mal wieder: filesharing abmahnung

Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.353
Ich hatte, nachdem mein Fall lange still lag, nochmal Post bekommen vor Ablauf der Dreijahresfrist. Erst eine erneute Zahlungsaufforderung über meinen Anwalt (afaik etwa 5000€ für drei Serientitel). Darauf folgte kurze Zeit später sogar ein gerichtlicher Mahnbescheid.
Zur Zahlungsaufforderung hatte ich mich dann erstmals inhaltlich geäußert. Dem Mahnbescheid hab ich widersprochen. Das ganze ist jetzt fast zwei Jahre her und seitdem ist nichts mehr passiert. Die Abmahnkanzlei war, wenn ich mich recht entsinne, auch WF.

Es kann also durchaus sein, dass sie es selbst nochmal mit einem gerichtlichen Mahnbescheid probieren.

Ob das das Ende ist, kA. Sollte es noch zur Klage kommen, rechne ich mir gute Chancen aus. Sonst wirds halt teuer, aber man lebt nur einmal. :ugly:
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
10.10.2001
Beiträge
3.998
Reaktionen
0
Lol 5000€ da würde ich das geld eher in Personen investieren die dafür sorgen das ich nie wieder post von der Kanzlei bekomme
 

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.786
Reaktionen
763
Interessant. Bei uns sind es schon jetzt fast 6 Jahre. Ich tendiere dazu es auch eher auszusitzen. Frist bezieht sich auf den Tatbestand?

Du hattest auch alles ohne Anwalt gemacht?

Ich bin da quasi ein bisschen ideologisch. Die Anwälte auf der Gegenseite von W&F sind für mich nur marginal besser, weil sie von der genau gleichen Kacke wie W&F leben.
 

parats'

Tippspielmeister 2012, Tippspielmeister 2019
Mitglied seit
21.05.2003
Beiträge
19.837
Reaktionen
1.589
Ort
Hamburg
Also meine Schwiegermutter sitzt es auch aus. Lief damals ohne Anwalt und wird es auch jetzt.
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.353
Interessant. Bei uns sind es schon jetzt fast 6 Jahre. Ich tendiere dazu es auch eher auszusitzen. Frist bezieht sich auf den Tatbestand?

Du hattest auch alles ohne Anwalt gemacht?

Ich bin da quasi ein bisschen ideologisch. Die Anwälte auf der Gegenseite von W&F sind für mich nur marginal besser, weil sie von der genau gleichen Kacke wie W&F leben.
Abmahnung ist von 2014, die zweite Zahlungsaufforderung mit Klageandrohung und der gerichtliche Mahnbescheid kamen gegen Ende 2017.

Ich hatte von Anfang an einen Anwalt, über den die Korrespondenz ging. Da ich damals noch armer Student war, hats mich dank Beratungshilfe nur 10€ gekostet. Obwohl es die Gegenseite offenbar nicht abgeschreckt hat, hat sichs imo gelohnt. Als ich mich auf die letzte heftige Klagedrohung hin zum Sachverhalt geäußert hab, wusste ich so immerhin, dass ein Fachmann kurz drüber guckt.

Vom Erwartungswert her halte ich Aussitzen auch für die beste Alternative, wenn einige Voraussetzungen vorliegen:
-Man hat sich nicht bereits selbst durch unbedachte Äußerungen einen Strick gedreht.
-Man ist bereit das finanzielle Risiko des Worst Case zu tragen.
-Man leidet nicht psychisch unter dem Risiko.

Bei mir kommt sogar noch hinzu, dass ich bereits meine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe (aka "Ich wars nicht, aber Soundso konnte zur fraglichen Zeit auf meinen Anschluss zugreifen").
Nach dem, was ich so recherchiert habe, dürfte es damit schwierig bis unmöglich sein, mir die tatsächliche Täterschaft nachzuweisen, so dass das Restrisiko überschaubar ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.786
Reaktionen
763
Abmahnung ist von 2014, die zweite Zahlungsaufforderung mit Klageandrohung und der gerichtliche Mahnbescheid kamen gegen Ende 2017.

Ich hatte von Anfang an einen Anwalt, über den die Korrespondenz ging. Da ich damals noch armer Student war, hats mich dank Beratungshilfe nur 10€ gekostet. Obwohl es die Gegenseite offenbar nicht abgeschreckt hat, hat sichs imo gelohnt. Als ich mich auf die letzte heftige Klagedrohung hin zum Sachverhalt geäußert hab, wusste ich so immerhin, dass ein Fachmann kurz drüber guckt.

Vom Erwartungswert her halte ich Aussitzen auch für die beste Alternative, wenn einige Voraussetzungen vorliegen:
-Man hat sich nicht bereits selbst durch unbedachte Äußerungen einen Strick gedreht.
-Man ist bereit das finanzielle Risiko des Worst Case zu tragen.
-Man leidet nicht psychisch unter dem Risiko.

Bei mir kommt sogar noch hinzu, dass ich bereits meine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe (aka "Ich wars nicht, aber Soundso konnte zur fraglichen Zeit auf meinen Anschluss zugreifen").
Nach dem, was ich so recherchiert habe, dürfte es damit schwierig bis unmöglich sein, mir die tatsächliche Täterschaft nachzuweisen, so dass das Restrisiko überschaubar ist.

Zustimmung zum Erwartungswert usw. Hm ich hätte sogar noch den Studenstatus :ugly:

Mein Vater und meine Mutter könnten wohl sehr glaubhaft belegen, dass sie es nicht waren. Bringt es etwas das zu erwähnen?
 
Mitglied seit
15.02.2003
Beiträge
929
Reaktionen
1
Das Mutter und Vater nix damit zu tun haben müssen die wieder ja wieder herausfinden was es denen es erschweren sollte, da sollteste lieber sowas sagen wie "ka kein kontakt mit denen" das dürfte dir mehr bringen.

Wann wird Artikel 13 Inkrafttreten?
Artikel 13 Inkrafttreten. (1) Artikel 4 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Gemäß B. v. 7. November 2017 (BGBl.


Könnte vielleicht wegen 13 sein das die sich von 2016 wieder melden. WF scheint da wieder ein Lichtblick zu sehen für die Geldmaschinerie, aber könnte auch anders ausschauen, bin kein Experte.
Zudem ist es immernoch nicht komplett rum mit 13 (auch wenn EU-Wahl da war), heute gehts ja wieder in die nächste Instanz und dann noch welche aber kommt sicherlich was durch, wieviel/groß können aber dann auch nur Leute vom Fach klären bzw. diese müssen diese Ecke erstmal selber Studieren.
 

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.786
Reaktionen
763
Mir geht's in erster Linie darum, ob es meinen Eltern etwas bringen würde darauf zu antworten oder ob wir es weiter ignorieren sollen.

Natürlich kann ich einen Anwalt nehmen der darauf reagiert (Kostenpunkt k.a? <300€?), selber antworten, oder ignorieren. Ich erwarte von niemanden, dass er mir genau sagt was ich tun soll, nur dass ich etwas mehr Gefühl für die Wahrscheinlichkeiten bekomme und welche Kostenpunkte auf mich zu kommen.

1. Wahrscheinlichkeit das W&F wirklich klagt
2. Was wären die Kosten im Worst Case wenn W&F klagt und gewinnt / verliert
3. Kann ich nicht auch dann erst den Anwalt nehmen.

Was hat das mit Artikel 13 zu tun?
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.353
Mal ehrlich, wenn du was gemacht hast, aber deine Eltern dafür abgemahnt worden sind, dann hat imo kaum jemand was zu befürchten. Deine Eltern müssen (und sollten) nicht mal belegen, dass sie es nicht war. Sie müssen es nur abstreiten und dich ganz konkret als möglichen Täter benennen. Du kannst die Aussage verweigern, was weder dir noch deinen Eltern nachteilig ausgelegt werden darf. Und die Gegenseite hat keine Möglichkeit in Erfahrung zu bringen, wer es tatsächlich war. GG.
(Gibt zu diesen Konstellationen jeweils BGH-Urteile, die man leicht findet.)

Nach dieser Devise hab ich in meinem Fall übrigens auch gehandelt.

Inwiefern es Sinn ergibt, sich jetzt schon entsprechend zu äußern, weiß ich allerdings nicht. Ich selbst hab das ja gemacht, aber die Stellungnahme ist, wie gesagt, immerhin durch die Hand meines Anwalts gegangen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.786
Reaktionen
763
axo ich dachte es gilt die Anschlusshalterhaftung?
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.353
Das gilt keineswegs. Wenn der Anschlussinhaber die Tat selbst nicht begangen hat, kommt höchstens die Störerhaftung in Frage. In deinem Fall gehe ich mal davon aus, dass du zum Tatzeitpunkt volljährig warst. Damit hatten deine Eltern keinerlei Belehrungs- oder Kontrollpflichten mehr und haften auch nicht als Störer. Selbst wenn es anders wäre: Die Störerhaftung verjährt nach der üblichen Frist von drei Jahren vollständig, denn sie erstreckt sich nicht auf den Lizenzschaden, sondern nur die Kosten der Abmahnung selbst. Und nur der Lizenzschaden unterliegt der verlängerten Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Nach meiner Interpretation ist es so, dass die BGH-Rechtsprechung der Familie einen derart hohen Wert beimisst, dass Abmahnungen in diesem Kontext eigentilch immer ins Leere laufen, wenn die Betroffenen sich hinreichend geschickt verhalten.
Das ist so, weil es sehr niedrige Hürden gibt, um die Vermutung in die tatsächliche Täterschaft des Anschlussinhabers zu erschüttern: Man muss nur ganz konkret benennen, wer zum fraglichen Zeitpunkt noch Zugriff auf den Anschluss hatte und somit als Träger in Frage kommt. Zu weiteren Nachforschungen wenigstens gegenüber Familienmitgliedern ist man als Anschlussinhaber aber nicht verpflichtet. Tatsächlich sollte man das tunlichst unterlassen, denn es gilt: Wissen um den Täter, das man hat, muss man auch weitergeben, aber was man nicht weiß, schadet einem auch nicht.

Ein Beispielfall:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-bgh-staerkt-schutz-der-familie-74928/

Gibt aber inzwischen einige davon. Der Tenor ist immer gleich.
 
Zuletzt bearbeitet:

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.786
Reaktionen
763
Cool Danke,

dann bleibt nur zu überlegen, ob meine Eltern sich noch mal dazu äußern sollten oder nicht.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Mal ehrlich, wenn du was gemacht hast, aber deine Eltern dafür abgemahnt worden sind, dann hat imo kaum jemand was zu befürchten. Deine Eltern müssen (und sollten) nicht mal belegen, dass sie es nicht war. Sie müssen es nur abstreiten und dich ganz konkret als möglichen Täter benennen. Du kannst die Aussage verweigern, was weder dir noch deinen Eltern nachteilig ausgelegt werden darf. Und die Gegenseite hat keine Möglichkeit in Erfahrung zu bringen, wer es tatsächlich war. GG.
(Gibt zu diesen Konstellationen jeweils BGH-Urteile, die man leicht findet.)

Nach dieser Devise hab ich in meinem Fall übrigens auch gehandelt.

Inwiefern es Sinn ergibt, sich jetzt schon entsprechend zu äußern, weiß ich allerdings nicht. Ich selbst hab das ja gemacht, aber die Stellungnahme ist, wie gesagt, immerhin durch die Hand meines Anwalts gegangen.

Verwechselst du grad Strafrecht mit Zivilrecht? "Aussage verweigern"? Du bist nicht Beschuldigter einer Straftat. Entweder du bist Darlegungs- und Beweisbelastet, dann bringt dir nichts sagen gar nichts, weil es dir nur schadet. Oder du bist nicht Darlegungs- und Beweisbelastet, dann will auch keiner was von dir hören, sondern die Gegenseite muss liefern.

Das gilt keineswegs. Wenn der Anschlussinhaber die Tat selbst nicht begangen hat, kommt höchstens die Störerhaftung in Frage.

Und wer trägt die Beweislast dafür, dass der Anschlussinhaber nicht der Rechtsverletzer war? Richtig, er selbst :)

Die Rechtslage ist so:

Wird mit Hilfe der IP-Adresse ermittelt, dass über den Anschluss des Inhabers eine Rechtsverletzung begangen worden ist, ist dadurch noch nicht der Beweis erbracht, dass der Inhaber selbst gehandelt hat. Allerdings hilft dem Geschädigten die Rechtsprechung mit einer Art "prima-facie Vermutung", dass der Anschlussinhaber die Verletzung als Täter vorgenommen hat.

Beweist nun der Anschlussinhaber, dass er zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Zugang nicht genutzt hat oder besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass andere den Internetanschluss benutzt haben, gilt die Vermutung als widerlegt. Dazu muss der Anschlussinhaber Tatsachen vortragen, die beweisgeeignet sind zu belegen, dass andere Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und diesen in der fraglichen Zeit womöglich genutzt haben könnten. Dann obliegt es dem Anspruchsteller, das Gegenteil zu beweisen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.353
Verwechselst du grad Strafrecht mit Zivilrecht? "Aussage verweigern"? Du bist nicht Beschuldigter einer Straftat. Entweder du bist Darlegungs- und Beweisbelastet, dann bringt dir nichts sagen gar nichts, weil es dir nur schadet. Oder du bist nicht Darlegungs- und Beweisbelastet, dann will auch keiner was von dir hören, sondern die Gegenseite muss liefern.
Versteh nicht ganz, worauf du hinaus willst.
Wenn ich als Anschlussinhaber der mutmaßliche Täter bin, aber sage: Gucken Sie mal, meine Frau hatte genau so die Möglichkeit, das zu machen, weil sie zum fraglichen Zeitpunkt mit ihrem eigenen Rechner auf denselben Anschluss zugreifen konnte etc. pp. Dann wird die nächste Frage wohl an meine Frau gehen, was sie dazu zu sagen hat.
Ich halte es für relativ komfortabel, dass sie jetzt einfach die Aussage verweigern kann, ohne dass man das mir oder ihr negativ auslegen kann. Damit erschöpft sich die Beweisführung der Gegenseite in aller Regel und es dürfte auch nicht zu einer Verurteilung kommen, weil nicht feststellbar ist, wer es denn tatsächlich gewesen ist.



Cool Danke,

dann bleibt nur zu überlegen, ob meine Eltern sich noch mal dazu äußern sollten oder nicht.
Diese Frage ist tatsächlich nicht so einfach zu beantworten und ich hab spontan dazu auch nicht viel gefunden.

Muss man schon vorgerichtlich die Mitnutzer nennen?

Häufig wird die Frage gestellt, ob der Anschlussinhaber verpflichtet ist, die Namen der Mitnutzer bereits außergerichtlich mitzuteilen. Hintergrund ist, dass Rechteinhaber in der Vergangenheit vereinzelt versucht hatten, ihre Prozesskosten bei Anschlussinhabern einzuklagen, wenn deren Haftung außergerichtlich ohne Nennung anderer Mitnutzer des Anschlusses pauschal bestritten worden war und sich erst im Prozess zeigte, dass der Anschlussinhaber nicht haften musste. Begründet wurde die Forderung damit, dass keine Klage erhoben worden wäre, wenn schon vorab erkennbar gewesen wäre, dass der Anschlussinhaber im Prozess seiner sekundären Darlegungslast nachkommen und sich als Täter entlasten könne.

OLG Hamburg und AG München entschieden allerdings, dass im Rahmen der sekundären Darlegungslast für den außergerichtlichen Bereich keine Antwortpflicht besteht (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 5 W 88/12; AG München, Urteil vom 20.12.2013, Az. 111 C 21062/13). Abgemahnte machen sich also nicht schadensersatzpflichtig, wenn sie erstmals im Rahmen eines Prozesses Tatsachen vortragen, die die Täterschaftsvermutung erschüttern und zur Klageabweisung führen.
https://www.ra-plutte.de/filesharing-sekundaere-darlegungslast-was-bedeutet-das/#Mitnutzer

Mir ist keine BGH-Rechtsprechung zu dieser Frage bekannt.

Meine persönliche Meinung: Um ganz sicher zu gehen, würde ich wohl den Sachverhalt in aller Kürze schildern. Also angenommen, der Anschluss gehöre deinem Vater: "Ich bin zwar Anschlussinhaber, habe jedoch die besagte Tat nicht begangen. Zum fraglichen Zeitpunkt hatten auch meine Frau(?) und mein volljähriger Sohn Benrath, geboren am ..., wohnhaft in ..., über einen eigenen Rechner uneingeschränkten Zugang zum Internetanschluss."

So bin ich auch in meinem Fall vorgegangen und mein Anwalt hatte daran jedenfalls nichts auszusetzen - was jetzt zugegebenermaßen nicht viel heißt; es gibt bestimmt auch Anwälte, die eher zur Mauertaktik raten würden.
Aber ich sehe nicht ganz, wie man sich durch so eine Äußerung in Nachteil setzt und so kann man euch jedenfalls nicht vorwerfen, dass ihr eine eventuelle Klage irgendwie mitverschuldet hättet.
 
Zuletzt bearbeitet:

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Ich halte es für relativ komfortabel, dass sie jetzt einfach die Aussage verweigern kann, ohne dass man das mir oder ihr negativ auslegen kann.

Das meine ich. Du verwechselst gerade Strafprozess und Zivilprozess. Im Strafprozess hat die Zeugnisverweigerung eine andere Auswirkung, da du für eine Verurteilung als StA die Täterschaft nachweisen musst.

Im Zivilprozess ist die Beweisbelastung aber nicht so eindeutig wie im Strafprozess (StA muss alles beweisen, Angeklagter muss nichts beweisen). Vielmehr können beide Parteien Darlegungs- und Beweisbelastet sein.

Bist du also der Anschlussinhaber, gibt eine Art Vermutung, dass du auch der Täter bist. Daraufhin musst DU beweisen, dass du nicht der Täter warst. Welches Maß die Beweislast dann hat ist nicht ganz eindeutig. In manchen Kommentierungen/Urteilen steht, dass es ausreicht zu beweisen, dass andere eine theoretisch nicht unwahrscheinliche Zugriffsmöglichkeit auf deinen Anschluss hatten. In anderen Urteilen wird davon gesprochen, dass du beweisen musst, dass du selbst nicht der Täter warst (weil du zB zur Tatzeit nicht im Haus warst) - eine hypotethisch alternative Täterschaft soll da nicht zur Widerlegung der Vermutung reichen.

Damit erschöpft sich die Beweisführung der Gegenseite in aller Regel und es dürfte auch nicht zu einer Verurteilung kommen, weil nicht feststellbar ist, wer es denn tatsächlich gewesen ist.

Wie gesagt, das ist der Trugschluss, der mE bei dir aus einer Verwechslung der Prozessgrundsätze im Zivil- und Strafprozess kommt. Die Gegenseite muss nicht beweisen, wer es gewesen ist. Es gilt zunächst eine prima vacie Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter war. Guckst du zB in aaaaaall diesen schönen Urteilen: BGHZ 185, 330 Rn. 12 = GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 - Morpheus; BGH, GRUR 2014, 656 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 52 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III.
 
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
ich empfehle allen beteiligten die lektüre der entscheidungsgründe des BGH Urteils vom 27.7.2017 – I ZR 68/16

NJW Leitsätze:

1.Dass ein Beklagter keinen näheren Vortrag dazu gehalten hat, was seine Ehefrau zu den behaupteten Tatzeitpunkten getan hat, wirkt sich angesichts eines bis zur Abmahnung verstrichenen Zeitraums von fast zwei Monaten nicht zu seinem Nachteil aus. Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen (Bestätigung von BGH, NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 1961 – Afterlife).

2.Die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Täterschaft der Ehefrau mit Blick auf die Art des Computerspiels („Ego-Shooter-Spiel“) nicht ausscheidet, vermag einen Fehler in der Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen.

3.Aus der Verweigerung des Zeugnisses dürfen, da die Entscheidung über die Zeugnisverweigerung allein dem Zeugen obliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Ist bekannt. Was ich meine, steht in Rn. 12:

"Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum
Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016,
191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft
des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - Tauschbörse III; GRUR
2016, 1280 Rn. 34 - Everytime we touch)."

Und dieser tatsächliche Vermutung muss der Beklagte im Wege der sekundären Darlegungslast eben entgegentreten. Nur zu sagen "ich wars nicht" und die Frau "ich sage nix", wird mE nicht reichen. Denn, so der BGH weiter in Rn. 13:

" Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs
von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei
nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen."
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
saisted hat doch ungefähr das geschrieben, was auch gegenstand der BGH entscheidung war: "Wenn ich als Anschlussinhaber der mutmaßliche Täter bin, aber sage: Gucken Sie mal, meine Frau hatte genau so die Möglichkeit, das zu machen, weil sie zum fraglichen Zeitpunkt mit ihrem eigenen Rechner auf denselben Anschluss zugreifen konnte etc. pp. Dann wird die nächste Frage wohl an meine Frau gehen, was sie dazu zu sagen hat.
Ich halte es für relativ komfortabel, dass sie jetzt einfach die Aussage verweigern kann, ohne dass man das mir oder ihr negativ auslegen kann."

risiko ist dann übrigens, dass die frau verklagt wird. dann is nichts mehr mit zeugnisverweigerungsrecht
 
Zuletzt bearbeitet:

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Ich habe mich an der Behauptung gestört, die Aussageverweigerung wäre pauschal positiv bzw. nie negativ. Das war in dem Fall so, aber ist eben einzelfallabhängig. Der Anschlussinhaber muss schon zB darlegen, dass eine Dritte Person auch in zeitlicher Hinsicht als Täterin in Betracht kommt. Das mag bei einer Ärztin, die den Hausanschluss auch tagsüber für ihre Arbeit nutzt, ohne Weiteres zutreffen.

Ist sie aber zB außerhäuslich werktätig und der Verstoß geschah tagsüber, wird wohl auch eine Aussage der Frau notwendig sein, um der Darlegungslast zu genügen. Wie gesagt, es kam mir in saisted Posting so vor, als ob er die Beweislast grundsätzlich beim Kläger sehen würde und daher "nichts sagen" als beste Strategie ansieht, was es je nach Umstand nicht sein muss.
 

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.786
Reaktionen
763
Naja wenn in dem vermuteten Zeitraum mehrere Leute im Haus waren und alle sagen "ich wars nicht" und jeder auf den anderen verweist, die es alle realistisch gewesen sein könnten. was passiert dann?
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.353
In diesem Fall dürfte die Klage keinen Erfolg haben, sofern sich niemand besonders dumm anstellt. Im Zweifel ist es aber besser, so wenig wie möglich und so viel wie nötig zu sagen: Der Anschlussinhaber sollte sich hinreichend entlasten. Dazu genügt es nach BGH, wenn er hinreichend konkret darlegt, dass andere Personen ebenso gut als Täter in Frage kommen. Diese anderen Personen müssen in der Regel gar nichts sagen, wenn sie damit sich selbst oder einen nahen Verwandten belasten würden. Entschließen sie sich aber trotzdem auszusagen und streiten die Tat ab, dann darf das laut Meinung des BGH aber auch nicht dem Anschlussinhaber derart ausgelegt werden, dass seine Entlastung gescheitert ist, weil es sich dabei plausiblerweise um eine reine Schutzbehauptung handeln könnte.

Im Wesentlichen muss man eigentlich nur aufpassen, dass
-der Anschlussinhaber seine sekundäre Darlegungslast vollumfänglich erfüllt (was dazu nötig ist, hat der BGH in seinen bisherigen Entscheidungen relativ klar vorgegeben)
-der Anschlussinhaber nicht zu viel über den tatsächlichen Täter in Erfahrung bringt, denn dann ist er (wieder laut BGH) auch verpflichtet, diesen Täter preiszugeben
-die anderen als Täter in Frage kommenden Personen sich nicht selbst um Kopf und Kragen reden, indem sie z.B. etwas behaupten, was offensichtlich falsch oder schlicht abwegig ist (ist aber sehr unwahrscheinlich, mir ist kein Fall bekannt, wo letztlich jemand anders als der Anschlussinhaber erfolgreich verklagt wurde).


@Heator
Du hast meine Beiträge offenbar missverstanden. Ich habe niemals gesagt, dass man als Beklagter hier von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte, sondern als Zeuge.
Situation wie oben beschrieben: A wird als Anschlussinhaber verklagt. A streitet die Tat ab und legt hinreichend konkret dar, dass es auch sein Sohn B gewesen sein könnte. B kann als Sohn von A jetzt die Aussage verweigern, wenn er sich selbst oder A belasten würde, mithin also quasi immer, weil es ja entweder A oder B gewesen sein wird. Die Kläger haben keine realistische Chance nachzuweisen, wer es tatsächlich war, also geht die Klage ins Leere.
 
Zuletzt bearbeitet:

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Naja wenn in dem vermuteten Zeitraum mehrere Leute im Haus waren und alle sagen "ich wars nicht" und jeder auf den anderen verweist, die es alle realistisch gewesen sein könnten. was passiert dann?

Wenn es alle realistisch gewesen sein könnten, wird der Kläger wohl keinen Erfolg haben. Aber dazu müssen sich die Personen eben äußern und insbesondere der Anschlussinhaber muss seiner sekundären Darlegungslast nachkommen und entsprechende Tatsachen vortragen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.786
Reaktionen
763
Ich sag mal, dass wir hinreichend darlegen können, dass wir alle zu dem Zeitraum im Haus waren.

Irgendwie widersprecht ihr euch aber immer noch.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
Ja aber dann hast du doch nicht widerlegt, dass es der Anschlussinhaber war :D

Nochmal: Grundsätzlich gilt eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist. Diese Vermutung muss der Anschlussinhaber erstmal widerlegen. Erst dann geht die Darlegungslast wieder auf den Kläger über. Und um das zu tun hat er:

"nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen."
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mitglied seit
17.01.2007
Beiträge
2.962
Reaktionen
0
hier stand müll. bitte steinigt mich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.353
§384 ZPO? :rolleyes:


@Benrath
Wo siehst du noch Widersprüche? :D
Ich würd erstmal nur das aller Nötigste sagen. Sollte es jemals zu einer Klage kommen, kann man das, falls nötig, ja mit Hilfe eines Anwalts noch ausbauen. Im Übrigen empfehle ich natürlich, dich auch nochmal selbst zu informieren. Falls du es bequem magst:
https://www.youtube.com/user/KanzleiWBS/search?query=filesharing+familie
Der Typ ist Anwalt und hat solche Fälle dreimal bis vor dem BGH verhandelt.
 
Mitglied seit
27.06.2008
Beiträge
1.580
Reaktionen
30
Aus der Verweigerung nach § 384 dürfen allerdings durchaus - aber nicht per se - im Rahmen einer Gesamtwürdigung negative Schlüsse gezogen werden. (Vgl. BGH NJW 1994, 197)

384 dürfte mE auch nicht helfen, wenn gegen den Zeugnis berufene bereits geklagt wurde und die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde, sodass einer erneuten Klage die Rechtskraft entgegenstehen würde, weil dann dürfe jedenfalls kein unmittelbarer Vermögensschaden mehr drohen können (Beispielsweise bei einer Mitbewohnerkonstellation)

BTW: Ob und inwieweit Solmecke Anteil an diesen „erstrittenen Entscheidungen“ vor dem BGH hat, liegt außerhalb meiner Kenntnis, dürfte aber wohl insgesamt bezweifelt werden, da Solmecke vor dem BGH (In zivilsachen) meines Wissens nach nicht postulalationsfähig ist.
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.353
Bis vor dem BGH kann ja zweierlei bedeuten. :ugly:

Zum Rest, auch wenn hier nicht weiter relevant ist: Ist Filesharing nicht auch strafbar? Dann muss ich mich doch eh niemals selbst bezichtigen, oder?
So oder so bestätigt es ja nochmal, dass die Konstellation "Filesharing innerhalb der Familie" oft besonders günstig für den Anschlussinhaber ist.
 
Mitglied seit
12.08.2002
Beiträge
12.824
Reaktionen
39
meine mutter hat letztens auch wieder post von w&f bekommen, hatten damals (2011) es an einen anwalt gegeben, der hat ne mod UE eingereicht, was die gegenseite natürlich kein stück interessierte und deshalb fröhlich weiter gemahnt wurde. nun ist es bei uns aber so, dass das zur last gelegte zu einem zeitpunkt geschah, an dem weder meine mutter noch ich zuhause waren, wlan war nicht aktiviert (hatten beide noch kein smartphone). bei mir können es ~10 leute bezeugen, bei meiner mutter möglicherweise nur ihr ehemann...

weil auf dem mahnbescheid halt gericht coburg etc drauf stand, ist sie natürlich wieder panisch geworden :8[: hab ihr gesagt, dass sowas im prinzip jeder verschicken kann (korrigiert mich, wenn ich was falsches sage) und es nicht auf plausibilität o.ä. geprüft wird da automatisiertes verfahren, sodass das gar nichts zu heißen hat und wohl nur vor der verjährung nochmal ne möglichkeit sein soll, ein bisschen kohle einzu"klagen"

korrekt?
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.353
Gerichtlicher Mahnbescheid erfolgt ohne jede inhaltliche Prüfung, ja. Haltet die Frist auf jeden Fall ein, sonst hat die Gegenseite gewonnen.

Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung afaik für sechs Monate. Aber wenn es aus 2011 ist, sind die Abmahnkosten eh verjährt und der Lizenzschaden verjährt erst Ende 2021.

Grundsätzlich heißt ein gerichtlicher Mahnbescheid keineswegs, dass es dann auch zur Klage kommt, siehe mein Fall.

Habt ihr die Belege, dass ihr nicht da warst, damals schon verschriftlicht?
Könnte mir vorstellen, dass es jetzt relativ schwer für jemanden ist noch vor Gericht zu bestätigen, wo du oder deine Mutter an irgendeinem Tag in 2011 gewesen sind.

Am Ende könnte es fast besser sein, wenn ihr sagt, ihr wart nicht da, aber das WLAN stand jedem offen. Dann haftet ihr zwar als Störer, aber nur für die Abmahnkosten und die sind verjährt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.786
Reaktionen
763
Ah schön zu sehen, dass das auch schon bei anderen passiert war, hatte ich gar nicht mehr in Erinnerung.

Meine Eltern haben jetzt auch die Post aus Coburg und wir widersprechen erstmal. Mal gucken, ob sie sich dann noch mal melden.
 

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.786
Reaktionen
763
Mal wieder rausholen. Wie ist denn hier der aktuelle Stand. Bei mir ist jetzt auch was gekommen. Hab da wohl mal den VPN vergessen.

Mein letzter Stand war so schnell wie möglich die modifizierte Unterlassungserklärung per Einschreiben zurücksenden und aussitzen bis wirklich was passiert. Ich sehe es irgendwie nicht ein jetzt schon direkt einen Anwalt einzuschalten, der X00€ kostet, wenn es wahrscheinlich nie zum Verfahren kommt und ich dann immer noch den Anwalt einschalten könnte.

Kennt jemand ein gutes aktuelles Forum zu dem thema?
ist irgendwie tot und das einzige was ich auf die schnell gefunden habe.
Die haben ein Template für ne modifizierte Unterlassungserklärung von 2017
 

Shihatsu

Administrator
Mitglied seit
26.09.2001
Beiträge
47.024
Reaktionen
9.118
Wieso wo runterladen wo man ein VPN "braucht", das einem null Schutz bietet? OCH auswählen, bezahlen (Paysafecard), glücklich sein.
 

Benrath

Community-Forum
Mitglied seit
19.05.2003
Beiträge
19.786
Reaktionen
763
Ka bin mit One Click Hostern nie warm geworden. Und eigentlich war mir sonst mit VPN nie was passiert. Bis auf jetzt :)
Eigentlich lad ich auch kaum mehr was runter seit Netflix & Co
 
Mitglied seit
15.08.2000
Beiträge
10.079
Reaktionen
854
Ist illegal downloaden und streamen bei den Jugendlichen eigentlich immer noch allgemein üblich, oder ist es weniger geworden? :Opa:
 
Mitglied seit
21.08.2010
Beiträge
7.844
Reaktionen
1.021
Ist illegal downloaden und streamen bei den Jugendlichen eigentlich immer noch allgemein üblich, oder ist es weniger geworden? :Opa:
Tatsächlich eine Frage die ich mir auch schon gestellt habe. Mein Fazit bisher: Die Leute die jetzt gerade im Studium stecken bezahlen mit großer Selbstverständlichkeit für Spotify, Netflix und noch mehr Dienste.

Die Kämpfe und Diskussionen unserer Jugendzeit, z.B. "Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein", "Spiele downloaden ist wie ein Auto stehlen", "Killerspiele töten", "Kostenloskultur im Internet gefährdet Branche XYZ", "Das Internet ist rein virtuell und da kann man keine echten Freunde finden" … das sind für die alles böhmische Dörfer.

Ein gutes und auch beängstigendes Beispiel dafür wie sich mit der Zeit die Zeiten ändern. Die Existenz und Praktiken von Facebook, Google, Microsoft, Apple werden nicht in Frage gestellt … weil sie einfach schon das ganze bewusste Leben dieser Menschen schon immer so waren.

So gelingt es der Industrie mit langem Atem eben auch Dinge durchzusetzen die niemand wollte. Sei es weil ohne Zugangsbewschränkungen freiwillig nie ausreichend Menschen die digitale Zeitung abonniert haben, oder dass trotz technisch guter Lösungen sich alle stets auf die komplett wahnsinnige Datenschutzkatastrophenlösung für ihre Privatdaten und Privatkommunikation gestürzt haben, weil es komfortabler oder 2 Cent billiger war.

Was ich, wie angedeutet, bemerkenswert und vielleicht auch ein bisschen beängstigend finde ist die Selbstverständlichkeit mit der Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene Abogebühren latzen und nicht ohne diese Services leben wollen.
 
Mitglied seit
25.09.2014
Beiträge
5.102
Reaktionen
1.353
Jaja, diese verkommene Jugend, die bezahlt, statt zu piraten. :deliver:


Das Einzige, was ich noch regelmäßig gratis runterlade, sind Ebooks von Z-Lib und gelegentlich ein Papier über SciHub aus Bequemlichkeit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
05.03.2021
Beiträge
472
Reaktionen
219
Was ich, wie angedeutet, bemerkenswert und vielleicht auch ein bisschen beängstigend finde ist die Selbstverständlichkeit mit der Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene Abogebühren latzen und nicht ohne diese Services leben wollen.

Ich finde es beängstigender seine Zeit damit zu verbringen, sich illegal seinen Medienkonsum zusammenzusuchen, oder alle 10min 5min Werbung zu ertragen. Die 20-30€ im Monat für meine Abos und die damit verbundene Lebensqualität ist sicher nicht beängstigend.
 

Deleted_38330

Guest
Wenn ich es mir überlege habe ich in den 90ern auch ~20 Euro pro Monat für CDs ausgegeben. Die Generation Napster (wir) war/ist da wohl eher ein Schluckauf. Es war neu und toll und gab noch keine brauchbaren legalen Alternativen. Kassetten und CDs wurden vorher natürlich auch schon kopiert und gebrannt, aber nie in dem Ausmaß.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Oben