Brauche kurze rechtliche Auskunft von den bw.de Juristen

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Ich würde sagen nein: Der Fahrer ist dafür verantwortlich, das Gelände in dem er fährt einzuschätzen und da das Hindernis ja nicht "spontan" und "unvorhergesehen" auftauchte, wird da niemand anders eine Mitschuld tragen. Notfalls musst Du im Zweifel tatsächlich aussteigen und Dir das Gelände ansehen und dann entscheiden, da eben nicht durchzufahren. Kannst natürlich mit dem Betreiber der Anlage reden, aber rechtlich sehe ich da wenig Chancen. Ist ja wahrscheinlich kein öffentliches Straßenland sondern Privatgelände gewesen.
 
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Aber wenn das Problem allen bekannt ist, schon einiges passiert ist und dennoch keine Schritte eingeleitet werden? Dann wird doch wissentlich in Kauf genommen das es hier ein Problem gibt. Eine Baustelle muss ja auch abgesperrt werden und auf Fahrbahnverengung, Rollsplit, etc. muss zumindest hingewiesen werden.

Meine Frau hat bei der Stadt offenbar nun die verantwortliche Stelle gefunden (ja, die haben da wohl echt eine Abteilung für), die wollen sich das nun mal anschauen.
 
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Deine Hinweise treffen auf öffentliche Straßen durchaus zu, da steht dann die örtliche Verkehrsbehörde in der Verantwortung, die Straßen so zu gestalten, dass mit einem durchschnittlichen Fahrzeug die Nutzung möglich ist. Mit 'nem tiefergelegten Porsche würdest Du z.B. auch keinen Cent sehen, wenn Du Dir an einer Temposchwelle die Frontlippe abreisst. Aber ein normaler PKW (Bodenfreiheit 10cm+) darf da nicht hängen bleiben.

Deine Beschreibung hört sich aber so an, als wärst Du auf Privatgelände gefahren und da gilt erstmal: Alles auf eigene Gefahr. Da kannste ja auch ohne Führerschein drauf fahren z.B. oder mit nicht zugelassenen Fahrzeugen. Ich sehe da keine Pflicht des Besitzers, alles so zu gestalten, dass normale PKW da nicht aufsetzen. Wäre natürlich im Sinne der Kunden- und Mitarbeiterfreundlichkeit zu empfehlen, aber rechtlich sehe ich da wie gesagt eher den Fahrer des Fahrzeugs in der Verantwortung.

Dennoch natürlich trotzdem viel Glück, vielleicht ergibt sich ja doch was.
 
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Deine Beschreibung hört sich aber so an, als wärst Du auf Privatgelände gefahren und da gilt erstmal: Alles auf eigene Gefahr. Da kannste ja auch ohne Führerschein drauf fahren z.B. oder mit nicht zugelassenen Fahrzeugen. Ich sehe da keine Pflicht des Besitzers, alles so zu gestalten, dass normale PKW da nicht aufsetzen. Wäre natürlich im Sinne der Kunden- und Mitarbeiterfreundlichkeit zu empfehlen, aber rechtlich sehe ich da wie gesagt eher den Fahrer des Fahrzeugs in der Verantwortung.

Hmmm, das könnte wohl stimmen... dazu passt auch, dass die von der Stadt direkt da mal hin wollen und sich das anschauen. Wollen dann eben vielleicht rausfinden ob das noch öffentlich oder schon privat ist. Naja, dann habe ich wohl Pech gehabt, bzw. mal schauen was der Betreiber/Besitzer sagt.
Ein Witz ist es ja schon das der offenbar Bescheid weiß, sogar seine Angestellten sich darüber beschweren und er nix macht...
 
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stichwort verkehrssicherungspflicht? bekannte gefahren sind, sofern zumutbar, möglichst zu beseitigen. das gilt auch für privatgründstücke und erst recht für solche, die wegen einer gewerblichen tätigkeit von einer vielzahl von personen begegnet werden können
 
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Ist eine Schwelle wo man mit einem PKW aufsetzen "kann" - scheint ja nicht jeden zu treffen - eine "Gefahr" im Sinne dieses Gesetzes? Ich denke eher nicht. Dass Menschen zu Schaden kommen sehe ich nicht und Schäden an Fahrzeugen sind bei Umsichtiger Bedienung vermeidbar. Ist ja nicht so, als stünden offene Fässer mit Benzin oder giftigen Substanzen auf dem Hof wo täglich die Besucher dran vorbeilaufen.
 
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offenbar ist elbollo nicht der erste, der auf dieser schwelle aufsetzt. und seinem beitrag nach zu urteilen ist er auch völlig normal gefahren, hat also insbesondere die im verkehr erforderliche sorgfalt beachtet. und natürlich ist das eigentum geschütztes rechtsgut unserer rechtsordnung, § 823 I BGB. ich denke besuchereinfahrten müssen derart gestaltet sein, dass es möglich ist, mit jedem normal hohen fahrzeug ohne schwierigkeiten passieren zu können; andernfalls ist wenigstens ein hinweis anzubringen, um diese gefahr der eigentumsbeschädigung zu vermeiden.
 
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Ist es denn eine als solche erkennbarer Parkplatz mit klar abgegrenzter und ggf. beschilderter Einfahrt? Oder ist es, wie bei uns auf den umliegenden Kinderbauernhöfen üblich schlichtweg ein abgestecktes - unebenes - Feld, Zufahrt über einen mehr oder weniger unbefestigten Weg, auf dem der Betreiber lediglich das Abstellen von PKW gestattet hat? Also was völlig anderes als eine klar erkennbare Zufahrtsstraße zu einem befestigten Parkplatz? Ist die gefahrene Strecke als Zufahrtsweg überhaupt so ausgeschildert oder akzeptiert der Besitzer des Grundstücks einfach nur stillschweigend, dass Besucher da durchfahren? Ich glaube nicht, dass man ohne genaue Ortskenntnis verlässliche Aussagen dazu treffen kann.

Mein Tip lautet weiterhin auf Nein. Aber ich bin gespannt.
 
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vielleicht handelt es sich auch um eine zufahrt zum mond und OP wurde darauf hingewiesen, dass die zufahrt nur mit einem space rover erfolgen darf
 

Das Schaf

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Hi Leute,

eine kleine Frage:
Meine Freundin hat eine Kündigung in der Probezeit erhalten. Uns geht es nur darum ob die Kündigung in dieser Form Gültigkeit besitzt.
Kurzes googeln ergab, dass eine Unterschrift "ausgeschrieben" werden sollte auf einer Kündigung. Könnt ihr das Bestätigen, und wie sieht es in diesem konkreten Fall aus?
Der Kündigung liegt auch keine Vollmacht bei trotz i.V.



thanks
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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Die vom Gesetz geforderte Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen. Es genügt die Unterschrift mit dem Familiennamen ohne Hinzuziehung eines Vornamens, bei einem Kaufmann auch die Unterzeichnung mit der Firma (§ 17 HGB). Steht die als Aussteller der Kündigung in Betracht kommende Person ohne Zweifel fest, reicht auch die Unterzeichnung mit einem Teil eines Doppelnamens oder eines tatsächlich geführten Namens, eines Pseudonyms (BGH 18.1.1996, NJW 1996, 997). Keine Namensunterschrift ist die Unterzeichnung mit einer bloßen Funktionsbezeichnung („Der Arbeitgeber“) oder eines Titels („Vorstand“, „Direktor“). Auf die Lesbarkeit kommt es nicht an.

Die Kündigung muss vom Berechtigten erklärt werden. Das Kündigungsrecht ist grds. nicht übertragbar (vgl. §§ 398, 413). Doch ist eine Vertretung, insb. eine rechtsgeschäftl. Vertretung, mögl. (BAG 13.12.2007 NZA 2008, 403). Die Vertretung kann durch Zusätze wie „iV“ oder „iA“ ausgedrückt werden (BAG 13.12.2007 NZA 2008, 403; krit. LAG RP 19.12.2007 DB 2008, 821; vgl. zur Mehrdeutigkeit dieser Abkürzungen auch BGH 19.9.2007 NJW 2007, 3346). Der Grund der Vertretung braucht in der schriftl. Kündigung nicht genannt zu werden (BAG 20.9.2006 NZA 2007, 377). Für wen der Vertreter handelt, ist vom Empfängerhorizont unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen (BAG 19.4.2007 NZA-RR 2007, 571). Beruht die Vertretung auf einer rechtsgeschäftl. Vollmacht, findet § 174 Anwendung. Danach hat der rechtsgeschäftl. Bevollmächtigte bei Ausspruch der Kündigung dem Gekündigten eine Vollmachtsurkunde vorzulegen (S. 1). Eine begl. Abschrift genügt nicht (BGH 4.2.1981 NJW 1981, 1210).
23a Unterbleibt die Vorlage der Vollmachtsurkunde und weist der Kündigungsempfänger die Kündigung unverzügl. zurück, ist die erklärte Kündigung (unheilbar) unwirksam.

Also Kündigung unverzüglich zurückweisen.

Ist nicht gültig. Bringt dir trotzdem NULL.

das ist dann ne andere frage. aber ja, bringt nicht viel, es sei denn die probezeit läuft derweil ab und die kündigung wird dadurch erschwert.

Was meinst du mit bringt null?
Arbeit behalten wollen wir ja eh nicht. Geht ums "ärgern".
Meine Freundin würde dann halt zur Arbeit erscheinen und evtl selbst kündigen?

warum selbst kündigen? will sie keinen anspruch auf ALG I? gefeuert werden ist immer besser, es sei denn, es handelt sich um eine verhaltensbedingte kündigung.
 
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Das Schaf

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warum selbst kündigen? will sie keinen anspruch auf ALG I? gefeuert werden ist immer besser, es sei denn, es handelt sich um eine verhaltensbedingte kündigung.
Anspruch auf ALG1 besteht eh nicht afaik. Direkt aus dem Studium raus in den Betrieb rein und vier Wochen später gekündigt.
So kann sie die "Chefin" noch paar Tage mehr nerven bzw die paar Tage mehr bezahlt werden.
 

Shihatsu

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Also Kündigung unverzüglich zurückweisen.



das ist dann ne andere frage. aber ja, bringt nicht viel, es sei denn die probezeit läuft derweil ab und die kündigung wird dadurch erschwert.
Warum? Wenn man ärgern will: Einfach weiter hingehen und gut. Und Probezeit bei falscher Kündigung kriegste nicht durch. Kündigung zwar formal falsch, Kündigungsabsicht aber deutlich gemacht (hier reicht dem AG meist ein interner Schriftsatz der HR) und das ganze terminlich korrekt.
Was meinst du mit bringt null?
Arbeit behalten wollen wir ja eh nicht. Geht ums "ärgern".
Meine Freundin würde dann halt zur Arbeit erscheinen und evtl selbst kündigen?
Also, sagen wir mal du ignorierst die Kündigung, denn sie ist nichtig (Nub AG btw, hilfweise fristlos kündigen und richtig unterschreiben = GG no re). Dann gehs tdu weiter hin. Der AG kündigt dich dann "richtig". Und was hast du dann gewonnen? Oder du strebst den Kündigungsschutzprozess an - was dann? Dein "Ärgern" kannste dir abschminken, das schadet am Ende nur dir selbst.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Anspruch auf ALG1 besteht eh nicht afaik. Direkt aus dem Studium raus in den Betrieb rein und vier Wochen später gekündigt.

achso, das hab ich dem text so nicht entnommen. dann ist doch eh alles egal, wegen vier wochen jetzt noch irgend n theater zu machen, warum? aber ja, wie oben bereits gezeigt, kündigung ist so nicht wirksam. wenn sie bock drauf hat unverzüglich zurückweisen und sich dann nochmal kündigen lassen/selbst kündigen.

Also, sagen wir mal du ignorierst die Kündigung, denn sie ist nichtig (Nub AG btw, hilfweise fristlos kündigen und richtig unterschreiben = GG no re).

mE reicht ignorieren nicht, siehe zweites zitat im ersten post.
 

Shihatsu

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mE reicht ignorieren nicht, siehe zweites zitat im ersten post.
Die Kündigung kann niemals unheilbar unwirksam werden, denn sie ist von vornerein nicht korrekt in Form. Abgesehen davon ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer möglich, es gibt keine Rechtsform oder Vorschrift die dies verhindert. Hier unterscheidet sich AR von allgemeinem Recht insofern, als das du deine Schuld (Arbeitsleistung) einfach weitererbingen kannst und der AG damit weiterhin schuldet. Hier darf man nicht nur formaljuristisch drangehen, sondern muss sehr auf (aktuelle) Rechtssprechung achten. ISt aber eh alles latte ohne BR, ohne Gewerkschaft und ohne Schutz. Kosten Nutzen IMMER negativ für den AN in der Erstinstanz.
 
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Frage zum Mietrecht:

Es existiert ein Mietvertrag in dem eine zweijährige Mindestmietdauer festgeschrieben ist. Dazu wurde eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen die einen zusätzlichen Mieter berechtigt dort zu wohnen.

In dieser Zusatzvereinbarung steht folgendes: "Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und
kann von jedem Teil zum Schluss eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden."

"Überschreibt" diese Passage die originalen zwei Jahre?
 

TheGreatEisen

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Hört sich nach einem schlecht ausgearbeiteten Vertrag an. Muss man auslegen.
 
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Deine Beschreibung hört sich aber so an, als wärst Du auf Privatgelände gefahren und da gilt erstmal: Alles auf eigene Gefahr. Da kannste ja auch ohne Führerschein drauf fahren z.B. oder mit nicht zugelassenen Fahrzeugen. Ich sehe da keine Pflicht des Besitzers, alles so zu gestalten, dass normale PKW da nicht aufsetzen. Wäre natürlich im Sinne der Kunden- und Mitarbeiterfreundlichkeit zu empfehlen, aber rechtlich sehe ich da wie gesagt eher den Fahrer des Fahrzeugs in der Verantwortung.

Dennoch natürlich trotzdem viel Glück, vielleicht ergibt sich ja doch was.

Der Grundstücksbesitzer stellt sich stur, der Indoor-Spielplatz streck alle schuld von sich. ich denke da kann man nix machen ohne die harte Keule auszupacken und das ist es mir wegen 150 Euro natürlich nicht wert. Haben nun noch einmal eine Eingabe an die Stadt gegeben, vielleicht kann die da noch Bewegung reinbringen.
Wenn nicht kann ich nur eindrücklich vor dem OleOle in Mannheim warnen wenn man keinen SUV hat. War ein teurer Nachmittag mit meinen Kids. :ugly:
 

TheGreatEisen

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Ich empfehle Dir dringend, die Sache auszufechten. Es geht hier ums Prinzip. Und man sollte einen Anwalt suchen, der nach Stunden bezahlt wird!!!!!elf :deliver:
 
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Ich empfehle Dir dringend, die Sache auszufechten. Es geht hier ums Prinzip. Und man sollte einen Anwalt suchen, der nach Stunden bezahlt wird!!!!!elf :deliver:

:troll: Ich hörte Richter liebe gerade diese "ums Prinzip"-Niklichkeitsfälle, wegen denen die dann Ihre wertvolle Zeit einsetzen müssen.
Früher konnte da ein höfliches aber bestimmtes Fax, zufällig mit dem Briefkopf der Kanzlei, in der meine Frau gearbeitet hat, durchaus Bewegung in die Sache bringen. Aber dazu bin ich mittlerweile auch echt zu faul. Sei es drum.
 
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Ich würde trotzdem das OleOle bei jeder Rating Plattform mit Null Sternen bewerten. Die OT Army hilft dir sicherlich gerne. Dann wird der Betreiber schon sehen, was er davon hat!
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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ganz so einfach ist es mit dem argument "ist privatgelände daher kann man da nix machen" auch nicht. es gibt auch auf privatem gelände verkehrssicherungspflichten, insbesondere wenn es privateigentum ist, zu dem aber die öffentlichkeit zugang hat.
 

TheGreatEisen

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Bollo sollte ein umfassendes und abschließendes Rechtsgutachten in Auftrag geben. Ich kalkuliere den Aufwand auf unter 60 Stunden.
 
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ganz so einfach ist es mit dem argument "ist privatgelände daher kann man da nix machen" auch nicht. es gibt auch auf privatem gelände verkehrssicherungspflichten, insbesondere wenn es privateigentum ist, zu dem aber die öffentlichkeit zugang hat.

Glaub ich Dir gerne, aber wegen 150 Euro den Rechtsweg einschlagen? Ich bin doch nicht Knocki :ugly:

@Eisen: Brauchst Du Mandanten? :D
 
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Glaub ich Dir gerne, aber wegen 150 Euro den Rechtsweg einschlagen? Ich bin doch nicht Knocki :ugly:

Du könntest natürlich darauf hinweisen, dass du dich an das STVA/Ordnungsamt wenden wirst, wenn es zu keiner gütlichen Einigung kommt und diese ggf. den Parkplatz bis zur Beseitigung der Gefahrenstelle schließen könnte, ist auch kein Aufwand für dich. :deliver:

Btw. ich kenne das aus diversen Urteilen bzgl. Tiefgaragen, dass der Betreiber verpflichtet ist auf jeden Scheiss hinzuweisen.
 

TheGreatEisen

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Man muss ja berücksichtigen, dass der Parkplatz einem Gewerbetreibenden zur Ausübung seines Unternehmensgegenstandes dient. Klar kann der haften.

@ Bollo: brauche ich immer :)
 
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Du könntest natürlich darauf hinweisen, dass du dich an das STVA/Ordnungsamt wenden wirst, wenn es zu keiner gütlichen Einigung kommt und diese ggf. den Parkplatz bis zur Beseitigung der Gefahrenstelle schließen könnte, ist auch kein Aufwand für dich. :deliver:

Btw. ich kenne das aus diversen Urteilen bzgl. Tiefgaragen, dass der Betreiber verpflichtet ist auf jeden Scheiss hinzuweisen.

Danke für den Hinweis, ja das haben wir soweit auch hingewiesen, mal schauen was da noch passiert!

@Eisen: Sorry, sitzen da selbst an der Quelle und für irgendwelche Erbgeschichten ist dann doch zu wenig Substanz bei mir.

@Knocki: Kein Stachel, Du bist mir aber schon in Erinnerung geblieben. Erst mit der Story bei dem Wettkampf MIT dem zweiten Platz von 2 :rofl: und dann die Nummer hier wegen ein paar Mücken zum äussersten zu gehen und Facebookchats als Beweismittel zu nutzen, was auch im nachhinein nix gebracht hat. Den Stress spar ich mir und veridle meine Zeit lieber hier, ist unterhaltsamer, auch dank Dir. Danke! :ugly:
 
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Kurze Frage zum Datenschutz am Arbeitsplatz (Shi to the Rescue plz!):

In quasi jeder Arztpraxis, jedem Krankenhaus, jedem Amt, jeder Polizeiwache etc. sind die Computerarbeitsplätze so gestaltet, dass sie von Publikumsverkehr nicht einsehbar sind. Also z.B. Empfangstheke/Schreibtisch mit Bildschirm vom öffentlichen Eingangsbereich abgewendet oder Büroarbeitsräume mit Milchglasscheiben/Türen vom öffentlichen Bereich getrennt usw...

Dafür gibts doch mit Sicherheit eine Vorschrift, ein Gesetz oder ähnliches. Ich finde aber nicht, wo das geregelt ist. Klar, sagt einem schon der gesunde Menschenverstand, dass man das so machen sollte, aber wir sind hier in D und dafür gibts garantiert was Schriftliches. Weiss jemand zufällig eine genaue Stelle?
 
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Verstoss gegen BDSG §16
Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1.
sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder

da keine legale Nutzung der einsehbaren Daten nach BDSG § 14 für den dritten Einsehenden möglich ist.

bissel Abstrakter weils jetzt kein Gesetz explizit für die Einsehbarkeit von Monitoren gibt aber das sollte sich daraus durchaus ableiten lassen.
 
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Gelöschtes Mitglied 137386

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wat? :eek3:
schau mal nach was personenbezogene daten bedeutet.
@szyg
ich bezweifle, dass es dafür eine gesetzliche regelung gibt.
 
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Denke Datenschutz trifft hier nicht unbedingt zu, sondern eher Datensicherheit, dass nicht jeder Bobo irgendwelche internen Daten lesen kann. Ist meiner Meinung nach eher ein Fall für jede vernünftige IT.
 
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Daher hoffte ich, dass Shi dazu irgendwas in der Tasche hat. Gerade weil es ja tatsächlich überall so gemacht wird, dachte ich mir, hier gäbe es mit Sicherheit 'ne gesetzliche Regelung. Ich meine, es gibt ja auch Vorschriften wie groß die Arbeitsplatten von Schreibtischen sein müssen, wie die Beleuchtung so eines Computerarbeitsplatzes aussehen muss und whatnot...
 
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wat? :eek3:
schau mal nach was personenbezogene daten bedeutet.
@szyg
ich bezweifle, dass es dafür eine gesetzliche regelung gibt.


Ja aber genau darum geht es doch.
Wenns nur irgendwelche anonymen Inhalte sind da gibt's da keine Vorschriften außer ein mögliches eigenes Interesse das die Daten nicht in 3. Hände fallen (Wirtschaftsspionage mal als extrem)
Das einzige was bleibt ist also der Schutz eventueller Personenbezogener Daten, Mal abgesehn noch von Sachen wie Schweigepflicht bei Ärzten, was schon ein simpler Name sein kann und der Grund wieso es überall Kontrolle über die Einsehbarkeit von Daten geben sollte sobald Personen ins Spiel kommen.
 

Shihatsu

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Bildschirmarbeitsplätze die personenbezogene Daten verarbeiten sind gegen Einsicht Dritter zu schützen. Jedes Unternhemen das personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet (und Patientendaten sind sowas von fucking personenbezogen, und die können mWn auf jedem Bildschirm eines Krankenhauses oder einer Arztpraxis angezeigt werden - über das automatisiert muss dank Chipkarte auch nicht diskutiert werden) muss laut Gesetz einen Datenschutzbeauftragten stellen, in dessen Verantwortung liegt die Überwachung der Einhaltung dieses Grundrechts. Und, surprise surprise, der haftet persönlich. Voll. Den ansprechen wirkt meist wunder, denn die Realität sieht so aus das Datenschutz schweineteuer ist. Und Krankenhäuser scheissen drauf. Ich fand es sehr lustig das der Arzt meines sterbenen Vaters mir die Werte auf nem Monitor im Besucherraum zeigen wollte...
 

deleted_24196

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Auch ich möchte einmal von diesem Thread profitieren. :)

Wir (= Wohnungseigentümergesellschaft) haben seit Einzug in das Mehrparteienhaus vor zwei Jahren immer wieder Probleme mit der Heizungsanlage. Insbesondere im Winter oder in der Übergangszeit (Frühling>Sommer bzw. Herbst>Winter) fällt die Heizung mehr oder weniger alle paar Tage oder Wochen aus. Der Druck in der Anlage sackt auf 0 Bar ab, der Druckschalter löst aus und es wird kein Warmwasser mehr produziert. Ist echt toll morgens in ein kühles Bad zu kommen und keine heiße Dusche genießen zu können. :8[: Über die Hausverwaltung wird dieser Missstand immer an die damals ausführende Firma weitergegeben. Es wurde auch schon einiges ausgetauscht, zuletzt das Druckausgleichsgefäß (letzte Woche Donnerstag). Seitdem sind wieder zwei Ausfälle zu verzeichnen gewesen.

Wie kann man der Firma die Daumenschrauben anlegen? Im Moment gehe ich jeden Tag einmal auf den Dachboden um nach der Heizung zu gucken - das nervt und ist nicht richtig.

Am liebsten wäre es uns, wenn ein Sachverständiger oder eine zweite Firma alles mal gegenprüft und ggf. auch direkt den Fehler beseitigt. Bezahlen wollen wir das natürlich nicht (fünf Jahre Gewährleistung).

Reicht es die Firma immer und immer wieder zu rufen oder müssen wir da was schriftliches aufsetzen (Mängelanzeige)? Wenn ja, wer muss die Mängelanzeige stellen? Wir als WEG oder die von der WEG legitimierte Hausverwaltung?
 

parats'

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Ich brauche mal kurz eine Einschätzung zum "Weihnachtsgeld". Ich habe ein vertraglich festgelegtes Jahresbrutto, welches durch 13 geteilt wird. Pro Monat gibt es 1/13 als Entgelt und im November zusätich 1/13 in Form einer Gratifikation. Nun war ich diese Jahr zwei Monate in Elternzeit und verzichte damit auf 2/13 meines Jahresbruttos. Bei der Gratifikation wird als Basis dann aber 1/11 angesetzt, da mir ja zwei Monate kein Gehalt bezahlt worden ist.

Meine Intuition sagt mir, dass das nicht richtig sein kann. Da sich dadurch mein Jahresbrutto neben den zwei Monaten Elternzeit eben weiter kürzt.

Meinung?
Ich komm wahrscheinlich eh nicht drum herum jemanden aus der Buchhaltung zu fragen, aber so ne grobe Einschätzung wäre super.
 
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