Deswegen hatte ich einen Thread verlinkt, in dem das besser aufgearbeitet wurde. Aber ich zitiere gerne die wichtigen Stellen des Beschlusses.Warum und wieso? KA.
Leitsätze
Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 572,96 EUR
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20296.029
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
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b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
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c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.
....
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i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...
Die GEZ ist ein Unternehmen, entschied ein Gericht in Tübingen. Das heißt auch, dass Zwangsvollstreckungen rechtlich unzulässig sind. Die GEZ muss demnach den Weg über Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift usw. gehen.
olg kann das recht zügig kassieren.
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131481.html#msg131481Die Rechtsbeschwerde geht hier direkt an den Bundesgerichtshof, es gibt keine OLG Entscheidung dazwischen.
Finde ich _nicht_ gut!Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung rechtens
Artikel lesen...
ich bring denen n Sack 1 Cent Stücke vorbei...
Ich glaub erst vor wenigen Wochen hab ich was dazu gelesen. Es gab einen ähnlichen Fall (Weiss nicht mehr wo genau) und irgendwo steht geschrieben das man mehr wie 50 Münzen nicht annehmen muss.
Quelle: https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Glossar/_functions/glossar.html?lv2=32032&lv3=62252Als gesetzliches Zahlungsmittel bezeichnet man das Zahlungsmittel, das niemand zur Erfüllung einer Geldforderung ablehnen kann, ohne rechtliche Nachteile zu erleiden. Im Euroraum ist Euro-Bargeld das gesetzliche Zahlungsmittel; nur die Zentralbanken des Eurosystems dürfen es in Umlauf bringen. In Deutschland sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Euro-Münzen sind beschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, da niemand verpflichtet ist, mehr als 50 Münzen oder Münzen im Wert von über 200 Euro anzunehmen. Das gleiche gilt auch für Euro-Gedenkmünzen (2 Euro mit besonderem Rückseiten-Motiv): Sie sind im gesamten Euro-Währungsgebiet gesetzliches Zahlungsmittel. Euro-Sammlermünzen hingegen sind nur im jeweiligen Ausgabeland gültig. Eine Euro-Sammlermünze erkennt man daran, dass ihr Nennwert nicht dem einer regulären Umlaufmünze entspricht (z.B. 1/4 Euro oder 5 Euro).
Richtig so!
Wer was gegen machen will soll das politisch angehen.
was willst du da politisch angehen? protestieren gehen?
undemokratisches Verhalten feiern und sich zwei threads weiter über undemokratische Türken aufregen
Ungehorsam ergibt zumindest da Sinn, wo der Rundfunkbeitrag in das Existenzminimum eingreift - wozu sollte ich diesen Beitrag bezahlen, wenn man mich nicht mal pfänden kann? Hier hat der Gesetzgeber imo versagt, indem er einkommensabhängige Befreiungsmöglichkeiten abgeschafft hat.Das ist, auch wenn du bereits jeglichen Bezug zur Realität verloren hast, lediglich deine Meinung. Ich befürworte die Abgabe, wenngleich nicht in dieser Höhe. Darf man Ungehorsam immer da leisten, wo man persönlich ein Thema sieht? Cool...
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen
Sie können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
1. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II)
2. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
3. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
5. Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
6. Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
7. Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
8. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
Befreien lassen können sich außerdem:
1. Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG)
2. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII)
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen
1. Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten?
Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.
2. Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.