Brauche kurze rechtliche Auskunft von den bw.de Juristen

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Man könnte auch einfach mal in der Zentrale bei den Kollegen nachfragen ob das Ding zur Serienausstattung gehört und fertig. Oder man kann ein legales Auto aus dem Verkehr ziehen, einen unbescholtenen Autofahrer schikanieren, und sich dann ein paar Paragraphen aus dem Arsch ziehen, warum das alles schon rechtmäßig ist.
 

Asel

SCBW-Turniersieger 2019
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Kurze Frage:
Ich habe vor auszuziehen, jedoch sind ein paar Wände in der Wohnung grün,orange und rosa(vom Vormieter übernommen, sieht eig ganz gut aus). Ich bin ja verpflichtet die Wände in einen neutralen Farbton zu streichen. Ehrlich gesagt habe ich dazu aber weder Lust, noch Zeit und außerdem hab ich noch nie ne Wand gestrichen. Die Kaution die ich hinterlegen musste ist kein großes Problem für mich kann daher auf deren Verlust gut verzichten. Kann ich mich also einfach vorm streichen drücken und den Vermieter einfach die Kaution überlassen?

Verstehe ich das richtig? Du hast die Wohnung mit bunten Wänden angemietet und sollst sie jetzt beim Auszug weiß streichen? Sofern es dazu keine spezielle Regelung im Mietvertrag gibt, wird er das wohl kaum von dir verlangen können.
 
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@ dacsyzygy

Hafisch geht davon aus, das der Beamte irgendeine konkrete Gefahr an dem Auto erkannt hat, das ihn quasi dazu gezwungen hat, das Fahrzeug erstmal stillzulegen. Das wäre auch sein gutes Recht.

Fraglich ist natürlich (und das lässt sich als nicht Anwesender kaum einschätzen) ob dem auch wirklich so war. Auch der Polizeibeamte ist nach dem Gesetz verpflichtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten(§11 ASOG), der ihm gebietet stehts die mildeste Maßnahme zu ergreifen die die Gefahr abwehren kann.

Eventuell hätte hier die Auflage gereicht den Wagen binnen einer Frist begutachten zu lassen, um dann ein entsprechende Maßnahme herbeizuführen. Es kann natürlich sein, dass er im Rahmen seines Auswahlermessens (welche Maßnahme soll ergriffen werden) eine Ermessensüberschreitung begangen hat.
 
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Verstehe ich das richtig? Du hast die Wohnung mit bunten Wänden angemietet und sollst sie jetzt beim Auszug weiß streichen? Sofern es dazu keine spezielle Regelung im Mietvertrag gibt, wird er das wohl kaum von dir verlangen können.

in eigentlich jedem mietvertrag gibt es eine standardklausel dazu, er hat sich zu mietbeginn entschieden die wände so zu übernehmen - das war seine entscheidung - er ist aber verpflichtet die sache wie im mietvertrag angegeben zu übergeben und das ist idR weiss, bzw. "hell".

gab letztes jahr dazu mehrere urteile, ich hatte ein ähnliches problem beim einzug...
 
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Kurze Frage:
Ich habe vor auszuziehen, jedoch sind ein paar Wände in der Wohnung grün,orange und rosa(vom Vormieter übernommen, sieht eig ganz gut aus). Ich bin ja verpflichtet die Wände in einen neutralen Farbton zu streichen. Ehrlich gesagt habe ich dazu aber weder Lust, noch Zeit und außerdem hab ich noch nie ne Wand gestrichen. Die Kaution die ich hinterlegen musste ist kein großes Problem für mich kann daher auf deren Verlust gut verzichten. Kann ich mich also einfach vorm streichen drücken und den Vermieter einfach die Kaution überlassen?
Steht das in deinem Mietvertrag, dass du zum Streichen verpflichtet bist? Ist diese Klausel wirksam?
Ich nehme an, du hast schon mit dem Vermieter geredet, ob er die Wohnung in diesen Farbtönen übernehmen würde und er hat dies abgelehnt?
Natürlich könntest du dich einfach drücken und dem Vermieter die Kaution überlassen. Nach einer erfolglosen Aufforderung, die Schönheitsreparaturen pflichtgemäß(?) duchzuführen, kann er die Arbeiten von einem Fachmann durchführen lassen und dir in Rechnung stellen.
Sollte die einbehaltene Kaution dafür nicht ausreichen, müsstest du den Rest begleichen, was er notfalls einklagen müsste.
 

suN

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in eigentlich jedem mietvertrag gibt es eine standardklausel dazu, er hat sich zu mietbeginn entschieden die wände so zu übernehmen - das war seine entscheidung - er ist aber verpflichtet die sache wie im mietvertrag angegeben zu übergeben und das ist idR weiss, bzw. "hell".

gab letztes jahr dazu mehrere urteile, ich hatte ein ähnliches problem beim einzug...

Wenn das so wäre, dann hätte aber der Vormieter doch auch streichen müssen und nicht bunt übergeben dürfen?
 
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Nein, wenn der neue Mieter das so übernimmt, geht das klar. Das entbindet selbigen aber nicht bei seinem Auszug von der Renovierungspflicht, sollte diese wirksam per Mietvertrag auf ihn übertragen worden sein.
Ich kann doch meine Wände streichen/so lassen wie ich es will, solange ich darin wohne.
 
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Guten Morgen,

ich habe eine Frage für eine Freundin meiner Frau:
Sie hat sich am gestrigen Sonntag (so gegen 16:00 Uhr) ausgesperrt und dann einen Schlüsseldienst angerufen. Wohnort der Freundin in Bielefeld.
Gegen 20:00 kam ein Freund und hat die Tür selber aufgemacht (Scheibe eingeschlagen oder soetwas). Gegen 21:00 (also nach 5std!) kam der Schlüsseldienst, welcher dann natürlich nichts mehr machen musste. Trotzdem hat er eine Rechnung von 250€ dagelassen.
Soweit ich weiß wurde nichts unterschrieben oder ähnliches, der Rechnung selber wurde mündlich auch widersprochen.

Bei Google findet man 1001 Sachen zur Abzocke von Schlüsseldiensten - aber meist doch leicht anders.
So wie ich es verstehe sollte doch maximal die "Leerfahrt" in Rechnung gestellt werden können, oder?
Wäre dankbar wenn jemand dazu etwas sagen könnte wie sie jetzt am besten vorgehen kann und welcher Preis maximal angemessen ist.
 
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Guten Morgen,

ich habe eine Frage für eine Freundin meiner Frau:
Sie hat sich am gestrigen Sonntag (so gegen 16:00 Uhr) ausgesperrt und dann einen Schlüsseldienst angerufen. Wohnort der Freundin in Bielefeld.
Gegen 20:00 kam ein Freund und hat die Tür selber aufgemacht (Scheibe eingeschlagen oder soetwas). Gegen 21:00 (also nach 5std!) kam der Schlüsseldienst, welcher dann natürlich nichts mehr machen musste. Trotzdem hat er eine Rechnung von 250€ dagelassen.
Soweit ich weiß wurde nichts unterschrieben oder ähnliches, der Rechnung selber wurde mündlich auch widersprochen.

Bei Google findet man 1001 Sachen zur Abzocke von Schlüsseldiensten - aber meist doch leicht anders.
So wie ich es verstehe sollte doch maximal die "Leerfahrt" in Rechnung gestellt werden können, oder?
Wäre dankbar wenn jemand dazu etwas sagen könnte wie sie jetzt am besten vorgehen kann und welcher Preis maximal angemessen ist.

Laienmeinung: wäre auch der Meinung, dass der Anfahrts- und Abfahrtsweg zu zahlen wäre.

Evtl. sind das dann aber die 250 Euro? Jeweils 'ne Stunde An-/Abfahrt, Sonntags- + Spättarif (21Uhr)... könnte passen mit 250 Euro.

Andere Frage: warum wurde der Schlüsseldienst nicht asap erneut angerufen und gecancelt, nachdem der Kumpel zugesagt hat zu helfen oder nachdem er den Zugang zur Wohnung hergestellt hat?
 
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Kurze Frage:


Anfang April hab ich mir nen Plattenspieler mit internen Boxen gekauft - soweit so gut.

Nun hab ich mir allerdings für die externen Anschlüsse Boxen gekauft, da der interne Sound eher schlecht war (war aber zu erwarten).

Nun ergibt sich folgendes Szenario:

Sobald die Boxen an den Anschlüssen stecken, schalten die internen Boxen nicht ab, d.h ich hab Sound von den internen UND den externen Boxen.

Hab also beim Händler nachgefragt was das soll/ist.

Antwort: "Es tut mir leid Ihnen mitteilen zu müssen, dass dies eine Produkteigenschaft ist und dies auch nicht durch einen Austausch zu beheben wäre"

Im Artikeltext steht allerdings: " Der
Ton lässt sich Wahlweise auch über den Kopfhöreranschluss wiedergeben."
-> Ganz abgesehen davon, entbehrt das ja jeder Logik dass dann alles simultan funktioniert?


Wie vorgehen wenn der Händler sich weigert? : [
 
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Kopfhörer anschließen muss ja nicht automatisch bedeuten, dass die Boxen dann ausgehen

Ist je nach Gerät unterschiedlich und teils auch durchaus erwünscht
 
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Kurze Frage:

Ich kaufe einen Gegenstand mit ausdrücklich 12 Monaten Gewährleistung. Nach ein paar Tagen fällt mir ein Makel auf, den ich beim Kauf nicht gesehen habe. Hätte ich ihn gesehen, hätte ich den Gegenstand nicht gekauft!

Kann ich jetzt wieder an mein Geld kommen? Wenn der Verkäufer nicht verpflichtet ist, mir mein Geld zurückzugeben, wie stelle ich es am besten an, um das Geld zu bekommen?
 
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Hast du ihn online oder Vorort gekauft? Bei Onlineshops hast du mindestens 14 Tage Widerrufsrecht.
 
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Kurze Frage:

Ich kaufe einen Gegenstand mit ausdrücklich 12 Monaten Gewährleistung. Nach ein paar Tagen fällt mir ein Makel auf, den ich beim Kauf nicht gesehen habe. Hätte ich ihn gesehen, hätte ich den Gegenstand nicht gekauft!

Kann ich jetzt wieder an mein Geld kommen? Wenn der Verkäufer nicht verpflichtet ist, mir mein Geld zurückzugeben, wie stelle ich es am besten an, um das Geld zu bekommen?

Es kommt drauf an, wenn der Gegenstand mehrfach vorhanden ist kann der verkäufer darauf pochen ihn zu reparieren oder auszutauschen.
Wenn es ein Einzelstück ist kannst du z.B. wegen Irrtums den Kauf anzufechten.

Alles natürlich vorausgesetzt, dass es nicht einfach durch gesunden Menschenverstand zu klären ist.
 
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Hallo ihr Juraspezialisten. Ich muss bald einen Vortrag in Zivilrecht über das Handelsgesetzbuch halten. Insebsondere über das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht. Dort heißt es, das eine Konnexität hier nicht gegeben sein muss. Kann mir das mal jemand erklären? Ich habe schon gelesen was Konnexität ist, aber ich verstehs trotzdem nicht ganz. Im Grunde genau diesen Teil hier:

Der Begriff Konnexität findet auch im Privatrecht Verwendung bei der Regelung des Zurückbehaltungsrechts in § 273 des deutschen BGB. Konnexität bedeutet hier, dass die Forderung des Schuldners, der sein Zurückbehaltungsrecht ausübt, "aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht," stammen muss.

Heißt das, es muss aus dem selben Vertrag heraus kommen sonst greift es nicht? Zum Beispiel greift sie nicht wenn ich Forderungen zurückbehalte aus Vertrag X, wenn der andere mir etwas aus Vertrag Y schuldet?
 
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Asel

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Nein, aus demselben rechtlichen Verhältnis. Das heißt nicht, dass es aus demselben Vertrag stammen aus. Es soll ausreichen, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt und es gegen Treu und Glauben verstieße, den einen Anspruch unter Ausschluss des anderen durchzusetzen. Ob dies vorliegt ist eine offene Wertungsfrage.

(Anders § 320 I 1 BGB. Dort müssen die Ansprüche aus demselben gegenseitigen Vertrag stammen.)
 
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Hey. Also erstmal ist die Grundform des kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht der §273 BGB. Wenn du es vergleichst, dann doch bitte damit. Dort ist zB eine Konnexität von Nöten damit der Schuldner das Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.

Und dein kopiertes Zitat ist ja schön und gut, aber ich brauch entweder nen Praxisbeispiel dafür, oder das ganze bitte bitte auf Deutsch formuliert. Ich bin einfach gestrickt. :>
 

TheGreatEisen

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Warum zitierst du nicht einfach die entsprechende Regelung im HGB, welche für kaufmännische Rechtsgeschäfte eine Sondervorschrift enthalt: § 369 HGB.

§ 369 Abs. 1 HGB: Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.

"welche mit dessen Willen aufgrund von Handelsgeschäften (§§ 343 ff. HGB) in seinen Besitz gelangt sind" => Konnexität ist demnach nicht erforderlich, das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ist also sehr weitreichend. Ratio legis: Der Schuldner ist Kaufmann und daher grundsätzlich nicht dem Umfang schutzbedürftig.

Konnextität wurde dir bereits zutreffend erklärt. Studierst du Jura?
 
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Es kommt drauf an, wenn der Gegenstand mehrfach vorhanden ist kann der verkäufer darauf pochen ihn zu reparieren oder auszutauschen.
Wenn es ein Einzelstück ist kannst du z.B. wegen Irrtums den Kauf anzufechten.

Alles natürlich vorausgesetzt, dass es nicht einfach durch gesunden Menschenverstand zu klären ist.

Es ist ein Einzelstück. Ist Anfechtung eines Kaufs wegen Irrtums mit irgendwelchen Paragraphen geregelt? Dann habe ich ja was in der Hinterhand.
 

TheGreatEisen

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Ich lege "Makel" jetzt mal mit "Mangel" aus, dann wäre der Verkäufer grundsätzlich zur Nacherfüllung verpflichtet (Das sog. "Recht zur zweiten Andiendung" ist im Kaufrecht vorrangig, bei Sachmängeln werden die Regelungen zur Anfechtung dadurch verdrängt).

Wenn die Sache bei Gefahrübergang bereits diesen Makel hatte, benötigst du keine 12 monatige Gewährleistung, die §§ 437 ff. BGB sind in diesem Fall bereits einschlägig. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder weigert sich der Verkäufer, kannst du vom Vertrag zurücktreten, dann wären die ausgetauschten Leistungen zurück zu gewähren.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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ich bin mir ziemlich sicher, dass sl4tor garantie und gewährleistung verwechselt. oder er ist selbst unternehmer. anderenfalls wäre eine abbedingung der 2 jährigen gewährleistungsfrist kaum möglich, §475 I, II BGB.

daher ist es egal was in der garantie steht, du hast immernoch das ganz normale gewährleistungsrecht. ansonsten hat eisen zwar recht und flugscheibendude unrecht, mängelrechte sind lex specialis zur anfechtung und haben deswegen vorrang, aber du darfst dir die art der nacherfüllung aussuchen -> §439 I. wenn nacherfüllung unmöglich ist, kannst du auch zurücktreten, §326 V, da brauchst du keine anfechtung für.
 
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Studierst du Jura?

Nein, ich studiere öffentliche Verwaltungswirtschaft und habe dort 2 Semester Zivilrecht.

Ich versuche die Konnexität und das Zurückbehaltungsrecht mal, so wie ich sie verstanden habe anhand eines Beispieles zu erklären:

Kaufmann A(Erwerber) und Kaufmann B(Veräußerer) schließen einen Kaufvertrag über den Kauf einer Ware A ab.

Kaufmann A hat die Ware A bereits bezahlt und bittet um Übereignung. Kaufmann B macht aber von seinem kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht gebrauch, da Kaufmann A noch Schulden aus einem anderen Rechtsgeschäft bei Kaufmann B hat. Ist das so korrekt?
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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ist schonmal schlecht, wenn ware und kaufmann dasselbe kürzel haben ;)
aber ansonsten hängt es, wie oben bereits gesagt, von der art des anderen verhältnisses ab. es ist eine wertungsfrage, du wirst da keine pauschale antwort drauf finden.

wenn A und B zB bauträger und baustoffhändler sind und die verkaufte ware zement ist und A gleichzeitig noch schulden für den betonmischer hat, dann haben wir wohl ne konnexität. wenn der A aber dem B ansonsten nur geld für ein aquarium schuldet, dass er ihm mal privat verkauft hat, eher nicht.
 
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Ahh, ich seh schon. Ich muss das wohl oder übel im Referat so abstrakt formulieren da es sonst juristisch zu ungenau wird. Danke sehr, denke ich kann das jetzt halbwegs sinngemäß in eigene Worte fassen.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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lies doch einfach mal in einem kommentar nach, da steht das sicherlich noch ausführlicher und mit besseren beispielen und vor allem mit GRÜNDEN warum das so sein muss und nicht strikter geregelt sein kann, als wir das hier aus dem stehgreif können. das mE wichtigste in jura (zumal für gute noten) ist nicht zu wissen wie und wann man welche vorschrift anwendet, sondern zu verstehen WARUM es diese vorschrift so gibt wie sie ist und welche überlegungen für oder gegen die jeweilige anwendung sprechen
 

TheGreatEisen

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Lies dir nochmal § 369 Abs. 1 HGB durch.

[]..."Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind"

Das Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich nicht auf die Sache, die originäre Hauptleistungspflicht des Kaufvertrags sein sollte (Ware A). Das Zurückbehaltungsrecht beschränkt sich grundsätzlich auf fremde Vermögenswerte (nur dann macht ein Verwertungsrecht nach § 371 HGB überhaupt Sinn). Die Ware A befindet sich aber noch im Eigentum des Veräußerers. Auch die Ausnahmen nach § 368 Abs. 1 Satz 2 HGB greifen hier nicht.
 
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Wo wir gerade bei so einem Thema sind, hier ein wirklich fiktiver Fall, der mich aber neugierig gemacht hat:

Eine Person arbeitet in einer Firma, in der sie in der Vergangenheit eine Menge Überstunden gemacht hat. Die Überstunden werden ganz offiziell auf Sonderkonten erfasst. Diese werden gemäß mündlicher Vereinbarung nun ausbezahlt. Nehmen wir an während dieser Ausbezahlungszeit geht die Firma in die Insolvenz. Dann wird der Arbeitnehmer wohl angesichts der Überstunden zum Gläubiger. Die Konkursmasse wird aber wohl nicht viel hergeben, so dass er wohl als Gläubiger nicht mehr bedient wird.
Nun besitzt er aber noch ein Auto dieser Firma vor seiner Haustür, ein sogenanntes Poolcar. Das sind geleaste Autos, die nicht zur Privatnutzung erlaubt sind (also die 1% nicht anfallen) und nur für Firmenfahrten genutzt werden dürfen. Darf diese Person dieses Fahrzeug als "Pfand" einbehalten um sicherzustellen, dass er seine Ansprüche noch erhält oder muss die Person das Fahrzeug herausgeben?
Wie sieht es aus wäre das Fahrzeug ein Firmenwagen mit Privatnutzung oder nicht geleast sondern Besitz der insolventen Firma?

Danke fürs mitspielen! ;)
 
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mal eine verkehrsrechtlichte frage:

wenn man sich auf einen parkplatz stellt, der eindeutig als "Privatgrundstück" gekennzeichnet ist: wieso ist das kein hausfriedensbruch? die kennzeichnung als privatgrundstück oder privatparkplatz drückt ja schon aus, dass ich nicht möchte, dass fremde menschen (ohne einen anlass zumindest, postbote etc ausgeschlossen) diesen benutzen oder betreten, laut polizei bedarf es einer direkt aufforderung von mir an den fahrzeugführer. wieso ist dieses schild dafür nicht ausreichend?
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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ohne in den kommentar zu schauen würde ich mal vermuten, dass das haus in hausfriedensbruch impliziert, dass es sich um ein abgeschlossenes gebäude handeln muss, in welchem sich menschen mit einer gewissen dauerhaftigkeit aufhalten. keine wände = kein haus = kein hausfriedensbruch.
 
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ohne in den kommentar zu schauen würde ich mal vermuten, dass das haus in hausfriedensbruch impliziert, dass es sich um ein abgeschlossenes gebäude handeln muss, in welchem sich menschen mit einer gewissen dauerhaftigkeit aufhalten. keine wände = kein haus = kein hausfriedensbruch.

okay, wiki sagt:
"Der Tatbestand gliedert sich in zwei Varianten: Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten in näher bestimmte Räumlichkeiten oder das Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten. Diese Räumlichkeiten sind Wohnungen, Geschäftsräume und sonstige befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume, die für Zwecke des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs bestimmt sind.

Beispiele: Jemand betritt trotz eines Hausverbots ein Ladengeschäft; jemand versteckt sich bei Geschäftsschluss in einer Toilette.

Befriedete Besitztümer sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun). "

mache ich ne kette vor den parkplatz, würde der fall also eintreten?
 

Asel

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Wie du selbst schreibst ist der Grad des Befriedigungsschutzes umstritten. Allerdings hat 2sek Google das Urteil zu Tage gefördert: http://openjur.de/u/108068.html . Dort wird auch explizit ein Kommentar zitiert, nach dem ein durch Ketten gesicherter Parkplatz befriedetes Besitztum darstellt.

Also go for it und gib bw.de Bescheid, wenn du dich vorm AG darüber zankst.
 

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jo probiers aus. ist aber nichtmal ein BGH urteil, davon abgesehen, dass wir hier kein case law haben.
 

TheGreatEisen

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Jo, aber OLG ist auch schon ne Hausnummer, würde ich mich auch jederzeit drauf stützen.
 
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ich bin mir ziemlich sicher, dass sl4tor garantie und gewährleistung verwechselt. oder er ist selbst unternehmer. anderenfalls wäre eine abbedingung der 2 jährigen gewährleistungsfrist kaum möglich, §475 I, II BGB.

475 II a.E.

es handelt sich daher ziemlich wahrscheinlich um eine gebrauchte sache.

die frage die sich mir jedoch beim lesen gestellt hat: wenn du den "makel" nach 2 tagen einfach mal so entdeckt hast, klingt das für mich als wäre es ein leicht erkennbarer sachmangel gewesen. sollte der mangel also ohne weiteres bei oberflächlicher prüfung der sache erkennbar gewesen sein, dürftest du deine gewährleistungsrechte in bezug auf diesen mangel jedenfalls bereits verspielt haben, vgl. § 442 I BGB
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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wenn ihm der mangel erst nach tagen auffällt, kann er ja so augenscheinlich nicht sein. auch hat er nichts davon gesagt, dass die sache gebraucht war.
 
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Wie du selbst schreibst ist der Grad des Befriedigungsschutzes umstritten. Allerdings hat 2sek Google das Urteil zu Tage gefördert: http://openjur.de/u/108068.html . Dort wird auch explizit ein Kommentar zitiert, nach dem ein durch Ketten gesicherter Parkplatz befriedetes Besitztum darstellt.

Also go for it und gib bw.de Bescheid, wenn du dich vorm AG darüber zankst.

jo probiers aus. ist aber nichtmal ein BGH urteil, davon abgesehen, dass wir hier kein case law haben.

alles klar, danke für den link.
mal ein gedankenspiel: wenn ich da ein schild anbringen würde, "parkplatz zu vermieten für 10€ / stunde", ich ihn natürlich mit ketten sichere und sich dann einer draufstellt, könnte ich ihm gegenüber doch auch noch entgangene einnahmen geltend machen, oder? natürlich will ich den parkplatz gar nicht vermieten, oder müsste ich dafür nen vergleichswert haben, wieviel ich ungefähr pro tag durch den parkplatz einnehme?
bei genauerem nachdenken wäre es eigentlich sogar betrug, da er sich ja leistungen erschleicht, ohne zu bezahlen, right?

hintergrund: ich bin kein fensteropa etc, aber es kotzt halt massiv an, dass irgendwelche jungen mongos sich andauernd trotz ausreichender beschilderung auf den parkplatz stellen :mad: und irgendwann reichts halt
 
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Gelöschtes Mitglied 137386

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bei genauerem nachdenken wäre es eigentlich sogar betrug, da er sich ja leistungen erschleicht, ohne zu bezahlen, right?

no, betrug setzt eine täuschungshandlung/täuschung voraus.
 
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Mach halt ein schild mit "widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" das sollte doch genügen und falls nicht wirklich den abschleppservice rufen?
 

TheGreatEisen

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Abschleppservice rufen kann bei Privatgrundstücken ins Auge gehen. Der Unternehmer holt sich die Kosten beim Auftraggeber, der wiederum muss den Falschparker in Regress nehmen. Viel Spaß damit...
 
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Abschleppservice rufen kann bei Privatgrundstücken ins Auge gehen. Der Unternehmer holt sich die Kosten beim Auftraggeber, der wiederum muss den Falschparker in Regress nehmen. Viel Spaß damit...

eben das, ~200€ vorkasse, da grade kirmes ist wahrscheinlich zweimal pro tag, na herzlichen dank :deliver: und das dann alles wieder eintreiben, ein riesenspaß. deswegen suche ich nach sinnvollen alternativen, um das a) zu vermeiden oder b) da dann noch mehr kohle rauszuschlagen, so dass es sich wenigstens lohnt :D


wenn meine idee kein betrug ist, was wäre es dann? diebstahl ja eher nicht :ugly: irgendne grundlage muss es ja geben, um die (möglicherweise erhaltenen) einnahmen einzuklagen (siehe abmahnung bei filesharing ;) )
 
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