Brauche kurze rechtliche Auskunft von den bw.de Juristen

[fN]Leichnam

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Ist der Betrieb in einem Tarifverbund oder gibt es einen Haustarfivertrag? Gibt es einen Betriebsrat? Wenn ja - ist die Rufbereitschaft in einer Betriebsvereinbaarung geregelt? Hat der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter?
Dann noch die direkt dich betreffenden: Ist die Rufbereitschaft arbeitsvertraglich (Individualrecht!) geregelt? Bei Tarifbindung - bist du Mitglied der richtigen Gewerkschaft?

- also im Arbeitsvertrag steht es gilt der Mantelrahmentarifvertrag vom 01.01.2012 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die BRD und bundeslandspezifisch die jeweils gültigen Tarifverträge Sachsens
- einen Betriebsrat gibt es, von einer Regelung der Rufbereitschaft in einer Betriebsvereinbarung weiß ich nichts, ist aber möglich
- der Betrieb hat mehr als 20 Mitarbeiter
- im Arbeitsvertrag selber steht nichts weiter zur Bereitschaft drinnen
- ich bin kein Gewerkschaftsmitglied
 

Shihatsu

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Dann frag mal deinen BR nach einer BV rufbereitschaft - wenn der BR fit ist, gibt es die. In dieser werden dann genau diese Fragen von dir genau geklärt. Wenn es keine gibt, gilt für die Mitarbeiter die Mitglieder der Gewerkschaft sind alles was im Tarifvertrag drinsteht? ISt dieser für Allgemeingültig erklärt worden? Gilt der Passus im Dienstvertrag auch für den aktuell gültigen Endgelttarifvertrag? Mal nen BRler gefragt? Oder macht man das bei euch eher ungern weils auffällt und sofort gemeldet wird?
 

[fN]Leichnam

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unser betriebsrat taugt nicht viel. aber einen von ihnen kenne ich recht gut. den könnte ich mal fragen.
 

zoiX

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Hallo liebe bw.de-Staranwaltsriege...

Wie im Forum besprochen bin ich kürzlich mit meiner Verlobten in die Schweiz gezogen. Dementsprechend haben wir in Deutschland alles mögliche gekündigt, Fitnessstudio, Internet, Gas und ... Strom.
Alle Anbieter haben anstandslos hingenommen, dass wir jetzt nunmal ins Ausland ziehen und daher außerordentlich aus dem Vertrag austreten, der Anbieter kann diesen ja im Ausland halt auch nicht mehr erfüllen :deliver:
Alle, mit einer Ausnahme: Dem Stromanbieter. Der akzeptiert die Kündigung zwar, aber er will einen "Nichterfüllungsschaden" geltend machen, der dem geschätzten Geldbetrag entspricht, den wir bis zum regulären Ende des Vertrages noch bezahlt hätten.
Kurze Anfrage beim "Ich optimiere ihre Betriebskosten"-Fritzen des Vertrauens ergab: Ist quatsch, der Stromanbieter kann den Vertrag nicht mehr erfüllen, also dürfen wir das Vertragsverhältnis beenden, der Nichterfüllungsschaden ist quatsch. In den AGB des Stromanbieters findet sich auch nichts in der Richtung. Wenn man nachfragt, wie der Stromanbieter die Forderung begründet kommt folgendes:

Dass die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens nicht zu beanstanden ist, haben schon zahlreiche Gerichte bestätigt.
So entschied beispielsweise das Amtsgericht Arnsberg mit Urteil vom 30.07.2015, Az.: 3 C 162/15:


„Die Beklagte hat durch die Nichtzahlung der geschuldeten Abschläge gegen eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verstoßen (…). Dementsprechend hat sie der Klägerin den Nichterfüllungsschaden zu ersetzen, (…). Die Klägerin ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden."

Mittlerweile hat der Anbieter uns angeboten, die Forderung zu halbieren (auf 45€), meine Freundin siehts aber vorn und hinten nicht ein, auch nur einen müden Pfennig zu bezahlen.

Wie ist die Taktik hier?
- Hat der Anbieter doch recht und die anderen waren alle einfach nur nett, d.h. wir sollten zahlen?
- Der Anbieter hat Unrecht und es gibt eine Möglichkeit unser Recht geltend zu machen, die vom Streitwert her gerechtfertigt ist, d.h. wir sollten nicht zahlen und stattdessen xyz tun?
- Von der Kündigung zurücktreten und vom Anbieter verlangen, den Strom in die Schweiz zu liefern? :ugly:
 
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Am besten das letzte. Verlangt eine monatliche Lieferung an geladenen Akkus :deliver:
 

Tür

Kunge, Doppelspitze 2019
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Wie viele Stunden hast du dich jetzt schon damit beschäftigt? Würde gerne deinen Grenznutzen ausrechnen
 
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Er hat die Kündigung aktzeptiert.
Widersprich der Forderung und wünsch ihm und eventueller Inkassofirmen viel Glück vor Gericht.
Davon ab dürfte der "Nichterfüllungschaden", mal unabhängig davon das der Stromanbieter derjenige ist der den Vertrag nicht mehr erfüllen kann, für den Anbieter weniger als 1c pro Kwh sein und nicht irgendeine vorgeschlagene Fantasiezahl.
 
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Frage zu befristeten Verträgen nach WissZeitVG

Dort heißt es in §6:
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig.
Zählt man als studentischer Beschäftigter automatisch dazu oder kommt es auch auf die tatsächliche Arbeit an, die man verrichtet?

Ein ehemaliger Kommilitone von mir hat nämlich das Problem, dass er für nach dem Abschluss eine Promotionsstelle in Aussicht hat. Der Plan war nun, dass er nach dem Abschluss übergangsweise immatrikuliert bleibt und als studentische Hilfskraft weiterarbeiten kann, bis die Promotionsförderung anläuft.
Die Personalverwaltung meint aber, sie dürfe seinen aktuellen Vertrag gar nicht mehr verlängern unter Berufung aufs WissZeitVG. Offenbar werden ihm dabei sämtliche früheren SHK-Tätigkeiten angerechnet, womit er dann an die Grenze von sechs Jahre stößt.

Kurze Recherche ergab, dass so üblich zu sein scheint. Mir selbst war das nie bewusst, obwohl ich selbst ewig als als SHK gearbeitet habe.
Ich frag mich nun, ob das rechtlich in Ordnung ist. Er hat z.B. längere Zeit mit mir in der Uni-Bib gearbeitet und ich sehe nicht ganz, wie man diesen Job selbst bei weitestmöglicher Auslegung als "wissenschaftliche Hilfstätigkeit" auslegen will.
 
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ja, das würde ich genau so sehen wie du und wird soweit ich weiß auch hier an unserer uni ebenso gehandhabt. hier ist es sogar die regel, dass viele wissenschaftlichen mitarbeiter vor ihrem abschluss als studentische hilfskräfte tätig waren, teils über die dauer des gesamten studiums.

es ist auch irgendwie widersprüchlich die beschäftigung jetzt abzulehnen, da das wisszeitvg zum schutze der wissenschaftlichen mitarbeiter erlassen wurde, um diese nicht auf ewig in befristeten verträgen zu halten.

€: hab mal im kommentar nachgeschaut weil es mich selbst interessiert: zunächst einmal muss die tätigkeit auf die erledigung wissenschaftsspezifischer aufgaben gerichtet sein. darunter fällt etwa die lehrende tätigkeit als tutor, die korrektur von klausuren, nicht jedoch reine sekretariats- oder bibliotheksaufgaben (ErfK/Müller-Glöge WissZeitVG § 6 Rn. 3).

schließlich es recht eindeutig, dass wenn dein kumpel jetzt seinen abschluss gemacht hat und als wissenschaftlicher mitarbeiter tätig wird, die zeit als studentische hilfskraft nicht angerechnet werden darf. das steht in § 2 III 3 WissZeitVG.

edit 2: soweit ich weiß kann man mit abschluss überhaupt gar nicht als studentische hilfskraft weiterbeschäftigt werden, da man eine zu berücksichtigende qualifikation erhalten hat.
 
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Eben. Soll er sich nen Vertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter anbieten lassen, als Hilfskraft darf/sollte er mit Abschluss eh nicht mehr arbeiten. So hab ich es im Übergang zwischen Bachelor/Master auch gemacht.
 
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In anderen Bundesländern ist es afaik zum Teil üblich, dass der SHK-Vertrag mit dem Abschluss nahtlos in einen Vertrag als wissenschaftliche Hilfskraft übergeht. Hier in Berlin gibt es allerdings keine WHKs. Das führt dazu, dass mit dem Abschluss theoretisch auch das Beschäftigungsverhältnis endet.
Praktisch bleiben viele Leute erstmal immatrikuliert und erfüllen ihren SHK-Vertrag weiter, auch wenn sie schon nen Abschluss haben. Manche Unis lassen die Leute bei Abschluss bis Semesterende immatrikuliert. Andere exmatrikulieren sofort ab dem Datum des Abschlusses, was dazu führt, dass viele Leute etwas tricksen, indem sie z.B. die Einreichung ihrer letzten Studienleistung verzögern oder sich für ein anderes Studienfach neu einschreiben, um ihre SHK-Stelle halten zu können.

Bei meinem Kumpel siehts ähnlich aus: Er wird seine Masterarbeit Anfang nächsten Jahres abgeben und mindestens bis Ende des Wintersemesters immatrikuliert sein. Darum hätte er gern seinen SHK-Vertrag ab Oktober nochmal um ein oder zwei Semester verlängert, bis er ne WiMi-Stelle antreten kann.

[edit]
Eben. Soll er sich nen Vertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter anbieten lassen, als Hilfskraft darf/sollte er mit Abschluss eh nicht mehr arbeiten.
Sicher, sich einfach mal nen Vertrag anbieten lassen, wies im Leben halt so läuft. :ugly:
 
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Hallo,

eine Frage zum Arbeitsrecht bzw. zum Thema "Berufsfremde Tätigkeiten".

Eine Person ist lt. Arbeitsvertrag angestellt als Fachkraft für XYZ und arbeitet in einem definierten Bereich, z.B. Labor, Büro etc., für den sie ausgebildet ist.

Kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter zu Reparatur-, Wartungs- o. Reinigungs- o. Hausmeistertätigkeiten verpflichten die im Grunde nicht der Stellenbeschreibung und der Ausbildung entsprechen?

Im vorliegenden Fall hat der AG meiner Frau per Dienstanweisung die Krankenschwestern einer Fachabteilung verpflichtet, während der Nachtdienste Aufgaben zu übernehmen, die bisher von der Gebäudereinigung übernommen wurden (Stationsflure wischen, Bäder wischen) sowie den Winterdienst d. Krankenhausgeländes zu übernehmen (streuen, Schnee schippen). Ebenso ist der AG der Meinung, "kleinere Reparaturarbeiten" wie Glühbirnen oder Leuchtstoffröhren wechseln, Schranktüren reparieren etc. könnten auch vom Personal selbst übernommen werden, wenn man ihnen 'nen Werkzeugkasten auf die Station stellt.

Hat jemand 'ne Ahnung, ob das noch im erlaubten Bereich der Delegationsmöglichkeiten des AG liegt? Ich hab in meiner Ausbildung mal gelernt, dass "berufsfremde Tätigkeiten" nicht auszuführen sind, da von Seiten der Berufsgenossenschaft dort kein Versicherungsschutz bestünde und der AG diese auch nicht an beliebige Angestellte delegieren könne sondern dafür entweder entsprechendes Personal einstellen müsse oder die Aufgaben per Vertrag an andere Unternehmen ausgliedern müsse.

Kann da jemand was zu sagen?
 

TheGreatEisen

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ich kann dazu wenig sagen, da ich kein Arbeitsrecht mache. Dennoch würde ich vermuten, dass man eine Krankenschwester nicht zu solchen Tätigkeiten verdonnern kann.
 

Shihatsu

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Die übliche Fragestellung, wie immer bei Arbeitsrecht: Tarifvertrag mit Gültigkeit für dich? Betriebsvereinbaarung? Bezugnahme auf Direktionsrecht fremder Tätigkeit im Arbeitsvertrag? (<-Gesamtes Arbeitsverhältnis anfechtbar, den Fehler begeht eigentlich niemand mehr)? Betriebsrat? Warum? Dazu aus Wikipedia:
Dieses Weisungsrecht findet seine Grenzen im Rahmen der Gesetze, des kollektiven Arbeitsrechts (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag), dem Arbeitsvertrag sowie dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 BetrVG); deren Regelungen haben stets Vorrang (§ 106 Abs. 1 GewO). Weisungen können einen kollektiven Bezug aufweisen und müssen daher der Billigkeit entsprechen; sie dürfen Arbeitnehmer insbesondere nicht wegen einer zulässigen Ausübung ihrer Rechte maßregeln.[4] Das Weisungsrecht unterliegt der Kontrolle der Gerichte. Dabei sind insbesondere die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten.

Dazu googlen: Normenpyramide und Günstigkeitsprinzip - das ist die Basis von Arbeitsrecht. Sodele. Nun mal zum allgemeinen des Direktionsrechts: Ein unsachgemässer Gebrach desselbigen durch den AG entbindet den AN nicht von seiner vertraglichen Schuld - die Arbeit ist erst einmal zu verrichten, es sei denn (und das ist neu) die Anweisung ist nur "unbillig" (Ist die Anweisung "billigend" im Sinne von einer bewussten Verletzung höherrangiger Rechte des AN (Religionsfreiheit, Gefährdung für die Sicherheit, solche Geschichten), muss der Anweisung nicht Folge geleistet werden). Bisherige Rechtssprechung verlief etwa so:
AG weisst unrechtmässig Arbeit an - AN weigert sich - AG mahnt ab - AG kündigt - AN klagt - AN verliert. Das LAG Hamm hat aber anders entschieden, und die hohen Herren des BAG haben schonmal blinzeln lassen das sie dieser neuen Rechtssprechung wohl folgen werden.
Was jetzt unbillig ist, hängt extrem vom individuellen Fall ab (Bsp: Wenn es Tarifverträge für das Reinigungspersonal gab und es einen für die Krankenschwestern gibt, dürfen die Krankenschwestern keine Aufgaben übernehmen die in niederen Lohngruppen des Reinigungspersonals standen). Überhaupt gibt es im Arbeitsrecht noch viel seltener als z.B. im Straf- oder Zivilrecht konkrete Antworten auf solche Fragen - es "hängt davon Ab" gilt immer. Das ist begründet darin das es nicht das "ArbeitsRechtsGesetzBuch" gibt, sondern sich das Arbeitsrecht aus zig unterschiedlichen Gesetzen bedient (BetrVG, HGB, AGBG, GG, um nur mal die wichtigsten zu nennen).
 
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Danke für Deine Mühe, aber könntest Du es in 2-3 Sätzen zusammenfassen die auch 'ne Krankenschwester versteht die noch nie das Wort "Normenpyramide" gehört hat?

In Ihrem Arbeitsvertrag steht im Klartext, dass sie als "Gesundheits- und Krankenpflegerin" eingestellt ist und nicht als Reinigungskraft, Hauswirtschafterin, Gärtner, Handwerker, Hausmeister oder allgemeine Hilfskraft. Wenn ich Google bemühe, finde ich auf Seiten über Arbeitsrecht regelmässig Beispielfälle wie z.B. "Kassiererin muss keine Regale einräumen" oder "Bürokauffrau muss keine Putzdienste übernehmen".

Beispiellink: https://www.kluge-recht.de/arbeitsrecht-ratgeber/weisungsrecht-des-arbeitgebers.html
Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag

Das Arbeitsverhältnis wird durch den Arbeitsvertrag konkretisiert. Am besten ist es für den Arbeitgeber, wenn der Inhalt des Arbeitsvertrages unbestimmt ist. Ansonsten ist er in seinem Direktionsrecht schon durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt.

Es gilt dabei: je enger der Aufgabenkreis im Arbeitsvertrag gezogen ist, desto weniger Weisungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber. Steht beispielsweise im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer als „Sachbearbeiter in der Schadensabteilung“ eingesetzt wird und ist keine Versetzungsklausel in dem Arbeitsvertrag vorhanden, wie z.B.: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer eine anderweitige, den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen“, dann kann der Arbeitnehmer aus der Schadensabteilung in eine andere Abteilung nur durch Änderungskündigung oder Änderungsvertrag versetzt werden.

Wird der Arbeitnehmer für eine Tätigkeit eingestellt, die nur fachlich umschrieben wird wie z. B. als „Verkäuferin“, dann kann der Arbeitgeber dieser Arbeitnehmerin im Rahmen seines Direktionsrechts alle Arbeiten zuweisen, die sich innerhalb dieses Berufsbildes halten.

Wir die Arbeit ganz generell im Arbeitsvertrag beschrieben wie z. B. Einstellung als „Hilfsarbeiter“, dann muss der Arbeitnehmer alle Arbeiten durchführen, die billigem Ermessen entsprechen und die bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.

Das würde ich jetzt so interpretieren, dass eine als Gesundheits- und Krankenpflegerin eingestellte Mitarbeiterin eben auch nur Tätigkeiten schuldet, die dem Berufsbild zuzuordnen sind. Sie muss dem Chefarzt keinen Kaffee kochen und imho auch keine Büroschränke reparieren oder die Wege vor dem Krankenhaus streuen.
 

Shihatsu

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Nein, kann ich nicht - es fällt mir oftmals schwer genug, das selber zu verstehen, ich bin kein Jurist. Und selbst dann würden 2-3 Sätze nicht ausreichen, wenn wir so was in der Gewerkschaft oder im Betriebsrat haben dauert allein das Erstgespräch anderthalb bis 2 Stunden...
Wie gesagt: gibt es eine Gewerkschaft, in der die Gute Mitglied ist? Die Gewerkschaft fragen! Gibt es einen Betriebsrat? Den fragen! Gibt es die beiden Organe nicht: Hat die Dame eine private Rechtsschutzversicherung, die Arbeitsrechtliche Streitigkeiten abdeckt? Beim Weisungsrecht (bzw. der Weigerung gegen dieses) wird es sehr schnell sehr dreckig. Ohne Gewerkschaft bzw. Betriebsrat ist man meist dem AG ausgeliefert.
Ich teile deine Interpretation, aber was will sie machen? Die Arbeit verweigern? Ohne Betriebsrat und ohne Gewerkschaft wird sie nach Abmahnung binnen Wochenfrist völlig legal gekündigt - und dann? Will sie klagen? Die Erstinstanz zahlt sie aus eigener Tasche, und verliert sie Stand heute!
 
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Keine Gewerkschaft, ist auch nicht wirklich gern gesehen, da katholischer Arbeitgeber. Betriebsrat gibts nicht, ebenfalls weil katholischer Arbeitgeber, gibt nur ne MAV mit aber deutlich weniger Befugnissen.

Deine Aussage liest sich so, als könne der AG unbehelligt gegen geltendes Recht verstoßen und 'nen Gehirnchirurgen 2h täglich Kartoffeln schälen lassen bis ein oberes Gericht was anderes sagt... ok, den Gehirnchirurgen vielleicht nicht, weil er genug Kohle zum Klagen hat, aber jeden 0815 Arbeitnehmer mit Dauerebbe im Geldbeutel...
 
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Deine freundin soll falls sie keine rechtliche möglichkeit findet zusammen mit allen anderen krankenpflegern der station und wenn möglich der stationsleitung eine überlastungsanzeige schreiben und, dass aufgrund der überlastung oben genannte aufgaben nicht mehr erledigt werden. Der ganze mist ist ja ein nicht unbeträchtlicher mehraufwand.
Ist ja nicht so als hätte man als pfleger nicht schon genug zu tun.

Find ich ziemlich dreist und unverschämt. Ich hoffe ihr findet da eine möglichkeit das zu verweigern.
 

Shihatsu

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Ja, genau so ist es leider Syzygy. Der AG macht zwar eine Vertragsverletzung (Verstoß gegen den Arbeitsvertrag bzw. die darin genannten Arbeitsbedingungen), dieser entbindet jedoch den AN nicht von seiner geschuldeten Arbeitsleistung, die bis zu einer Klärung durch Gerichte (sieht die Vorschrift sogar explizit vor: "Das Weisungsrecht unterliegt der Kontrolle der Gerichte" - schönen Dank auch) zu erbingen ist. Das das ganze totaler Scheiss ist hat auch das LAG Hamm so gesehen, und dem Herrn sei Dank scheint das BAG Leipzig ENDLICH dieser Sache zu folgen. Wenn das dort einmal durch ist, wirds wohl ne Eingabe geben und das ganze fliesst ein ins BetrVG oder BGB oder HBG oder sonsteworein... Bis dahin gilt: Arbeit machen, aber klagen.
Die Überlastungsanzeige ist zwar eine theoretisch gute Möglichkeit, jedoch gerade im Pflegebereich ein nur allzu stumpfes Schwert. Denn mal ganz ehrlich: 20-24 Patienten mit einer Schwester für die Nacht ist gelebte Realität, und ich wüsste von keiner Überlastungsanzeige die daran was geändert hätte. In diesem besonderen Fall könnte man das sogar versuchen, aber auch das würde ich nicht ohne rechtliche Absicherung machen. Was sagt die MAV? Und NIRGENDWO sind Betriebsräte und/oder Gewerkschaften gern gesehen, was Wunder - der AG kann dann nicht mehr machen wie er will... think about it :ugly:
 

TheGreatEisen

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Naja, ich glaube ein Verfahren wäre recht kostengünstig zu betreiben. Erstberatung beim Arbeitsrechtler kostet nicht viel.
 

Shihatsu

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Erstberatung ist aber leider bei Arbeitsrecht nicht alles. Erstinstanz AG heißt 2fache Anreisekosten (Verfahren erst nach Gütetermin, persönliches Antreten des Klägers ist hier SEHR wichtig, je nach Richter wird die nicht erscheinen übelst negativ ausgelegt), 2fache Beratung und obendruff stumpf 2,5 Gebühren für Verfahrensteilnahme, mit Vergleich kommt nochmal eine Gebühr oben drauf. Gerichtskosten und Gebühr skalieren mit dem Streitwert, und da sowas meist auf ne Kündigung mit Abfindung herausläuft kann das ganz schöne Löcher ins Portmonaie schlagen. Übliches Budget von Gewerkschaften sind in der Erstinstanz 5k...
 

TheGreatEisen

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Du sprichst vom Prozesskostenrisiko, das bildet den worst case ab. Der streitwert ist in diesem Fall vermutlich eher niedrig, und selbst wenn er höher wäre, die Verfahrenskosten skalieren zwar, aber degressiv.
 

Shihatsu

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Es gibt bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten in der Erstinstanz kein Prozesskostenrisiko. Beide Parteien tragen ihre Kosten voll und unabhängig voneinander. Der Streitwert explodiert bei solcher Art Verfahren ganz schnell, wenn als Folge der Verhandlung eine außerordentliche Kündigung wegen Vertrauensbruch seitens des AG ausgesprochen wird. Die 5k sind nicht umsonst eingestellt und bilden zwar den worst case in der Erstinstanz ab, der ist aber eher die Regel als die Ausnahme. Der AG wird im Gütetermin nichts anbieten, der AN muss im Gütetermin etwas anbieten, sonst kann er die Hauptverhandlung vergessen. Die Hauptverhandlung findet also statt, es sei denn der AN macht einen Rückzieher. Best Case für die Sache an sich ist dann ein Vergleich in der Verhandlung ohne Kündigung, allein der Vergleich kostet dann noch ne Gebühr extra. Und ohne Kündigung... hab ich mal von gehört, ja. Soll es geben, Gerüchte weise. Läuft dann auf nen Aufhebungsvertrag mit mieserabler Abfindung hinaus, der verhindert dann auch noch sauber die Kündigungsschutzklage und späteres Eingreifen seitens BR oder Gewerkschaft, falls man noch rechtzeitig eintritt. Arbeitsrecht in der Erstinstanz ohne Schutz ist... mehr als mutig.
 
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Jo Leuts, ich müsste da mal was wissen.
Ich wohne mit meiner Zukünftigen in Ihrem Elternhaus, einem Bauernhaus von 1600. Wir wollen jetzt ein Geschoss für uns komplett renovieren, eigenen Zugang erstellen, Balkon bauen usw.
Das Haus soll und wird meiner Freundin übergeben, allerdings noch nicht jetzt. Ihre Schwester wird verzichten, da von den Eltern bereits ein großer finanzieller Teil an sie ausgezahlt wurde. Das wird auch schriftlich so festgelegt.
Da ich mein Geld natürlich nirgends rein steck, wo ich keine Sicherheiten habe, komm ich zu der eigentlichen Frage.
Gibt es hier Vordrucke, o.ä. für eine schriftliche Festlegung, dass im Falle eines Falles mein Eigentum, sprich die Wertsteigerung durch den Umbau, bzw. das eingebrachte Kapital auch noch meines bleibt?
Bisher läuft alles super, aber nicht das nach dem Vorhaben die Schwiegereltern zu raffgierigen Zigeunern mutieren. Ne, aber es kann ja immer mal was sein und da möchte ich natürlich auf der sicheren Seite sein.

Reicht hier blöd gesagt ein Einzeiler oder gibt es bestimmte Formen die eingehalten werden müssen?
Ich gehe mal davon aus, dass auch dieser Fall notariell bestätigt werden muss?
 

parats'

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Wenn das gesamte Gebäude übertragen wird, reicht doch ein Eintrag mit ins Grundbuch oder nicht?
 
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Dann maybe das Haus jetzt schon deiner Freundin übertragen lassen um die nötige Sicherheit zu haben? Ich glaube gerade bei Immobilien wo du dein Geld reinsteckst ist es im Streitfall später schwer, deinen Anteil sprichwörtlich herauszuteilen.
 
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Wenn das gesamte Gebäude übertragen wird, reicht doch ein Eintrag mit ins Grundbuch oder nicht?

Ich glaube kaum, dass die Schwiegereltern in spe den Fragesteller zum Eigentümer des Grundstücks machen wollen.

Du brauchst auf jeden Fall eine vertragliche Regelung für den Fall, dass später eine Trennung erfolgt, sonst gehst du womöglich komplett leer aus. (Vgl. BGH, Urteil v. 4.03.2015, XII ZR 46/13)

Eine notarielle Beurkundung ist dafür nicht nötig.
 
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Hatte nen Steinschlag in der Scheibe. CosmosDirekt angerufen, weil Werkstattbindung. Carglass. Ist hier um die Ecke, war ich schon paar mal, auch wegen anderer Sachen. Hingefahren, alles soweit klar gemacht, bis mir aufgefallen ist, das der Laden mittlerweile nicht mehr zu Carglass sondern zu junited Autoglas gehört. Kurz stutzig geworden, Sachverhalt erklärt, Aussage: "Welche Versicherung sind Sie?" "CosmosDirekt." "Da sind wir auch Partner." - Urlaub war am nächsten Tag, dachte ich, okay, wird schon hinhauen. Und wie immer, wenn man solche Gedanken hat ...

Wie es sich nun an der Abrechnung zeigt, waren sie wohl doch kein Partner. -15% Abzug wegen Werkstattbindung und -407,16€ weil die verbaute Scheibe "nicht […] Bestandteil der Serienausstattung ist" - Verbaut war eine beheizbare Frontscheibe, die ist jetzt auch wieder verbaut worden. Laut CosmosDirekt kein Serienbestandteil. Hab dann kurz meinen Mitsu Vertragshändler angerufen, der meint anhand der Fahrgestellnummer: War vermutlich kein Serienbestandteil, allerdings wohl Zubehörteil des Sondermodells (also durchaus ab Werk), er will sich mal um einen Nachweis kümmern.

Kumuliert sind aus meiner 150€-Eigenbeteiligung-Teilkasko mal kuschelige 711,98€ geworden.

Bringt mich zu den Punkten:
  1. -15% Werkstattbindung: Gut, geht ggf. auf meine Kappe, weil nichts schriftliches. Werde mit der Rechnung aber trotzdem mal beim Laden aufschlagen.
  2. Jetzt gesetzt den Fall, das Ding war wirklich kein Serienzubehör: Ist da nicht die ausführende Werkstatt der Mops? Habe nichts unterzeichnet außer dem Scheibenwechsel, hab das Ding hier liegen und da steht nichts von Extrawünschen drauf.
 

FORYOUITERRA

TROLL
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ziemlich ärgerlich. zu 1. wird man nichts machen können und zu 2. hört es sich für mich sachlogisch auch nicht danach an, als ob die werkstatt der mops ist:

durch die reparatur soll ein angezeigter sachschaden beglichen werden, sprich der mangel beseitigt werden. reparatur heißt jedoch nicht, dass die sache dabei durch eine minderwertigere ersetzt werden soll, sofern ein austausch zur mangebeseitigung nötig ist.

wäre ja auch noch schöner: stell dir vor, du bringst deine gute spiegelreflexkamera zur reparatur und bekommst dann eine billige knippse zurück "macht ja auch bilder".

=> in deinem fall hätte der extrawunsch dem expliziten wunsch nach einer scheibe aus dem basismodell darstellen sollen.

bin aber mal gespannt, was hier die juristen sagen und drücke dir die daumen, dass die versicherung sich doch irgendwie kulant zeigt.
 
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Eine Frage zum Vorverfahren im Verwaltungsrecht:

Meine Freundin hat einen Streit mit ihrer Universitätsbibliothek. Geht um vermeintlich unberechtigt erhobene Gebühren. Es besteht E-Mail-Kontakt mit einer verantwortlichen Person. Während die länger im Urlaub war, hat die Bib jedoch zwischenzeitlich einen Leistungsbescheid zugestellt. Zu meiner Überraschung steht da drin, dass man binnen vier Wochen Klage gegen den Bescheid erheben kann. Von der Möglichkeit des Widerspruchs ist nicht die Rede.
Nach § 68 VwGO ist ein Vorverfahren ja vorgeschrieben, außer ein Gesetz bestimmt etwas anderes. Ich habe dazu mal ins Berliner Hochschulgesetz geschaut, wo sich unter § 16 Ordnungsverstöße findet:
Auf das Ordnungsverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über
das Verfahren der Berliner Verwaltung ohne die sich aus dessen § 2 Absatz 2 ergebenden
Einschränkungen Anwendung. Über Ordnungsmaßnahmen ist im
förmlichen Verfahren zu entscheiden. Der abschließende Verwaltungsakt ist
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren
.
Wie ist diese Formulierung "bedarf es nicht" zu verstehen: Darf man als Beschwerdeführer sofort klagen oder muss man es sogar?

[edit]
Der nächste Beitrage beantwortet wohl die Frage.
 
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Ah danke, genau danach hab ich gesucht. Nicht klar ist mir allerdings der zweite Satz
Das Gegenvorstellungsverfahren wird in den Prüfungsordnungen geregelt.
Sehe nicht ganz, was die Prüfungsordnung mit diesem Fall zu tun haben sollte.
 

TheGreatEisen

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Eine Frage zum Vorverfahren im Verwaltungsrecht:

Meine Freundin hat einen Streit mit ihrer Universitätsbibliothek. Geht um vermeintlich unberechtigt erhobene Gebühren. Es besteht E-Mail-Kontakt mit einer verantwortlichen Person. Während die länger im Urlaub war, hat die Bib jedoch zwischenzeitlich einen Leistungsbescheid zugestellt. Zu meiner Überraschung steht da drin, dass man binnen vier Wochen Klage gegen den Bescheid erheben kann. Von der Möglichkeit des Widerspruchs ist nicht die Rede.
Nach § 68 VwGO ist ein Vorverfahren ja vorgeschrieben, außer ein Gesetz bestimmt etwas anderes. Ich habe dazu mal ins Berliner Hochschulgesetz geschaut, wo sich unter § 16 Ordnungsverstöße findet:Wie ist diese Formulierung "bedarf es nicht" zu verstehen: Darf man als Beschwerdeführer sofort klagen oder muss man es sogar?

Würde es eher als "müssen" qualifizieren, das Widerspruchsverfahren ist eigentlich zum Schutz des Bürgers eingeführt worden und dient der Selbstkontrolle der Verwaltung, zur Schaffung einer weiteren Kontrollinstanz und soll zudem Bürgernähe symbolisieren.
 
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Finds auch irgendwie dreist, dass sie, ohne sich irgendwie rechtfertigen zu müssen, nen Bescheid erstellen können, gegen den dann nur noch die Klage zulässig ist. Ich gönn mir jedenfalls mal den Spaß. Klage wird fristgerecht eingereicht. :ugly:
 

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das vorverfahren wurde doch fast überall wieder abgeschafft, bis auf wenige ausnahmefälle, oder trifft das nur hier im norden zu? hat sich wohl nicht gerechnet, denn so oft erstellen behörden auch wieder nicht rechtswidrige VAs, dass sich der aufwand des vorverfahrens gelohnt hätte.
 

Benrath

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Mal zu AirBnB. Ich finds etwas asselig, dass man beim erstellen das Inserat recht unbemerkt automatisches Buchen aktiviert. Ich werde jetzt wahrscheinlich 2 Buchungen canceln müssen, weil ich doch keinen Bock darauf habe und AirBnB will daher 50 USD von mir. Ich seh am Ende wahrscheinlich eh keine Chance dass zu verhindern, außer dass sie Kulant sind. Aber mit welchem Recht will Air BnB die chargen. Die gehen ja nicht mal an die Person die gebucht hat. Generell regt mich bei AirBnB auf, dass man nicht mal Monate im vorraus chanceln kann, ohne dass die Service Gebühr erhoben wird. Service wofür?

Vor allem wer außer komerziellen Vermieter aktiviert wirklich Auto Booking.
 
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das vorverfahren wurde doch fast überall wieder abgeschafft, bis auf wenige ausnahmefälle, oder trifft das nur hier im norden zu? hat sich wohl nicht gerechnet, denn so oft erstellen behörden auch wieder nicht rechtswidrige VAs, dass sich der aufwand des vorverfahrens gelohnt hätte.
Also hier in Berlin gibts eigentlich bei jedem behördlichen Bescheid die Möglichkeit des Widerspruchs. Ist jetzt das erste Mal, dass ichs anders erlebe, daher auch meine Irritation.

Ich selbst sehe den Nutzen des Vorverfahrens gemischt. Einerseits schafft er eine Überprüfungsmöglichkeit mit geringem Kostenrisiko. Andererseits verleitet er zum einen dazu, sinnlos in Widerspruch zu gehen, und garantiert auf der anderen Seite nicht, dass fehlerhafte Bescheide wirklich korrigiert werden.

Lieber wäre mir eine bessere Ausstattung der Verwaltungsgerichte und eine Reform der Gerichtskosten, so dass jedem Bürger schnelle Rechtssicherheit ermöglicht wird.
 
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ziemlich ärgerlich. zu 1. wird man nichts machen können und zu 2. hört es sich für mich sachlogisch auch nicht danach an, als ob die werkstatt der mops ist

bin aber mal gespannt, was hier die juristen sagen und drücke dir die daumen, dass die versicherung sich doch irgendwie kulant zeigt.

najo, muss man mal abwarten, aber ja, alles eher nervig.

€dit: update zum vorgang. war heute mit dem schreiben bei der werkstatt. sie sind auf alle fälle vertragspartner von cosmosdirekt, der abzug ist ihnen unverständlich. und laut ihrer fin-liste hat der wagen als standardscheibe die beheizte. sie klären das direkt mit der versicherung.
 
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Mal eine Einschätzung bitte, wir sind mit unserer alten Skoda Schleuder am Wochenende in ein Kinderparadies mit Nachbarn gefahren. Die sind vor gefahren mit ihrem SUV und wir haben übelst beim Fahren auf den Hof hinten aufgesetzt. Trotz langsamer Fahrt. Hab mich dann mit denen am Counter unterhalten, Chef war natürlich net da, aber der Herr bot mir an das Ganze aufzunehmen und er gab auch zu das wir nicht die Ersten sind. Die Mitarbeiter haben da auch Probleme. Auf die Idee ein Schild aufzustellen ist offenbar noch keiner gekommen.

Nun hatten wir eh gerade Inspektion und es musste natürlich was gemacht werden da hinten. Mal entspannte 150 Euro. Meine Frau war auch schon bei dem Laden, die meinen sie sind nur Mieter. Aber sollten die nicht auch Verantwortung haben? Mit der Vermietung redet meine Frau morgen. Ebenso mit der Stadt.

Frage: Eine Chance was von den 150 Euro wiederzusehen? Den Superstress isses mir jetzt auch nicht wert, aber so ein wenig ärgert es mich schon... die haben sogar zwei Einfahrten und könnten die Problematische einfach schließen...
 
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