Anspruchsvolle Frage.
Zunächst einmal solltest du solch einen Antrag online ausfüllen, übermitteln und anschließend nach der weiteren Schrittfolge ausdrucken und mit Unterschrift versehen und an die Behörde schicken. Es bringt nichts bei der Familienkasse persönlich aufzutauchen und irgendeine Sachbearbeiterin, die mit dem Sachverhalt überfordert ist, den Antrag entgegennehmen zu lassen. Überhaupt - wer rennt denn noch persönlich zu Behörden, wenn die persönliche physische Anwesenheit nicht erforderlich ist?
Anspruchskonkurrenzen zwischen EU-Staaten bei Leistungen von Kindergeld werden u.a. nach der EU-Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 aufgelöst. Das EU-Recht überlagert dabei nationales Recht.
Grundsätzlich besteht nach nationalem Recht erstmal aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland ein Anspruch auf Kindergeld (vgl. §§ 62 ff. Einkommensteuergesetz) für den Anspruchsberechtigten. Daneben besteht aber - soweit meine Prüfung - ein Anspruch auf Kindergeld aus der Niederlande, weil dieses u.a. aufgrund einer steuerpflichtigen Beschäftigung und bei Volksversicherung gezahlt werden kann. Zunächst besteht daher ein Anspruch auf Kindergeld für eure Familie von der deutschen Familienkasse, aber auch von der Niederlande.
Um zu vermeiden, dass es zu einer Doppelung von Ansprüchen und Auszahlungen kommt, gibt es deshalb europäische Vorrangregelungen.
Nach Artikel 11 Abs. 3 liit a) der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 lautet wie folgt:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a)Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b)Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i)bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii)bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii)bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
[...]
M.E. gilt daher Folgendes:
Nach § 11 Abs.3 lit a) i.V.m. § 68 Abs.1 lit b) der VO Art. 68 VO wird aus denselben Gründen Ansprüche ausgelöst, weil sowohl für den einen Anspruchsberechtigte (deine Freundin) als auch den anderen Anspruchsberechtigten (Du) die Regeln des Mitgliedstaates gelten, indem einer Beschäftigung nachgegangen wird. Insoweit gilt bei einer solchen Kollision dann die Regel, dass der Wohnort der Kinder bestimmend ist, § 68 Abs.1 lit b) (i). Da eure Kinder in Deutschland wohnhaft sind, sind die Leistungen daher durch Deutschland zu erbringen.
Macht dann 200 Euro + USt.