Brauche kurze rechtliche Auskunft von den bw.de Juristen

Mitglied seit
27.06.2008
Beiträge
1.580
Reaktionen
30
Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht.


BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 3 C 10.15
 

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.788
Reaktionen
763
BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 3 C 10.15

Danke, jetzt klären wir die wichtigen Fragen des Lebens. Dann wunder mich ja fast, dass ich nur die 10€ für die Parkzone bekommen habe. Stimmt das jetzt wirklich, dass man nicht gegen Fahrtrichtung parken darf?

Der Nachbar steht da gerade nämlich schon wieder, gegen Fahrtrichtung. Der hat aber zumindest die Parkmarke.
 
Mitglied seit
17.10.2006
Beiträge
6.779
Reaktionen
1.087
Ort
Köln
Danke, jetzt klären wir die wichtigen Fragen des Lebens. Dann wunder mich ja fast, dass ich nur die 10€ für die Parkzone bekommen habe. Stimmt das jetzt wirklich, dass man nicht gegen Fahrtrichtung parken darf?

Der Nachbar steht da gerade nämlich schon wieder, gegen Fahrtrichtung. Der hat aber zumindest die Parkmarke.

Na ich bin auch schon oft zu schnell gefahren und wurde nicht jedes Mal erwischt; macht es nicht weniger illegal. Manchen Politessen oder Politeuren ist es vielleicht auch zu doof. Der Rechtslage nach ist es eindeutig verboten. Genauso, wie übrigens mit dem Fahrrad auf dem falschen Fahrradweg zu fahren, dafür hab ich letztens noch ein Knöllchen gekriegt. Man fragt sich welcher der Falsche ist? Der auf der Straßenseite des Gegenverkehrs, spielt keine Rolle dass es Teil des Bürgersteigs ist. :deliver:
 

Quint

,
Mitglied seit
13.08.2002
Beiträge
6.602
Reaktionen
0
Mein Nachbar behauptet, ich würde jedesmal, wenn er zum Briefkasten geht, die Wohnung verlassen, auf ihn zugehen und "50 METER ABSTAND EINHALTEN!" sagen. Dies teilte mir heute meine Anwältin mit, die eben jenes von seiner Kanzlei erfuhr.

Abgesehen davon, dass mir jedesmal wenn ich meine Wohnung betreten/verlassen muss kotzübel vor Angst wird: Welche Auswirkungen kann so ein Statement auf die Verhandlung haben?

Ich glaube, dass mein Nachbar schon in der Vergangenheit Kontakt mit dem Gesetz hatte, ihm nun eine Haftstrafe droht und er jetzt noch einmal alles nach vorne wirft mit Staranwalt etc. Meine Anwältin hingegen meldet sich auf eine Mail von mir mit einer Woche Verspätung und zuckt generell nur viel mit den Achseln. Mir ist schon klar, dass der Fall von der Rechtsschutzversicherung bezahlt wird und dementsprechend niedrige Prio bei ihr hat, ich mache mir aber gerade echt Sorgen, dass die Verhandlung ein Desaster wird.

/rant
 

Deleted_504925

Guest
Mein Nachbar behauptet, ich würde jedesmal, wenn er zum Briefkasten geht, die Wohnung verlassen, auf ihn zugehen und "50 METER ABSTAND EINHALTEN!" sagen. Dies teilte mir heute meine Anwältin mit, die eben jenes von seiner Kanzlei erfuhr.

Abgesehen davon, dass mir jedesmal wenn ich meine Wohnung betreten/verlassen muss kotzübel vor Angst wird: Welche Auswirkungen kann so ein Statement auf die Verhandlung haben?

Ich glaube, dass mein Nachbar schon in der Vergangenheit Kontakt mit dem Gesetz hatte, ihm nun eine Haftstrafe droht und er jetzt noch einmal alles nach vorne wirft mit Staranwalt etc. Meine Anwältin hingegen meldet sich auf eine Mail von mir mit einer Woche Verspätung und zuckt generell nur viel mit den Achseln. Mir ist schon klar, dass der Fall von der Rechtsschutzversicherung bezahlt wird und dementsprechend niedrige Prio bei ihr hat, ich mache mir aber gerade echt Sorgen, dass die Verhandlung ein Desaster wird.

/rant

absolute laien meinung von mir, aber so wie ich dich einschätze und wie du deinen nachbar beschreibst wird doch ein richter ganz schnell merken wer von euch beiden vertrauenswürdiger ist.
wenn er dazu noch eine akte mit ähnlichen vorfällen zu haben scheint würde ich mir da keine großen sorgen um den prozess machen.
 

parats'

Tippspielmeister 2012, Tippspielmeister 2019
Mitglied seit
21.05.2003
Beiträge
19.838
Reaktionen
1.589
Ort
Hamburg
Wechsel doch den Anwalt, wenn die Rechtsschutz grünes Licht gibt.
 
Mitglied seit
03.08.2002
Beiträge
6.194
Reaktionen
0
...dass mir jedesmal wenn ich meine Wohnung betreten/verlassen muss kotzübel vor Angst wird:...
tbh, das ist der Punkt an dem man sich professionelle Hilfe suchen sollte. Du glaubst doch nicht, dass das Gefühl weg geht, wenn er verurteilt wird? Selbst wenn er in den Bau geht (und das ist nicht sicher) ist er in absehbarer Zeit wieder draußen und selbst wenn er die Wohnung verliert wirst Du 'nen steifen Nacken vom Umsehen bekommen weil er jeden Abend irgendwo stehen könnte um es "dir heimzuzahlen". Diese Gedanken hast Du scheinbar schon und die verschwinden auch so schnell nicht mehr. Du hast 'nen Trauma erlitten und solltest nicht versuchen das mit Dir selbst auszumachen, dafür gibts Profis die auch ggf. Warnzeichen erkennen, sollte Dir die Situation entgleiten.

Offenbare Dich irgendwem, z.B. erstmal Weißer Ring, Hausarzt, Beratungstermin beim Traumaspezialisten. Und wenn es nur ist, um es zu dokumentieren. Falls der WorstCase eintritt und Du in 5 Jahren wegen 'ner chronischen Angststörung erwerbsunfähig wirst, hilft Dir das enorm um Ansprüche durchzusetzen. Oder falls der Typ wider erwarten Geld hat, um da was einzuklagen. Außerdem kann Dein Anwalt solche Schritte vor Gericht nutzen um Deinen Leidensdruck zu belegen. Was sich wiederum auf die Gedankengänge des Richters auswirken könnte, wenn es um die Maßnahmen geht, die er anordnet. Oder auf die Höhe eines eventuellen Schmerzensgeldes.
 
Mitglied seit
21.08.2010
Beiträge
7.844
Reaktionen
1.021
Genauso, wie übrigens mit dem Fahrrad auf dem falschen Fahrradweg zu fahren, dafür hab ich letztens noch ein Knöllchen gekriegt. Man fragt sich welcher der Falsche ist? Der auf der Straßenseite des Gegenverkehrs, spielt keine Rolle dass es Teil des Bürgersteigs ist.
Das kann aber zugegebenermaßen auch nervig sein wenn man der Radfahrer ist der auf der richtigen Seite fährt. Noch viel schlimmer ist aber, wenn der Radweg entweder blockiert ist (danke in zweiter Reihe parkende BMW mit Warnblinkern) oder ständig von der Straße auf den Gehweg und zurück geleitet wird. Selbstverständlich ohne blaues Schild, also ohne Benutzungspflicht. Wenn man dann auf der Straße fährt weil die keine Kraterwüste ist und somit nicht so anstrengend, wird man gerne direkt wieder angepöbelt. Ishaltso *schulterzuck*
 
Mitglied seit
12.08.2002
Beiträge
12.824
Reaktionen
39
tbh, das ist der Punkt an dem man sich professionelle Hilfe suchen sollte. Du glaubst doch nicht, dass das Gefühl weg geht, wenn er verurteilt wird? Selbst wenn er in den Bau geht (und das ist nicht sicher) ist er in absehbarer Zeit wieder draußen und selbst wenn er die Wohnung verliert wirst Du 'nen steifen Nacken vom Umsehen bekommen weil er jeden Abend irgendwo stehen könnte um es "dir heimzuzahlen". Diese Gedanken hast Du scheinbar schon und die verschwinden auch so schnell nicht mehr. Du hast 'nen Trauma erlitten und solltest nicht versuchen das mit Dir selbst auszumachen, dafür gibts Profis die auch ggf. Warnzeichen erkennen, sollte Dir die Situation entgleiten.

Offenbare Dich irgendwem, z.B. erstmal Weißer Ring, Hausarzt, Beratungstermin beim Traumaspezialisten. Und wenn es nur ist, um es zu dokumentieren. Falls der WorstCase eintritt und Du in 5 Jahren wegen 'ner chronischen Angststörung erwerbsunfähig wirst, hilft Dir das enorm um Ansprüche durchzusetzen. Oder falls der Typ wider erwarten Geld hat, um da was einzuklagen. Außerdem kann Dein Anwalt solche Schritte vor Gericht nutzen um Deinen Leidensdruck zu belegen. Was sich wiederum auf die Gedankengänge des Richters auswirken könnte, wenn es um die Maßnahmen geht, die er anordnet. Oder auf die Höhe eines eventuellen Schmerzensgeldes.

ganz ehrlich, sollten die rechtlichen mittel ausgeschöpft sein und immer noch keine besserung in sicht sein, sollten wir vielleicht überlegen, mal einen OTT bei quint zu machen und mal freundlich hallo sagen. das nimmt wirklich krasse ausmaße an, bei denen quint bisher der absolut leidtragende ist und je nach richter es auch weiterhin sein könnte + das, was syzygy sagt. manche leute verstehen es einfach nicht anders
 

Scorn4

Servitor
Mitglied seit
13.02.2003
Beiträge
5.464
Reaktionen
739
Ort
Münster
@Quint: hast du kein Smartphone, mit dem du diese Vorfälle dokumentieren kannst? Ich habe deine Geschichte nochmal von vorn durchgelesen und das Problem macht da den Eindruck, dass sich bei den vielen Vorfällen doch echt mal die Gelegenheit für etwas Belastbares finden müsste.
 

deleted_24196

Community-Forum
Mitglied seit
06.07.2001
Beiträge
19.787
Reaktionen
1
Angenommen:
Auf div. Gutscheinseiten findet man einen Gutschein für Onlineshop xy. Dieser Gutschein wird im Bestellprozess erfolgreich anerkannt und reduziert den Preis entsprechend. In der FAQ des Onlineshops steht jedoch, dass dieser Gutschein nur Anwendung findet, wenn man zwei Artikel aus bestimmten Kategorien bestellt. Man ignoriert die FAQ, nutzt den Gutschein dennoch (obwohl nur ein Artikel im Warenkorb liegt) und bestellt.

Welcher Preis ist bindend, der normale oder der reduzierte?
 
Mitglied seit
12.08.2002
Beiträge
12.824
Reaktionen
39
Angenommen:
Auf div. Gutscheinseiten findet man einen Gutschein für Onlineshop xy. Dieser Gutschein wird im Bestellprozess erfolgreich anerkannt und reduziert den Preis entsprechend. In der FAQ des Onlineshops steht jedoch, dass dieser Gutschein nur Anwendung findet, wenn man zwei Artikel aus bestimmten Kategorien bestellt. Man ignoriert die FAQ, nutzt den Gutschein dennoch (obwohl nur ein Artikel im Warenkorb liegt) und bestellt.

Welcher Preis ist bindend, der normale oder der reduzierte?

Auftragsbestätigung bekommen?
 
Mitglied seit
15.08.2000
Beiträge
10.079
Reaktionen
855
try it.

online hast du immer 14 Tage Rückgaberecht.

Problem solved, no problem.
 
Mitglied seit
12.08.2002
Beiträge
12.824
Reaktionen
39
try it.

online hast du immer 14 Tage Rückgaberecht.

Problem solved, no problem.

würde ich auch sagen, versuch es einfach. wenn du glück hast, merken sie es nicht oder sagen nichts und bestätigen es dir, dann hast du was in der hand.
du sagst, in der FAQ steht das? das wäre wahrscheinlich sowieso irrelevant, wenn, dann müsste es in den AGB stehen. ob dann im fall der fälle die AB oder die AGB ausschlaggebend sind, wäre in der tat ne gute frage. eisen?
 
Mitglied seit
16.08.2010
Beiträge
7.017
Reaktionen
1.424
Ich vermute Morph erhofft folgendes:
Er nutzt den Gutschein, das System gibt erstmal Rabatt drauf, später wird bemerkt, dass der Rabatt nicht gilt und Morph will sich dann drauf berufen, dass ihm der Rabatt trotzdem zusteht.
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.354
Frage zum Haftungsrecht:

Ich hab kürzlich im Urlaub (EU-Ausland) meinen Rucksack am Bahnhof stehen lassen. Darin befand sich der Schlüssel zu unserer Mietwohnung samt Hausschlüssel. Der Rucksack hat sich angefunden und wurde durch Bekannte abgeholt. Die haben uns den Schlüssel als Paket nach Deutschland geschickt und zwar an meine Frau unter der neuen Adresse, die wir ab Ende des Monats bewohnen. Der Schlüssel gehört zur alten, noch aktuellen Adresse.
Wie das Schicksal so will, ist das Paket (Luftpolstertasche) aufgerissen im Briefkasten gelandet und der Schlüssel ist weg.

Für uns stellen sich zwei Fragen:
1. Genügt hier ein Ersatz der beiden Schlüssel oder kann der Vermieter einen Austausch der Schließanlage verlangen?
2. Wer muss es bezahlen?

Prinzipiell sollte der Versand, da es ein Paket war, versichert sein. Da es hier aber nicht um DP/DHL geht, sondern die Sendung aus dem Ausland erfolgte, ist es für mich fraglich, welcher Versicherungsschutz genau bestand und inwiefern sich dieser durchsetzen lässt. Sollte es teuer werden, würde vermutlich eh eine Deckelung greifen.
Unsere Bekannten hatten sich vorher nach der besten Versandart erkundigt und dabei hatten die Postbeamten schon abgewinkt, dass ein alter Schlüssel eh nicht versichert werden könne, da der Wert zum Zeitpunkt des Versands nicht zu bestimmen sei.
Ich fand das Argument nicht einleuchtend, aber letztlich wars mir auch etwas egal, da ich davon ausging, dass schon alles gutgehen würde und der Schlüssel irgendwie zeitnah wieder her musste.

Haftpflichtversicherung ist vorhanden und deckt prinzipiell auch den Verlust fremder Schlüssel in ausreichender Höhe ab. Zahlt die dann im Zweifel immer oder kann sie darauf verweisen, dass nicht ich hafte, sondern jemand anderes?
Muss am Ende gar der Vermieter selbst die Kosten tragen, weil man mir den Verlust des Schlüssels auf dem Postweg nicht anlasten kann? Oder zählt hier mehr, dass der Postversand überhaupt erst nötig war, weil ich den Rucksack mit Schlüssel verloren hatte?
 
Zuletzt bearbeitet:

parats'

Tippspielmeister 2012, Tippspielmeister 2019
Mitglied seit
21.05.2003
Beiträge
19.838
Reaktionen
1.589
Ort
Hamburg
Zum Paketversand: prüfe beim Logistiker deine Deckungssumme für das gekaufte Produkt. Wichtig ist, dass der Versender eine Verlustmeldung, da er der Kunde ist. Schlüssel können in Form eines Ausgleichs ersetzt werden. Also Schlüssel nachmachen und danach die Rechnung einreichen. Lasst es euch vorher lieber bestätigen, an sich sollte das aber der Weg sein. Wenn es ein unversicherter Versand war bspw. Eine Warensendung wie bei der DP, ist es Pech.

Du hast hoffentlich bei der Annahme den Schaden reklamiert.
 
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
lol, in diesem fall ist das nachmachen eines schlüssels ganz bestimmt nicht die kompensation des schlüsselverlusts, da eine schließanlage, zu der ein schlüssel (inkl. adresse) verschollen ist, unbrauchbar ist. sie erfüllt ja offensichtlich nicht mehr ihren zweck, fremde personen auszuschließen. sollte eigentlich jedem einleuchten
 

parats'

Tippspielmeister 2012, Tippspielmeister 2019
Mitglied seit
21.05.2003
Beiträge
19.838
Reaktionen
1.589
Ort
Hamburg
Aber was soll der Paketdienst im Besten Fall machen? Im Verlustfall muss bestimmt nicht der Logistiker für eine komplette Schließanlage aufkommen.
 
Mitglied seit
15.08.2000
Beiträge
10.079
Reaktionen
855
Vielleicht hat der Logistiker in seinen AGBs einen Haftungsausschluss für solche Sachen, dann darf saistaed selber löhnen.
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.354
Ich habe erstmal Anzeige erstattet und den Vermieter über den Diebstahl des Schlüssels informiert, ohne genauere Angaben zu machen. Die Polizei hält einen Austausch der Schließanlage für nicht nötig. Fände ich persönlich auch etwas happig, da es schon sehr unwahrscheinlich ist, dass der Dieb das richtige Haus findet. Und sebst wenn, dann ist der Zusatznutzen nicht allzu groß. Denn ins Haus kommt hier eh jeder, der will.
Es ginge also höchstens um einen Austausch des Wohnungsschlosses. Aber ich werd erstmal abwarten, was die Hausverwaltung sagt.

Vom Zusteller des Pakets erwarte ich, wie schon gesagt, eh keine Hilfe.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
03.08.2002
Beiträge
6.194
Reaktionen
0
Wieso sollte der Dieb das Haus nicht finden, wenn er den Schlüssel aus einem Umschlag hat, auf dem die Adresse stand?

Abgesehen davon, spielt es so ziemlich gar keine Rolle was irgendjemand von der Polizei meint ob das nun nötig wäre oder nicht, der steht ja auch nicht dafür gerade, wenn der Schlüssel doch genutzt wird um sich zum fraglichen Haus Zugang zu verschaffen. Genauso ist es total unerheblich ob Deinen Erfahrungen nach "hier sowieso jeder rein kommt". Faktisch wird der Vermieter entscheiden, ob er die Schließanlage austauscht oder nicht. Denn das Recht hat er, wie oben gesagt, erfüllt sie den einzigen Zweck wegen dem sie mal angeschafft wurde aka "nur berechtige Personen kommen rein" eben nicht mehr. Ob Du dann auch die Kosten dafür tragen musst, steht dann auf einem anderen Blatt. Vielleicht steht dazu auch was im Mietvertrag, ich hatte diverse Klauseln zu Schließanlagen schon in einigen Arbeitsverträgen stehen, ab einem gewissen Wert kann eine Schlüsselversicherung für genau diesen Fall sich durchaus lohnen. Im letzten Krankenhaus in dem ich gearbeitet habe, hatte dagegen der Betreiber eine Versicherung für seine Angestellten abgeschlossen, denn die Schließanlage für das Objekt schlägt mal eben mit 30k € zu Buche wenn da alle Schlösser raus müssen.

https://www.haufe.de/recht/weitere-...chkosten-bei-schluesselverlust_214_78592.html

Also wirf definitiv mal einen Blick in den Mietvertrag oder sonstige Verträge mit dem Vermieter, ob Du dazu was findest. Falls Du 'ne Privathaftpflicht hast, könnte die auch was übernehmen, in manchen Policen ist sowas mit drin.
 
Mitglied seit
31.03.2001
Beiträge
27.074
Reaktionen
534
Wieso sollte der Dieb das Haus nicht finden, wenn er den Schlüssel aus einem Umschlag hat, auf dem die Adresse stand?
Er hat doch geschrieben, dass es die neue Adresse war. Der Schlüssel aber vom alten Haus. Ergo steht die Adresse zum Schlüssel ja nicht auf dem Umschlag.
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.354
Zum ersten: siehe Btah.

Zum weiteren: Wie bereits erwähnt, deckt meine Privathaftpflichtversicherung den Verlust der Schlüssel ab.

Ich werd das ganze jetzt erstmal aussitzen, bis ich was vom Vermieter höre. Da wir hier in wenigen Tagen eh ausziehen, ist es dann auch erstmal sein Problem.

Interessieren würde mich eine rechtliche Einschätzung, inwiefern hier überhaupt ein Verschulden meinerseits vorliegt. Das scheint ja Voraussetzung dafür zu sein, dass ich überhaupt vom Vermieter zur Kasse gebeten werden kann.
 
Mitglied seit
21.12.2006
Beiträge
1.206
Reaktionen
0
Wer hat den Versand der Schlüssel angeordnet?
Wer hat die Verpackung für den Versand gewählt?
 
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
zwar ist dir kein eigenes verschulden vorzuwerfen, du musst dir nach § 278 BGB jedoch auch das verschulden deiner erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. im verhältnis zum vermieter haftest du also zunächst einmal. ob du im innenverhältnis (du <-> post) regress nehmen kannst, steht auf einem anderen blatt und ist für den vermieter egal. das ergibt auch nur sinn, da ansonsten du es in der hand hättest, eine dritte, möglicherweise zahlungsunfähige oder -unwillige person als möglichen ansprüchsgegner zu bestimmen.
 

FORYOUITERRA

TROLL
Mitglied seit
22.07.2002
Beiträge
6.179
Reaktionen
689
warum ist eigentlich hier der typen, der ganz offensichtlich den schlüssel unzureichend verpackt hat, fein raus? müsste man nicht bei ihm ansetzen?
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.354
zwar ist dir kein eigenes verschulden vorzuwerfen, du musst dir nach § 278 BGB jedoch auch das verschulden deiner erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
Kannst du erläutern, worin du das Verschulden hier siehst?
Man hat sich sogar noch beim Zusteller nach der geeignetsten Zustellmethode erkundigt und imo eine adäquate Wahl getroffen. Laut Google ist das Versenden von Schlüsseln als versichertes, ausreichend verpacktes Paket (s.d. kein eigenständiger Verlust des Schlüssels möglich ist) auch nicht als fahrlässig anzusehen.

Mich interessierts nur. Dass ich nem Bekannten, der für mich schon mehrere Gänge zur Post und zum Fundbüro gemacht hat, dafür nichts vorwerfen werde, ist eh klar.
 

Deleted_228929

Guest
Normalerweise gilt bei Verträgen insb. via Internet ja das Widerrufsrecht von 14 Tagen. Wie easy kann dieses denn außer Kraft gesetzt werden? Insb: Ist dazu weniger erforderlich als der explizite Hinweis bei Vertragsabschluss dass mit Vertragsabschluss ein Verzicht auf das Widerrufsrecht erfolgt?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
Kannst du erläutern, worin du das Verschulden hier siehst?
Man hat sich sogar noch beim Zusteller nach der geeignetsten Zustellmethode erkundigt und imo eine adäquate Wahl getroffen. Laut Google ist das Versenden von Schlüsseln als versichertes, ausreichend verpacktes Paket (s.d. kein eigenständiger Verlust des Schlüssels möglich ist) auch nicht als fahrlässig anzusehen.

Mich interessierts nur. Dass ich nem Bekannten, der für mich schon mehrere Gänge zur Post und zum Fundbüro gemacht hat, dafür nichts vorwerfen werde, ist eh klar.

du gehst ja davon aus dass der postbote oder irgendjemand in der versandkette den schlüssel entwendet hat, richtig? dann haben wir vorsätzliches verhalten des postboten bzw eines postmitarbeiters, welches sich die post zurechnen lassen muss, welches sich wiederum dein bekannter zurechnen lassen muss, welches wiederum du dir zurechnen lassen musst. wir hätten hier also eine kette von erfüllungsgehilfen, denen du dich zur erfüllung deiner rückgabeverpflichtung aus dem beendeten mietvertrag bedienst. der sinn von § 278 BGB ist der, dass du dich nicht anderer personen zur erfüllung deiner pflichten bedienen können sollst, ohne auch das risiko dafür zu tragen. ansonsten könntest du das haftungs- und insolvenzrisiko beliebig zulasten deines gläubigers verschieben, indem du etwa einen unsorgfältigen, insolventen versanddienst wählst.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.354
Das Argument leuchtet mir ein. Mein Problem damit: Niemand weiß, was passiert ist. Die Post wird von sich weisen, dass ein Mitarbeiter den Schlüssel gestohlen hat. Andernfalls müssten sie gemäß deiner Argumentation ja mir gegenüber vollumfänglich für den Schaden haften.
Und sofern sich ein Dritter Zugriff auf das Päckchen verschafft hat, ist der Fall doch äquivalent dazu, dass mir persönlich der Schlüssel gestohlen wurde.

Da ich den Ablauf der Zustellung nicht genau kenne, kann ich nicht beurteilen, welcher Tathergang hier am wahrscheinlichsten ist.

Im Wesentlichen ist ja meine einzige Sorge, dass einerseits die Kosten hoch sind und andererseits sich alle die Schuld irgendwie so zuschieben, dass ich am Ende der Dumme bin.
Aber mal schauen, was passiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
03.08.2002
Beiträge
6.194
Reaktionen
0
Betreiberwechsel bei Solaranlage -> Einspeisevergütung

Habe mir eine Immobilie gekauft auf der sich eine seit 2006 laufende Solaranlage befindet. Der Vorbesitzer erhielt monatlich eine Einspeisevergütung von 210€. Ich habe einen Betreiberwechsel durchgeführt, vom Energieversorger nun die Abrechnung erhalten, in der meine zukünftigen monatlichen Vergütungen auf 68€ festgelegt werden. Eigene Recherchen im Internet ergeben, dass sich jedoch die Vergütung auf das Installationsdatum der Module bezieht und bei einem Betreiberwechsel erhalten bleibt (Garantie 20 Jahre, also bis mind. 2026). Diese Aussage ist quasi in jedem Forum und jeder Infoseite zum Thema identisch.

Ich bin bisher also davon ausgegangen (gleichbleibende Einspeisung vorausgesetzt), ebenfalls ~200€ monatlich mit der Anlage zu verdienen, bis die Garantiezeit für die Einspeisung abgelaufen ist. Habe ich einen Denkfehler, oder versucht der Netzbetreiber mich zu verscheißern?
 
Mitglied seit
10.10.2001
Beiträge
3.998
Reaktionen
0
Normalerweise gilt bei Verträgen insb. via Internet ja das Widerrufsrecht von 14 Tagen. Wie easy kann dieses denn außer Kraft gesetzt werden? Insb: Ist dazu weniger erforderlich als der explizite Hinweis bei Vertragsabschluss dass mit Vertragsabschluss ein Verzicht auf das Widerrufsrecht erfolgt?
Das kannst du als Gewerbetreibender nicht Ausser Kraft setzen für normalen Warenhandel.
 

Deleted_228929

Guest
Das kannst du als Gewerbetreibender nicht Ausser Kraft setzen für normalen Warenhandel.
Und wenn es um eine Dienstleistung geht, wo bei Vertragsabschluss explizit angegeben wurde, dass man auf das Widerrufsrecht verzichtet? Gibt wohl mindestens ein Urteil, wo das durchgegangen ist.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Und wenn es um eine Dienstleistung geht, wo bei Vertragsabschluss explizit angegeben wurde, dass man auf das Widerrufsrecht verzichtet? Gibt wohl mindestens ein Urteil, wo das durchgegangen ist.

Wir leben nicht in einem case law System. Was es wo als Urteil mal gegeben hat ist idr. (außer es ist beständige BGH Rechtsprechung, aber auch dann ist keine zwingende Bindungswirkung vorhanden) unerheblich (und ich bezweifle, dass es so ein Urteil seit 2016 gegeben hat).

Entscheidend ist das Gesetz. Und ein Blick in §361 Abs. 2 BGB erspart einem lange Diskussionen:

"[...] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."

Eine disponible Verbraucherschutzvorschrift wäre auch reichlich sinnlos, weil dann einfach jeder Unternehme einen entsprechenden Ausschluss aufnehmen würde und die Regelung ins Leere ginge. Ebenso verhält es sich mit Gewährleistungsrechten bei Verbrauchsgüterkäufen, §476 Abs. 1 S. 1 BGB

" [...] Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mitglied seit
10.10.2001
Beiträge
3.998
Reaktionen
0
Deswegen schrieb ich auch normaler Warenhandel ohne zb individualleistung
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
es kommt nicht so sehr darauf an, was gehandelt wird, sondern durch wen. also ob es sich um verbrauchergeschäfte handelt, bei der auf der einen seite verbraucher und auf der anderen seite unternehmer stehen. für besondere formen, gibt es auch besondere widerrufsforschriften wie zB für individualleistungen, digitale güter, reiseverträge usw. aber sie alle haben gemein, dass sie verbraucherschutzvorschriften sind (also bei §355 ff. BGB).
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
ja digga, schau mal auf das datum und wann das widerrufsrecht zuletzt modernisiert wurde...
 
Oben