1. ich weiß nicht ob ich deinen ersten einwand ernst nehmen soll oder du einfach nur anti sein willst. du widerlegst dein eigenes beispiel ja schon selbst im laufe deiner antwort: die angabe "10 % gratis" ist aus objektivierter empfängersicht nicht anders zu verstehen als dass der inhalt im vergleich zum normalprodukt um 10% erhöht wurde. anders bei der formulierung "
bis zu 6 wochen kostenlos lesen". welche andere bedeutung lässt sich "bis zu" beimessen als die, dass vorzeitig beendet werden kann?
2. auch hier. welches weitere verständnis der aussage "Im
Anschluß 100€ Gutschein für [Supermarktkette], bei 12 Monats
Folgeabo" kann man zu grunde legen als das, welches ich angenommen habe? merke: es wird gerade nicht die von dir gewählte formulierung verwendet "6 wochen kostenlos, danach y", wie es gemeinhin üblich ist. die einzige möglichkeit, dass die werbeaussage nicht den AGB klauseln widerspricht ist, dass die werbeaussage allgemein auf das angebot des portals verweist und es verschiedene konstellationen gibt, in denen bspw. auch 4 wöchige kostenlose lesezeiträume angeboten werden. sofern die werbeaussage jedoch im kontext allein mit diesem angebot steht kann ich, selbst bei der verwenderfreundlichsten auslegung, keinen anderen sinn unterstellen. da helfen auch keine halbherzigen vergleiche mit ähnlichen vertragsklauseln
3. ja, bei dem kleingedruckten handelt es sich aber um AGB. die unklarheit, der widerspruch entsteht freilich in zusammenschau mit den vorher getätigten aussagen, sodass sie, wenn man einen widerspruch innerhalb der AGB selbst fordert, zumindest überraschend ist.
zu 4. verweise ich, wie schon oben, einfach auf urteile bzgl. der gewerberegister-fälle, in denen sehr wohl eine arglistige täuschung über eine "tatsache" (hier sogar weitergehend: über die tatsache des vorliegens überhaupt einer willenserklärung) gesehen wurde. ich gebe dir aber bei, dass eine arglistige täuschung über den erklärungsinhalt nicht überzeugend ist. dem TE ist aber wohl eher mit verweisen auf die rechtsprechung geholfen.
AG Düsseldorf · Urteil vom 20. Februar 2014 · Az. 32 C 15079/13 m.w.N. + es gab noch ein paar andere urteile, die ich nun aber zu faul bin zu suchen.