ZWEI
Guest
Ich trage keine Verantwortung für die Richtigkeit der folgenden Aussage, aber vielleicht wäre sie für eure Diskussion trotzdem mal interessant?
"Es existiert zwar auch ein Gesetz, in dem steht, dass die Abmahnerei unzulässig ist, wenn sie nur zum Abkassieren durchgeführt wird. In § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das geregelt: Die Abmahnung ist missbräuchlich und somit unzulässig, wenn sie „vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen."
Habe mir jetzt nicht den ganzen Thread durchgelesen, aber ich glaube das Thema kam auf, dass man gerichtlich etwas gegen solche Abzocke erwirken sollen könnte?
"Es existiert zwar auch ein Gesetz, in dem steht, dass die Abmahnerei unzulässig ist, wenn sie nur zum Abkassieren durchgeführt wird. In § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das geregelt: Die Abmahnung ist missbräuchlich und somit unzulässig, wenn sie „vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen."
Habe mir jetzt nicht den ganzen Thread durchgelesen, aber ich glaube das Thema kam auf, dass man gerichtlich etwas gegen solche Abzocke erwirken sollen könnte?