@Bootdiskette also es, Rentner aus dem Ausland haben in Deutschland Anspruch auf Transferleistungen wenn sie 1) einen Aufenthaltstitel oder Niederlassungserlaubnis haben oder 2) EU Staatsbürger sind, die langjährig mit gesicherter Existenz in Deutschland gelebt haben (als Arbeitnehmer z.b und nicht eingereist um Sozialhilfe zu beziehen, Einreise ohne gesicherten Lebensunterhalt).
Ja diese Rentner können auch ihre ausländischen Rentenansprüche realisieren, die werden auch auf die Sozialhilfe angerechnet. Es ist aber schwierig, die zu ermitteln in der Praxis weil es keinen geordneten Datenabgleich gibt mit vielen Staaten, (Read: wenn mir der Argentinier nicht sagt dass er ne Rente hat und ich es auf dem Kontoauszug nicht seh, dann hat er mich erfolgreich verarscht), es gibt Staaten mit denen die Auszahlung der Rente in der Brd nicht klappt (atm z.b. Russland) und
vor allem sind die Rentenansprüche nicht so hoch, das heißt die wenigsten können sich davon voll finanzieren MIT krankenkasenbeiträgen.
Diese Gruppe kriegt also Grundsicherung im Alter, zwölftes Sozialgesetzbuch. Das ist von der Höhe etc das selbe wie Hartz 4 minus Arbeitsvermittlung und minus Sanktionen.
Dann haste noch die Rentner, die ausreisepflichtig sind in Drittländer (Duldung). Das Problem ist, dass viele Menschen aus der Gruppe alt und gebrechlich sind und oder aus Ländern mit nur rudimentären Sozialsystemen kommen und da nix haben. Deswegen kannste die nicht rückführen, also bleiben sie und kriegen Sozialleistungen.
Eigentlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, aber nach 18 Monaten “analog zu den Vorschriften des zwölften Sozialgesetzbuches“ so dass es effektiv die gleichen Sozialleistungen sind wie unter 1.
Also von daher denke ich nicht, dass die Verteilung oder Zurückhaltung von Staatsbürgerschaften einen relevanten Einfluss auf die höhe der Sozialleistungen hat. Die im Gesetzesentwurf genannten Personen (langjähriger berechtigter Aufenthalt in der Brd) ist so oder so SGB XII berechtigt.