Abmahnung ist von 2014, die zweite Zahlungsaufforderung mit Klageandrohung und der gerichtliche Mahnbescheid kamen gegen Ende 2017.Interessant. Bei uns sind es schon jetzt fast 6 Jahre. Ich tendiere dazu es auch eher auszusitzen. Frist bezieht sich auf den Tatbestand?
Du hattest auch alles ohne Anwalt gemacht?
Ich bin da quasi ein bisschen ideologisch. Die Anwälte auf der Gegenseite von W&F sind für mich nur marginal besser, weil sie von der genau gleichen Kacke wie W&F leben.
Abmahnung ist von 2014, die zweite Zahlungsaufforderung mit Klageandrohung und der gerichtliche Mahnbescheid kamen gegen Ende 2017.
Ich hatte von Anfang an einen Anwalt, über den die Korrespondenz ging. Da ich damals noch armer Student war, hats mich dank Beratungshilfe nur 10€ gekostet. Obwohl es die Gegenseite offenbar nicht abgeschreckt hat, hat sichs imo gelohnt. Als ich mich auf die letzte heftige Klagedrohung hin zum Sachverhalt geäußert hab, wusste ich so immerhin, dass ein Fachmann kurz drüber guckt.
Vom Erwartungswert her halte ich Aussitzen auch für die beste Alternative, wenn einige Voraussetzungen vorliegen:
-Man hat sich nicht bereits selbst durch unbedachte Äußerungen einen Strick gedreht.
-Man ist bereit das finanzielle Risiko des Worst Case zu tragen.
-Man leidet nicht psychisch unter dem Risiko.
Bei mir kommt sogar noch hinzu, dass ich bereits meine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe (aka "Ich wars nicht, aber Soundso konnte zur fraglichen Zeit auf meinen Anschluss zugreifen").
Nach dem, was ich so recherchiert habe, dürfte es damit schwierig bis unmöglich sein, mir die tatsächliche Täterschaft nachzuweisen, so dass das Restrisiko überschaubar ist.
Mal ehrlich, wenn du was gemacht hast, aber deine Eltern dafür abgemahnt worden sind, dann hat imo kaum jemand was zu befürchten. Deine Eltern müssen (und sollten) nicht mal belegen, dass sie es nicht war. Sie müssen es nur abstreiten und dich ganz konkret als möglichen Täter benennen. Du kannst die Aussage verweigern, was weder dir noch deinen Eltern nachteilig ausgelegt werden darf. Und die Gegenseite hat keine Möglichkeit in Erfahrung zu bringen, wer es tatsächlich war. GG.
(Gibt zu diesen Konstellationen jeweils BGH-Urteile, die man leicht findet.)
Nach dieser Devise hab ich in meinem Fall übrigens auch gehandelt.
Inwiefern es Sinn ergibt, sich jetzt schon entsprechend zu äußern, weiß ich allerdings nicht. Ich selbst hab das ja gemacht, aber die Stellungnahme ist, wie gesagt, immerhin durch die Hand meines Anwalts gegangen.
Das gilt keineswegs. Wenn der Anschlussinhaber die Tat selbst nicht begangen hat, kommt höchstens die Störerhaftung in Frage.
Versteh nicht ganz, worauf du hinaus willst.Verwechselst du grad Strafrecht mit Zivilrecht? "Aussage verweigern"? Du bist nicht Beschuldigter einer Straftat. Entweder du bist Darlegungs- und Beweisbelastet, dann bringt dir nichts sagen gar nichts, weil es dir nur schadet. Oder du bist nicht Darlegungs- und Beweisbelastet, dann will auch keiner was von dir hören, sondern die Gegenseite muss liefern.
Diese Frage ist tatsächlich nicht so einfach zu beantworten und ich hab spontan dazu auch nicht viel gefunden.Cool Danke,
dann bleibt nur zu überlegen, ob meine Eltern sich noch mal dazu äußern sollten oder nicht.
https://www.ra-plutte.de/filesharing-sekundaere-darlegungslast-was-bedeutet-das/#MitnutzerMuss man schon vorgerichtlich die Mitnutzer nennen?
Häufig wird die Frage gestellt, ob der Anschlussinhaber verpflichtet ist, die Namen der Mitnutzer bereits außergerichtlich mitzuteilen. Hintergrund ist, dass Rechteinhaber in der Vergangenheit vereinzelt versucht hatten, ihre Prozesskosten bei Anschlussinhabern einzuklagen, wenn deren Haftung außergerichtlich ohne Nennung anderer Mitnutzer des Anschlusses pauschal bestritten worden war und sich erst im Prozess zeigte, dass der Anschlussinhaber nicht haften musste. Begründet wurde die Forderung damit, dass keine Klage erhoben worden wäre, wenn schon vorab erkennbar gewesen wäre, dass der Anschlussinhaber im Prozess seiner sekundären Darlegungslast nachkommen und sich als Täter entlasten könne.
OLG Hamburg und AG München entschieden allerdings, dass im Rahmen der sekundären Darlegungslast für den außergerichtlichen Bereich keine Antwortpflicht besteht (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 5 W 88/12; AG München, Urteil vom 20.12.2013, Az. 111 C 21062/13). Abgemahnte machen sich also nicht schadensersatzpflichtig, wenn sie erstmals im Rahmen eines Prozesses Tatsachen vortragen, die die Täterschaftsvermutung erschüttern und zur Klageabweisung führen.
Ich halte es für relativ komfortabel, dass sie jetzt einfach die Aussage verweigern kann, ohne dass man das mir oder ihr negativ auslegen kann.
Damit erschöpft sich die Beweisführung der Gegenseite in aller Regel und es dürfte auch nicht zu einer Verurteilung kommen, weil nicht feststellbar ist, wer es denn tatsächlich gewesen ist.
Naja wenn in dem vermuteten Zeitraum mehrere Leute im Haus waren und alle sagen "ich wars nicht" und jeder auf den anderen verweist, die es alle realistisch gewesen sein könnten. was passiert dann?
Tatsächlich eine Frage die ich mir auch schon gestellt habe. Mein Fazit bisher: Die Leute die jetzt gerade im Studium stecken bezahlen mit großer Selbstverständlichkeit für Spotify, Netflix und noch mehr Dienste.Ist illegal downloaden und streamen bei den Jugendlichen eigentlich immer noch allgemein üblich, oder ist es weniger geworden? :Opa:
Was ich, wie angedeutet, bemerkenswert und vielleicht auch ein bisschen beängstigend finde ist die Selbstverständlichkeit mit der Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene Abogebühren latzen und nicht ohne diese Services leben wollen.