sehe kein problem damit, mit der strafe hochzugehen wenn der täter vorher schonmal verknackt wurde, da ja auch das risiko dass es sich um einen unschuldigen handelt sinkt.
Haarsträubend. Man bestraft doch niemanden härter oder milder, nur weil man mehr oder weniger von seiner Schuld ausgeht. Das sind zwei strikt voneinander zu trennende Themenkomplexe. Das Gericht muss von der Schuld des Täters bzgl. der ihm vorgeworfenen Tat überzeugt sein, vollkommen gleichgültig, ob er Wiederholungstäter ist oder nicht. Erst im Bereich der Strafzumessung wird der Strafrahmen, erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigt.
Ansonsten würde einigen hier, die meinen, sie hätten mal wieder das Rad neu erfunden, mal ein Blick in geltendes Recht gut bzw. in die Praxis des deutschen Strafrechtssystems werfen. Es ist heute schon so, dass Wiederholungstäter idR härter bestraft werden, wozu gibt es denn den Strafrahmen.
Wer eine Vergewaltigung wie einen Mord bestrafen will, entscheidet nicht rational, sondern emotional. Das Rechtsgut Leben ist das wertvollste Gut, dass ein Mensch hat. Dieser Grundsatz durchzieht unsere gesamte Rechtsordnung.
Niemand ist glücklich damit, dass ein Mensch, der von Gutachtern als "gefährlich" und zum Teil unheilbar eingestuft wird, freigelassen werden muss. Es wird Regelungen geben, die sicherstellen, dass Menschen, die eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen, eingesperrt bleiben. der EuGH hat mMn aber Recht, indem er das deutsche System der Sicherheitsverwahrung angegriffen hat. Der Gesetzgeber wäre schon lange am Zug gewesen, sich eine Alternative zu überlegen.
Im Prinzip geht es hier um eine grundlegende Wertungsfrage. Eine Seite hier ist der Meinung, dass das von einem Wiederholungstäter ausgehende "Restrisiko" schlicht zu hoch ist, um einen solchen Menschen noch einmal auf freien Fuß zu setzen. Ob nun 5, 10 oder 20% rückfällig werden, kann danach keine Rolle spielen.
Die andere Seite sagt, dass man aus den dargelegten Gründen (Art. 1 GG, Strafgründe) auch einem Vergewaltiger (auch einem Wiederholungstäter) die potentielle Möglichkeit gewähren muss, eine Therapie zu absolvieren, sich diversen psychologischen Tests zu unterziehen, um eines Tages wieder frei zu sein. Diese Bewertung muss natürlich professionell ablaufen, es muss alles unternommen werden, damit es nicht zu Fehlentscheidungen kommen kann. Das ist auch eine Geldfrage. Ich habe in einem kriminologischen Seminar vom Leiter der JVA Kassel gehört, dass es unglaublich schwer wäre, wenn der Häftling eine hohe Intelligenz vorweist. Diesen Menschen gelingt es oft, den Gutachter zu vereinnahmen. Das sind auch die Täter, denen eine positive Prognose bescheinigt wird und die dann zu Wiederholungstätern werden. Aber es gibt eben auch den Täter, der wenig bis gar nicht therapiert wurde, freigelassen und rückfällig wurde, und erst während der zweiten Haftstrafe wirkliche Hilfe bekommt. Wir durften damals auch mit einem Sexualstraftäter sprechen, der seit 3 Jahren wieder in Freiheit lebte. Er erzählte von seiner Krankheit!! , seinem Zwang/Drang, sich kleinen Kindern anzunähern, und wie sehr er sich selbst dafür verabscheut. Nach dem Gespräch war da nichts als Mitleid. Aber dieser Mensch hat es geschafft, er hält sich an seine goldenen Regeln (z.B. aus der Bahn auszusteigen, wenn er wieder den "Druck" verspürt). Und genau für solche Menschen muss es diese Aussicht geben, diesen Lichtblick... aber eben nur, wenn sie keine unerhebliche Gefahr mehr darstellen.
Der Sinn und Zweck des Bestrafungsaktes ist nicht einseitig. Zum einen gibt es den Vergeltungsgedanken (Hegel, Kant), wonach davon ausgegangen wird, dass auf Unrecht eine in Dauer und Härte gleiche Strafe folgen müsse, um die Gerechtigkeit wiederherzustellen. Daneben enthält unser Strafrecht auch spezialpräventive Gedanken. Ziel der Bestrafung ist die Wiedereingliederung des Täters in die Rechtsgemeinschaft. Das Resozialisierungsgebot ergibt sich auch aus § 2 StVollzG.
Summa summarum: Natürlich sind höhere Höchststrafen für die hier diskutierten Fälle möglich. Ich persönlich halte sie aber für falsch. Ich halte es auch für falsch, das Jugendstrafrecht zu verschärfen. Das ist zum Teil auch eine "Glaubensfrage" (nicht im religiösen Sinne).