Brauche kurze rechtliche Auskunft von den bw.de Juristen

Scorn4

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weil der Kfz halter nach dem StVG einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung unterliegt und der Waschmaschinenhalter nunmal nicht. steht dir natürlich frei dich für eine Änderung der Gesetzeslage einzusetzen und ein WaschmG zu fordern :troll:
der Gesetzgeber hält aber autos wohl für gefährlicher als waschmaschinen. sonst sind Gefährdungshaftungen bei solchen dingen wie Atomkraftwerken, chemiefabriken und Flugzeugen vorgesehen.



derjenige, dem ein verschulden nachzuweisen ist.

Wenn mein Waschmaschinenwasser in deine Wohnung läuft und deine Elektrogeräte (Fernseher, PC) schrottet, würdest du dann auch denken, dass das gar nicht meine Schuld ist?
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
ich hab dir nur die Rechtslage erklärt. du musst dich damit abfinden, dass waschmaschinenhalter nur bei verschulden haften. und verschulden muss man nachweisen. wenn der Nachweis gelingt ist doch alles gut. du hast ja selbst geschrieben, dass die beweisschwellen eher niedrig sind, was auch zutrifft.
 

Scorn4

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Dann zitiere ich für dich noch einmal:
Der Mieter ist mietrechtlich im Rahmen seiner Obhutpflicht zu einer regelmäßigen akustischen und optischen Überwachung der Hausgeräte verpflichtet. Wenn der Mieter beim Fernsehen einschläft, während andere Hausgeräte in Betrieb sind und kommt es zum Beispiel zu einem Wasserschaden, so liegt Fahrlässigkeit vor, er ist für den gesamten Schaden haftbar. (LG München I NJW RR 95, 860). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind außerordentlich streng, da schon bei geringer Nachlässigkeit sehr hohe Schäden entstehen können.Laufende Geräte sind akustisch und optisch in kurzen Zeitabschnitten zu überwachen, die Wohnung darf während des Betriebes nicht verlassen werden, die Wasserzufuhr ist grundsätzlich zu unterbrechen, wenn das Gerät nicht in Betrieb ist.

Da steht: du musst auf deine Geräte aufpassen. Wenn Dein Wasser aus Deinen Geräten Schäden anrichtet, hast du nicht darauf aufgepasst, bzw. deine Obhutspflicht verletzt. Wenn mein schönes Wohnzimmer versaut wird, geht ganz offensichtlich eine Gefahr von deiner Waschmaschine aus. Und Du bist dafür verantwortlich.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Da steht: du musst auf deine Geräte aufpassen.

wenn du es nicht tust, handelst du fahrlässig = verschulden. genau das muss nachgewiesen werden. bei einem Kfz muss man dagegen nichts nachweisen, da reicht die Tatsache des schadens für eine Haftung aus.
du brauchst mir wirklich nicht Zivilrecht zu erklären

deshalb:
Wenn Dein Wasser aus Deinen Geräten Schäden anrichtet, hast du nicht darauf aufgepasst, bzw. deine Obhutspflicht verletzt.
nein. s.o. du musst nachweisen, dass der schädiger nicht aufgepasst hat und damit seine obhutspflicht verletzt hat. dass der schaden entstanden ist, reicht nicht aus.
 
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Scorn4

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Vielleicht reicht mein jursitisches Verständis ja wirklich nicht aus,um alle Winkel der Sachlage zu durchleuchten, also sei doch so lieb und hilf mir mal.
Der Mieter ist mietrechtlich im Rahmen seiner Obhutpflicht zu einer regelmäßigen akustischen und optischen Überwachung der Hausgeräte verpflichtet.
Wenn ich also das Gerät in meiner aufmerksamen Obhut habe, wie kann da Wasser einen Hausratschaden beim Nachbarn anrichten?

Entweder
1. habe ich meine Obhutspflicht verletzt und ich hafte
oder
2. ich habe den möglichen Schaden beim Nachbarn billigend inkauf genommen und hafte.

Wenn Wasser aus meiner Maschine in deine Wohnung kommt, kann ich nicht alles richtig gemacht haben. Was übersehe ich, dass dein Smiley lachend am Boden liegt!?
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Wenn ich also das Gerät in meiner aufmerksamen Obhut habe, wie kann da Wasser einen Hausratschaden beim Nachbarn anrichten?

ausgangslage: wenn du keine Obhut über das gerät hast, vernachlässigst du die im verkehr erforderliche Sorgfalt. das nennt man Fahrlässigkeit. das muss dir aber NACHGEWIESEN werden. es kann doch sein, dass du trotz gewöhnlicher obhut nicht bemerkst, dass die Maschine leckt, weil sie an der wand steht und du es schlicht nicht siehst. oder irgend eine andere von hundert Möglichkeiten. d.h. es kommt drauf an.

wenn dagegen dein auto irgend einen schaden verursacht, muss man dir nichts nachweisen. die tatsache, dass es dein auto war, das den schaden verursacht, reicht aus. du musst es nichtmal fahren. du bist auch dann dran, wenn dein Kumpel es sich nur ausleiht und damit einen schaden anrichtet.
 
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Scorn4

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kann doch sein, dass du trotz gewöhnlicher obhut nicht bemerkst, dass die Maschine leckt, weil sie an der wand steht und du es schlicht nicht siehst. oder irgend eine andere von hundert Möglichkeiten. d.h. es kommt drauf an.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind außerordentlich streng, da schon bei geringer Nachlässigkeit sehr hohe Schäden entstehen können.

Soweit ich das lese, ist das entgegen deiner Interpretation gut geregelt. Du warst dann wohl in deiner Obhut nicht sorgfältig genug. Und das ist dann Fahrlässigkeit.
Natürlich hast du Recht insofern, dass ein juristischer Prozess Schuld feststellen muss, bevor jmd zu irgendwas belangt wird. Das bezieht Interpretation von Richtlinien mit ein. Nichtsdestotrotz scheint genau dieser Sachverhalt aber recht einheitlich bewertet zu werden.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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Natürlich hast du Recht insofern, dass ein juristischer Prozess Schuld feststellen muss, bevor jmd zu irgendwas belangt wird.

du hast es immer noch nicht verstanden fürchte ich. schuld feststellen muss man nur im falle einer verschuldenshaftung. bei einer Gefährdungshaftung muss dagegen KEINE schuld festgestellt werden.

Nichtsdestotrotz scheint genau dieser Sachverhalt aber recht einheitlich bewertet zu werden.

DIESER Sachverhalt kann nicht rechtlich einheitlich bewertet werden, weil jeder Sachverhalt ein bisschen anders gelagert ist. das sind lediglich grundsätze, die aber für kein Gericht bindend sind. richter dürfen immer freie beweiswürdigung betreiben. insofern ist da auch nichts "geregelt". wir haben kein case law, kein richter ist an ein höherinstanzliches urteil gebunden.

nochmal: es sagt ja keiner, dass es nicht so sein kann, wie du sagst und ein verschulden vorliegt. ich versuche dir nur zu vermitteln, dass es da keinen Automatismus gibt und es auf die richterliche Würdigung im Einzelfall ankommt, im Gegensatz zu einem KfZ.
 
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Scorn4

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Schon gut, ich habe die Sachlage zu rigoros betrachtet und Feinheiten übersehen, die natürlich wichtig sind. Ich bin halt Laie. Waschmaschinen sind keine KfZ und eine Verschuldenshaftung ist was anderes als eine Obhutsletzung. Äpfel und Birnen.
Die Mieterin bemerkt es nach ca. 30 Minuten, schaltet die Maschine aus und beginnt das Wasser aufzuwischen.
Das da hört sich trotzdem eindeutig an.
 
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weil der Kfz halter nach dem StVG einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung unterliegt und der Waschmaschinenhalter nunmal nicht..

ok, da wir hier ja immer gerne klugscheißen: der von scorn geschilderte fall mit dem ölleck hat wahrlich nichts mit der gefährdungshaftung ausm stvg zu tun. dass dort kosten für die die beseitigung der umweltschäden entstehen ergibt sich rein aus öffentlich rechtlichen vorschriften. und im öffentlichen recht geht es eher selten um verschulden sondern um die rein faktische verursachung (störer)
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
was aber ebenfalls verschuldensunabhängig ist ;)
aber ja, in dem fall ist es störerhaftung und keine Gefährdungshaftung.
 
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Schon gut, ich habe die Sachlage zu rigoros betrachtet und Feinheiten übersehen, die natürlich wichtig sind. Ich bin halt Laie. Waschmaschinen sind keine KfZ und eine Verschuldenshaftung ist was anderes als eine Obhutsletzung. Äpfel und Birnen.

Das da hört sich trotzdem eindeutig an.

Wie sieht denn da die Rechtsprechung in der Realität aus? So wie Scorn es beschreibt müsste man ja dann die ganze Zeit vor seiner Waschmaschine sitzen während sie läuft um Fahrlässigkeit zu vermeiden. Scheint mir etwas zu übertrieben. :8[:
 
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Wie sieht denn da die Rechtsprechung in der Realität aus? So wie Scorn es beschreibt müsste man ja dann die ganze Zeit vor seiner Waschmaschine sitzen während sie läuft um Fahrlässigkeit zu vermeiden. Scheint mir etwas zu übertrieben. :8[:

Ist es natürlich auch. Aber Versicherungsbobs wie Scorn hätten das natürlich gerne weil sie dann quasi nie zahlen müssten. ;)
 

Teegetraenk

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Nochmal zu Griechenland und dem Euro:

Was spricht eigentlich dagegen parallel zum Euro die einzelnen Länder eine zweite Währung auflegen zu lassen. So müsste Griechenland nicht aus dem Euro, dieser würde harte Währung bleiben, für nordeuropäische Länder ändert sich nichts und das Euro Drucken kann wieder eingeschränkt werden, da bspw. Griechenland seine Drachme auflegt um diese direkt abzuwerten. So könnten die griechischen Privathaushalte entlastet werden und die Teuerungsrate für griechische Produkte des Binnenmarktes eingeschränkt werden. Im Verhältnis Griechenland/Eurostaaten gilt weiterhin der nun wieder feste und für Griechen vermutlich teure Euro - sprich kein Schuldenschnitt und trotzdem die Möglichkeit auf Wirtschaftswachstum in Griechenland.

So ne Art Ostmark/Westmark Kombo.

Eine Meinung eines absoluten Laien.
 
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Benrath

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Die Idee gabs, hat aber doch keiner umgesetzt, weils ihnen zu nah an der Euro Abschaffung lag. Irgendwie falscher Thread?
 
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Bei mir an der Uni gibt es eine Programmieren-Klausur, die folgendermaßen abläuft:
Man wird vor einen Rechner gesetzt und bekommt zwei Programmieraufgaben, die man in insgesamt 45 Minuten lösen muss. Es gibt keine Punkte, sondern nur bestanden oder nicht bestanden. Es handelt sich um eine Prüfungsleistung, d.h. drei mal durchfallen bedeutet Exmatrikulation. Die Klausur gilt als bestanden, wenn beide Aufgaben richtig gelöst wurden. Richtig gelöst heißt, dass beide Programme perfekt sind, also mit allen vorgegebenen Testfällen das richtige Ergebnis liefern. Ein vergessenes Semikolon (was am Ende wegen des Zeitdrucks durchaus passieren kann wenn "Hände weg von der Tastatur" gesagt wird bevor man sein letztes Ergebnis testen konnte) oder Vergessen auf den Nullpointer zu prüfen (und deshalb ein Test failed und man nicht rechtzeitig checkt welcher und wieso) führen bei ansonsten richtigem Programm zum Durchfallen. Dementsprechend sind die Durchfallquoten auch immer so bei 80-90% (nur die Leute zählend, die tatsächlich zur Klausur antreten durften weil sie genug Hausübungen richtig abgegeben haben).

Nun meine Frage: Ist es zulässig eine Klausur zu stellen, die nur dann bestanden ist, wenn alle Aufgaben komplett richtig gelöst wurden? In der Prüfungsordnung finde ich dazu nichts.
 
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Bei mir an der Uni gibt es eine Programmieren-Klausur, die folgendermaßen abläuft:
Man wird vor einen Rechner gesetzt und bekommt zwei Programmieraufgaben, die man in insgesamt 45 Minuten lösen muss. Es gibt keine Punkte, sondern nur bestanden oder nicht bestanden. Es handelt sich um eine Prüfungsleistung, d.h. drei mal durchfallen bedeutet Exmatrikulation. Die Klausur gilt als bestanden, wenn beide Aufgaben richtig gelöst wurden. Richtig gelöst heißt, dass beide Programme perfekt sind, also mit allen vorgegebenen Testfällen das richtige Ergebnis liefern. Ein vergessenes Semikolon oder Vergessen auf den Nullpointer zu prüfen führen bei ansonsten richtigem Programm zum Durchfallen. Dementsprechend sind die Durchfallquoten auch immer so bei 80-90% (nur die Leute zählend, die tatsächlich zur Klausur antreten durften weil sie genug Hausübungen richtig abgegeben haben).

Nun meine Frage: Ist es zulässig eine Klausur zu stellen, die nur dann bestanden ist, wenn alle Aufgaben komplett richtig gelöst wurden? In der Prüfungsordnung finde ich dazu nichts.

Wie muss man sich das vorstellen? Das Programm muss kompilieren und dann noch die fachlichen Anforderungen erfüllen? Und Du tippst 22,5 Minuten pro Programm ohne auch nur einmal kompilieren zu können/dürfen?
Wer sowas verlangt hat doch von Softwareentwickelung keine Ahnung, das ist ja schon fast sadistisch.
Um was für Aufgaben geht es denn? Wie umfangreich? Gibts Beispielaufgaben?

Zum juristischen kann ich leider nix sagen...
 
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Ja, es muss kompilieren und alle Tests bestehen, aber kompilieren (edit: und natürlich auch ausführen) darf man nebenbei. Man ist an einem Rechner mit einem *nix, Kommandozeile und einem Texteditor. Ich schicke dir typische Aufgaben mal per PM. Meist ist schon ein Programmgerüst mit vielen Tests vorgegeben, aber das printet nur "all tests passed" oder "a test failed", und Zeit zum Anpassen hat man nicht. Die Bewertung funktioniert dann so, dass der Assistent rumgeht und auf einem Zettel bestanden oder nicht bestanden ankreuzt, je nachdem ob der Output zweimal "all tests passed" ist.
 
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Nun meine Frage: Ist es zulässig eine Klausur zu stellen, die nur dann bestanden ist, wenn alle Aufgaben komplett richtig gelöst wurden? In der Prüfungsordnung finde ich dazu nichts.
Prinzipiell sollte das möglich sein, es dürfte aber davon abhängen, wie die Aufgaben gestellt werden und was als "komplett richtige Lösung" angesehen wird.

Es gibt ein relativ altes Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das für MC-Prüfungen relative Bestehensgrenzen vorschreibt, wenn zu viele Prüflinge durchfallen. Die Gründe waren sowas wie:
-Der Schwierigkeitsgrad der Prüfung kann vorher nicht zuverlässig beurteilt werden.
-Durch den absoluten Bewertungsmaßstab kann der Prüfer nicht nachträglich abmildernd eingreifen, wenn der Schwierigkeitsgrad sich als zu schwer herausstellt.

Meiner Laienmeinung nach lässt sich diese Argumentation gut auf den vorliegenden Fall übertragen.

Was sagt denn eure Prüfungsordnung dazu, wie Prüfungen abzuhalten sind?
 
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Danke für die Antwort. So wie ich das sehe steht in der PO gar nichts relevantes bezüglich der Frage. Ich PM sie dir mal.
Die Prüfungsform ist "Laborübung" und es gibt nur die Vorgabe, die Bewertungskriterien vorher bekannt zu geben.
 
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parats'

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Was ist eigentlich, wenn man ein Produkt bestellt, es aber nichtmal einen Monat nach dem erwarteten Lieferungstermin ankommt und der Verkäufer einem dann das Geld erstattet, das Produkt dann aber doch noch irgendwann ankommt? Welche Optionen hat man?
 
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- Geld zurückerstatten
- Artikel zurückschicken
- Einfach Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen
- Freuen und Fresse halten
 
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Ja aber ich meinte wie sieht es bei den einzelnen Optionen mit den rechtlichen Konsequenzen aus und wie sieht es mit den Garantien aus? Wenn ich das erstattete Geld wieder zurückerstatte, gilt das dann als neuer Kauf und die Garantiefristen starten wieder neu? Einfach behalten und freuen ist ja nett aber kann ja eventuell als Diebstahl zählen.
 
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Dashcam-Videos im Zivilprozess nicht als Beweismittel zulässig

Rall ich nicht.
Kann das mal einer der Juristen hier beleuchten? Vor allem warum wie in den Comments jemand meinte private Kameraaufnahmen im Strafprozess durchaus als Beweismittel benutzt werden können im Zivilprozess aber nicht. Dafuq.

Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14, ZD-Aktuell 2014, 04297).

Aber genau das machen doch Kaufhäuser, Bahnhöfe usw. ständig. Die filmen alle ständig und speichern das ganze wahrscheinlich auch noch einige Zeit und berufen sich dabei auf Hausrecht. Hab ich in meinem Auto kein Hausrecht und sind die Personen/Autos die ich filme nicht "nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit;" zu sehen wie es in §23 KunstUrhG heisst?
 
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ist in der rechtsprechung nicht unumstritten. ich hab noch ein urteil eines amtsgerichts im kopf in welchem die filmaufnahmen verwertet werden durften mit der begründung, dass sich die interessenlage durch den unfall maßgeblich geändert haben soll.

zu der beweisverwertung im strafprozess: im strafprozess spielt noch ein erhebliches anderes, nicht privates interesse eine rolle, welches oftmals überwiegt: das interesse der öffentlichkeit an der strafverfolgung
 

TheGreatEisen

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Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote werden im Zivil- und Strafrecht mitunter unterschiedlich gehandhabt. Bei privaten Filmaufnahmen muss im Strafprozess im Einzelfall geprüft werden, ob die Aufnahmen verwertbar sind. Je schwerer die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat wiegt, desto eher wird man eine Verwertbarkeit annehmen können.

Zivilrechtlich ist eine Rechtsverletzung durch private Aufnahmen idR nicht haltbar und eine Verwertung ausgeschlossen.

Allerdings können Schadensersatzansprüche in den o.g. Diebstahlfällen in Kaufhäusern/Bahnhöfen auch im Rahmen des Strafprozesses "wieder gut gemacht" werden, so dass es auf eine Unverwertbarkeit im Rahmen eines Zivilprozesses in solchen Fällen nicht ankommt.
 
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Aber genau das machen doch Kaufhäuser, Bahnhöfe usw. ständig. Die filmen alle ständig und speichern das ganze wahrscheinlich auch noch einige Zeit und berufen sich dabei auf Hausrecht. Hab ich in meinem Auto kein Hausrecht und sind die Personen/Autos die ich filme nicht "nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit;" zu sehen
Naja, in deinem Auto darfst du natürlich filmen so viel du willst, so wie eine Warenhauskette in ihrem jeweiligen Kaufhaus filmen darf. Aber die Dashcam dient ja nicht dazu, in deinem Auto zu filmen, sondern nach draußen. Und genau das ist nicht mehr dein heiliger Privatbereich, in den man nur mit deiner Erlaubnis und nach deinen Regeln rein darf, sondern der öffentliche Verkehrsraum, in dem jedermann ein schutzwürdiges Interesse daran hat, selbst bestimmen zu dürfen, ob er von anderen gefilmt wird. Dieses schutzwürdige Interesse muss die Belange des Einzelnen überwiegen, wenn wir nicht - wie Gerichte wiederholt ausgeführt haben - eine vollkommene Aushöhlung der Grundrechte unter Berufung auf höchst unwahrscheinliche Vorfälle in der Zukunft haben wollen. Die Begründung eines Amtsgerichts, das Schniko noch im Kopf hat, hat diesen Aspekt offenbar ungeachtet gelassen und sich allein auf den Einzelfall konzentriert - noch dazu im Wege einer Rückschau.
 
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Hi, ich war auf dem Weg zu meiner Mutter, wie jeden Tag seit sie so krank ist, um sie zu besuchen. Unterwegs muss ich über einen unbeschränkten Bahnübergang. Heute bin ich auch wieder drüber gefahren, aber diesmal meinte der Lokführer wohl es wäre knapp. Zumindest hat er gebremst und 'gehupt'. Habe angehalten und gesehen, dass die Bahn stand und der Lokführer hatte sein Fenster auf, konnte ihn aber nicht sehen, also er hat nicht gewunken oder dergleichen. Da nichts passiert ist bin ich also weiter gefahren. War dann mit Mutter drei Stunden unterwegs. Auf dem Rückweg bin ich erneut über den Bahnübergang. Es kam wieder ein Zug, der war aber näher, also habe ich ganz normal gewartet.

Nun habe ich aber mal geschaut. Laut Bußgeldkatalog ist das Überfahren von einem Andreaskreuz bei Gefährdung mit 100€ und 1 Punkt belegt. Die Frage ist, ob das nun zutrifft. Also einfach Überfahren habe ich den Bahnübergang nicht, aber da sonst niemand in der Nähe war hat der Zug wegen mir zumindest gebremst, was glaube ich schon als Gefährdung gilt?

Ich habe nicht wirklich erkennen können, ob jemand mitgefahren ist. IdR. ist Samstag-Mittag kaum jemand im Zug. Wenn sich da aber jemand hingelegt hat durch das Bremsen, bin ich dann Schuld bzw. mit was muss ich da rechnen? Hatte bei einem Auffahrunfall vor 2 Jahren die Info bekommen, dass gegen mich wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt würde, was dann eingestellt wurde, weil niemandem etwas passiert war.

Grundsätzlich noch die Frage: Hätte ich da die Polizei rufen müssen? Habe echt nicht gedacht, dass das was Besonderes ist, weil ja nichts weiter passiert ist.

Kann jemand juristisch die Situation bewerten?
 
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17.01.2007
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hängt natürlich alles vom einzelfall ab, ob du wirklich so nah dran warst dass er hätte bremsen müssen (wobei die tatsache dass ein lokführer bremst, wohl schon eher gegen dich spricht) und ob/wie das feststellbar ist (videoaufzeichnungen? protokolle bei der bahn? zeugen?). aber meine 2 minuten einschätzung wäre: schlimmstenfalls fahrlässige tötung, fahrlässiger gefährlicher eingriff in den bahnverkehr (§ 315 StGB), fahrlässige körperverletzung in tateinheit :deliver:

sämtliche personen- und sachschäden die aufgrund des bremsens verursachte wurden, wären dir wohl zuzurechnen und du wärst haftbar für diese

eine rechtspflicht die polizei zu rufen hast du natürlich nicht, nemo tenetur se ipsum accusare :troll:

da es zu keinem unfall i.S.d. § 142 StGB kam, musstest du auch nicht warten.
 
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19.03.2002
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Hmm ok. Also warten ob was kommt.

Das jemand durch eine Bremsung stirbt ist ja zum Glück eher unwahrscheinlich, aber wenn jemand da unglücklich gefallen wäre, dann könnte ja schnell was brechen, dann hätte ich ja jemanden verletzt und würde mit fahrlässiger Körperverletzung vorbestraft?

Wie ist das mit Führerschein? Fahrverbot hab ich da nicht gesehen, oder hätte ein Personenschaden Einfluss darauf? Ich bin auf das Auto angewiesen um Mutter zu besuchen und das Geld für ihren Heimplatz aufzubringen.
 
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Zugführer sind genauso idioten wie der durchschnittliche Autofahrer würde mir da keine Sorgen machen.

Erst neulich bei mir in Berlin bin mit Fahrzeug in Lieferzone und noch material auf der Straße stehen. Erste Tram ballert normal vorbei und die 2. Tram die quasi direkt hinter der ersten lang fuhr bleibt plötzlich stehen labert irgendwas ausm Fenster und steigt dann aus um zu gucken ob sie dran vorbei kommt.
 
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17.01.2007
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mach dir mal nicht in die hose. wir reden hier vom worst case. wahrscheinlich ist eh nichts passiert und der typ hat dich einfach nur verflucht und ist weitergefahren. sollte doch was kommen -> anwalt

aber ja, auch unachtsamkeit (fahrlässigkeit) steht bei bestimmten delikten unter strafe. wenn du auf dein handy schaust und auf der treppe eine oma anrempelst, die dann stürzt und stirbt, bist du auch wegen fahrlässiger tötung dran. die meisten straßenverkehrsunfälle passieren unabsichtlich, dennoch wird bei personenschäden immer ein verfahren wegen fahrlässiger KV eingeleitet.
dass bei einem "schnell noch drüber" am bahnübergang der zugführer u.U. stark bremsen muss und dabei menschen zu schaden kommen ist nicht außerhalb jeder lebenswahrscheinlichkeit und für einen durchschnittlich besonnenen menschen auch vorhersehbar. daher wären dir die verletzungen auch strafrechtlich zurechenbar.

da die taten im zusammenhang mit einem KFZ begangen worden wären, wäre ein gerichtliches fahrverbot (§ 44 StGB) oder sogar ein entzug der fahrerlaubnis prinzipiell denkbar (§ 69). deine persönlichen umstände würden aber sicher berücksichtigung finden
 
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19.03.2002
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Gut danke erstmal.
Habe Rechtsschutz Verkehr weil ich 50.000 km / Jahr Autobahn gefahren bin und dann sowas auf der winzigsten Hinterland Straße...
 
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Da es ein unbeschrankter Bahnübergang war ist das doch sowieso ne Bimmelbahn gewesen die selten über 60-70 km/h fährt weil da ja ständig ne Kuh oder Wild vor die Bahn springen könnte und der sowieso bei der nächsten Milchkanne halten muss. Glaube kaum das da irgendwas passiert sein könnte.
 
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Da es ein unbeschrankter Bahnübergang war ist das doch sowieso ne Bimmelbahn gewesen die selten über 60-70 km/h fährt weil da ja ständig ne Kuh oder Wild vor die Bahn springen könnte
Und bei einem ICE springt kein Wild vor, weil die alle brav an der Schranke stehenbleiben? :top:
 
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