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Jo, so will es das Gesetz (§ 23 Abs. 1b StVO). Es gibt zwar Kritiker, die das - natürlich völlig uneigennützig - in Frage stellen, zum Beispiel den systemkritsichen Blogger und Rechtsanwalt Udo Vetter. Dessen Argumente kann ja jeder mal selbst auf ihre Stichhaltigkeit prüfen; einfach mal nüchtern zurücklehnen und sich fragen, ob seine Gesetzesauslegung überzeugt...Allein die Tatsache, dass ich auf dem Handy eine Blitzer-App installiert habe, soll als Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit mit 75€ Bußgeld rechtfertigen?
Es soll Leute geben die ihr Handy über eine Halterung im Auto installiert haben und es nicht schaffen, das abzuschalten bevor sie das Fenster runterkurblen.Kann mir von den Juristen jemand erklären, wie ein Beamter vor Ort feststellen möchte, was ich auf meinem Handy installiert habe?
Aber die Beweisbarkeit ist wie bei jeder Ordnungswidrigkeit oder Straftat eine ganz andere Frage. Du echauffierst dich ja auch nicht über die Strafbarkeit des Einbruchsdiebstahls mit dem Argument, dass in 95 % der Taten die Täter eh nicht erwischt werden, oder?
Nein, bist du nicht. Zumindest nicht, wenn gegen dich wegen einer Tat nach § 23 Abs. 1b StVO ein Owi-Verfahren läuft.Ich bin ja wohl nicht verpflichtet, bei 'ner Verkehrskontrolle mein Telefon inkl. PIN abzugeben?