Brauche kurze rechtliche Auskunft von den bw.de Juristen

Mitglied seit
08.08.2002
Beiträge
5.199
Reaktionen
0
gute einstellung, darauf ein like!

Würde das per Se erstmal nicht verurteilen, kann ja auch gute Gründe geben wenn man sich vor der Zahlung drücken will (zum Beispiel schlechte Qualität oder sonstiger Ärger mit Handwerkern, könnte ich auch schon einen Blog zu aufmachen).

Einer gescheiten Arbeit aber zu versuchen wegen einem Formfehler die Zahkung zu verweigern ist imho wirklich charakterschwach.
 
Mitglied seit
21.07.2012
Beiträge
1.101
Reaktionen
388
Person A leiht Person B 4000€, um ihr in finanzieller Notlage beizustehen. Es besteht ein enges freundschaftliches Verhältnis, es wird kein Leihvertrag geschlossen, keine Frist gesetzt oder ein Rückzahlungsplan vereinbart.

In welchem zeitlichen Rahmen kann A das Geld zurückfordern?
 

TheGreatEisen

SC2-Turniersieger 2019
Mitglied seit
18.07.2012
Beiträge
3.791
Reaktionen
0
§ 604 BGB

Soweit Zweck der Leihe ist, die finanzielle Notlage zu überstehen, könnte es darauf ankommen, ob der Entleiher des Geldes wieder "stabil" unterwegs ist. Aber auch hier wird es Grenzen der Zumutbarkeit geben. Sofern keine Zweckbestimmung anzunehmen sein sollte, könnte der Verleiher das Geld jederzeit zurückfordern. Die Einordnung wird stark vom Sachverhalt abhängen.
 
Mitglied seit
29.10.2002
Beiträge
10.001
Reaktionen
960
Mal schriftlich die Rückzahlung, mit Enddatum, verlangen um Ihn in Verzug zu setzen kann sicher nicht schaden?
 
Mitglied seit
21.07.2012
Beiträge
1.101
Reaktionen
388
Vielen Dank für die Antworten. Aber der Verleiher kann ja nicht sagen: morgen 4000€! Oder in einer Woche... Gibt es übliche Maßstäbe um eine solche Frist zu setzen?
 
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
ähm nur mal so, aber nur weil ihr von "ich leihe dir geld" gesprochen habt, ist es kein leihvertrag. bei einem leihvertrag schuldet der entleiher nämlich die rückgabe der konkreten sache und keines surrogats. die konkrete sache, also genau die geldscheine die du übereignet hast, wird er aber wohl kaum zurückgeben können. daher ist das "leihen" von geld typischerweise ein darlehensvertrag. also guck mal in § 488 III BGB. da ist von drei monatiger kündigungsfrist des darlehensgebers die rede. kp, ob man davon ne ausnahme machen kann
 
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
auch wenn das geld überwiesen worden wäre, würde es sich um die bloße besitzverschaffung an einer sache gehen sondern um die verschaffung einer forderung (gegen die bank) zum endgültigen verbrauch und anschließendem ersatz dieser. die interessenlage ist daher eine andere und die vorschriften über die leihe wohl nicht passend. der leihvertrag soll den nutzwert einer sache verschaffen, nicht den wert der sache selbst
 

TheGreatEisen

SC2-Turniersieger 2019
Mitglied seit
18.07.2012
Beiträge
3.791
Reaktionen
0
Wieso denn nicht? Warum sollte § 488 BGB denn besser passen, wenn die Verzinsung eine "vertragstypische Pflicht" ist, hier aber gerade nicht gegeben ist? Das Gesetz regelt das "unverzinste Darlehen" nicht.

Ich habe mich da nicht eingelesen, aber die Vorschriften zur Leihe sind m.E. passender. Kann aber gut sein, dass die h.M. das zinsfreie Darlehen eher dem Darlehensvertrag zuordnet, da hier schon gesetzliche Regelungen übernommen werden können.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
M.E. geht das gesetz schon von der existenz eines zinslosen darlehens aus, siehe den o.g. § 488 III S. 3, weswegen ein rückgriff auf die leihe umso schwieriger sein dürfte

die interessenlage ist deswegen eine andere, weil wie gesagt der leihvertrag nicht davon ausgeht, dass der sachwert übergehen soll sondern nur der nutzwert. das spiegel sich imo auch in der kündigungsfrist von 3 monaten wieder, die es dem gläubiger ermöglichen soll, den sachwert wieder zu beschaffen. das ist beim leihvertrag nicht notwendig, da der nutzwert der sache stets anhaftet.

würde ich jetzt sagen. kann auch alles anders sein.
 
Zuletzt bearbeitet:

TheGreatEisen

SC2-Turniersieger 2019
Mitglied seit
18.07.2012
Beiträge
3.791
Reaktionen
0
Das ist nur teilweise richtig. Bei einem zinsfreien Darlehen geht letzten Endes auch nur der Nutzwert über. Der Nutzwert liegt darin, Kapital zinsfrei nutzen zu können. Dies erhellt sich auch darin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung zinslose Darlehen grundsätzlich als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen in Höhe der - fremdvergleichsüblichen - nicht gezogenen Verzinsung wertet. Ob ich dir eine Immobilie zur Leihe überlasse, du diese Immobilie im Wert von EUR 500.000 an Dritte vermietest und dabei 5 % Rendite p.a. ziehst, oder ob ich dir EUR 500.000 leihe und du mit dem Geld jährlich 5 % Rendite erwirtschaftest, spielt unterm Strich keine Rolle. Und hier liegt das Problem. Wann wird aus einer Leihe eine Schenkung? Der BGH hat kürzlich eine Schenkung abgelehnt, und zwar in einem Fall, in dem A dem B eine Immobilie über 20 Jahre als Leihe überließ. Ich habe den BFH Richter Fumi zu diesem Fall gefragt, ob der BFH dem BGH hier folgen würde, was er (unter Vorbehalten) bejahte. Hier wird ein Bruch erkennbar. 500.000 geliehene Kohle sind schenkungsteuerpflichtig, aber eine leihweise überlassene Immobilie soll keine Schenkung verwirklichen. Die Leihe ist immer problematisch, wenn der Leihgegenstand einen hohen Nutzwert hat und regelmäßig Rendite erwirtschaftet.

Aber ich gebe dir recht, ich weiß es auch nicht, müsste man nachschlagen, vermutlich sieht die h.M. es wie du und ordnet das zinsfreie Darlehen als Darlehensvertrag ein. Bis auf die Verzinsung passt es ja auch nicht schlecht.
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
4.950
Reaktionen
1.244
Mal eine allgemeine Frage:
Unter welchen Voraussetzungen hat man das Recht, bei einer Behörde Einsicht in die eigene Akte zu nehmen und gegebenenfalls Abschriften oder Kopien daraus anzufertigen?
 
Mitglied seit
10.10.2001
Beiträge
3.998
Reaktionen
0
"Das unerlaubte Entfernen der Einkaufswagen vom Gelände bzw. dem direkt angebundenem Bürgersteig der Ladenfront stellt eine strafbare Handlung nach §242 StGB dar und wird dementsprechend zur Anzeige gebracht.
Entstandener Schaden wir außerdem nach § 823 BGB zivilrechtlich eingefordert."

Ist der Text soweit richtig wenn ich den an unsere Einkaufswagen pappe damit die Idioten zweifelsfrei wissen was sie dürfen und was nicht?

@übermir meinst sowas?
https://www.service-bw.de/leistung/...erwaltungsverfahren+beantragen-685-leistung-0
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
"Das unerlaubte Entfernen der Einkaufswagen vom Gelände bzw. dem direkt angebundenem Bürgersteig der Ladenfront stellt eine strafbare Handlung nach §242 StGB dar und wird dementsprechend zur Anzeige gebracht.
Entstandener Schaden wir außerdem nach § 823 BGB zivilrechtlich eingefordert."

Ist der Text soweit richtig wenn ich den an unsere Einkaufswagen pappe damit die Idioten zweifelsfrei wissen was sie dürfen und was nicht?

so generell ist der erste absatz nicht richtig. es kommt nämlich, wie so oft, darauf an: will der täter im zeitpunkt der wegnahme oder nimmt es auch nur in kauf, dass der einkaufswagen nicht wieder zurück an ort und stelle kommt, weil er zum beispiel im keller gebunkert wird oder anderweitig gebraucht oder auch nur im see versenkt werden soll, dann liegt ein diebstahl vor, ja.
wird der einkaufswagen hingegen nur entgegen deinem wunsch extensiver genutzt, um etwa den einkauf nach hause zu transportieren, aber mit dem vorsatz ihn wieder zurückzubringen, dann liegt kein diebstahl vor. schreiben kann man es natürlich trotzdem, und anzeigen kann man es auch. für die meisten wird es auch erstmal plausibel klingen, da man "fremde sachen nicht einfach wegnimmt". vielleicht kannst du noch sachbeschädigung, § 303 StGB dazuschreiben. das würde mich für die meisten fälle eher überzeugen mit folgender argumentation: einkaufswagen sind nicht für die straße und insbesondere bordsteine gemacht. das fahren damit beschädigt die rollen, was der täter auch weiß und wenigstens in kauf nimmt.

übrig bleibt dann, und dieser part ist richtig, ein schadensersatzanspruch. dafür müsste freilich irgendein schaden an dem wagen enstanden sein, was von euch zu beweisen wäre. dazu s.o.
 
Mitglied seit
10.10.2001
Beiträge
3.998
Reaktionen
0
Danke

Das mit der Sachbeschädigung mach ich noch im kurzen Absatz rein.
Aber zu komplex liest dann auch wieder keiner und letztlich geht's mir nur um die Abschreckung mit Paragraphen Zitaten.

Es ist echt unglaublich mit welch einer Selbstverständlichkeit Leute teilweise mit Vorsatz Scheisse und Schäden verursachen im Handel und sich kein bisschen dafür verantwortlich zeigen wollen.
 
Mitglied seit
08.10.2008
Beiträge
2.156
Reaktionen
0
Meine Firma wird von einer größeren Firma übernommen. Das heißt wir haben neue Arbeitsverträge bekommen. In diesen steht, dass man jederzeit an einen anderen Ort innerhalb Deutschland versetzt werden kann und auch ins Ausland zu Montageeinsätzen geschickt werden kann. Ich weiß, dass beides für mich absolut nicht in Frage kommt. Dass diese Situation demnächst in Frage kommt ist auch unwahrscheinlich und ich hab meinen Vorgesetzten das auch schon beim letzten Mitarbeitergespräch erklärt.

Was ich mich jetzt vor allem Frage, soll ich den Vertrag trotzdem unterschreiben und dann einfach kündigen, falls die Firma mich versetzen will, oder soll ich eventuell die entsprechenden Paragraphen im Vertrag streichen und dann erst den Vertrag unterschreiben und zurücksenden?
 
Mitglied seit
10.10.2001
Beiträge
3.998
Reaktionen
0
Hast du einen unbefristeten Arbeitsvertrag?
Wenn ja stellt sich die Frage wieso du überhaupt den neuen Vertrag unterschreiben solltest? Sämtliche Änderungen zu deinem persöhnlichen Nachteil würdest du eh nicht tragen wollen. Und nur weil deine Firma jetzt übernommen wird ist dein alter Arbeitsvertrag nicht per se jetzt ungültig sondern muss soweit übernommen werden. Kündigungen von alten Verträgen können nur nach normalen Vorraussetzungen geschehen und es ist fraglich ob sich das je nach größe der Firma durchsetzen lässt.
 

Shihatsu

Administrator
Mitglied seit
26.09.2001
Beiträge
46.315
Reaktionen
8.809
Was ich mich jetzt vor allem Frage, soll ich den Vertrag trotzdem unterschreiben und dann einfach kündigen, falls die Firma mich versetzen will, oder soll ich eventuell die entsprechenden Paragraphen im Vertrag streichen und dann erst den Vertrag unterschreiben und zurücksenden?
Was genau sollst du da unterschreiben? Einen Aufhebungsvertrag mit Neuem Arbeitsvertrag? Eine Änderungskündigung? Eine Kündigung mit neuem Arbeitsvertrag? Oder was ganz was anderes? Bitte spezifizieren. Ist hilfsweise ordentlich gekündigt worden? Oder gar hilfsweise ausserordentlich (wenn ja: sofort Anwalt nehmen bzw. in die Gewerkschaft eintreten, das wird gewonnen weil der AG keine Ahnung hat)?
In solchen Fällen ist es übrigens Vorteilhaft zum Betriebsrat zu gehen (genau für sowas wählt man sowas) und in der Gewerkschaft zu sein (dann müsstest du die ggfls folgende Rechtsauseinandersetzung nicht bezahlen).

Hast du einen unbefristeten Arbeitsvertrag?
Wenn ja stellt sich die Frage wieso du überhaupt den neuen Vertrag unterschreiben solltest? Sämtliche Änderungen zu deinem persöhnlichen Nachteil würdest du eh nicht tragen wollen. Und nur weil deine Firma jetzt übernommen wird ist dein alter Arbeitsvertrag nicht per se jetzt ungültig sondern muss soweit übernommen werden. Kündigungen von alten Verträgen können nur nach normalen Vorraussetzungen geschehen und es ist fraglich ob sich das je nach größe der Firma durchsetzen lässt.
Ob befristet oder nicht spielt hier nur nachrangig eine Rolle und hängt sehr von den Dokumenten die da unterschrieben werden sollen und des Vertragsverhältnissses ab, das inkludiert Rechtsform und Art der Vertragspartner - BOAH wie ich dieses Deutsch hasse :kotz: Ich ziehe jedesmal den Hut vor unseren Anwälten unter den Usern, das die da keinen Gehirnkrampf kriegen.
Relevant bei der Kündigung ist als alelrerstes die Frage der Größe des Betriebs: Ist die Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeit (bei Teilzeit anzuwendende Kopf-Verrechnungsschlüssel) 10 oder kleiner, existiert keinerlei Kündigungsschutz. Es wird einfach ordentlich gekündigt und das wars. Sogar einer ausserordentliche Kündigung ist bei Geschäftsaufgabe (durchaus möglich das es sich hier um eine solche handelt) bei solchen Kleinbetrieben möglich, ohne das man irgendwie geschützt davor wäre (§ 23 KSchG, Kleinbetriebsklausel). Greift das Kündigungsschutzgesetz, so ist man zumindest relativ sicher das Fristen eingehalten werden. JEdoch muss hier ein Vertrag auch nicht einfach übernommen werden, hier gilt ganz klar: Kommt darauf an! Und zwar auf die Art des Betriebsübergangs. Handelt es sich um das Aufkaufen einer Firma mitsamt ihren gültigen Rechtsgeschäften, so gilt der alte Vertrag erstmal, jedoch wird eine Änderungskündigung grosse Chancen auf Erfolg haben. Ein Aufhebungsvertrag jedoch eher weniger, hier kommt dann die Frage "unbefristet oder nicht" zum tragen - jedoch WIRD der Arbeitgeber kündigen, wenn du dich auf die Hinterbeine stellst, und den Klageweg durchaus in Kauf nehmen - es klagt nur eine ganz geringe Prozentzahl wirklich. Denn, und das ist ganz klar: du kannst nur auf Wiedereinstellung klagen! Und das machen die wenigsten, erst Recht dann nicht wenns keinen BR und keine Gewerkschaft gibt.
Am Ende ist eine Sache noch ganz wichtig: Wenn du unterschriebst, und er will dich dann nach Kuala Lumpur schicken, und du kündigst und fährst nicht nach Kuala Lumpur begibst du dich auf ganz dünnes eis - unter Umständen wirst du dann vor den Kadi gezogen und verlierst und darfst dann Regress leisten.
 
Mitglied seit
10.08.2000
Beiträge
12.908
Reaktionen
1
Ich kann es mir einfach nicht verkneifen: RyaReisender will also nicht reisen?
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
4.950
Reaktionen
1.244
Noch eine allgemeine Rechtsfrage (mit Bezug zur obigen):
Wenn man zu einer Behörde geht und sich da beraten lässt (hier Amt für Ausbildungsförderung), dann hat man ja prinzipiell Anspruch auf richtige und vollständige Auskunft, soweit ich weiß. Wenn man nun eine Frist versäumt hat, von der man nichts wusste, ist es dann ein valides Argument, dass einen das Amt niemals auf diese Frist hingewiesen hat?
Oder können die sich immer auf den Standpunkt zurückziehen, dass man das selbst hätte wissen müssen?
 
Mitglied seit
08.10.2008
Beiträge
2.156
Reaktionen
0
Mein Problem hat sich übrigens "erledigt". Hatte mit meinem Vorgesetzten geredet und er meinte dass das in jedem Vertrag steht und der einzige Fall, wo er sich vorstellen kann, dass wir woanders hin müssen, wäre, wenn unsere Abteilung zugemacht wird, und dann kann man sowieso kündigen. Also hab ich es jetzt einfach unterschrieben.

Der Fall war übrigens so wie Steep es beschrieben hat. Bei einer Übernahme werden auch die Verträge übernommen. Das was zu unterschreiben war, war ein neuer Vertrag, der den alten Vertrag dann ersetzt. Klar, man kann auch einfach nicht unterschreiben und dann gilt der alte Vertrag weiterhin, aber dann hat die Firma ja immernoch die Möglichkeit einen spätestens nach einem Jahr rauszuwerfen (soweit ich verstanden habe, darf ein Vertrag bis zu ein Jahr nach der Übernahme nicht zum schlechteren verändert werden).
 

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.669
Reaktionen
724
Immer mit dem Vorgesetzten reden, der würde dich nie anlügen!
 
Mitglied seit
03.08.2002
Beiträge
6.194
Reaktionen
0
Ich bin grad ziemlich sauer...

Meine Frau hat sich nächsten Monat einen einzelnen Urlaubstag genommen, weil unser Kind Geburtstag hat und wir mit ihr wegfahren wollen. Der Urlaubstag ist genehmigt worden, wir haben alles geplant, teils reserviert, Gäste eingeladen und gebucht. Nun steht der Dienstplan und sie soll direkt vor dem Urlaubstag einen Nachtdienst machen, der bis 7:00 Uhr früh in den Urlaubstag rein geht. Mit dem notwendigen Schlaf wäre sie irgendwann am Nachmittag wieder fit um dann anzufangen irgendwas zu machen...

Bitte sag mir jemand, dass das nicht rechtens ist... die Vorgesetzte wusste warum meine Frau genau den Tag als Urlaubstag lange im Voraus geplant hatte, ist also nicht so, dass das nicht planbar gewesen wäre. Das fühlt sich an wie reine Schikane...
 
Mitglied seit
03.08.2002
Beiträge
6.194
Reaktionen
0
Ja, das Internet hab ich auch schon gefragt. Leider sagen verschiedene Seiten verschiedene Dinge, insbesondere in Foren für Krankenschwestern liest man oft, dass sowas wohl in vielen Krankenhäusern regelmässig mal vorkommt dass man in seinen Urlaub hinein arbeitet. Heisst natürlich nicht, das es rechtlich in Ordnung ist, viele Angestellte lassens halt einfach mit sich machen.

Da hier ja einige Juristen rumschwirren wäre ich über ein paar Meinungen sehr dankbar. Aktuell bin ich so geladen (ist nicht das erste Mal wo man in ihrem ach so christlichen Hause völlig Arbeitnehmer- und Familienunfreundliche Dienstplangestaltungen hinlegt obwohl man sich im Leitbild mit sonstwie edlen Werten brüstet...), dass ich durchaus drüber nachdenke, das nicht einfach hinzunehmen sofern es tatsächlich nicht erlaubt ist.
 
Mitglied seit
31.03.2001
Beiträge
26.981
Reaktionen
521
Mal überlegt statt über die rein rechtliche Schiene zu gehen, da tatsächlich es einfach mal mit dem Kirchenweg zu versuchen? Das Krankenhaus wird ja sogesehen irgendeine kirchliche Organisationseinheit als "Vorgesetzten" haben. Keine Ahnung ob die sich dann taub stellen, aber versuchen kann man es ja mal. Denn mit christlichen Werten hat sowas sicher absolut gar nichts zu tun.
 

Sesselpuper

LSZ - Forum
Mitglied seit
28.02.2001
Beiträge
5.075
Reaktionen
0
Ort
Altersheim/Hamburg
kirchliche institutionen sind mit die schlimmsten arbeitgeber.

und wie oben schon beschrieben: urlaubstag heißt das an diesem tag genau 0,0 minuten gearbeitet wird.
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
4.950
Reaktionen
1.244
Bitte sag mir jemand, dass das nicht rechtens ist...
Ist es imo nicht (Achtung, bin kein Jurist).

Gesetzliche Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage sind Kalendertage:
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
https://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html

Damit ein Tag als Urlaubstag zählt, darf also zwischen 0 und 24 Uhr nicht gearbeitet werden.

Ich selbst hatte das Problem auch schon: Man arbeitet z.B. regelmäßig von 20 bis 4 Uhr und der Arbeitgeber will einem dann eine Freischicht als Urlaubstag verkaufen. Wenn man von 20 bis 4 Uhr arbeitet, sind das aber zwei Arbeitstage, nicht einer. Wenn der AG mir also am Mittwoch Urlaub gewährt, dann kann er mich zwar am Dienstag von 20 bis 24 Uhr und am Donnerstag von 0 bis 4 Uhr einsetzen, jedoch weder am Dienstag, noch am Mittwoch von 20 bis 4 Uhr.
 

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.669
Reaktionen
724
Hat sie denn schon direkt mit der Vorgesetzten geredet? Bevor man gleich mit dem Anwalt droht. Nur ganz vielleicht ist es nicht boshaft, sondern einfach nur dumheit. K.a. wie da die Dienstpläne erstellt werden.
 

Shihatsu

Administrator
Mitglied seit
26.09.2001
Beiträge
46.315
Reaktionen
8.809
Hachja... immer wieder lustig. Erstmal nochmal RyaReisender: Dein Chef bzw. der Typ mit dem du da gesprochen hast erzählt hahnebüchenen Unsinn. Je nachdem was du da unterschrieben hast bist du gefickt. Just sayin, gibst mir ja keine Antwort WAS du da unterschrieben hast.
@Nachtschicht: Pech. Schicht ist anzutreten. Zwar sieht das BUrlG vor, ganze Tage als Erholungsurlaub anzusehen, mehrere LAGs/Senate haben jedoch herausgearbeitet das bei regelmässig in Schichtsystemen arbeitenden MA hier von"Arbeitstagen" im Sinne des BUrlG zu reden ist, nicht von Kalendartagen. Das hat das BAG in mehreren unabhängigen Berufungsverfahren bestätigt, vgl. BAG Urteil 15.11.2005- 9 AZR 626/04, BAG Urteil 14.01.1992 - 9 AZR 148/91 und vor allem BAG Urteil 15.03.2011 - 9 AZR 799/09 zu TVöD §26 Abs. 1. Davon abgewichen werden kann nur bei TV mit entsprechender Öffnungsklausel (als ob, welcher AG würde so etwas unterschreiben) oder einer individuellen Vereinbarung.
Noch ein kleiner Tip: Bei arbeitsrechtlichen Fragen hilft stumpfes googlen oder Blicke in die Gesetze nicht weiter. Man muss schon sehr aufs BAG, Kommentare dazu und die Hierachiepyramide achten.
Btw: Mitm Chef reden ist IMMER sinnvoll.
 
Mitglied seit
03.08.2002
Beiträge
6.194
Reaktionen
0
@Nachtschicht: Pech. Schicht ist anzutreten. Zwar sieht das BUrlG vor, ganze Tage als Erholungsurlaub anzusehen, mehrere LAGs/Senate haben jedoch herausgearbeitet das bei regelmässig in Schichtsystemen arbeitenden MA hier von"Arbeitstagen" im Sinne des BUrlG zu reden ist, nicht von Kalendartagen. Das hat das BAG in mehreren unabhängigen Berufungsverfahren bestätigt, vgl. BAG Urteil 15.11.2005- 9 AZR 626/04, BAG Urteil 14.01.1992 - 9 AZR 148/91 und vor allem BAG Urteil 15.03.2011 - 9 AZR 799/09 zu TVöD §26 Abs. 1. Davon abgewichen werden kann nur bei TV mit entsprechender Öffnungsklausel (als ob, welcher AG würde so etwas unterschreiben) oder einer individuellen Vereinbarung.
Noch ein kleiner Tip: Bei arbeitsrechtlichen Fragen hilft stumpfes googlen oder Blicke in die Gesetze nicht weiter. Man muss schon sehr aufs BAG, Kommentare dazu und die Hierachiepyramide achten.
Btw: Mitm Chef reden ist IMMER sinnvoll.
Warum soll sie denn dann für den Tag überhaupt Urlaub nehmen? Sie hätte doch ohnehin keinen neuen Dienst dort angetreten weil sie nach ihren Nachtdiensten immer mehrere Tage frei hat. Es ging explizit darum, diesen Tag *komplett* frei zu haben damit man dort was planen kann - und das wusste die Chefin auch. Und sag jetzt nicht "dann hätte sie den Tag davor Urlaub nehmen müssen!" - wer meldet denn für den 16. Urlaub an wenn er am 17. frei haben möchte? Das ist doch total sinnfrei, niemand weiß 6 Monate im Voraus wenn der Urlaub geplant und genehmigt wird, ob man ihm am Tag vorher dann 'ne Nachtschicht gibt und er den Urlaubstag einen Tag eher hätte legen müssen. Und "dann nimm halt ZWEI Tage frei!" ist doch auch ziemlich realitätsfern, wenn man nur einen Tag braucht...
 

Shihatsu

Administrator
Mitglied seit
26.09.2001
Beiträge
46.315
Reaktionen
8.809
Du vermischt hier mehrere Sachen. Das eine, letzlich relevante, ist die Gesetzeslage - die ist nun mal relativ deutlich zu euren Ungunsten. Das zweite ist all das was unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers fällt, mit dem er die geschuldete Arbeit organisiert - dazu gehört eben auch explizit die Schichtplanung. Das dritte ist eure private Planung, die an der Stelle Überschneidungen mit dem Direktionsrecht des AG hat, wenn es um die Urlaubsplanung geht - dieser aber immer nachrangig anzusehen ist. Das erstmal ganz abstrakt.
Praktisch gesehen machst du einen Kardinalfehler: Du gehst davon aus das Schichtplanung und Urlaubsplanung im Zuge einer ganzheitlich arbeitenden Personal- bzw. Einsatzplanung übereinandergelegt werden. Lass dir den Zahn gleich mal ziehen: Das funktioniert nicht! Allein aus Datenschutzrechtlichen Gründen funktioniert das in Krankenhäusern einfach nicht. Die Schichtplanung wird von Leuten gemacht, die die Urlaubsplanung (komplett) nicht einsehen dürfen. Und kirchliche Einrichtungen achten auf so etwas.
Zu deinen konkreten Fragen:
Sie soll für den Tag Urlaub nehmen, damit er als Urlaubstag gilt. Sonst könnte sie im Notfall "eingezogen" werden. Oder zu einer Doppelschicht verdonnert werden. Oder oder oder - DAS ist es was der Gesetzgeber durch den Urlaub verhindern möchte.
Was interessiert es den Gesetzgeber, das der AG keine Schichten nach einer Nachtschicht machen lässt, sondern immer frei? Das ist weder für die Formulierung des BUrlG noch für die Auslegung des selbigen relevant, sondern in diesem Fall ganz persönliches Pech.
Wenn die Chefin das weiß und das trotzdem so macht, dann war es entweder unbewusst (dazu weiter unten mehr) oder bewusst - spielt aber keine Rolle, sie hat das Gesetz in dem Fall auf ihrer Seite, so denn nicht ein TV, eine betriebliche Übung usw usf dagegen sprechen.

Das das ganze ziemlich sinnfrei und realitätsfern ist, ist übrigens in dem Fall deine eigene Meinung - aber ich brauche nur ne Sekunde um dir 2 Fälle herbeizu"spinnen" wo das Sinn macht (Doppelschichten, Notfallplanung, nuff said) und die beide in Krankenhäusern der Regelfall sind. Diese Meinung hilft dir aber nicht weiter. Was dir weiterhilft, ist das Gespräch mit der Schichtplanerin. Der die Sache erklären, auf die Tränendrüse drücken, und hoffen das es ihr unbewusst passiert ist. Wenn das nicht der Fall ist: Die Pille schlucken. Oder ne gute Rechtschutzversicherung haben. Oder noch besser: gewerkschaftlich organisiert sein, mit Betriebsrat und allem pipapo.
 
Mitglied seit
11.09.2002
Beiträge
4.919
Reaktionen
348
@ Syzygy: richtig Pech wäre es natürlich, wenn deine Frau zwei Tage vor dem Urlaub Diarrhö bekommen würde und damit genau einen Tag krank wäre. Gibt ja so fiese Magen-Darm Viren die einen genau einen Tag umhauen. Soweit ich informiert bin dürfte sie dann den Tag darauf auch gar nicht arbeiten im Gesundheitswesen. Und der Tag drauf wäre dann ein Urlaubstag. Ja, das wäre wirklich Pech.
 
Mitglied seit
08.08.2002
Beiträge
5.199
Reaktionen
0
Mal was abstrakteres. Man nehme an, man möchte bei einer Zwangsversteigerung mitbieten.

Nun findet sich im Expose folgender, sehr interessanter Pasus, den ich gerne mal kurz zusammenfassen möchte:

Person A (Hausbesitzer) hat von Person B Arbeitsleistungen beim Hausbau im angeblichen Gegenwert von ca. 80.000 Euro erhalten. Das versichern beide an Eides statt. Da kann man wohl wenig angreifen.

Dafür bekommt Person B folgende Dinge vertraglich zugesichert:
1. Ein Zeitmietvertrag für Person B bis 2032 (entgeltliches Mietwohnrecht).
2. Das Mietrecht darf nicht vom Eigentümer einseitig gekündigt werden und Person B darf ausdrücklich weitervermieten.
3. Die Mietsache beinhaltet Kellergeschoss, Souterrain und Erdgeschoss mit Küchennutzung.
4. Instandhaltung trägt der Eigentümer.

Also gerade das Recht der Weitervermietung und die Tatsache, dass man sich die Küche teilen muss :rofl: macht dieses Haus imho sicher vor Zwangsversteigerung. Den keiner mit Verstand wird sich das antun. Selbst für einen Euro Kaufpreis hat man danach ein Haus für das man Unterhalt zahlt, das aber quasi aufgrund der Regelungen nicht nutzbar ist. Zudem kann Person B beliebig einen Assi reinsetzen, mit dem man sich dann rumärgern darf.

Es gibt allerdings noch ein Passus den ich nicht verstehe:
Beide Parteien vereinbaren eine weitere Möglichkeit der
Aufrechnung. Die jetzige Aufrechnung beträgt 35 %
Nachlass zum nachhaltigen erzielbaren ortsüblichen
Mietpreis.

Generell imho ein geniales, appladierfähiges Konstrukt um sich der Zwangsversteigerung zu entziehen.
Aber die große Frage: darf der das?

Na wenn das kein Paradekonstrukt für eine studentische Klausur ist? :ugly:
 

TheGreatEisen

SC2-Turniersieger 2019
Mitglied seit
18.07.2012
Beiträge
3.791
Reaktionen
0
Das Frage ist, ob diese schuldrechtlichen Verpflichtungen einen neuen Eigentümer überhaupt binden und nicht vielmehr zwischen den Vertragsparteien "Inter Partes" gelten.
 
Oben