Hä? Meine Argumentation ist doch gerade dass diese abstraktion keinen Sinn ergibt, dass man gerade keinen Paragraph §129 bräuchte wenn man das so abstrahieren könnte und diese Unterscheiden zwischen Zweck und Mittel zum Zweck machen, weil der Paragraph dann völlig sinnfrei wäre und nie zur Anwendung käme.
Ich versuche hier nicht zu erklären warum man keine Mafia nach §129 verfolgen darf, sondern dass es offensichtlich nicht der Zweck dieses Paragraphs sein kann dass man sich mit "das ist nur Mittel zum Zweck" herausreden kann, weil dann selbst die offensichtlichsten Ziele dieses Paragraphen nicht getroffen werden könnten, weil sich dann absolut jede Organisation mit "das ist nur Mittel zum Zweck" herauswinden kann, selbst die Mafia. Offensichtlich muss das Bewertungskriterium sein was die Organisation tut, nicht warum sie es tut.
Dein ursprünglicher Eindwand war, dass Straftaten ja immer nur Mittel zum Zweck sein können und man dementsprechend den Paragraph nicht bräuchte, wenn man den Zweck wahllos abstrakt definieren kann. Das ist aber wie gesagt lediglich eine Definitionsfrage: Wenn du der Mafia zugestehst, dass ihr Zweck abstrakt "Geld verdienen" ist, dann könnte sie sich rausreden. Wenn du es enger (und korrekter) fasst, nämlich dass ihr Zweck ist, mit illegalen Mitteln Geld zu verdienen, dann nicht, denn dann sind die Straftaten eben nicht mehr Mittel zum Zweck, sondern sie sind untrennbar mit dem Zweck verbunden. Und das war genau, was ich dir auch gesagt habe: Die Organisationsform "Mafia" ergibt ohne die Begehung von Straftaten keinen Sinn, weil du eben nur für Straftaten diese Organisationsform brauchst.
Dass diese Unterscheidung aber zwingend ist und du eben nicht alleine darauf abstellen kannst, was eine Organisation tut, ist offensichtlich, denn sonst bräuchtest du Abs. 3 Nr. 2 überhaupt nicht, der aber eben explizit vom Zweck der Organisation redet. Und der "Zweck" ist bei der LG nun mal ganz offensichtlich nicht die Straftat, sondern die Aufmerksamkeit. Mir ist schon klar, dass absolute Trennschärfe da nicht erreichbar ist, weshalb ich ja auch eher auf die Schwere der Straftaten abgestellt habe als auf den Zweck, aber ich sehe auch beim Zweck keine sinnvolle Sichtweise, nach der man ernsthaft behaupten kann, der Zweck der LG sei die Begehung von Straftaten. Das kannst du ja schon daran sehen, dass für die Art von Straftaten, die die LG regelmäßig begeht, andere Leute überhaupt nicht notwendig sind: Es verspricht nur eben mehr Aufmerksamkeit wenn >2 Leute eine vierspurige Straßen blockieren als wenn es eine einzelne Person tut. Wenn a priori klar wäre, dass eine Aktion keine Aufmerksamkeit bekommen wird, würde sie nicht durchgeführt.
Ach, ist nicht so? Wenn du aussteigst, den Warnblinker setzt und nach zwei Stunden wiederkommst ist dein Auto unwiderbringlich verloren?