nein, natürlich findet es in der gebotenheitsprüfung keine erwähnung, dass es sich um einen beschränkt strafmündigen täter handelte, dessen strafbarkeit in diesem alter prinzipiell nach der einsichtsfähigkeit bemessen wird. auch ist es unerheblich, ob es sich zb um einen straflos handelnen, wie zb um ein kind oder betrunken dreht, richtig? hast du dir das aus den fingern gesaugt?
Die Dinge, die du auffuehrst, sind spezialfaelle innerhalb der gebotenheitspuefung. wenn man diese spezialfaelle verallgemeinern moechte, dann handelt es sich dabei um evident schuldunfaehige. grundsaetzlich hat der grad der schuld in beziehung zu einer privatperson aber keinen einfluss auf die gebotene handlung. man kann einer person, die einen angriff oder einer gefahr ausgesetzt ist, nicht zumuten, dass sie sich ueber den grad der schuldfaheigkeit gedanken machen muss. dieses risiko gilt zu lasten des angreifers. hier in diesem fall handelt es sich um einen 16jaehrigen. ob fuer den angegriffenen dieser mensch ueberhaupt erkennbar 16 war, ist noch eine ganz andere frage, die hier aber aufgrund der oben genannten erwaegungen keine rolle zu spielen hat.
vermögensdelikt? wohl eher eigentumsdelikt. dabei wissen wir noch nichtmal, ob es sich um einen vollendeten raub handelt oder er schoss, nachdem der alarm anging. vielleicht sogar "nur" ein versuchter raub.
das "nur" war übrigens bewusst in anführungszeichen, da es durchaus schlimmere delikte gibt wo ein sofortiger tödlicher schuss eher gerechtfertigt wäre.
fuer die bewertung der sachlage gilt keine ex post betrachtung. es kommt darauf an, welchen subjektiven eindruck ein objektiver beobachter vor der sachlage haben musste. kommen also fuenf typen mit "softair-pistolen", die sich fuer einen laien nicht von echten pistolen unterscheiden, in ein haus gedraengt und entwenden dem opfer unter vorgehaltenen pistolen geld und andere wertgegenstaende und versuchen dann in einen safe zu gelangen, ist es fuer das opfer wohl auch nicht ausgeschlossen bzw. unwahrscheinlich, dass die taeter die "schusswaffen" auch gebrauchen koennten. das opfer, ein 77jaehriger gehbehinderter mann, war den taetern quantitativ und bzgl. seiner koerperlichen konstitution qualitativ unterlegen. solange nicht das opfer zur abwehr der taeter gezielt todesschuesse (was hier nicht der fall war) koennen fuer einen normaldenkenden menschen an der straflosigkeit der handlung des opfers keine bedenken bestehen.
vollendung und versuch werden grundsaetzlich gleich bestraft.
raeuberische erpressung ist ein vermoegensdelikt und raub ist nur nach einer literaturmeinung ein eigentumsdelikt, denn fuer die rechtssprechung ist raub ein spezialfall der raeuberischen erpressung, wenn du schon auf solchen formalien bestehen willst.
wie ich bereits schon geschrieben habe. grundsätzlich bedeutet "im regelfall". wenn man eine tödliche waffe heranzieht und die situation es zulässt, geht dem schuss immer eine warnung vor, was sich schon aus dem milderen mittel ergibt. und das warnen mit einer waffe ist (vielleicht nicht im konkreten fall, ich war leider nicht vor ort) grundsätzlich das vorzugswürdigere mittel.
der warnschuss ist im vergleich zum abgeben von schuessen auf einen taeter ein milderes mittel, aber es ist nicht gleichsam geeignet. also ist im hinblick auf die erforderlichkeit einer handlung dein einwand nicht haltbar.
Wo kommen wir eigentlich hin, wenn wir einen taeter mit hoher krimineller energie mehr schuetzen als ihre opfer? Der, der sich gegen die regeln unserer gesellschaft stellt, insbesondere die strafrechtlich relevanten, kann nicht erwarten, dass das risiko fuer sein assoziales verhalten von anderen mitgliedern der gesellschaft getragen wird. das sehen natuerlich diverse "plueschrichter" in deutschland anders. das liegt aber an mangelnder lebenserfahrung. die folge davon kann man ja zur zeit in deutschland gut sehen.wenn allein bushido sagt, man habe in deutschland einen mord frei.
uebrigens: das ist hier nicht der kirschbaum-fall