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Brauche kurze rechtliche Auskunft von den bw.de Juristen

parats'

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Von was für einem Streitwert reden wir überhaupt? Wenn es drei Warmmieten sind, dürfte es wohl bei +/- 5k liegen, oder?
Ansonsten ist es natürlich wie so oft - frag drei Juristen und du hast vier Meinungen. :deliver:
 
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5k? Ich bitte dich. So viel zahlen wir nicht mal für die neue Wohnung. Geht um ca. 3k.
 
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Offensichtlich nicht der Punkt. Mir ist völlig egal, wer da einzieht und es wäre absolut kein Problem schon morgen 100 potentielle Nachmieter zu präsentieren, die die Wohnung sofort übernehmen.
Das Problem ist, dass der Vermieter vor der Kündigung des Mietvertrags ein Angebot gemacht hat, von dem er jetzt aus unerfindlichen Gründen nichts mehr wissen will.
 
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Ich glaub ich würde es jetzt einfach untervermieten wenn das kein Problem ist. Offensichtlich hat er einen bekannten der erst in drei Monaten rein kann.
 
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Das rät interessanterweise fast jeder, dem wirs erzählen. Haben auch Freunde, die es so gemacht haben mit eher gemischten Erfahrungen.
Ka, wer ne unmöblierte Wohnung für nur 3 Monate haben wollte. Sonst müsste man ja selbst nochmal Möbel reinstellen.
Das ist mir eigentlich zu viel Geraffel, zumal man ja dann auch sicherstellen muss, dass der Untermieter rechtzeitig raus ist usw.
 
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Folgende Situation:
Ich bräuchte relativ zeitnah ein neues Exemplar meiner Geburtsurkunde. Heute hatte ich also einen Termin an meinem Geburtsort, wo mir dann eröffnet wurde, dass das im Moment nicht möglich ist. Der Grund: Das Standesamt ist schon seit ein paar Monaten aufgrund fehlender Standesbeamter nicht besetzt. Wann die wieder jemanden fürs Standesamt einstellen können ist im Moment unbekannt. Eine Mitarbeiterin ist seit Juli in Elternzeit (wohl noch lange), die anderen beiden Mitarbeiter sind dieses Jahr in Pension gegangen :ugly2: Mir wurde jetzt als Übergangslösung nur eine einfache Kopie meiner Geburtsurkunde angeboten, die zählt dann aber nicht als echte Geburtsurkunde. Eine echte könnte wohl nur ein Standesbeamter ausstellen.
Hab ich da irgendwelche Optionen, an meine Geburtsurkunde zu kommen?
 
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parats'

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Als ich damals in Hamburg zur Eheschließung sowas brauchte, konnte ich mir ein Auszug aus dem Geburtenregister beim Ortsamt holen. Ich weiß gerade nicht, ob das nicht einfach das gleiche ist, aber ich musste dafür nicht in das Standesamt, sondern zuständige Bezirksamt meines Geburtsbezirks in Hamburg.

P.s. das Wort zeitnah kannst du dir kneifen. ;)
 
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Da war ich heute - die können das ausstellen (oder eine neue Geburtsurkunde), aber das muss anscheinend von einem Standesbeamten unterschrieben werden.
Diese Ortsämter (bei uns heißt das Bürgerbüro) sind ja einfach nur Servicestellen, die mit Beamten der verschiedenen Ämter besetzt sind. Es kann also bei dir so gewesen sein, dass da einfach ein Standesbeamter saß. Oder mir wurde heute Mist erzählt, natürlich auch möglich :ugly:
 

parats'

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Kann gut sein, aber am Ende handhabt das jede Entität natürlich anders. :|
Wichtig war nur, dass es genau das Bezirksamt war, weil dort in einem Buch (ja, ich habs gesehen) das "original" liegt.
 

GeckoVOD

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Da war ich heute - die können das ausstellen (oder eine neue Geburtsurkunde), aber das muss anscheinend von einem Standesbeamten unterschrieben werden.
Diese Ortsämter (bei uns heißt das Bürgerbüro) sind ja einfach nur Servicestellen, die mit Beamten der verschiedenen Ämter besetzt sind. Es kann also bei dir so gewesen sein, dass da einfach ein Standesbeamter saß. Oder mir wurde heute Mist erzählt, natürlich auch möglich :ugly:
Diese Verwaltungsakte versteht kein normaler Mensch, glaube ich. Meine Frau wollte die Geburtsurkunde für Heirat und kurz bevorstehende Prüfung, bei der das Prüfungsamt das auch forderte. Bei erster Anruf hieß es, man müsse persönlich erscheinen, weil es nicht digital geht. Vor Ort hieß es, man solle digital beantragen, aber vor Ort holen. Dann stellte sich raus, dass meine Frau seit knapp 10 Jahren nicht mehr existierte, weil sie eine Geschlechtsumwandlung hatte, das hat da jedenfalls irgendwer irgendwann eingetragen. Ab da wurden sie dann richtig aktiv, weil sie ja was verbockt haben und es ging innerhalb von ein paar Tagen alles, wurde allerdings zeitlich sehr knapp. [Die Geschichte amüsiert mich immer noch, nur am Rande]

Bei Rückfragen am Prüfungsamt sagten die dann, dass eine beglaubigte Kopie auch reicht, ähnlich dann beim Standesamt vor Ort. In solchen Ausnahmefällen könne man das wohl irgendwie temporär so regeln und später nachreichen, sobald alles berichtigt ist. Weiß nicht ob das Glück war, oder ob das so gewollt ist. kA wozu du es brauchst und ob bei dir auch so eine beglaubigte Kopie auslangen würde - da macht dann ein Heinzel einen Stempel drauf, der aber wohl auch sehr wichtig ist. Beglaubigen dürfen - iirc - dann auch andere Beamte oder Angestellte der Verwaltung mit irgendeiner random Vorbildung.
 
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Standesamter sind, was Schnelligkeit und Pragmatismus angeht, leider oft der Endgegner. Hier in Berlin geht regelmäßig durch die Presse, dass Migranten zuweilen jahrelang darauf warten, dass ihr Personenstand abschließend geprüft ist - beweis mal, dass du irgendwo in Subsahara-Afrika tatsächlich geboren wurdest und zudem nicht schon verheiratet bist, lol.

Wir hatten die Geschichte auch vor der Hochzeit. War GsD easy, weil ich meine Geburtsurkunde schon vorher mal nachbesorgt hatte und meine Frau es direkt machen konnte. Es hatte sogar irgendwelche mir nicht erinnerlichen Vorteile, dass die Geburten meiner Frau und unserer Kinder sowie unsere Heirat bei demselben Standesamt beurkundet wurden.
 
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Hallo brood war Anwälte und Hobby Juristen.


aalso es dreht sich um foljendes: meine frau ist pflegepädagogin an einer pflegeschule. sie hat sich vor kurzem auf bei einer andere schule beworben und die stelle bekommen. sie hat um einen aufhebungsvertrag gebeten, da die stelle kurzfristig zu besetzen gewesen ist. sie ist aktuell noch in elternzeit, darf die stelle jetzt aber schon antreten, da sie keine vollzeit stelle besetzt. der aufhebungsvertrag wurde aber abgelehnt (was dem arbeitgeber zusteht). also hat sie fristgerecht gekündigt. sie hat die einreichungsfrist der kündigung eingehalten. der arbeitgeber sagt nun, dass sie erst zum 30.9. gehen darf. das kam mir direkt komisch vor, da man als arbeitnehmer besagte frist von ich mein 6 wochen einhalten muss und dann weitere 2 wochen kündigungsfrist hat. in ihrem BAT-KF (das ist der kirchentarifvertrag, die schule gehört zu einem evangelischen krankenhaus) stehen die typischen kündigungsfristen nach betriebszugehörigkeit, angelehnt an den §622 BGB in dem der gesetzliche kündigungsschutz für mitarbeiter steht. 1) ich vermute der AG denkt, er kann dies auch auf eine Arbeitnehmerseitige Kündigung anwenden, da meine Frau seit 8 Jahren im Unternehmen ist kommt das mit dem 30.9. nach der Betrachtung sogar hin 2) im BAT-KF steht im selben § sogar drin, dass mitarbeiter ü40 bzw mitarbeiter mit 15 jahren betriebszugehörigkeit unkündbar sind ich lese daraus eher folgendes: das bezieht sich klar auf eine kündigung die vom arbeitgeber ausgeht. angenommen meine frau wäre ü40, könnte sie nicht kündigen, da der paragraph ihr das untersagt. desweiten steht weder in ihrem arbeitsvertrag noch im BAT-KF (Soweit ich weiß!) nicht drin, dass exakt dieser paragraph gleich anzuwenden ist. das MUSS drin stehen. meine frau hat die gründe der personalabteilung ausreichend erläutert wieso sie den aufhebungsvertrag möchte und wieso sie überhaupt gekündigt hat (wie nett von ihr..) die derzeitige stellv. leitung der schule hat damit aber ein Problem, da sie bis dahin nicht weiß


wie sie die klassen unterrichten soll. ich vermute einfach, dass ist irgendeine "ach wir probieren es, was soll schon schief gehen" methode um sie dazu zu bewegen, bis zum 30.9. zu bleiben. das ist für uns aber ausgeschlossen, da sie bereits die neue stelle angetreten hat. sie hat beim neuen arbeitgeber das transparent gehalten, letzten endes war der arbeitgeber nämlich das problem, weshalb sie verzögert kündigen konnte.

da ich selbst im BR bei uns im unternehmen bin und wir einen ausgezeichneten anwalt haben den ich durch die blume das schon gefragt habe, möcht ich aber eure meinung dazu auch noch mal hören.


sie hat jetzt die mitarbeitervertretung angerufen, denn es steht in ihrem arbeitsvertrag drin, dass wenn es zu einer meinungsverschiedenheit mit dem arbeitgeber kommt, sie dazu verpflichtet ist das zu tun. wir haben der MAV jetzt eine sehr gute zusammenfassung geschrieben wo das problem liegt, wo wir denken, dass der arbeitgeber falsche annahmen nimmt. knackpunkt ist eben, dass in ihrem arbeitsvertrag kein hinweis steht, dass diese punkte eben auch für sie gelten. die anlehnung an den §622 BGB wo es um kündigungsschutz geht ist klar erkenntlich. man kann auch nicht einfach einen teil des § anwenden, aber einen anderen teil nicht. wir wissen von früheren mitarbeitern die gekündigt haben, dass es dort nicht in der form angewendet wurde wie bei ihr jetzt. daraus kann meine so genannte "betriebliche übung" nicht folgern, heisst "wir haben das schon immer so gemacht!" - was uns zumindest in die karten spielt. denn wenn der arbeitgeber in früheren fällen das so nicht angewendet hat, kann er das jetzt nicht aufmal tun. abgesehen davon waren besagte mitarbeiter ü40, hätten der logik also auch gar nicht kündigen dürfen.
:sonot:
Ideen?
 

Shihatsu

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Betriebliche Übung ist raus, da diese einen freiwilligen Vorteil der allen Beschäftigten gewährt wurde bedingt - in diesem Fall müsste allen "großzügiger" gekündigt worden sein. Stichwort Günstigkeitsprinzip und so.
6 Wochen zum Monatsende. Nuff said.
 
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Ok nice.
In Paragraph 54 "ausserordentliche Kündigung" im bat steht auch, dass "der Arbeitgeber und arbeitnehmer sind berechtigt...".
Hier unterscheidet er ausdrücklich zwischen arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn der Tarifvertrag wirklich beide Seiten ausdrücklich erfassen will, tut er das sprachlich auch.

Allerdings gibt es auch das hier
Tarifvertragsgesetz (TVG)
§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Das kommt mir nicht so entgegen
 
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