TheGreatEisen
SC2-Turniersieger 2019
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Die Unterscheidung ist eigentlich recht simpel ... und auch wieder nicht.
Die Rechtsprechung (BGH) und die herrschende Lehre in der Literatur streiten sich bereits über die systematische Einordnung bzw. Abgrenzung von Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB). Auswirkungen hat dieser Streit im Ergebnis aber nur auf die Bewertung von Teilnehmern (also Beihilfe und Anstiftung zum Mord).Wen das interessiert, kann sich das hier mal näher ansehen:
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/ex/36_toetungsdelikte_1.pdf
Ansonsten ist die Unterscheidung im Groben und Ganzen folgende:
Mord ist ein Totschlag bei gleichzeitiger Verwirklichung eines der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale. Man unterscheidet zwischen tat- und täterbezogenen Mordmerkmalen.
Die einzelnen Mordmerkmale kann man sich hier näher vergegenwärtigen:
http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1&id=3149
Ein Mord ist nichts weiter als ein Totschlag auf eine besonders verwerfliche und gesellschaftliche geächtete Weise. Mit Vorsatz hat das nur indirekt etwas zu tun, sowohl für § 211 als auch für § 212 bedarf es einer vorsätzlichen Begehungsweise. Es geht um die näheren Umstände der Tat. Verfolgt der Täter ein besonders verwerfliches Motiv (Habgier), oder begeht er die Tat besonders grausam (z.B. Folter, Nahrungsentzug), stellt unser Strafrechtssystem diese Tat auf eine höhere Stufe, die deutlich härter sanktioniert wird als "nur" ein Totschlag. Totschlag ist oft der Gassenhauer "Kneipenschlägerei", Mord hat dagegen eine ganz andere Qualität. Deshalb kämpfen Strafverteidiger bei Tötungsfällen, die als Mord angeklagt sind, mit allen Mitteln gegen die Verurteilung als Mörder.
Die Rechtsprechung (BGH) und die herrschende Lehre in der Literatur streiten sich bereits über die systematische Einordnung bzw. Abgrenzung von Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB). Auswirkungen hat dieser Streit im Ergebnis aber nur auf die Bewertung von Teilnehmern (also Beihilfe und Anstiftung zum Mord).Wen das interessiert, kann sich das hier mal näher ansehen:
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/ex/36_toetungsdelikte_1.pdf
Ansonsten ist die Unterscheidung im Groben und Ganzen folgende:
Mord ist ein Totschlag bei gleichzeitiger Verwirklichung eines der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale. Man unterscheidet zwischen tat- und täterbezogenen Mordmerkmalen.
Die einzelnen Mordmerkmale kann man sich hier näher vergegenwärtigen:
http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1&id=3149
Ein Mord ist nichts weiter als ein Totschlag auf eine besonders verwerfliche und gesellschaftliche geächtete Weise. Mit Vorsatz hat das nur indirekt etwas zu tun, sowohl für § 211 als auch für § 212 bedarf es einer vorsätzlichen Begehungsweise. Es geht um die näheren Umstände der Tat. Verfolgt der Täter ein besonders verwerfliches Motiv (Habgier), oder begeht er die Tat besonders grausam (z.B. Folter, Nahrungsentzug), stellt unser Strafrechtssystem diese Tat auf eine höhere Stufe, die deutlich härter sanktioniert wird als "nur" ein Totschlag. Totschlag ist oft der Gassenhauer "Kneipenschlägerei", Mord hat dagegen eine ganz andere Qualität. Deshalb kämpfen Strafverteidiger bei Tötungsfällen, die als Mord angeklagt sind, mit allen Mitteln gegen die Verurteilung als Mörder.