@ Schniko: Lass dich nicht täuschen, ein AG-Urteil hat leider überhaupt kein Gewicht, wir haben bei unseren Gutachten für Mandanten schon Hemmungen, LG-Urteile zu zitieren. Grundsätzlich arbeitet man mit OLG-Rspr. aufwärts, idealerweise mit dem OLG aus dem passenden Bezirk, da sonst die Gefahr der Abweichung stets immanent ist.
Dass da dogmatisch irgendein Anspruch konstruiert werden kann, würde ich nicht in Abrede stellen. Im AG-München Fall war es allerdings sehr offensichtlich eine mangelhafte Leistung. Im hier geschilderten Fall geht es ja eher um Fragen, was die Hochzeitsgesellschaft darf und was sie nicht darf. Da könnte man dann darüber philosophieren, ob Pogo usw. einer separaten Abrede bedürfen.
Das Minderungsrecht sehe ich indes auch als unproblematisch an, Elemente des Miet- und Werkvertrages sind wohl enthalten, Minderung ist da gesetzlich vorgesehen. Wenn man aber keine greifbaren Mängel hat, wird es schwer sein, die Mängel so zu belegen, dass sie für den Richter eine Quotierung erlauben, die einigermaßen nachvollziehbar ist. Der Veranstalter wird sagen, die Gesellschaft habe sich hemmungslos besoffen, Pogo getanzt, so dass er Angst um seine Einrichtung hatte, einige hätten ihn dumm angemacht usw.
Ich würde das auf sich beruhen lassen, weil es am Ende auf "sich gegenseitig mit Dreck bewerfen" hinausläuft. Dadurch entwertet man die Hochzeit nachträglich, auch wenn man sich zu Recht geärgert hat.
Als Anwalt würde ich diesen Fall ohnehin nicht übernehmen, das klingt immer schnell nach Musterprozess, d.h. der Sachverhalt ist recht aufwendig aufzubereiten, die rechtliche Würdigung nicht 0815, und der Streitwert ist ein Witz. Und der Mandant wird nicht zur Vergütung nach Zeit bereit sein.