Brauche kurze rechtliche Auskunft von den bw.de Juristen

Benrath

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Argh, ich honk. Hab gerade bei Expedia einen Flug gebucht und mich um einen Tag vertan. Hab ich da noch nen Change sofort zu stornieren oder umzubuchen, ohne dass es ein Vermögen kostet?

Noch mal Glück gehabt, war noch nicht durch wegen irgendner Gebühr. Hätte man denn direkt stornieren können?
 
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parats'

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Das regeln meistens die AGBs der Fluglinie, wenn man aber direkt nach der Buchung im Callcenter anruft geht das meist über Kulanz ganz gut.

Grundlegend haben die Fluglinien aber meist Sondertarife zur kostenfreien Umbuchung, bei LH sind die Flex-Tarife bspw. jedoch recht teuer.
 
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Hab ne Frage an die Profi-Juristen zum Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Und zwar geht es um den Fall, dass man im Internet eine Bahncard 25 kauft und den Kauf vor Beginn der Laufzeit widerrufen möchte. Laut AGB der Bahn gilt :
Die BahnCard 25 und die BahnCard 50 sind von der Erstattung ausgeschlossen.
Die Bahn streitet ein Widerrufsrecht ab und scheint sich dabei auf § 312 BGB zu berufen:
Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
[...]
5. Verträge über die Beförderung von Personen

Mir ist klar, dass diese Einschränkung z.B. den Kauf von Bahntickets über das Internet betrifft, aber kann man auch eine Bahncard 25 juristisch als "Vertrag über die Beförderung von Personen" auslegen?
Eine Bahncard ist imo kein Vertrag über eine Beförderung, denn sie gewährt nur einen Rabatt auf den Kauf von Tickets, nicht aber die Beförderung selbst. Mir ist daher nicht klar, warum das 14tägige Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nicht gelten sollte.
 
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Mir ist klar, dass diese Einschränkung z.B. den Kauf von Bahntickets über das Internet betrifft, aber kann man auch eine Bahncard 25 juristisch als "Vertrag über die Beförderung von Personen" auslegen?
Eine Bahncard ist imo kein Vertrag über eine Beförderung, denn sie gewährt nur einen Rabatt auf den Kauf von Tickets, nicht aber die Beförderung selbst. Mir ist daher nicht klar, warum das 14tägige Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nicht gelten sollte.
M.E. ist das nicht einschlägig. Beförderungsverträge im Sinne von § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB sind solche Verträge, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, eine Ortsveränderung natürlicher Personen zu bewirken. Das ist bei einer Bahncard nicht der Fall, weil man durch den Vertragsschluss keinen Beförderungsanspruch gegen die Deutsche Bahn erwirbt. Eine Ausweitung auf Rahmenverträge, die den Abschluss von zukünftigen Beförderungsverträgen regeln sollen, erscheint mir angesichts des Wortlauts und des Sinns und Zwecks der Vorschrift nicht geboten.
 
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Hab jetzt den Kauf der Bahncard vor Beginn der Laufzeit widerrufen und sie aufgefordert, mir den vollen Kaufpreis zu erstatten. Mal schauen, was passiert. Ich rechne aber damit, dass sie gemäß ihrer AGBs darauf bestehen werden, dass es kein Widerrufsrecht gibt.
Dann bleibt eigentlich nur klagen, oder? Scheint mir zu viel Stress wegen 20€, obwohls schon nervt, dass die meinen, sich über geltendes Recht stellen zu können...
 

Das Schaf

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Hi,

bei mir wieder die alte Leier.
Ich bin auf 450€Basis angestellt bei einer Tankstelle. Ich arbeite 1mal die Woche dort für durchschnittlich 8,6 Stunden/Woche.
So jetzt gab es einen Pächterwechsel letztes Jahr. Wir mussten ja alle übernommen werden. Die neuen Pächter waren offiziell ab 1.8 dorten. Da umgebaut wurde, wurde aber erst am 8.9 eröffnet.

Jetzt gehts um meinen Urlaubsanspruch. Am 1.8. dieses Jahres gibt es wieder einen Pächterwechsel, davon weiß ich "offiziell" seit 10Minuten. Ich wollte jetzt meinen Resturlaub nehmen. Mein AG beharrt darauf dass mir ingesamt nur 3 Tage Urlaub für das Jahr zustehen.

Ist mein Gesamturlaub denn wirklich 3 Tage oder 4 so wie von mir "behauptet".
 
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Wieviel Urlaub hast du denn schon genommen? Ist dein Vertrag zeitlich in irgendeiner Form befristet?
 
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Ein Professor hat angekündigt (in einer Rundmail) dass in einer Aufgabe der kommenden Klausur falsche Antworten (zum Ankreuzen) Punktabzug nach sich ziehen werden. So weit ich weiß ist diese sogenannte Malusregelung verboten. Stimmt das? Wie kann ich höflich darauf hinweisen und entsprechende Quellen angeben? Bundesland ist Niedersachsen, falls das wichtig ist.
 

Das Schaf

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Wieviel Urlaub hast du denn schon genommen? Ist dein Vertrag zeitlich in irgendeiner Form befristet?

habe 2 Tage Urlaub genommen, mein Vertrag ist nicht befristet ( es liegt auch kein schriftlicher vor.)
laut "chef" ist es auch kein Thema Urlaub ausm Vorjahr mitzunehmen. Das war seine Aussage im März diesen Jahres.
 
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Es ist zwar gerade eher Sommer, habe ich hätte mal eine Nachfrage bezüglich Winterdienst.
Ich bin nun in eine neue Wohnung gezogen und laut Hausordnung ist durch die Mieter der Weg (sind vielleicht 3m) bis zur Straße zu räumen. Als ich den Vertrag unterschrieben habe, dachte ich mir "kein Problem", da je schließlich noch 5 andere Parteien in dem Haus wohnen. Doch meinte nun der "Hausbetreuer" bei der Wohnungsübergabe zu mir ganz lachs:
"Da Sie der erste Mieter seit der Übernahme durch eine neue Wohnungsgesellschaft sind, haben Sie Pech und Sie müssen räumen."
Dazu habe ich nun mehrere verschiedene Varianten gefunden. Auf der einen Seite wurde gemeint, dass nicht eine einzelne Person dafür zuständig sein darf, ohne dass dies explizit erfasst wurde. Auf einer anderen Seite steht so viel wie "Pech gehabt" und eine dritte Seite meinte, dass ich quasi nur für mich räumen muss und quasi der Vermieter weiterhin für die 5 anderen Parteien die Räumung übernehmen muss.
Ist das Thema allgemein zu schwammige und je nach Fall unterschiedlich oder gibt es hier eine klare Antwort?

Werde am Montag auf jeden Fall zur Hausverwaltung gehen und diesbezüglich nachfragen, weil ich bis zur Schlüsselübergabe (sogar nach Unterschrift des Übergabeprotokolls) nicht davon wusste, dass ich der einzige mit der Klausel bin.
 
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Ein Professor hat angekündigt (in einer Rundmail) dass in einer Aufgabe der kommenden Klausur falsche Antworten (zum Ankreuzen) Punktabzug nach sich ziehen werden. So weit ich weiß ist diese sogenannte Malusregelung verboten. Stimmt das? Wie kann ich höflich darauf hinweisen und entsprechende Quellen angeben? Bundesland ist Niedersachsen, falls das wichtig ist.
Ich bin kein Jurist, aber das hängt imho etwas davon ab wie es gemeint ist. Solange er die Minuspunkte nicht in andere Aufgabenteile überträgt und der Multiple-Choice-Teil schlimmstenfalls bei Null landet, ist es glaub ich in Ordnung. Mein Studium ist jetzt aber mittlerweile etwas her, weiß nicht ob genau das mittlerweile verboten ist. t.t
 
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Mein letztes Semester als Student in Niedersachsen war 2014 aber da hat uns ein Prof noch selber erzählt das Minuspunkte für falsche Multiple-Choice-Antworten nicht erlaubt ist. Aber wer weiß ob der auf dem neusten Stand war und was sich seit damals verändert hat.

Bei sowas würde ich aber immer den Weg zum Fachschaftsrat gehen. Da gibt es fast immer einen professionellen Schwanzlutscher der schon auf irgendeine Stelle spitz ist und mit dem Prof in der Mensa isst oder andere Profs gut kennt. Der soll das für dich erstmal auskundschaften ist schliesslich sein Job. Wenn das nicht fruchtet und du selber Gesetzestexte findest ab zum Prüfungsamt. Das sind meistens sowieso die einzigen die wirklich Ahnung haben und den Rest der Uni hassen. Erst dann würd ich selber zum Prof und da Stunk machen.
 

Benrath

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Mal abgesehen von dem rechtlichen. Wo ist da eigentlich das Problem. Imho spricht nichts wirklich für oder gegen die Minuspunkte. Im EW muss ich halt die Bestehensgrenze je nachdem ob mit oder ohne Minuspunkte anpassen. Ok vielleicht ist von der Varianz blöder mit Minuspunkten...
 
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Ich glaube die Varianz ist sogar besser (kleiner) mit Minuspunkten.

Ohne Minuspunkte muss die Bestehensgrenze höher sein, also es werden mehr richtige Antworten gebraucht, da man ja durch pures raten auch die richtige Antwort kriegen kann.
Das heißt aber auch dass wenn z.B. ein Student im System mit Minuspunkten durch 10 richtige Antworten bestehen kann, und auch 10 Antworten sicher weiß, dann hat er bestanden. Im System ohne Minuspunkte muss er aber zusätzlich bei den Fragen die er nicht weiß den Erwartungswert der richtigen Antworten durch raten treffen. Also er kann auch bei 10 Antworten die er sicher weiß durchfallen. Oder bei 11. Dafür aber auch bei 9 bestehen wenn er Glück hat.
Da scheint mir das System mit Minuspunkten insgesamt fairer.
 
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Die Argumentation des Gerichts ist, dass für eine falsche Antwort keine richtige Antwort ungültig gemacht werden darf, weil dann die Punktzahl halt das gleiche wie zwei mal gar nicht geantwortet ausdrückt und damit nicht gewürdigt wird, was der Geprüfte eigentlich konnte. Dass man bei Ankreuzfragen auch einfach raten kann ist ja nicht die Schuld des Geprüften sondern die Faulheit des Prüfers, der mit Schablone korrigieren will.

In den Klausuren die ich stelle habe ich einfach alle Ankreuzfragen durch Kurzfragen, in denen man jeweils einen deutschen Satz als Antwort schreiben muss, ausgetauscht.
 
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Gelöschtes Mitglied 137386

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Ein Professor hat angekündigt (in einer Rundmail) dass in einer Aufgabe der kommenden Klausur falsche Antworten (zum Ankreuzen) Punktabzug nach sich ziehen werden. So weit ich weiß ist diese sogenannte Malusregelung verboten. Stimmt das? Wie kann ich höflich darauf hinweisen und entsprechende Quellen angeben? Bundesland ist Niedersachsen, falls das wichtig ist.

wichtiger wäre die prüfungsordnung deiner fakultät. bei juristen ist das zB üblich, so wie überflüssiges (aber nicht falsches) ebenfalls zum punktabzug führen kann. das mag aber bei kreuzklausuren auch anders sein, weil es da nicht um eine gesamtnote geht, wie in einem juristischen gutachten, sondern um die gesamtheit der gesammelten punkte. wüsste allerdings jetzt nicht, dass es da irgend eine gesetzliche regelung geben würde, würde mich da erstmal ans prüfungsamt wenden.
 
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Die Argumentation des Gerichts ist, dass für eine falsche Antwort keine richtige Antwort ungültig gemacht werden darf, weil dann die Punktzahl halt das gleiche wie zwei mal gar nicht geantwortet ausdrückt und damit nicht gewürdigt wird, was der Geprüfte eigentlich konnte.

Das mag ja sein dass das Gericht so argumentiert, ändert aber nichts an der praktisch Auswirkung dass die Minuspunkte in einer multiple choice Klausur ohne Minuspunkte eigentlich trotzdem drin sind und nur versteckt werden und zufallsabhängiger sind. Das Urteil ist daher inkonsequent, wenn dann müssten multiple choice tests generell verboten werden.
Außerdem stimme ich der Argumentation nicht unbedingt zu. Es kann je nach Fach auch sehr wichtig dass das der Student in der Lage ist zu erkennen was er weiß und was er nicht weiß. Damit ist zweimal nichts ankreuzen nicht unbedingt schlechter als einmal richtig und einmal falsch, und darf auch entsprechend bewertet werden
 
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Dass stimmt so nicht Myta, da hat das Gericht grundsätzlich schon recht. Du gehst von einer Situation aus in der der Prüfling immer weiß was er weiß und was nicht, das muss aber nicht der Fall sein.

In einer Situation in der der Prüfling dass nicht weiß sondern er einfach nur versuchen kann so gut wie möglich die Frage zu beantworten (was meiner Ansicht nach sogar wesentlich wahrscheinlicher ist, wenn es nicht um eine reine auswendig-lern Klausur handelt), kann es sein das gute Studenten, die ihre Bestes geben dennoch einen Erwartungswert von 0 Punkte oder sogar negativer Punkte haben (je nachdem wie schwer die Klausur ist und wie viele Antwortmöglichkeiten es gibt). Dann gäbe es keine Möglichkeit diese guten Studenten von denjenigen zu unterscheiden die weniger wissen aber einfach gar nichts angekreuzt haben (man könnte natürlich einfach verlangen das immer etwas angekreuzt wird sonst negativ Punkte, aber wozu dann das Ganze?).
 
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Du gehst von einer Situation aus in der der Prüfling immer weiß was er weiß und was nicht, das muss aber nicht der Fall sein.

Nein tue ich nicht.
Ich sage nur dass es Situationen geben kann (nicht dass es automatisch immer gegeben ist), in denen man auch prüfen möchte ob der Prüfling etwas sicher weiß und erkennt was er nicht weiß, weswegen die Argumentation der Richter als pauschales Verbot nicht unbedingt sinnvoll ist.
Man kann übrigens jede Klausur völlig bescheuert stellen so dass selbst die besten Studenten einen Erwartungswert von "durchfallen" haben, und dann kann man die nicht mehr von den schlechtesten unterscheiden, das hat jetzt damit überhaupt nichts mit multiple choice oder maluspunkten zu tun.
 
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Du schreibst:

Das mag ja sein dass das Gericht so argumentiert, ändert aber nichts an der praktisch Auswirkung dass die Minuspunkte in einer multiple choice Klausur ohne Minuspunkte eigentlich trotzdem drin sind und nur versteckt werden und zufallsabhängiger sind.

und das ist halt nicht grundsätzlich der Fall.
Ich bin davon ausgegangen du kommst zu dieser Schlussfolgerung weil du annimmst dass der Prüfling immer weiß was er weiß und was nicht. Dann wäre das immer der Fall. Sonst eben nicht.

Ich sage nur dass es Situationen geben kann (nicht dass es automatisch immer gegeben ist), in denen man auch prüfen möchte ob der Prüfling etwas sicher weiß und erkennt was er nicht weiß

Dem hat auch keiner wiedersprochen. Du hast aber nicht "nur" das gesagt, sondern das was ich zitiert habe ("dass die Minuspunkte in einer multiple choice Klausur ohne Minuspunkte eigentlich trotzdem drin sind und nur versteckt werden und zufallsabhängiger sind."). Und dem habe ich widersprochen.

Man kann übrigens jede Klausur völlig bescheuert stellen so dass selbst die besten Studenten einen Erwartungswert von "durchfallen" haben

Niemand redet von einem Erwartungswert von "durchfallen". Wie kommst du darauf?
 
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Effektive Minuspunkte sind praktisch immer in multiple choice Klausuren, das hat aber überhaupt nichts damit zu tun ob der Prüfling immer weiß was er weis oder nicht.
Ohne Minuspunkte ist bei einem gleichschweren Test die Bestehensgrenze höher (wie Benrath schon sagte), damit hat der Student der schlecht rät effektiv auch Minuspunkte gekriegt, sie heißen nur nicht so. Im einen Fall fällt er durch weil er durch schlecht raten Minuspunkte gekriegt hat, im anderen Fall weil die Bestehensgrenze höher ist und er diese höheren Punkte nicht durch Raten erreichen konnte.
 
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Schon. Aber der Unterschied ist:
Ohne Minuspunkte hat ein Student der mehr weiss immer einen höheren Erwartungswert als einer der weniger weiss oder einfach gar nichts schreibt.
Mit Minuspunkten gibt es eine gewisse Grenze an Können, unter der ein Student besser gar nichts schreibt um seinen Erwartungswert zu maximieren.

edit: wenn es mehr als 2 Antwortmöglichkeiten gibt
edit2: und an dieser Stelle kommt die Sache mit der Unterscheidbarkeit ins Spiel.
 
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hi jungs.

brauch jetzt auch mal eine rechtliche info von euch.

ich habe am wochenende geheiratet und mit meiner jetzigen frau und 93 gästen echt ordentlich gefeiert. war ein mega fest. ein störfaktor war aber stets gegenwärtig, was bei mir die stimmung zeitweise echt vermasselt hat.
-der geschäftsführer war die ganze zeit in unserer lokalität dabei und hat genervt. er drohte mehrfach wegen kleinigkeiten die hochzeit abzubrechen und uns rauszuwerfen. "keine pogo mit bier auf der tanzfläche", "kein bier hier abstellen", "kein feuerwerk auf dem steinboden im freien, ihr seid zu besoffen", "ihr dürft eure musikanlage nicht nutzen, ihr müsst meine nehmen", "keine kerzen anzünden" etc. etc.
das hat permanent gestört.
- zudem ging unser wunschbier irgendwann aus, was nicht passieren darf. es war dann noch billig plörre da...
- bedient wurden wir nicht von geschultem service personal, sondern von kindern, die ehrenamtlich halfen/ bedienten (bis spät in die nacht, teilweise nicht über 18).
- der geschäftsführer ist einen meiner gäste tätlich angegangen (schubbsen / packen)
- er hat ungefragt den zugang zu unserer fotobox dicht gemacht
- er hat generell unverschämt mit uns gesprochen.

das sind ja keine straftaten wie ich meine (wobei das mit den kindern schon strange ist) aber meine frage wäre nun, ob wir einen anspruch auf eine prozentuale kostenvergünstigung haben aka schadenersatz.
auf ihrer homepage werben sie schriftlich mit einer tollen und schönen feier, die wir so natürlich nicht zu 100% genießen konnten. die gesamten planungsvorgespräche hatten wir mit einer seiner mitarbeiterinnen, in der sachen geklärt wurden, die er später wieder nicht zulassen wollte. (die mitarbeiterin war an unserer hochzeit im urlaub).

ich bin eigentlich nicht gewillt den vollen betrag nach all diesen nebeneffekten zu bezahlen. welche handhabe gibt es hier?
vielen dank.
 

TheGreatEisen

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Hm, ich sehe da wenig Chancen. Für die Justiz sind diese von dir geschilderten "Mängel" wenig greifbar und damit schlecht in Geld bezifferbar, dazu kommt das Problem der Beweislast, selbst wenn du dutzende Zeugen auffahren kannst.
 

Gelöschtes Mitglied 683020

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Mietrecht

Vorweg: Mein Vermieter ist mega geizig und steckt kaum Geld in die Bude, dafür ist's billig und groß. Entsprechend wird hier seit Jahren nur gemacht, was absolut gemacht werden muss und auch nur, wenn man massiv Druck auf den Alki ausübt. Im Großen und Ganzen akzeptabel.

Gestern Nacht ist allerdings ein (Ab)Wasserrohr im obersten Stock gebrochen und die Siffe durch die Decke meiner Nachbarin in das Stockwerk drunter. Laut Installateur war das ein Schaden, der nicht einfach so passiert ist, sondern durch angestautes Wasser in den Zwischenwänden über Monate auf sich hat warten lassen.
Das Resultat ist wie erwartet, die Decke muss bei ihr komplett neu gemacht werden, der Boden wohl auch. Zudem dürfte der Herd im Arsch sein, die Tapeten sowieso und der Boden eigentlich auch. Von der Küche an sich braucht man auch nicht mehr reden, sieht bisl aus wie YNCs Southside-Bilder. Mich hats im ersten Stock kaum erwischt, man sieht nix und außer dem Geruch im Treppenhaus ists mir eigentlich egal.

Kommentar des Vermieters: "Würde halt mal mit dem Lüften anfangen" nachdem er erstmal die Lampen in ihrer Monsunküche angeschaltet hat :top2:

Was kann man da rausschlagen? Die Küche und der Umbau dürften durch den Vermieter gedeckt werden, auch wenn er wahrscheinlich wieder billig-billig machen will dürfte der Schaden enorm sein. Was ist allerdings mit den (nicht versicherten) eigenen Möbelstücken? Kriegt sie irgendwie ein Hotel oder so was für die Dauer der "Renovierung"? Irgendwelche Tipps?

Natürlich wieder Likes für jede qualifizierte Antwort.
 
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Entsprechend wird hier seit Jahren nur gemacht, was absolut gemacht werden muss und auch nur, wenn man massiv Druck auf den Alki ausübt. Im Großen und Ganzen akzeptabel.

Geile Einstellung :top:
 
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ich möchte dem großen eisen in diesem punkt widersprechen und verweise auf folgendes, recht aktuelles urteil des AG München:

http://www.juris.de/jportal/portal/...suri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp

juristisch interessant dürfte jedoch die frage sein, woher das AG dogmatisch ein minderungsrecht (noch interessanter im übrigen, wie die pressemitteilung des AG und auch juris, ein renommiertes rechtsportal, mehrheitlich getragen vom bund, von "anspruch auf minderung" spricht, roflcopterover9000) hernimmt.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
ist halt n gemischter vertrag, beide arten der nacherfüllung sind ausgeschlossen, warum sollte man da nicht ne minderung zumindest prüfen können?
und das mit dem anspruch...naja, wenn wir mal ehrlich sind, ist das doch im grunde wortklauberei. ist so ähnlich wie das ewige klausren"problemchen" "verjährter rücktritt". klar, nur ansprüche können verjähren, gestaltungsrechte sind keine ansprüche blabla im ergebnis gilt aber trotzdem die entsprechende verjährungsfrist des dahinterstehenden nacherfüllungsnapsruchs. das sind so sachen, die spätestens im ref keinen mehr interessieren, weil es nur noch auf das ergebnis ankommt.
 

TheGreatEisen

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@ Schniko: Lass dich nicht täuschen, ein AG-Urteil hat leider überhaupt kein Gewicht, wir haben bei unseren Gutachten für Mandanten schon Hemmungen, LG-Urteile zu zitieren. Grundsätzlich arbeitet man mit OLG-Rspr. aufwärts, idealerweise mit dem OLG aus dem passenden Bezirk, da sonst die Gefahr der Abweichung stets immanent ist.

Dass da dogmatisch irgendein Anspruch konstruiert werden kann, würde ich nicht in Abrede stellen. Im AG-München Fall war es allerdings sehr offensichtlich eine mangelhafte Leistung. Im hier geschilderten Fall geht es ja eher um Fragen, was die Hochzeitsgesellschaft darf und was sie nicht darf. Da könnte man dann darüber philosophieren, ob Pogo usw. einer separaten Abrede bedürfen.

Das Minderungsrecht sehe ich indes auch als unproblematisch an, Elemente des Miet- und Werkvertrages sind wohl enthalten, Minderung ist da gesetzlich vorgesehen. Wenn man aber keine greifbaren Mängel hat, wird es schwer sein, die Mängel so zu belegen, dass sie für den Richter eine Quotierung erlauben, die einigermaßen nachvollziehbar ist. Der Veranstalter wird sagen, die Gesellschaft habe sich hemmungslos besoffen, Pogo getanzt, so dass er Angst um seine Einrichtung hatte, einige hätten ihn dumm angemacht usw.

Ich würde das auf sich beruhen lassen, weil es am Ende auf "sich gegenseitig mit Dreck bewerfen" hinausläuft. Dadurch entwertet man die Hochzeit nachträglich, auch wenn man sich zu Recht geärgert hat.

Als Anwalt würde ich diesen Fall ohnehin nicht übernehmen, das klingt immer schnell nach Musterprozess, d.h. der Sachverhalt ist recht aufwendig aufzubereiten, die rechtliche Würdigung nicht 0815, und der Streitwert ist ein Witz. Und der Mandant wird nicht zur Vergütung nach Zeit bereit sein.
 

deleted_24196

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Frage zu Eigentumswohnungen / WEG / Hausverwaltung: Wir sind 6 Eigentümer und haben einen WEG Verwaltungsbeirat gewählt. Über diesen werden alle kleinen Wehwehchen an die Hausverwaltung weitergegeben, u.a. auch die seit ~6 Wochen verstopfen/schlecht abfließenden Regenrinnen. Dennoch sieht sich die Hausverwaltung nicht in der Lage diesen Umstand zu beseitigen ("Der Handwerker müsste für die Höhe (6m) ein Gerüst aufbauen, das hat er nicht", "Können sie da nicht einfach mit nem Schlauch Wasser reinspritzen und das so rausspülen?"). Da es seit >4 Wochen eigentlich durchgehend regnet sind die Dachrinnen permanent voll, beim nächsten Schauer schießt das Wasser dann vom Dach über die Rinnen direkt nach unten auf das Pflaster. Kann man den Verwalter jetzt irgendwie dazu zwingen endlich tätig zu werden? Für das Pflaster wird das auch nicht gut sein (Wasser, Schwerkraft, die Fugen werden ausgespült), ergo kann der Verwalter für entstehende Kosten (Pflasterarbeiten z.B.) zur Rechenschaft gezogen werden?
 

TheGreatEisen

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Grundsätzlich ja, die WEG hat mit der Hausverwaltung idR einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag ist überwiegend dienstvertraglicher Natur, richtet sich aber nach den Grundsätzen der Beauftragung.

Zitat aus dem Münchener Kommentar zu § 665 BGB, Rn. 35 ff. (Weisungsrecht):

Handelt der Beauftragte abweichend von den Weisungen des Auftraggebers, ohne dazu berechtigt (oder verpflichtet) zu sein, wird mit dem so durchgeführten Geschäft der Auftrag nicht erfüllt. Der Anspruch des Auftraggebers auf weisungsgemäße Ausführung besteht weiterhin (§§ 662, 665), es sei denn, die Ausführung ist nicht mehr möglich (§ 275). Weisungsabweichung führt demnach grundsätzlich zur Nichterfüllung. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung (§§ 280 ff.) gegeben sein.

Die nichtberechtigte Weisungsabweichung kann den Beauftragten zum Schadensersatz verpflichten. Diese Folge sieht § 665 anders als § 385 Abs. 1 1. HS. HGB nicht ausdrücklich vor, sie ergibt sich aber daraus, dass die in § 665 enthaltene Pflicht zur Weisungsbefolgung verletzt ist, so dass nach allgemeinen Regeln eine Pflichtverletzung (§ 280) gegeben ist. Nach früherem Recht konnte der Auftraggeber seinen Schadensersatzanspruch unmittelbar aus § 665 herleiten (gesetzlicher Fall einer positiven Forderungsverletzung). Eine andere Frage ist, ob die unerlaubte Abweichung Ursache dafür ist, dass die Besorgung des Geschäftes unmöglich wird oder der Beauftragte mit der Geschäftsbesorgung in Verzug gerät; die Leistungsstörungen treten dann hinsichtlich der Hauptleistung (Geschäftsbesorgung) ein mit der Folge, dass neben dem Anspruch auf Schadensersatz aus § 665 Rechte aus den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen entstehen können.

Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs nach §§ 665, 280 ist, dass der Beauftragte die unerlaubte Weisungsabweichung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2). – Zu ersetzen ist der durch die Abweichung herbeigeführte Schaden (§§ 249 ff.).
 

Benrath

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Ist mehr ne Neugierde Frage als nen akutes rechtliches Problem. Wie ist die jetzige Rechtslage zu Feedback nach einem Bewerbungsgespräch. Ich verstehe, dass die Firmen Angst haben irgendwelche konkreten Gründe zu liefern, weil sie eventuell verklagt werden, aber ist das wirklich so ein reales Problem? Können sie mir nicht problemlos den Grund nennen, wenn es einer ist der auf eine Qualifikation basiert?

Wenn ich jetzt z.B. bei ner ca 20. Mann Beratung ein Gespräch hatte und mir abgesagt wird mit "Keine Stelle zur Zeit für jemanden mit ihren Qualifikationen", habe ich ein Recht auf Feedback? Es wurde mir im Gespräch versprochen, dass es Feedback geben würde. Auf Email keine Antwort und am Telefon "Wir geben grundsätzlich kein Feedback". Hätte ich ein Recht darauf einen Grund zu erfahren?

Ich hab jetzt nicht vor da Stress zu schieben, aber find die jetzige Situation etwas dum. Wenn sie Gründe haben, z.B. sie fanden meine Leseprobe zu schlecht, würde ich mich freuen, dass zu wissen, damit daran was ändern kann. Oder haben sie gar keinen Kandidaten und haben mich nur mal auf Probe eingeladen, aber ich war ihnen dann nicht geil genug?
 
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Kann mir jemand sagen ob ein Verkäufer dazu verpflichtet ist leere Verpackungen (Plastikkannister) zurückzunehmen?
 
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In den §§ 4 ff. Verpackungsverordnung sind gesetzliche Rücknahmepflichten geregelt.
 

Benrath

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Keiner ne Ahnung zu den Reglungen von Bewerbungsgesprächen?
 
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Folgendes Szenario: Studentenjob, Mitarbeiter A möchte Urlaub für Ende Juli und kriegt von einem der beiden Teamleiter (andere grad in Urlaub) gesagt A solle Ersatz finden, Mitarbeiter B erklärt sich bereit extra zu arbeiten, Urlaub wird zugesagt.
2 Wochen später kommt die andere Teamleiterin zurück und cancelt den Urlaub, soweit sogar abgehakt. Jedoch wurde A gesagt, er solle B nicht Bescheid geben, da die Extrastunden trotzdem erwünscht sind.

Aufgrund von viel Scheiß der da passiert war, möchte B jetzt aber dann nächste Woche (zur extsprechenden Wochenplanung) klar machen, dass er (aus Prinzip) dann die Extrastunden eigentlich nicht anbieten möchte.
Klar nix was dann irgendwann bis zum Arbeitsgericht durchgezogen wird, aber ein paar Argumente sind bei sowas natürlich nicht verkehrt.

Also kann die Chefin darauf beharren, dass Extradienste zugesagt wurden und dabei den Kontext (das es eben für den Kollegen war) ignorieren?
 

Gelöschtes Mitglied 683020

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Folgendes Szenario: Studentenjob, Mitarbeiter A möchte Urlaub für Ende Juli und kriegt von einem der beiden Teamleiter (andere grad in Urlaub) gesagt A solle Ersatz finden, Mitarbeiter B erklärt sich bereit extra zu arbeiten, Urlaub wird zugesagt.
2 Wochen später kommt die andere Teamleiterin zurück und cancelt den Urlaub, soweit sogar abgehakt. Jedoch wurde A gesagt, er solle B nicht Bescheid geben, da die Extrastunden trotzdem erwünscht sind.

Aufgrund von viel Scheiß der da passiert war, möchte B jetzt aber dann nächste Woche (zur extsprechenden Wochenplanung) klar machen, dass er (aus Prinzip) dann die Extrastunden eigentlich nicht anbieten möchte.
Klar nix was dann irgendwann bis zum Arbeitsgericht durchgezogen wird, aber ein paar Argumente sind bei sowas natürlich nicht verkehrt.

Also kann die Chefin darauf beharren, dass Extradienste zugesagt wurden und dabei den Kontext (das es eben für den Kollegen war) ignorieren?

"Student" soll mal in seinem Arbeitsvertrag nachschauen, dafür hat man den. Generell wäre mir aber in so 450€-Jobs nicht bekannt, dass Überstunden erzwungen werden könnten, oder das Urlaub "einfach so" gestrichen wird. Muss ja eine Begründung dafür geben, der dann auch eher für sozialvericherungspflichtige Stellen zieht.
 
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