TMC|Eisen
Guest
Du liegst leider vollkommen falsch. Der Unterschied zwischen § 32 StGB und § 34 StGB ist nicht, dass sie verschiedene Rechtsgüter schützen. Der Unterschied liegt vor allem in der Angriffsrichtung. Notwehr ist NUR gegen einen Angriff durch menschliches Verhalten möglich, der Notstand nach § 34 erfasst dagegen auch Gefahren/Angriffe, die nicht vom Menschen ausgehen. Daneben liegt ein weiterer wichtiger Unterschied darin, dass § 34 StGB eine umfassende Güterabwägung vorsieht, was § 32 gerade verbietet. Wobei auch § 34 eine Abwägung Leben gegen Leben verbietet. Leben gegen Leben darf allenfalls im Rahmen des § 35 StGB abgewägt werden (Schiffplankenfall: Ein Schiff sinkt, A hält sich an einer Planke fest. B schwimmt im Wasser und erkennt, dass er sterben wird, wenn er sich nicht an der Planke festhält. Die Planke trägt aber nur A oder B, nicht beide. B "darf" nun wegen § 35 A von der Planke stoßen, so dass dieser ertrinkt. Klingt hart, ist aber so :-) )
Zuletzt bearbeitet: