Notwehr ist ein starkes Recht. Es kennt keine enge "Verhältnismäßigkeit", sondern begnügt sich mit "Erforderlichkeit" und "Gebotenheit". Man darf zur Verteidigung seines Eigentums ein Menschenleben vernichten, wenn es "erforderlich" ist. Der Angreifer auf irgendein Rechtsgut lebt also mit einem hohen Risiko: Wer mit geraubten 10 Euro flieht, könnte sein Leben verlieren oder seine Gesundheit und anschließend auch noch den Schadensersatz-Prozess.
Leute ey...bei der Notwehr findet KEINE Güterabwägung und auch keine direkte Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Strafrecht erstes Semester. Du darfst zB auch eine Eigentumsverletzung mit tödlicher Gewalt beenden, falls das der einzige Weg ist den Angriff zuverlässig zu beenden bzw das mildeste Mittel dafür (da kein milderes gleich effektives vorhanden).
Die Situation wirkt auf mich analog zur Abmahnung wegen Filesharings: Du musst niemanden anschwärzen, aber wenn du behauptest es selbst nicht gewesen zu sein, ist dir zuzumuten, dass du wenigstens sagst, wer es dann gewesen sein könnte. Regelmäßig dürfte dann trotzdem nichts dabei herauskommen, wenn deine Frau und Kinder auch sagen, sie seien es nicht gewesen.Bestreitet dieser, der Parksünder zu sein, muss er in Zukunft die anderen möglichen Fahrer nennen.
Meine Einschätzung bezog sich jetzt nur auf das mit den Gittern.
Und 640€ scheint mir bei 4 Gittern auch nicht überteuert, und ich sehe da auch kein so großes Problem dass er keine Rücksprache gehalten hat. Vielleicht dachte er die sind am Angebot weil mans eh braucht, oder er hat angenommen dass du natürlich keinen 43k€ abbrechen willst weil dir 43.6k€ auf einmal zu teuer werden. Solange es nur um die Gitter geht bleibe ich bei meiner Einschätzung
Kann verstehen wenn du wegen anderen Sachen angepisst bist, und jetzt die Gelegenheit nutzen willst zurückzupissen... aber ob das angemessen ist will ich hier nicht bewerten. Ich würde es ziemlich sicher nicht machen, würde mich nur noch mehr nerven da zusätzlichen Stress zu machen.
hast du den letzten Post von Dash gelesen? An sich soll ja hier nicht die moralische Diskussion aufkommen. Aber warum den moralischen nur in die eine Richtung, wenn der Handwerker sonst so viel verschissen hat. Dann soll ihm Dash doch die Stunden in Rechnung stellen, wo der Fehler des Handwerkers ausgebessert hat.
Die Frage zielt auf die Wohnflächenberechnung ab. Das PDF hier hilft dir weiter.Eigentlich keine juristische Frage, aber es scheint mir hier am besten her zu passen.
Eine ältere Dame aus meiner näheren Verwandtschaft besitzt einen Teil eines unausgebauten Dachgeschosses (knapp 50 m²) ohne Baugenehmigung sowie einen Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus aus den 60er Jahren in Dortmund, Innenstadt-Nord.
Ein potentieller Käufer aus demselben Haus möchte das gesamte Dachgeschoss kaufen und ausbauen lassen.
Wie errechnet man näherungsweise einen fairen Verkaufspreis? Ich kenne mich leider null mit Immobilien aus und habe auch keine Ortskenntnis - die Gegen wirkt auf Google Maps nicht besonders fein, etwas nördlich des Hauptbahnhofs.
Übliche Quadratmeterpreise der Gegend findet man im Internet. Nähere Angaben zum Zustand sind schwer zu erlangen, weil die Dame selbst seit mehr als zehn Jahren nicht mehr dort gewesen ist.
Meine spontanen Ideen waren bisher: Als Untergrenze ortsübliche Grundstückspreise zugrunde legen (~400 EUR pro qm). Ein Dachgeschoss sollte mehr wert sein als ein unbebautes Grundstück oder ist das ein Trugschluss?
Eine optimistischere Schätzung ergibt sich, wenn ich ortsübliche Wohnungspreise (anscheinend 1300 bis 1500 EUR pro qm) ansetze und eine obere Grenze für die Kosten des Ausbaus davon abziehe (laut Google was gegen 700 EUR pro qm). Damit käme dann was um die 600 bis 700 EUR pro qm für das Dachgeschoss heraus.
Ergibt das irgendwie Sinn? Andere Vorschläge? Wie setzt man den Wert eines Kellerraums an?
Natürlich wird der tatsächliche Verkaufspreis deutlich darunter liegen. Es geht mir nur darum eine grobe Vorstellung vom Wert der Immobilie zu erlangen und sich nicht völlig über den Tisch ziehen zu lassen. Die alte Dame lebt allein von einer relativ schmalen Rente. Ein Verkauf ist absolut gewünscht, weil das Ding bisher nur eine finanzielle Belastung ist.
Für mich würde ich den Aufwand gern gering halten.
Für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig.
Besondere Provisionsvereinbarung
Die Zahlung des vereinbarten Provisionssatzes (zuzüglich gesetzlicher USt.) wird auch für den Fall vereinbart:
dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher Rechtsakt überraschend unterlassen)
dass der Auftraggeber (Interessent) die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt
Vermittlungsprovision
Provision: 3% des Kaufpreises zzgl. 20% USt.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gemäß § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.
In Deutschland ist das der Wisch, der dem Makler sein Honarar im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dir und dem Verkäufer sichert.
Damit wird verhindert, dass Du den deal direkt mit dem Verkäufer machst und ihr die Provision spart.
Ist standard, kannst Du ohne Folgen akzeptieren (wenn Du die Wohnung nicht kaufst, wenn doch bekommt er 3% + Steuer).
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
natürlich wär mir ein kauf von einer privatperson auch hundertmal lieber, nur findet man da in der immobilienhölle salzburg so gut wie nichts (ordentliches) am marktHaben dann privat zu einem ordentlichen Preis verkauft (Makler lol).
Wichtig: Ich bin kein Jurist und lebe in Deutschland (hatte aber ein Semester Vertragsrecht). Zumindest im geposteten Absatz sehe ich keine Grundlage für Forderungen gegen dich, sollte kein Verkauf an dich stattfinden.