Ein paar Fragen zum Thema Steuererklärung (Ehepaar). Für uns steht das Thema gemeinsame Veranlagung zum erstenmal an.
1. Solange wir weder Steuerklasse III/V noch IV/IV mit Faktor gewählt haben, tritt auch nicht automatisch die Pflicht zur Steuererklärung ein, hab ich das richtig verstanden? (Geht mir nicht darum, ob wir eine machen, sondern nur um die unterschiedlichen Fristen.)
Ja, § 46 abs.2 Nr. 3a EStG
2. Beim Bezug von Elterngeld tritt für den betreffenden automatisch die Pflicht zur Steuererklärung ein wegen des Progressionsvorbehalts? Überträgt sich das dann aufgrund der gemeinsamen Veranlagung auf den Ehepartner, so dass die gemeinsame Steuererklärung dann entsprechend früher abgegeben werden muss?
Ja, § 46 Abs.2 Nr.1 2. HS EStG i.V.m. § 32b Abs.1 Nr.1 lit j) EStG und ja (§ 26b EStG)
3. Mit welchen Säumnisgebühren ist zu rechnen, wenn man die Pflichtabgabe der Steuererklärung versäumt hat, bisher jedoch auch schriftlich nichts vom Finanzamt gehört hat?
Anruf beim Finanzamt traf auf Desinteresse: Wir sollten das einfach mal einreichen und da würde wohl gar nichts erhoben werden. Nun kann ich mir von so einer unverbindlichen Auskunft natürlich nichts kaufen.
Ich lese immer nur, dass ein Prozentsatz der zu zahlenden Steuer als Säumniszuschlag erhoben werden darf (betreffend 2017). Wie ist das aber, wenn man stattdessen eine Rückzahlung erhalten würde. Kann das Finanzamt dann nach billigem Ermessen einen Teil davon einbehalten, wenn man zu spät einreicht?
Säumniszuschläge (§ 240 AO) werden nur erhoben, wenn die festgesetzte steuer nicht vor Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden. Diese setzen also erstmal eine festgesetzte Steuer voraus (was erst durch den Einkommensteuerbesxheid passiert). Wenn ihr ohnehin nichts Nachzahlen müsst, gibts damit schon sowieso keinen Säumniszuschlag.
Was du vielleicht meinst, ist der Verspätungszuschlag (§ 152 AO).
Nach Abs.1
kann ein Verspätungszuschlag erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt.
Abs. 2 sagt, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden
muss, wenn nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist, der Pflicht zur Abgabe nachgekommen worden ist. Das wäre mit Ablauf des Februars 2019 für die Steuer 2017 der Fall.
Eine Ausnahme macht davon wiederum aber Abs. 3, der besagt, dass Abs 2 nicht gilt, wenn die festgesetzte Steuer 0 oder negativ ist, was bei euch voraussichtlich der Fall ist.
Es gilt also für euch weiterhin Abs. 1, sodass dem Fiananzamt Ermessen eingeräumt wird. Dabei wird es auch berücksichtigen, dass die Steuer zu euren Gunsten ausfällt. Im Regelfall ist daher nicht mit einem Verspätungszuschlag zu rechnen. Ohnehin zeigt die Praxis, dass davon nur bei wiederholenden Verspätern Gebrauch gemacht wird.
Das siehst du auch anhand Reaktion des Sachbearbeiters, dass da eher nicht die Bestrebung für Verspätungszuschläge da ist.
Etwas anderes gilt natürlich, wenn man gesondert zur Erklörung aufgefordert wird. Dann sollte man die Frist Licht verstreichen lassen.
Was aber für euch (die eine Erstattung erwarten) eine Rolle spielen kann, ist die Verzinsung von Steuererstattung (§ 233a AO). Eine Verzinsung würde hier - etwas untechnisch gesprochen -für jeden vollen Monat beginnend mit April 2019 anfallen, in dem der Bescheid noch nicht die Erstattunng festsetzt.