Brauche kurze rechtliche Auskunft von den bw.de Juristen

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? meint junkie vielleicht einfach § 356 IV BGB?

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. ..."

das betrifft fälle wie onlinedienste etc, bei denen sofort der dienst erbracht wird und es ansonsten durch widerruf leicht missbraucht werden könnte.
 

Deleted_228929

Guest
Ja, ich bin jetzt auch etwas verwirrt bzgl. Heators Zeitangaben. Die letzte Änderung des Widerrufsrechts war nach meinem dafürhalten 2014. Das genannte Urteil ist von 2015. Aber kann gut sein, dass ich mich mal wieder dum anstelle.

Also im vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass eine einmalige Leistung erbracht wird, die dann sozusagen nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Es geht einfach um ein Monatsabo für einen Account. Da könnte man ja wenn dann immer noch die Kosten anteilig anrechnen. Widerrufsrecht gilt dann nach meiner Erkenntnis weiterhin.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
deine frage war doch

Normalerweise gilt bei Verträgen insb. via Internet ja das Widerrufsrecht von 14 Tagen. Wie easy kann dieses denn außer Kraft gesetzt werden? Insb: Ist dazu weniger erforderlich als der explizite Hinweis bei Vertragsabschluss dass mit Vertragsabschluss ein Verzicht auf das Widerrufsrecht erfolgt?

und die antwort dazu steht oben. nein, man kann verbraucherschutzvorschriften als unternehmer nicht dadurch umgehen, dass man den kunden einen verzicht auf das widerrufsrecht unterschreiben lässt. s. die oben zitierte vorschrift.

was man aber machen kann, und was in dem fall gemacht wurde und auch nach neuer rechtslage zulässig ist, ist dem kunden die wahl zu überlassen, ob er die gesetzliche minimalregelung aus §356 IV anwenden will oder ob er die herkömmlichen 14 tägige widerrufsfrist abwarten und erst dann die leistung erhalten möchte. beide optionen sind aber keine vertragsgestaltungen im engeren sinne, sondern lediglich verschiedene optionen, die sich aus dem gesetz ergeben. das hat auch das berufungsgericht am LG nürnberg so festgestellt:

"Die vom Beklagten gewählte Formulierung entspringt nicht seinem eigenen rechtlichen Gestaltungswillen, sondern hat ihre Grundlage in § 356 Abs. 4 BGB. Der Gesetzgeber hat hier für bestimmte Verträge, die z. B. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, geregelt, dass bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung das an sich dem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsrecht verloren geht, sofern der Verbraucher auf diese rechtliche Folge seines Wunsches auf sofortige Vertragserfüllung hingewiesen wurde. Wenn der Beklagte somit in seinen Verträgen einen Kunden ausdrücklich die Wahl lässt, ob er eine sofortige Zusendung der Partnerempfehlung will oder erst bis zum Ablauf der Widerrufsfrist warten will, ist diese Wahlmöglichkeit keine Besonderheit des vom Beklagten gestalteten Vertrags, sondern gerade eine Folge der sich aus der gesetzlichen Regelung ergebenden Möglichkeiten "

der von dir zitierte artikel ist einfach sprachlich irreführend und juristisch unpräzise.
 
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hat er denn die gewährleistung ausgeschlossen? "rücknahme ausgeschlossen" =/= "gewährleistung ausgeschlossen". die sache ist rechtlich eigentlich recht simpel aufgebaut:

ihr habt einen kaufvertrag, es liegt ein sachmangel bei gefahrübergang vor (müsstest du beweisen), damit hast du gewährleistungsrechte soweit kein ausschluss vereinbart ist. primär musst du nacherfüllung verlangen, also nachlieferung oder nachbesserung - der käufer kann die gewählte alternative bei unverhältnismäßigkeit verweigern. geht eine nacherfüllung nicht, oder weigert sich der käufer innerhalb der gesetzten frist nachzuerfüllen, hast du sekundäre gewährleistungsrechte = rücktritt, schadensersatz, minderung.

handlungsreihenfolge: frist zur nacherfüllung setzen, anschließend sekundäres gewährleistungsrecht geltend machen.

soweit zur theorie. praxis: wenn er sich bockig stellt, musst du ihn verklagen. wirst du bei 100 euro streitwert wahrscheinlich nicht tun.

die sache mit arglist und co. würde ich vergessen, wirst du nicht beweisen können - der pullover lag halt ewig bei ihm rum und er hat ihn ohne näheres ansehen verpackt und verschickt.
Kleines Update bezüglich des Wollpullovers. Verkäufer hat nach leichter Androhung rechtlicher Konsequenzen tatsächlich das Geld zurücküberwiesen.
 

Benrath

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Frage bei Buchung von Bands und Mehrwertsteuer. Eine Coverband hat mir gesagt, dass sie 19% Mehrwertsteuer nehmen muss, weil covern nur als Dienstleistung zähle und kein künstlerisches Schaffen darstelle. Eine andere Band, die afaik auch nur covert will nur 7%. Wie schaut das aus die Herren Experten?
 
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Erzähl doch mal weiter wer zu welchem Zweck in welchem Rahmen bucht?

Geht es hier um eine private Veranstaltung, zu der du eine Band einlädst, dann frage ich mich inwiefern dich der Umsatzsteuersatz interessiert, den der Unternehmer (die Band) abzuführen hat, weil der Unternehmer (die Band) ja dir sicherlich (verpflichtend) als Verbraucher den Bruttopreis mitteilt.
 

Benrath

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Naja sie teilen immer den Nettopreis mit und sagen wieviel % Mwst noch draufkäme.
Ist eine private Veranstaltung in einer Location, die ich gemietet habe.
 
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Also die Abgrenzung zwischen 7% und 19 % hat nichts mit Coverband oder nicht zu tun. Auch Darbietungen von coverbands fallen unter Kunst.

(Cover-)bands können den ermäßigten Satz nehmen, wenn Zweck der Veranstaltung das Konzert ist.

Ist es nur Nebenzweck, also nebenbei rumgedüdel auf deinem Geburtstag, dann dürfte nur der Regelsatz zutreffend sein.

Deswegen frage ich ja, wer veranstaltet und zu welchem Zweck.
 
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Ein paar Fragen zum Thema Steuererklärung (Ehepaar). Für uns steht das Thema gemeinsame Veranlagung zum erstenmal an.

1. Solange wir weder Steuerklasse III/V noch IV/IV mit Faktor gewählt haben, tritt auch nicht automatisch die Pflicht zur Steuererklärung ein, hab ich das richtig verstanden? (Geht mir nicht darum, ob wir eine machen, sondern nur um die unterschiedlichen Fristen.)

2. Beim Bezug von Elterngeld tritt für den betreffenden automatisch die Pflicht zur Steuererklärung ein wegen des Progressionsvorbehalts? Überträgt sich das dann aufgrund der gemeinsamen Veranlagung auf den Ehepartner, so dass die gemeinsame Steuererklärung dann entsprechend früher abgegeben werden muss?

3. Mit welchen Säumnisgebühren ist zu rechnen, wenn man die Pflichtabgabe der Steuererklärung versäumt hat, bisher jedoch auch schriftlich nichts vom Finanzamt gehört hat?
Anruf beim Finanzamt traf auf Desinteresse: Wir sollten das einfach mal einreichen und da würde wohl gar nichts erhoben werden. Nun kann ich mir von so einer unverbindlichen Auskunft natürlich nichts kaufen.

Ich lese immer nur, dass ein Prozentsatz der zu zahlenden Steuer als Säumniszuschlag erhoben werden darf (betreffend 2017). Wie ist das aber, wenn man stattdessen eine Rückzahlung erhalten würde. Kann das Finanzamt dann nach billigem Ermessen einen Teil davon einbehalten, wenn man zu spät einreicht?
 
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parats'

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Du bist mit der Hochzeit automatisch in die SK 4/4 gerutscht. Gibt es einen Grund weshalb ihr keine Einkommenssteuererklärung machen wollt bzw wieso Du unbedingt die genauen Fristen wissen musst?
 
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Wir machen auf jeden Fall eine, weil wir einiges an Geld zurückkriegen. Wenn wir zur Abgabe verpflichtet waren, ist die Frist allerdings schon letztes Jahr abgelaufen und ich wüsste dann gern, was weiteres aufschieben kostet.
 

parats'

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Es ist nichts festgelegt und liegt eigentlich am Sachbearbeiter. Der Anruf beim FA ist defintiv schon richtig gewesen, beantrage doch sonst einfach per E-Mail einen Aufschub und gut ist.
 
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Ein paar Fragen zum Thema Steuererklärung (Ehepaar). Für uns steht das Thema gemeinsame Veranlagung zum erstenmal an.

1. Solange wir weder Steuerklasse III/V noch IV/IV mit Faktor gewählt haben, tritt auch nicht automatisch die Pflicht zur Steuererklärung ein, hab ich das richtig verstanden? (Geht mir nicht darum, ob wir eine machen, sondern nur um die unterschiedlichen Fristen.)

Ja, § 46 abs.2 Nr. 3a EStG

2. Beim Bezug von Elterngeld tritt für den betreffenden automatisch die Pflicht zur Steuererklärung ein wegen des Progressionsvorbehalts? Überträgt sich das dann aufgrund der gemeinsamen Veranlagung auf den Ehepartner, so dass die gemeinsame Steuererklärung dann entsprechend früher abgegeben werden muss?
Ja, § 46 Abs.2 Nr.1 2. HS EStG i.V.m. § 32b Abs.1 Nr.1 lit j) EStG und ja (§ 26b EStG)

3. Mit welchen Säumnisgebühren ist zu rechnen, wenn man die Pflichtabgabe der Steuererklärung versäumt hat, bisher jedoch auch schriftlich nichts vom Finanzamt gehört hat?
Anruf beim Finanzamt traf auf Desinteresse: Wir sollten das einfach mal einreichen und da würde wohl gar nichts erhoben werden. Nun kann ich mir von so einer unverbindlichen Auskunft natürlich nichts kaufen.

Ich lese immer nur, dass ein Prozentsatz der zu zahlenden Steuer als Säumniszuschlag erhoben werden darf (betreffend 2017). Wie ist das aber, wenn man stattdessen eine Rückzahlung erhalten würde. Kann das Finanzamt dann nach billigem Ermessen einen Teil davon einbehalten, wenn man zu spät einreicht?

Säumniszuschläge (§ 240 AO) werden nur erhoben, wenn die festgesetzte steuer nicht vor Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden. Diese setzen also erstmal eine festgesetzte Steuer voraus (was erst durch den Einkommensteuerbesxheid passiert). Wenn ihr ohnehin nichts Nachzahlen müsst, gibts damit schon sowieso keinen Säumniszuschlag.

Was du vielleicht meinst, ist der Verspätungszuschlag (§ 152 AO).

Nach Abs.1 kann ein Verspätungszuschlag erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt.

Abs. 2 sagt, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss, wenn nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist, der Pflicht zur Abgabe nachgekommen worden ist. Das wäre mit Ablauf des Februars 2019 für die Steuer 2017 der Fall.
Eine Ausnahme macht davon wiederum aber Abs. 3, der besagt, dass Abs 2 nicht gilt, wenn die festgesetzte Steuer 0 oder negativ ist, was bei euch voraussichtlich der Fall ist.

Es gilt also für euch weiterhin Abs. 1, sodass dem Fiananzamt Ermessen eingeräumt wird. Dabei wird es auch berücksichtigen, dass die Steuer zu euren Gunsten ausfällt. Im Regelfall ist daher nicht mit einem Verspätungszuschlag zu rechnen. Ohnehin zeigt die Praxis, dass davon nur bei wiederholenden Verspätern Gebrauch gemacht wird.
Das siehst du auch anhand Reaktion des Sachbearbeiters, dass da eher nicht die Bestrebung für Verspätungszuschläge da ist.

Etwas anderes gilt natürlich, wenn man gesondert zur Erklörung aufgefordert wird. Dann sollte man die Frist Licht verstreichen lassen.

Was aber für euch (die eine Erstattung erwarten) eine Rolle spielen kann, ist die Verzinsung von Steuererstattung (§ 233a AO). Eine Verzinsung würde hier - etwas untechnisch gesprochen -für jeden vollen Monat beginnend mit April 2019 anfallen, in dem der Bescheid noch nicht die Erstattunng festsetzt.
 
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Kurze Frage, hat hier jemand Erfahrung mit FlightRight?

Letztes Jahr im Urlaub hatte unser (5 Kumpels+ich) Rückflug >3h Verspätung. Einige, u.A. auch ich, haben uns an Flightright gewendet zwecks Einforderung der Entschädigung von 250 €. Wir wussten aber nicht, dass einer unserer Kumpels sich selbstständig an die Fluggellschaft gewendet hatte und dann von denen nach einiger Zeit die volle Summe für alle Reisende ausgezahlt bekommen hat. Die hat er auch uns jeweils überwiesen. Kann ich jetzt einfach an FlightRight schreiben und die Geschäftsbeziehung kündigen? Laut deren Seite arbeiten die auf Entschädigungsprovision und es entstehen für mich keine Kosten bei Nichterfolg. Wir möchten jetzt nicht, dass die irgendwelche Ansprüche geltend machen.
 
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Kannst du nicht einfach die Füße hochlegen? Wenn die Fluggesellschaft euch schon bezahlt hat, dann ist der Erfolg ja ausgeschlossen und nichts passiert. Oder die Fluggesellschaft ist so verplant, dass ihr doppelt kassiert.
 

parats'

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Einmal genutzt und nach 3 Monaten erfolgreich gewesen. Allerdings habt ihr doch schon geld bekommen..
 
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Es geht ihm darum, ob flightright jetzt wegen entgangener Einnahmen Ansprüche stellen kann. Im Sinne von "ihr beauftragt uns und macht's dann selbst. In der zeit konnten wir uns nicht um andere Aufträge kümmern."
 
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Die haben sich ja nicht selbst drum gekümmert, sondern der Kumpel ohne ihr Wissen.

Ich halte diese ganzen Portale ja für reinste Abzocke: 20-30% Provision, plus Mehrwertsteuer?
Wenn die Fluggesellschaft nicht kooperiert, kann man sich auch sofort einen Anwalt nehmen und kriegt 100% der Entschädigung.
 
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Die haben sich ja nicht selbst drum gekümmert, sondern der Kumpel ohne ihr Wissen.

Ich halte diese ganzen Portale ja für reinste Abzocke: 20-30% Provision, plus Mehrwertsteuer?
Wenn die Fluggesellschaft nicht kooperiert, kann man sich auch sofort einen Anwalt nehmen und kriegt 100% der Entschädigung.

Naja nicht jeder hat ne Rechtsschutzversicherung bzw. eine ohne Selbstbeteiligung.
Wenn es hier um 250 € geht und ich eine SB von 150 habe, habe ich bei dem Portal am Ende mehr raus, da der Anwalt wahrscheinlich nicht für 20 € arbeitet.
 
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Die Fluggesellschaft muss den Anwalt zahlen.

Deswegen sind diese Portale doch so ein schlechter Deal.
 
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GEZ: Die Berechnung/Abrechnung erfolgt doch einfach pro Haushalt und nicht pro Kopf hier richtig? Vorher alleine und dann Zusammen und gilt dann Pro Kopf oder nur pro Haus?
 
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Laienwissen:

Du bezahlst pro "Wohneinheit":

Du wohnst alleine in der Wohnung --> ein mal GEZ

Du wohnst zu 2/3/4t in der Wohnung ---> ein mal GEZ (gilt auch pro WG, muss keine "Familie" sein)

Du wohnst in einem Haus --> ein mal GEZ

Du wohnst in Haus und hast eine Einliegerwohnung ---> ein mal GEZ für dich/deine Familie; ein mal GEZ für den Mieter der Einliegerwohnung (wenn das deine Oma ist, geht wahrscheinlich auch ein mal GEZ für alle)

Du hast ein Haus und eine Wochenendwohnung --> zwei mal GEZ

Du hast eine Wohnung für unter der Woche (Beruf) und eine Wohnung für das Wochenende (Familie) --> zwei mal GEZ
 
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Hallo Liebe BW-Juristen (Arbeitsrecht)

folgender Sachverhalt:

Ich habe derzeit einen befristeten Arbeitsvertrag der am 15.8.2019 ausläuft und 3 Monate Kündigungsfrist hat. Ich bin mir nicht sicher ob ich den Arbeitsvertrag verlängern will oder nicht aber gleichzeitig möchte ich mir den nervigen Gang aufs Arbeitsamt ersparen (3 Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages verpflichtend, also 15.5.2019). Mein Arbeitgeber will auch relativ zügig eine Entscheidung meinerseits (Erstes Gespräch dazu wäre Mittwoch, 15.04.2019).

Wenn ich bis 15.5.2019 einer Vertragsverlängerung zustimme, wie lange ist dann meine Kündigungsfrist? Ich will vermeiden das ich am Ende länger als 3 Monate in der Firma hängen bleiben, sollte ich doch gehen wollen.
 
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Deine Kündigungsfrist ändert sich dadurch ja eigentlich nicht. Ich kenne das nur aus dem öffentlichen Dienst das sich bei einer Entfristung die Kündigungsfristen ändern können, siehe hier: https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/bund/kuendigungsfristen.html
Interessant wäre zu wissen wie lange du schon dabei bist und ob es einen Tarifvertrag (wovon ich mal ausgehe) gibt.
Übrigens muss man sich nicht persönlich beim Arbeitsamt vorstellen, man kann sich auch online ganz "bequem" arbeitssuchend melden, hat mir jedenfalls ein ehemaliger Arbeitskollege gesagt dessen vertrag damals auch noch befristet war
 
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Ich bin seit einem Jahr da (15.8.2018) und einen Tarifvertrag gibt es nicht.

Wenn man wirklich nicht persönlich beim Arbeitsamt vorstellig werden muss wäre das natürlich perfekt, das werd ich mal recherchieren.
 

parats'

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Unabhängig von deine Fragestellung. Sei dir bewusst, dass der AG ab einem gewissen Punkt vielleicht auch keinen Bedarf in einer Verlängerung sieht. Gerade wenn Du es echt hinauszögerst, weil Du dir noch nicht sicher bist.

Abseits davon kannst Du aber immer innerhalb seine vertraglichen Kündigungsfrist kündigen.
 

Shihatsu

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Es gilt erst einmal § 622 BGB - deine Kündigungszeit sind 4 Wochen zum Ende oder Mitte, seine einen Monat zum Ende. Kürzer als diese 4 Wochen geht nicht. Länger ist individuell (=Arbeitsvertrag gilt), seine darf länger sein als deine, deine darf nicht länger sein als seine. Eine automatische Verlängerung oder Veränderung gibt es nicht. Es gilt dann also das was du im neuen Vertrag unterschreibst (mit den zuvor genannten Einschränkungen).
Mal was ganz praktisches, so als Betriebsrat, quasi von der Straße: Sagen wir du findest nen neuen Job. Und du bist nicht gerade ein High-Roller oder singulärer Wissensträger oder ähnliches. Dann kündigst du und trittst den neuen Job an, sagen wir nach 7 Wochen. Auch wenn deine Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Weisst du was der AG dann tun muss? Er muss dich rechtskräftig abmahnen. Das wehst du mindestens 3 Wochen ab. Und dann kann er dich fristlos kündigen. Rechtskräftig dauert 2 Tage. Und dann darf er dich verklagen - alles unter der Bedingung das dein Anwalt weiss was er tut, wohlgemerkt. Auf das Spiel lässt sich kein AG ein. Das geht aber nur auf solange kein wirtschaftlicher Schaden durch den Fehlen entsteht. Bei befristeten AVs kann man davon ausgehen das das jedes AG so sieht. Argumentation: Dann stellen sie fest ein, lieber AG.
 
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Sind bei befristeten Arbeitsverträgen Kündigungen vor Ablauf der Frist überhaupt möglich, wenn dies nicht explizit im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag steht?
 

Shihatsu

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Ja. Vgl. Änderungskündigung, Form der Kündigung, Teilkündigung, Ausserordentliche Kündigung, Kündigung ohne Kündigungsschutz, Insolvenz, Mutterschutz, und und und und und und und und.... Erwähnte ich schon und? Allein diese Frage würde ein ganzes Seminar füllen ;)
 
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Ich bin seit einem Jahr da (15.8.2018) und einen Tarifvertrag gibt es nicht.

Wenn man wirklich nicht persönlich beim Arbeitsamt vorstellig werden muss wäre das natürlich perfekt, das werd ich mal recherchieren.

Wie gesagt ich kann nur vor einem Kollegen sprechen, der das völlig entspannt von der Arbeit aus gemacht hatte.

Vermutlich werden in dem neuen Vertrag dann auch wieder die 3 Monate Kündigungsfrist stehen. Ich würde im Zweifel lieber erstmal verlängern.
Bei meinem letzten AG konnte ich durch einen Aufhebungsvertrag aus dem Arbeitsvertrag raus und daher beim neuen AG früher anfangen, wie das bei dir im Unternehmen aussieht weiß ich natürlich nicht.
Wenn ein anderes Unternehmen dich allerdings wirklich will, wartet es auch die Zeit ab bis du die Stelle antreten kannst. Auch bei mir hat es "gebrannt" und die Stelle musste schnellstmöglich besetzt werden, wenn ich später angefangen hätte wäre das aber auch kein Problem gewesen.

Aber am Ende musst du dich natürlich entscheiden wie du es letzlich machst ;)
 
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Hallo Hobby- und Berufsanwälte (oder andersrum), kurze Frage an Euch:

Folgendes Problem, es geht um eine Haftpflichtversicherung meiner Frau. Sie glaubt diese vor ca. 2 1/2 Jahren gekündigt zu haben, seitdem ist sie auch über mich mitversichert was die Haftpflicht betrifft. Um es direkt vorweg zu nehmen - sie hat die Kündigung nicht mehr (also eine Kopie), noch hat sie eine Bestätigung der Kündigung finden können (vermutlich auch nie bekommen). Die Versicherung hatte eine Einzugsermächtigung vorliegen (das haben wir noch schriftlich) und hat seit 2 Jahren auch keine Beträge (erfolgte davor jährlich) eingezogen.

Nun hat sich vor 3-4 Wochen ein Anwaltsbüro (Brinkmann) gemeldet (im Auftrag der Versicherung, janitos), dass die Beiträge der letzten zwei Jahre ausstehend wären. Sie würden daher zur Zahlung inklusive Verzugszinsen etc. auffordern. Die Beiträge sind in Summe ca. 200 EUR, die sonstigen Gebühren knapp 70 EUR. Nach Schriftverkehr mit dem Anwaltsbüro wären sie mittlerweile damit einverstanden, dass nur die rückständigen Beträge gezahlt würden. Da mir die Bestätigung der Kündigung nicht vorliegt, hatte ich angeboten, sich hier "in der Mitte zu treffen" und einen Jahresbeitrag zu zahlen - dies wurde abgelehnt.

Wie schaut das in Euren Augen rechtlich aus? Mir ist natürlich bewusst, dass es zunächst mal ohne die Bestätigung der Kündigung mau aussieht - sie hatten allerdings eine Einzugsermächtigung und haben dann zwei Jahre keine Beiträge eingezogen. Das ist für mich als Laien Grund genug anzunehmen, dass sie meine Kündigung erhalten hatten. Andernfalls (wenn sie weiter die Beträge eingezogen hätten), hätte ich ja spätestens dann für das kommende Jahr gekündigt und somit nicht beide Jahre bezahlt sondern nur das erste Jahr - also so wie ich es auch angeboten hatten.

Danke!!
 
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Also bei Barbara Salesch hieß es immer: "Die Kosten trägt die Staatskasse" :deliver:
 

Benrath

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es ging mir tatsächlich um USA, in Deutschland gilt afaik der Verlierer zahlt.
 
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Huhu, ich habe mal wieder ein richtig, richtig deutsches Problem. Es geht um die Mülltrennung :ugly:

Folgender Sachverhalt:

Wir wohnen in einer Wohnsiedlung, pro Haus wohnen gewöhnlich 6 Parteien. Hier gehen diese Häuser auch ineinander über, stehen also teilweise auf Press und in der Siedlung wohnen daher sicherlich einige 100 Familien. Nun gibt es für alle Parteien nur ca. 10 große Müllcontainer, wie man sie für Restmüll kennt. Allerdings sind diese für den "gelben Sack".

Und wo ist das Problem?
Nunja, zuerst das Offensichtliche. Die Anzahl der Tonnen reicht absolut nicht aus, bis vor ca. 1 Monat wurden jeden zweiten Mittwoch große Berge gelber Säcke gebildet, die nun verboten sind (und nicht mehr abgeholt werden). Es gibt also ca. 3-4 mal mehr Müll wie verfügbare Tonnen.
Um dem ganzen die Krone aufzusetzen wurden beim letzten mal so gut wie keine Tonne geleert, alle mit einem lächerlichen Vermerk wie "Windeln" (es waren keine drin), Hausmüll (wir konnten keinen offensichtlichen entdecken), und so weiter.
Die Tonnen wurden also zum großen Teil böswillig nicht geleert (müssen nun wohl mit Sonderleerung auf Sonderkosten geleert werden). Die Hausverwaltung hat erstens eine elend lange Liste wie man richtig trennt geschickt und darauf verwiesen, dass man kein grundsätzliches Recht auf Entsorgung hätte und seinen Müll ja auch zum nächsten Recyclinghof bringen könnte (wozu zahle ich Entsorgungskosten?!?).
Die Sippenhaft ist aus meiner Sicht das krasseste. Erstens sind die Verstöße ohne Mülldiplom wohl nicht mal feststellbar (ich glaube einfachere Siedlungsbewohner sind schlicht nicht in der Lage, diese überhaupt zu erfülllen, selbst bei Bereitschaft). Zweitens reicht ja ein Idiot aus, um mal wieder eine riesige Tonne nicht abzuholen (sind alles Gemeinschaftstonnen, es gibt nicht mal eine klare Zuteilung, welcher Wohnblock wohin entsorgt. Im Grunde könnte ein "Arschlochnachbar" die Abholung der kompletten Siedlung jede Woche im Jahr blockieren).

Hat man da irgendwelche Handhabe abseits von wegziehen :ugly:?

€: Es gibt keine Schlösser o.ä. Es ist absolut nicht für die Bewohner möglich auch nur im Ansatz zu kontrollieren, was wie entsorgt wird...
 
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parats'

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Mal grundlegend: sind es schwarze oder gelbe Tonnen? Schwarze kosten reguläre Gebühren und gelbe sind unsonst. Das gleiche gilt auch für Pappe. Es darf dir doch gar nicht verboten werden einen gelben Sack zu füllen und am Abholtag die Straße(!) zu stellen.
Was ist an Mülltrennung so schwer? Wertstoff, Papier, Bio, Glas. Alles andere ist Restmüll - auch windeln...

Die örtliche Stadtreinigung darf eine Entsorgung verweigern, wenn ersichtlich ist, dass der enthaltene Müll nicht konform ist.

P.s. es gibt weisse Säcke in Hamburg, habt ihr sowas auch?
 
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Da hat doch echt jede stadt andere regeln. Auch was in den gelben sack/tonne rein darf ist da extrem unterschiedlich. In manchen städten, darf man auch töpfe pfannen und anderen metallmüll damit entsorgen in anderen darf ausschließlich plastikverpackung drin sein und nicht mal dosen sind erlaubt.

Die reaktion der hausverwaltung find ich befremdlich. Normalerweise machen die bei müllproblemen einfach ne sonderabholung und legen das dann auch alle mieter um, kostet dann ein paar € pro wohnung ist aber kein so ein dummer stress.

Wenn die mülltonnen STÄNDIG überfüllt sind MUSS der vermieter abhilfe schaffen (mehr tonnen), dadurch steigen dann aber natürlich auch die nebenkosten. Schreib dem vermieter ne offizielle mängel mitteilung. Wenn er den mangel nicht beseitigt kannst du dann auch ne mietminderung machen.
Dokumentier am besten ab und an mal den füllstand der tonnen. Dann hast du wenigstens was in der hand.
 
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Öffnen die die Müllbeutel und gucken rein? Bei uns schmeißen die die Säcke so schnell rein, da würden die glaube gar nicht merken, was da drin ist.
 
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@Parats: Es sind gelbe Tonnen (in einer Größe, die ich bisher nur von schwarzen Tonnen kannte, so riesige Rollcontainer). Die Anweisung, man dürfe keine gelben Säcke mehr vor die Tür stellen, kommt von der Hausverwaltung und es wurden diese Woche auch gelbe Säcke stehen gelassen. Ob dies durch eine falsche Befüllung oder grundsätzliche Weigerung war, weiß ich nicht (waren nicht meine).

@Mülltrennung ist einfach:
Das was Outsider sagt. An den Tonnen klebt so ein Zettel mit max 5-6 Gründen. Es sind mindestens immer 3 Stück gekreuzt. Und auf den ersten Blick ist nichts davon für mich offensichtlich. Kann sein, dass es denen reicht, dass Dosen nur zu 90% entleert wurden oder ein Tetrapack der halb voll war (wer prüft sowas als Müllmann wtf?).
Ich selbst spüle meine Verpackungen vorher ab (weil mich sonst der Geruch stört, man produziert ja nicht einen gelben Sack alle 2 Tage) und entsorge dort auch nur, was einen grünen Punkt hat. Allerdings gehöre ich damit wohl zu den penibelsten 5%.

Ich habe halt auch die Vermutung, dass das richtige Müll-Nazis sind. Meine Freundin hatte mal so kompostierbare Müllbeutel gekauft, die einem Kunststoff sehr ähnlich sind (heißen aber Biobeutel und sind grundsätzlich biologisch abbaubar). Die Biotonne wurde daraufhin nicht abgeholt und eine Sonderleerung gemacht. Es hing dann ein Zettel im Hausflur, dass diese Müllbeutel vom Entsorger nicht mitgenommen werden! Mir tat es leid für die Allgemeinheit, allerdings frage ich mich auch, wieso jeder Entsorger Regeln aufstellen kann wie er will (wenn er es denn überhaupt darf).
 
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