TheScorpion, hast du auch Jura studiert? Wenn ja, schlage ich dir einen Blick in die Grundlagenlehrbücher Strafrecht AT von Wessels/Beulke vor, ich habe keine Lust, noch einmal zu erklären, dass die Notwehrlage ausschließlich objektiv beurteilt wird. Du brauchst mir auch nicht § 32 StGB zitieren, ich hab den Schönfelder neben mir liegen. Noch ein letztes mal: Ob sich der Täter in einer Notfallsituation wähnte, spielt NUR für das subjektive Rechtfertigungselement "Verteidigungswille", das nicht einmal gesetzlich verankert ist und nur von der herrschenden Meinung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 32 StGB mitgeprüft wird, eine Rolle. Ob eine Notwehrlage vorliegt, ob die Notwehrhandlung geeignet und geboten war, wird alles OBJEKTIV UND EX POST ermittelt. Wäre dem nicht so, wäre ein intensiver Notwehrexzess nach § 33 StGB denklogisch gar nicht möglich, weil jeder Täter in seiner Einlassung erklären würde, "aus meiner Sicht war die Notwehrhandlung erforderlich". Auf die subjektive Sicht kommt es aber für § 32 nicht an. Als würde man gegen eine Wand reden...
Und was unterstellst du mir für Aussagen? Wo sage ich denn, "eine "zünftige Schlägerei" sei normal und erfülle diesen Bestand nicht." (deine Worte).
Oben schreibe ich: "Ich verharmlose gar nichts. Ich sage auch nirgends, dass man gegen Herumschubsen oder Fausthiebe nicht reagieren darf oder soll, natürlich steht einem das Notwehrrecht zur Seite. Recht braucht Unrecht nicht zu weichen, das ist ein dem deutschen Notwehrrecht immanenter Grundsatz. Du bist nur schlicht nicht in der Lage, zu differenzieren. Es gibt Schlägereien, wo die Lebensgefahr offensichtlich ist. Und es gibt solche wie (vermutlich, da niemand hier Akteneinsicht oder das Verhandlungsprotokoll hat) hier, in denen die Notwehrhandlung maßlos überzogen war. Deshalb kam das Gericht auch zu dem Schluss: "Notwehrexzess". Die Notwehr wird nun einmal NICHT grenzenlos gestattet"
@ Myta: Zu deiner Frage: Es ist schwer, ohne Akteneinsicht irgend etwas zu sagen, das sollte doch eigentlich logisch sein, sonst könnte man Urteile ja bequem nach Durchsicht eines Zeitungsartikels fällen. Aber ich vermute, dass die Richter an der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung gezweifelt haben. Erforderlich ist die Verteidigung, wenn und insoweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste Mittel unter mehreren gleichermaßen wirksamen/geeigneten Mitteln darstellt. In diesem Fall wird das Gericht wohl der Auffassung gewesen sein, Sven G habe nicht das mildeste zu Verfügung stehende Mittel gewählt. Der Angreifer hätte wohl auch von ihm abgelassen, wenn er ihm das Messer in den Arm, Bein, Bauch (uU auch schon sehr gefährlich) gestoßen hätte. Es ist auch vollkommener Quatsch zu glauben, der Angreifer hätte mit einem Messer im Bein noch viel gemacht. Wir sind diesbezüglich vollkommen fehlinformiert durch Hollywood Filme. Ich habe schon viele Tathergänge gelesen, und in der Regel macht ein Täter mit einer schweren Stichverletzung GAR NICHTS mehr. Es ist auch wahrscheinlicher, dass seine Kumpels sich dann erstmal um den Angreifer gekümmert hätten als gleich in blinder Wut Sven G. zu erschlagen. Hier sind einige vollkommen verblendet durch wenige grausame Taten im Jahr. Die Totschlags- und Mordstatistik ist seit Jahrzehnten rückläufig, und es gibt im Jahr abertausende Schlägereien mit Körperverletzungen iSd § 223, gefährliche KV ist schon seltener und schwere KV (§226) dann schon wieder eine Rarität. Direkt auf eine lebensbedrohliche Stelle zu zielen, sahen die Richter (meiner Meinung nach nachvollziehbar, auch wenn man über das Strafmaß streiten kann, das ich auch zu hoch finde, auch nach der Korrektur durch den BGH) als Fall des § 33 StGB an. Ich gebe auch zu, dass es für den Betroffenen oft ein schmaler Grat ist, ab wann er sich berechtigt in Lebensgefahr wähnen darf und entsprechend handeln darf.