Warum zitierst du nicht einfach die entsprechende Regelung im HGB, welche für kaufmännische Rechtsgeschäfte eine Sondervorschrift enthalt: § 369 HGB.
§ 369 Abs. 1 HGB: Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
"welche mit dessen Willen aufgrund von Handelsgeschäften (§§ 343 ff. HGB) in seinen Besitz gelangt sind" => Konnexität ist demnach nicht erforderlich, das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ist also sehr weitreichend. Ratio legis: Der Schuldner ist Kaufmann und daher grundsätzlich nicht dem Umfang schutzbedürftig.
Konnextität wurde dir bereits zutreffend erklärt. Studierst du Jura?