Nein, so ist es nicht, denn die Aussage, die du mir da unterstellst, habe ich ja nie gemacht. In meiner Formulierung steht "Absicht", nicht "Vorsatz" (
Unterschied zwischen Vorsatz und Absicht). Oder ist deine Auffassung, dass Vorsatz und Absicht das gleiche ist und man da nicht unterscheiden darf? Das scheint aber absolut nicht der gängigen Rechtssprechung zu entsprechen.
Die Absicht ist die stärkste Vorsatzform.
Nicht jeder Vorsatz ist Absicht. Aber Absicht ist immer Vorsatz.
Wenn jemand übrigens in allgemeiner Form von "fehlender Tötungsabsicht" spricht, dann wird das üblicherweise als "fehlender Tötungsvorsatz" verstanden. Denn die Unterscheidung macht für die Strafbarkeit keinen Sinn. Welche Vorsatzform vorliegt ist egal - alle sind gleichermaßen strafbar. Dein ursprünglicher Satz war also zumindest missverständlich formuliert; du hast es ja jetzt durch deine Wortklauberei gerade noch geschickt zurechtgerückt, aber auch da schimmern noch Missverständnisse durch.
Fallbeispiel, tl;dr: Mann schlägt schreiendes Kind zwei mal mit dem Kopf gegen die Wand. Dabei war seine Absicht möglicherweise nicht, dass das Kind stirbt, sondern, dass es ruhig ist. Trotzdem ist das Urteil Totschlag, weil er den Tod eben billigend in Kauf genommen hat.
Das ist aber nicht zwingend. Damit Totschlag bejaht werden kann, muss man positiv feststellen, dass der Täter
zumindest
1. den Tod des Kindes vorhergesehen hat und
2. sich damit abgefunden hat, ihn also billigend in Kauf genommen hat.
Auf 1. kann man schließen, da halt jeder normal intelligente Mensch weiß, dass so etwas lebensgefährlich ist. Und auf 2. kann man schließen, weil er die Handlung halt durchgeführt hat. Das sind aber nur Indizien. Der Schluss ist keinesfalls zwingend. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob der Täter vielleicht gehofft hat, dass der Tod ausbleibt. Gerade bei Tötungsdelikten ist die Hemmschwelle nämlich besonders hoch, weshalb man sehr, sehr sorgfältig prüfen muss.
Unabhängig davon ist in deinem Beispiel aber jedenfalls § 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge zu bejahen: Denn unabhängig vom Tötungsvorsatz (wozu auch die Tötungsabsicht zählt) hatte der Täter Körperverletzungsvorsatz. Wenn diese KV zum Tod des Opfers führt, dann liegt § 227 vor. Diese Strafvorschrift tritt nur im Ergebnis hinter den vorsätzlichen Totschlag zurück, falls dieser bejaht wird.
Sorry wenn das jetzt herablassend klingt: Die Dinge, über die hier alle so wissend diskutieren sind nichts, was Laien ohne weiteres ohne die tiefergehende juristische Ausbildung verstehen können. Es ist weit komplexer als die meisten hier glauben. Ihr lest auf wikipedia einen Artikel und meint nun, ihr hättet die Systematik des Strafrechts verstanden. So einfach ist es leider nicht. Ihr solltet euch hüten, aus eurem Unwissen heraus Strafbarkeiten zu bejahen, die andere Jahre lang ins Gefängnis bringen.
@Cosmos: Der wichtigste Teil deines Posts war
mein Jura [ist] jetzt nicht so prickelnd
Deshalb vergessen wir das unqualifizierte Gesülze danach mal schnell wieder.