreiben (deine Freundin kauft die Wohnung, nachdem du alle Infos vom Makler abgezogen hast) und du bist sozusagen der Mittelsmann.

2. Abseits von Treu und Glauben kommt das zunächst bestätigte Geschäft (ohne besondere Gründe) nicht zustande.

Was gegen Treu und Glauben sowie die "besonderen Gründe" (meine es steht da etwas anderes drin in der Formulierung, ich sehe es als "triftigen Grund") verstößt, kann ich dir nicht sagen. In beiden Fällen zahlst du trotzdem, es gilt also ebenfalls als "Erfolg".

Wichtig: Ich bin kein Jurist und lebe in Deutschland (hatte aber ein Semester Vertragsrecht). Zumindest im geposteten Absatz sehe ich keine Grundlage für Forderungen gegen dich, sollte kein Verkauf an dich stattfinden.
 
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Wichtig: Ich bin kein Jurist und lebe in Deutschland (hatte aber ein Semester Vertragsrecht). Zumindest im geposteten Absatz sehe ich keine Grundlage für Forderungen gegen dich, sollte kein Verkauf an dich stattfinden.

zu spät, sorry, durch das Bezug nehmen auf meinen Post bist du eine vertragliche Verpflichtung mir gegenüber eingegangen, sollte also ein Makler aus der Hölle mir irgendwelche Leistungen ohne Kaufabschluss verrechnen wollen, werde ich diese direkt auf dich abwälzen :deliver:
 
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Kommt ja immer darauf an, was für einen Vertrag man unterschrieben hat ^^
 
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Huhu, jetzt bräuchte ich mal wieder eine Auskunft von euch:

Es wurde eine Erstberatung im August 2018 für einen Sachverhalt eingeholt (Versicherungsrecht). Nach dem Gespräch und Übersendung der Unterlagen wurde nie wieder schriftlich reagiert. Auch unsere eigentliche Fragestellung (Beratungsfehler) wurde nicht beantwortet. Es fand noch ein Gespräch am Telefon von 5 Minuten statt (glaube Anfang 2019) wo nur gesagt wurde: hat keinen Sinn (die Bearbeiterin ließ wirkliches Wissen über den Fall vermissen).

Heute war eine Rechnung im Briefkasten über den maximalen Betrag (190 € + MwSt.) für eine Erstberatung. Natürlich soll das Geld auch schon am 20. April auf dem Konto sein. Faktisch war es die schlechteste (faktisch nicht vorhandene) Beratung der Welt, die nun wohl gefühlt wegen Corona und Geldproblemen noch irgendwie in Geld umgewandelt werden soll.

Ein Streit mit einer Anwaltskanzlei ist natürlich Premium. Ist die Anwaltskanzlei formaljuristisch im Recht, oder gibt es da Angriffspunkte?
 
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Ich habe aktuell ein potentielles Problem mit meinem ehemaligen Vermieter und der Nebenkostenabrechnung und bräuchte ein paar Tipps zum Vorgehen.

Situation ist folgende:
Ich bin letztes Jahr nach 3 Monaten aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Es existiert ein gemeinsam unterschriebenes Übergabeprotokoll mit Zählerständen bei denen leider einer scheinbar falsch abgelesen wurde (niedriger als der Stand Ende des Vorjahres).
Der Vermieter hatte mir ein Foto des Nachmieters zukommen lassen, dass angeblich ein paar Tage nach dem Einzug gemacht wurde und einen lächerlich hohen Zählerstand zeigt (Größenordnung doppelt so viel kwH wie im gesamten Jahr vorher ohne dass ich in irgendeiner Form mehr geheizt oder geduscht hätte).
Dementsprechend lächerlich fällt auch die angebliche Nachzahlung aus, die ich natürlich nicht bezahlen möchte.

Wie kann ich dem angemessen widersprechen und ist das Übergabeprotokoll im Zweifelsfall etwas wert obwohl der Wert offensichtlich nicht stimmen kann?


€: Im Vertrag ist davon die Rede, dass die Ablesung von einer professionellen Firma durchgeführt werden muss, andernfalls wird anteilig nach Tagen abgerechnet, kann ich das direkt so fordern?
 

parats'

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Du hast nicht selbst deine Zähler kontrolliert und das Übergabeprotokoll samt falscher Zählerstände akzeptiert? Ich bin nur ein Laie, aber genau dafür gibt es das Protokoll, daher sieht es eher mau aus. Du kannst ja maximal mit deiner Herleitung etwas beim Vermieter versuchen, hast Du das schon getan?
 
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Die Zählerstände habe ich mit angesehen, die sind potentiell gut für mich weil viel zu niedrig aber nicht abwegig niedrig. War halt die falsche Einstellung beim Zähler.
 
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