Auf die Rechtsform des Flughafenbetreibers kommt es nicht an
Dass die Bundespolizei die beteiligten Akteure gewähren lässt, verwundert nicht, hat sie doch durch das faktische Outsourcing weniger Arbeit. Lediglich für den Fall einer dünnen Personaldecke bei hohem Passagierandrang
behält sich die Bundespolizei das Weisungsrecht vor, dem Flughafenbetreiber das Freihalten von Fast Lanes zu untersagen.
Die irreguläre Bevorzugung (durch die Fast Lane) gegen Zuwendung eines Vorteils (Geldzahlung der Airline) zulasten der dadurch länger wartenden "Holzklasse"-Passagiere ist eine Unrechtsvereinbarung i.S.d. §§ 332, 334 StGB. Dem steht nicht entgegen, dass die Flughafenbetreiber als GmbH oder Aktiengesellschaften organisiert sind. Denn § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB stellt klar, dass es für die Amtsträgereigenschaft eines Bediensteten nicht auf die Organisationsform seines Arbeitgebers ankommt, sondern auf die Art der ausgeübten Tätigkeit.
Dabei sind einige Gerichte der Ansicht, dass der Betrieb von Verkehrsflughäfen zur Daseinsvorsorge gehört und bereits deshalb jeder, der daran mitwirkt, Amtsträger sei. Ganz so einfach macht es sich der BGH aber nicht: Zumindest bei umfangreicher privater Beteiligung sind Flughafenbetreiber keine quasi-staatlichen "sonstigen Stellen" i.S.d. § 11 StGB (BGHSt 45, 16). Allerdings genügt für die Amtsträgereigenschaft auch die Übertragung von einzelnen staatlichen Verwaltungsaufgaben auf Individuen. Bei der Organisation der Warteschlage vor der polizeilichen Sicherheitskontrolle am Flughafen handelt es sich um eine solche öffentliche Aufgabe.