77-jähriger erschießt jugendlichen Räuber

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Rechtlich gesehen ist objektiv das was du tust, und subjektiv das was du denkst.

Ganz einfach.

Objektiv: Hast du jemand anderem etwas weggenommen?

Subjektiv: Warst du dir im Klaren darüber und hast du das gewollt?
 

TMC|Eisen

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Kannst du uns bitte allen den Gefallen tun und aufhören, hier weiter Schwachsinn abzusondern?

Selten so gelacht... "Nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen" hat mit Notwehr NICHTS zu tun, weil bei der Notwehr grundsätzlich keine Güterabwägung stattfindet. Dieser "Slogan" gilt für die Notstands-Tatbestände, wie z.B. den defensiven Notstand nach § 228 StGB, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung das durch die Abwehrhandlung verletzte Rechtsgut das geschützte Rechtsgut nicht wesentlich überwiegen darf. Vermutlich meinst du mit diesem Satz die Einschränkung iSd Gebotenheit bei krassem Missverhältnis (Kirschbaumfall), aber das ist eine andere Baustelle.

Und deine Erklärung von Subj./Obj. erst, wirklich beeindruckend.
 
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z1x

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Rechtlich gesehen ist objektiv das was du tust, und subjektiv das was du denkst.

Ganz einfach.

Objektiv: Hast du jemand anderem etwas weggenommen?

Subjektiv: Warst du dir im Klaren darüber und hast du das gewollt?

lol hast du eigtl. ne ahnung was du da für einen schwachsinn redest?
 
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krassem Missverhältnis ist das was ich damit meine und das gehört meiner meinung nach sehr wohl zum thema notwehr! der in notwehr handelnde brauch keine verhältnismäßigkeit prüfen aber das gericht tut es doch. und wenn dort entschieden wird dass die notwehrhandlung selbst zu übertrieben war, dann ist das genau das was der spatzen satz aussagt!

und ich weiß beim besten willen nicht was an meiner auffassung von subjektiv und objektiv falsch sein soll lieber z1x. du kannst deine aussage ja mal begründen.
 
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Objektiv: wie ist es wirklich?

Subjektiv: wie siehst du es?

Vergleich das mal mit deiner "Definition", vielleicht faellt dir was auf.
 
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der in notwehr handelnde brauch keine verhältnismäßigkeit prüfen aber das gericht tut es doch.
Nö.

und wenn dort entschieden wird dass die notwehrhandlung selbst zu übertrieben war, dann ist das genau das was der spatzen satz aussagt!
Diese Entscheidung wird aber nicht getroffen. Wenn Notwehr geboten ist, dann darf der Verteidiger jedes erforderliche Mittel ergreifen, um den Angriff zu beenden. Wenn der Angreifer dabei stirbt, dann ist das sein Problem. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verteidiger sein Leben verteidigt, seine Gesundheit, seine sexuelle Selbstbestimmung, sein Hausrecht oder sein Eigentum. Es wird dann nicht geprüft, ob der Tod verhältnismäßig ist im Hinblick auf das Rechtsgut. Es wird geprüft, ob die Abwehrhandlung geeignet war (ist sie in der Regel) und ob es nicht noch weniger gravierende Mittel gegeben hätte, die mit gleicher Sicherheit zum Erfolg geführt hätten. Kommt man zu dem Schluss, dass es kein milderes Mittel gab, um den Angriff mit gleicher Sicherheit zu beenden, dann ist die Tat durch Notwehr gedeckt und die Prüfung ist beendet.


Nur an einer Stelle kann man eine Abwägung durchführen - und dass ist die Frage, ob die Notwehr an sich geboten ist. Gegenüber Kindern, Familienmitgliedern, Betrunkenen oder in extremen Bagatellfällen, mag man das verneinen. Im Kirschbaumfall war die Notwehr nicht geboten, weil der Angreifer ein Kind war und noch dazu Kirschen im Wert von etwa 5 Pfennig geklaut hatte. Das war aber eine Ausnahme. Der Fall wäre anders entschieden worden, wenn es ein Erwachsener gewesen wäre, der ein Kilo Kirschen geklaut hätte.


Der Satz "Recht braucht Unrecht nicht zu weichen" ist wörtlich zu verstehen. Der Rechtschaffene darf das Recht um jeden Preis verteidigen, er muss sich nicht dem Unrecht beugen, nur weil das schlimme Konsequenzen für den Angreifer hätte. Dieser ist selbst Schuld. Er zwingt dem Verteidiger die Situation auf und stellt ihn vor die Wahl, sich der unrechten Gewalt zu beugen und auf seine Rechte zu verzichten, oder eben diese Rechte zu verteidigen. Wenn der Angreifer dabei sein Leben in die Waagschale wirft, dann ist das seine Entscheidung. Indem er den Angriff unter Einsatz seines Lebens begeht, kann er den Verteidiger nicht zwingen, tatenlos zuzusehen.
Außerdem scheint einigen hier nicht klar zu sein, wie weit die Notwehr reicht. Wie gesagt, in Notwehr ist gegenüber dem Angreifer alles erlaubt, was den Angriff sicher und endgültig beendet.
Und wenn der Rentner noch so gut mit der Schusswaffe umgehen kann, so stand trotzdem zu befürchten, dass sein Schuss den Räuber verfehlt oder nur verletzt, und dass er dann trotzdem mit der Beute entkommt. Dieses Risiko, und mag es wegen der Schusskünste noch so gering gewesen sein, muss der alte Mann nicht eingehen. Er durfte auf den Körperteil zielen, den er sicher treffen würde und der sicher jede weitere Flucht mit der Beute verhindert.

Es gab vor nicht allzulanger Zeit einen vom BGH entschiedenen Fall, da wurden zwei Passanten von zwei Angreifern überfallen, das ganze lief auf Zweikämpfe hinaus, wobei sich die beiden Verteidiger nicht gegenseitig sehen konnten. Nachdem einer der Verteidiger "seinen" Angreifer niedergeschlagen hatte, hat er dem am Boden liegenden noch ein Messer in Tötungsabsicht in die Brust gestochen, weil er nicht riskieren wollte, dass sein Freund seinen Kampf verliert, und er sich dann plötzlich zwei Gegnern gegenüber sieht, wenn der Niedergeschlagene wieder in den Kampf eingreift. Und auch das war laut BGH noch von Notwehr gedeckt. Das Risiko musste der Verteidiger nicht eingehen, auch wenn es noch so gering gewesen ist. Seht es einfach ein: Der Verteidiger muss keinerlei Rücksicht gegenüber dem Angreifer üben, wenn das erforderliche Mittel die Tötung des Angreifers ist, dann hat derjenige Pech gehabt.
 
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Wenn du schonmal so ausführlich erklärst mit so gutem Hintergrundwissen, würd ich noch mal ne leicht OT-mäßige Frage einwerfen...was ist denn, wenn ich seh wie jemand wen anders mit ner Waffe bedroht? Sagen wir einfach ich kenne den Bedrohten auch gar nicht...darf man dann auch dem Bedrohenden Gewalt antun? Halt abknallen/erstechen etc
 
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Es gab vor nicht allzulanger Zeit einen vom BGH entschiedenen Fall, da wurden zwei Passanten von zwei Angreifern überfallen, das ganze lief auf Zweikämpfe hinaus, wobei sich die beiden Verteidiger nicht gegenseitig sehen konnten. Nachdem einer der Verteidiger "seinen" Angreifer niedergeschlagen hatte, hat er dem am Boden liegenden noch ein Messer in Tötungsabsicht in die Brust gestochen, weil er nicht riskieren wollte, dass sein Freund seinen Kampf verliert, und er sich dann plötzlich zwei Gegnern gegenüber sieht, wenn der Niedergeschlagene wieder in den Kampf eingreift. Und auch das war laut BGH noch von Notwehr gedeckt. Das Risiko musste der Verteidiger nicht eingehen, auch wenn es noch so gering gewesen ist. Seht es einfach ein: Der Verteidiger muss keinerlei Rücksicht gegenüber dem Angreifer üben, wenn das erforderliche Mittel die Tötung des Angreifers ist, dann hat derjenige Pech gehabt.

Vor allem gibst du hier die Tatsachen falsch wieder, es handelte sich mitnichten um den Übergriff von 2 Angreifer auf 2 Passanten. Das ganze war schon etwas komplexer.
 
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@Btah: Jo, wenn es erforderlich ist, du also berechtigten Grund zu der Annahme hast, dass andere Rettungsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen. Natürlich hast du das Problem, dass du vielleicht einen Warnschuss abfeuern oder "Keine Bewegung oder es knallt" sagen könntest. Aber wenn wir den Fall so konstruieren, dass du wegen extremer Heiserkeit kein Wort rausbringst, du nur noch einen Schuss im Magazin hast und der Angreifer weit weg ist und du siehst, wie er gerade grausam lächelnd den Finger an den Abzug legt - ja, dann dürftest du ihn erschießen.

Jetzt kommt bestimmt der Fall, dass die beiden einen Aktionfilm mit einer Spielzeugpistole gedreht haben, ja?

@zerg: Soso, ist ja interessant, dass du den Fall besser kennst, ohne dass ich ein Aktenzeichen angegeben habe. Worum handelte es sich denn dann nochmal?
 
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nö, ich wollte nur wissen, ob das auch irgendwie ansatzweise so ähnlich ist, wie bei Situationen wo man selbst bedroht ist, aus deiner Schilderung schließe ich da ein nein ^^
 
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@zerg: Soso, ist ja interessant, dass du den Fall besser kennst, ohne dass ich ein Aktenzeichen angegeben habe. Worum handelte es sich denn dann nochmal?
Im wesentlichen waren das keine unbescholtenen Pasanten sondern das ganze hatte eine Vorgeschichte, die Absichten der Angreifer bekannt.
 
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@Btah: Richtig, ob man selbst der Angegriffene ist, oder ein anderer, ist egal. So steht es ja auch in § 32 II StGB: "Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

@zerg: Jaja, die hatten schon vorher beim Fastfoodladen rumgepöbelt. Aber auch ohne die Rumpöbelei war die Absicht der beiden Angreifer doch recht eindeutig, als die eisenstange- und bauzaunlatteschwingend auf die Opfer zugerannt kamen.
 
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@zerg: Jaja, die hatten schon vorher beim Fastfoodladen rumgepöbelt. Aber auch ohne die Rumpöbelei war die Absicht der beiden Angreifer doch recht eindeutig, als die eisenstange- und bauzaunlatteschwingend auf die Opfer zugerannt kamen.
Mag ja sein, aber Urteile wie das hier, was ja auch schon einmal ein Thema hier war, zeigen Grenzen auf. Kurzfassung: BGH bestätigt Verurteilung auf Grund übertriebener Notwehr, hebt aber das Strafmaß auf, da milderne Umstände nicht ausreichend berücksichtig wurden.
 
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Gelöschtes Mitglied 137386

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Haifisch eisen und yentoh haben recht, zerg und dieser komische bär natürlich nicht. Einfach haifischs super posting lesen und verstehen, dann noch fragen stellen wenn was unklar ist.

Zu der frage wie es zu bewerten ist, wenn sich der verteidiger bzgl. Der notwehrsituation irrt einfach mal die 16, 17 stgb lesen.
 
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Ein Grund könnte auch sein, dass kurz vor der Tat ein Mann bei einem Raubüberfall getötet wurde. Also weiteres Bedrohungsgefühl beim Rentner.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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mag bei der urteilsfindung beachtung finden, spielt aber für die frage ob eine notwehrlage vorlag keine bedeutung.
 
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Da es eher in dieses Thread gehört:
im fall des studenten liegt es gar nicht so, die urteilsbegründung zu lesen würde dir vielleicht helfen zu verstehen, warum die zwei fälle nicht vergleichbar waren und warum die richter auf den ersten blick wiedersprüchliche entscheidungen getroffen haben.
Nicht die Urteile der Richter sind widersprüchlich, die sind in sich stimmig, auch ist mir sehr wohl der Unterschied zwischen beiden Fällen klar.

Nur was hier, von HaiFish in diesem Fall geschrieben steht ist follgendes:
Und wenn der Rentner noch so gut mit der Schusswaffe umgehen kann, so stand trotzdem zu befürchten, dass sein Schuss den Räuber verfehlt oder nur verletzt, und dass er dann trotzdem mit der Beute entkommt. Dieses Risiko, und mag es wegen der Schusskünste noch so gering gewesen sein, muss der alte Mann nicht eingehen. Er durfte auf den Körperteil zielen, den er sicher treffen würde und der sicher jede weitere Flucht mit der Beute verhindert.
Oder in Kurzfassung: Er musste kein Risiko eingehen.

In dem anderen von mir angesprochenen Fall ist von einem Notwehrexzess die Rede. Zweifelsohne besteht aber ein Unterschied im Risiko welches der Student eingeht.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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In dem anderen von mir angesprochenen Fall ist von einem Notwehrexzess die Rede. Zweifelsohne besteht aber ein Unterschied im Risiko welches der Student eingeht.

das ist eine abwägungsfrage die jeder richter bzw. jede strafkammer am einzelfall zu treffen hat. war es das mildeste mittel, welches den angriff mit sicherheit zu beenden vermochte, oder gab es ein milderes mittel, was für das opfer genauso sicher gewesen wäre?

das kann vom gericht in jedem fall anders beurteilt werden, dafür gibt es nunmal richter, derlei abwägungen sind ihr job und ich habe insofern vertrauen in die justitz, als dass ihr ein wesentliches mehr an informationen zum speziellen einzelfall aus den ermittlungen der staatsanwaltschaft zur verfügung steht als uns aus der lektüre von zeitungsartikeln.
 
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hä? seit wann darf man denn leute hinterrücks erschießen, nur weil sie etwas von einem geklaut haben?

e: das ist doch was hier so leute wie pivouser oder hafish meinen, oder hab ich das falsch verstanden?
 
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Gelöschtes Mitglied 137386

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hä? seit wann darf man denn leute hinterrücks erschießen, nur weil sie etwas von einem geklaut haben?

e: das ist doch was hier so leute wie pivouser oder hafish meinen, oder hab ich das falsch verstanden?

willkommen in der diskusion. ja, das deutsche notwehrrecht kennt keine güterabwägung.
ja du darfst im extremfall jemanden erschiessen, weil er dich beklaut. eigentum ist ein notwehrfähiges rechtsgut und als solches darf es mit allen mitteln verteidigt sind, solange die verteidigung geboten und erforderlich ist. ( mildestes mittel und so )

ja, es gibt trotzdem gewisse einschränkungen des notwehrrechts, zB. bei angriffen auf rechtsgüter durch erkennbar schuldunfähige wie kinder oder geisteskranke. ( also nicht die nachbarkids mit der flinte aus dem kirschbaum schiessen )
 
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d.h. die begründung der richter, dass sich der 77jährige noch zurecht bedroht gefühlt hat, ist eigentlich unnötig, da er auf jeden fall das recht gehabt hätte auf die diebe zu schießen (da auf krücken angewiesen undso)?
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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ob er sich bedroht fühlen durfte ist nicht der springende punkt.
ich poste jetzt mal ein ganz einfaches schema nach dem man ein prüft ob eine tat durch notwehr gerechtfertigt ist oder nicht und damit nicht strafbar. richter wenden das recht nicht so schematisch an, aber es ist der grundsatz:

I. Notwehrlage = Angriff <- ex post sicht, objektiv.
1. gegenwärtig
2. rechtswidrig
II. Notwehrhandlung = Verteidigung
1. erforderlich
a. geeignet
b. relativ mildestes Mittel
2. geboten
a. Bagatellangriffe (-)
b. Krasses Missverhältnis zwischen drohender
Verletzung und verteidigtem Rechtsgut (-)
In bestimmten Fällen beschränktes Notwehrrecht (kinder, geisteskranke usw.)
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Kenntnis der Notwehrlage
 
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Teegetraenk

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Das Prüngsschema bringt Laien hier nicht weiter Heator. Aber eigentlich is eh alles gesagt.
 

TMC|Eisen

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Vor allem ist es nicht ganz korrekt, da die Notwehrlage zwingend objektiv ex post! bestimmt wird, was auch Sinn ergibt. Wie ich vorhin schrieb, das scharfe Notwehrrecht wird nur demjenigen zugebilligt, der sich tatsächlich in einer Notwehrlage befindet. So sehen das auch Hemmer, AS und JI :-)
 

Entelechy

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I. Notwehrlage = Angriff <- ex ante sicht, objektiv.
1. gegenwärtig
2. rechtswidrig
II. Notwehrhandlung = Verteidigung
1. erforderlich
a. geeignet
b. relativ mildestes Mittel
2. geboten
a. Bagatellangriffe (-)
b. Krasses Missverhältnis zwischen drohender
Verletzung und verteidigtem Rechtsgut (-)
In bestimmten Fällen beschränktes Notwehrrecht (kinder, geisteskranke usw.)
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Kenntnis der Notwehrlage

Kann man Prüfungsschemen eigentlich irgendwo herbekommen? Ich hab leider nur einige ausm BGB und HGB, aber StGB Prüfungsschemen würden mich doch interessieren.
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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Vor allem ist es nicht ganz korrekt, da die Notwehrlage zwingend objektiv ex post! bestimmt wird, was auch Sinn ergibt. Wie ich vorhin schrieb, das scharfe Notwehrrecht wird nur demjenigen zugebilligt, der sich tatsächlich in einer Notwehrlage befindet. So sehen das auch Hemmer, AS und JI :-)

Hups jo hast natürlich recht, war wohl schon zu spät für mein hirn. Ex ante ergibt natürlich keinen sinn, hab das mal editiert.

von reps halte ich trotzdem nix nichts, geht nichts über roxins strafrecht at :)
 
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TMC|Eisen

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Hast du schon Examen geschrieben? Ich kenne niemanden, der ein zweistelliges Examen geschrieben hat, OHNE zuvor eines der bekannten Repetitorien besucht zu haben. Roxin ist auch nur bedingt für das Staatsexamen zu empfehlen, weil er zu oft Auffassungen vertritt, die bei den Korrektoren gar nicht gut ankommen. Für Meinungsstreits ist er aber durchaus geeignet, da er ein hohes Ansehen genießt. Wer die Stoffmenge fürs Examen (bei Jura Intensiv belaufen sich die Unterlagen auf ca. 3000+ Seiten) mit der Herangehensweise umfassender Lehrbücher bewältigen will, dem wünsche ich sehr viel Spaß beim Kollabieren :-)
 

Teegetraenk

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Also Roxin ist wirklich mutig, soviel weiß ich auch schon. Bei uns wird meist Wessels/Beulke empfohlen für den AT aber der hat auch ein paar seltsame/unbefriedigende Stellen wie die Problematik der Beweglichkeit als Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeugs. Das "löst" er, in dem er behauptet, es würde in den meisten Fällen keine Rolle spielen, da meist auch Nr.5 vorliegen würde - was natürlich Blödsinn ist.

@Eisen: Eignen sich Repetitorien neben Lehrbüchern auch schon für Klausuren?
 

Gelöschtes Mitglied 137386

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Hast du schon Examen geschrieben? Ich kenne niemanden, der ein zweistelliges Examen geschrieben hat, OHNE zuvor eines der bekannten Repetitorien besucht zu haben. Roxin ist auch nur bedingt für das Staatsexamen zu empfehlen, weil er zu oft Auffassungen vertritt, die bei den Korrektoren gar nicht gut ankommen. Für Meinungsstreits ist er aber durchaus geeignet, da er ein hohes Ansehen genießt. Wer die Stoffmenge fürs Examen (bei Jura Intensiv belaufen sich die Unterlagen auf ca. 3000+ Seiten) mit der Herangehensweise umfassender Lehrbücher bewältigen will, dem wünsche ich sehr viel Spaß beim Kollabieren :-)

Ich scheibe in elf wochen und habe auch den hemmer hauptkurs gemacht. Aber es ist lustig wie unterschiedlich die erfahrungen sind, bei uns haben hauptsächlich die leute ohne rep die super examen gemacht.liegt wohl daran, dass sich das ohnehin nur leute trauen, die sehr gut sind.


WesselsUnd kindhäuser hab ich aber auch schon durch.ich mag halt lehrbücher lieber als skripte, weil ich die dinge gern tief angehe :) zumindest was strafrecht angeht, das war schon immer mein lieblingsfach und mein stärkstes zugleich.da habe ich einfach ein großes interesse am wissenschaftlichen diskurs und dazu gehören auch mindermeinungen
 
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TMC|Eisen

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@Pivouser: Ich würde sagen ja. Lehrbücher legen einfach keinen Wert auf Examensrelevanz, das ist das Problem. In den JI Unterlagen finden sich zb. mehrere Seiten über den gigantischen Streit "Ersatzfähigkeit des entgangenen Gewinns im Rahmen des § 281 I 1 2. Fall im Kaufrecht bei behebbarem Mangel". In den Lehrbüchern findet man dazu nur kurze Anmerkungen, im Palandt auch nichts brauchbares. Im Nachhinein würde ich jedem empfehlen, gleich in den sauren Apfel zu beißen und den wirklich examensrelevanten Stoff zu lernen.

@Heator: Also bei uns waren die Landesbesten immer Leute von JI, Hemmer oder AS.
 
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Gelöschtes Mitglied 137386

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Haben das die reps selber gesagt?;)

Also keine ahnung, ich hätte es mir im nachhinein lieber gespart. In den fächern in denen ich gut war habe ich nichts neues gelernt und in zurecht wurde man statt systemverständnis zu entwickeln mit einzellproblemen zugebombt. Ich bin nach auswertung der vergangenen durchgänge und vielen gesprächen mit examens korrektoren davon überzeugt, dass keine klausur daran scheitert weil man irgend ein einzelproblem nicht kennt. Examensklausuren sind nicht als wissensabfrage konzipiert, sondern sollen systemverständnis und juristisches handwerkszeug prüfen.
ganz davon angesehen, dass man bei vorhandensein der erstgenannten dinge auf 99% der probleme selbst kommt.

Kleine anekdote: im letzten durchgang schrieben vier freunde von mir mit.bis auf strafrecht hat keiner auch nur einmal irgend einen streit aufgetan geschweige denn entschieden. Am ende lagen alle bei acht und mehr.
 

TMC|Eisen

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Nein, das haben nicht die Reps selber gesagt. Den letzten Landesbesten aus Hessen (14,3) kenne ich recht gut, war mit mir bei JI, eine sehr gute Bekannte (11,4), ebenfalls JI, hat auch lediglich aus den JI-Unterlagen gelernt. Wenn man den AS-Klausurenkurs mitgemacht hat, dann ist man ohnehin extrem abgehärtet. Und bei den AS Klausuren ist man andauernd dabei, Streits zu entscheiden, das unterscheidet eben auch die 8 Punkte Klausur von der 11-14 Pkt Klausur.

Aber es kann ja jeder lernen wie er lustig ist, von daher wünsche ich viel Glück ^^
 
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das ist eine abwägungsfrage die jeder richter bzw. jede strafkammer am einzelfall zu treffen hat. war es das mildeste mittel, welches den angriff mit sicherheit zu beenden vermochte, oder gab es ein milderes mittel, was für das opfer genauso sicher gewesen wäre?

das kann vom gericht in jedem fall anders beurteilt werden, dafür gibt es nunmal richter, derlei abwägungen sind ihr job und ich habe insofern vertrauen in die justitz, als dass ihr ein wesentliches mehr an informationen zum speziellen einzelfall aus den ermittlungen der staatsanwaltschaft zur verfügung steht als uns aus der lektüre von zeitungsartikeln.

Korrekt, und deswegen ist es auch Bullshit wenn hier jemand behauptet:
"Er muss kein Risiko eingehen"

Durchaus möglich, dass man nach Abwägung im einzelfall zum Schluss kommt, dass die Schüße gerechtgertigt waren, trotzdem sind natürlich die Aussagen derjenigen falsch die es von vornherein als gegeben hinnehmen. Das Unterscheidet eben auch den Laien vom Rechtsversteher hier, dem Laien ist intuitiv klar worauf es letztendlich ankommt.

Oder um es nochmal an einem Zitat von Haifish aufzuzeigen
Wie gesagt, in Notwehr ist gegenüber dem Angreifer alles erlaubt, was den Angriff sicher und endgültig beendet.
Hier wird sofort klar, dass da war nicht zusammenpasst. Haifish, als Rechtsversteher ist klar, dass Notwehr nur vorliegt, wenn einige Bedinungen erfüllt sind, z.B. das jeweils mildeste Mittel gewählt wurde. Das ist offensichtlich ein Zirkelschluss, da das mildeste Mittel gewählt wurde sind alle Mittel erlaubt.
Toll, nicht?
Nur der 0815 User denkt sich dann doch etwas anderes wenn er einen Satz wie
Wie gesagt, in Notwehr ist gegenüber dem Angreifer alles erlaubt, was den Angriff sicher und endgültig beendet.
liest. Und zwar, wo sind die ganzen Einschränkungen hin, die er doch selbst vorher gemacht hat? Warum soll jetzt auf einmal alles erlaubt sein?
 
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Teegetraenk

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Bei Schusswaffen gibts schon eine gewisse verpflichtende Rücksichtsnahme aber die stößt schnell an ihre Grenzen. Es reicht schon, wenn du körperlich unterlegen bist und den anderen vor dem Schuss warnst "um sicher zu gehen" und auf den Oberkörper zu zielen, falls er den Angriff nicht einstellt. Eine Oma muss z.B. kein Risiko eingehen, dass der Einbrecher ihr die Waffe wegnehmen kann und diese gegen sie einsetzt. Distanz ist auch immer ein wichtiger Faktor. Hast du Zeit 3-4x auf den Täter zu schießen, ist es zum Beispiel durchaus ratsam erstmal einen Warnschuss in den Boden abzugeben.

Der Laie wird hier aber vom Gesetz gut geschützt. Denn sollte er die Grenzen der Notwehr aus Schrecken oder Furcht übertreten, sprich zu viel Gewalt anwenden, dann ist er immer noch entschuldigt, sprich wird nicht bestraft.
 
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Gelöschtes Mitglied 137386

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Nein, das haben nicht die Reps selber gesagt. Den letzten Landesbesten aus Hessen (14,3) kenne ich recht gut, war mit mir bei JI, eine sehr gute Bekannte (11,4), ebenfalls JI, hat auch lediglich aus den JI-Unterlagen gelernt. Wenn man den AS-Klausurenkurs mitgemacht hat, dann ist man ohnehin extrem abgehärtet. Und bei den AS Klausuren ist man andauernd dabei, Streits zu entscheiden, das unterscheidet eben auch die 8 Punkte Klausur von der 11-14 Pkt Klausur.

Aber es kann ja jeder lernen wie er lustig ist, von daher wünsche ich viel Glück ^^

also ka was du für ansprüche hast aber acht punkte schriftlich bedeutet nach der mündlichen recht sicher ein prädikat und mehr braucht kein mensch.

Davon abgesehen ist die größte kritik an as und auch hemmer klausuren eben ihre streit geilheit, die so im examen, jedenfalls bei uns in nds nicht vorkommt. aber wir sollten das eher per pm fortführen.hast du eig.schon geschrieben?
 
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Oder um es nochmal an einem Zitat von Haifish aufzuzeigen[...]
Lieber zerg, ich weiß, es ist nicht jedem gegeben, einen Text mit mehr als 10 Zeilen als ganzes zu erfassen und die Sätze in einen Zusammenhang zu bringen. Aber vielleicht kann man es ja trotzdem mal ernsthaft versuchen.

Wenn du meinen Beitrag liest und nicht nur den einen Satz, dann wirst du - die notwendigen mentalen Fähigkeiten vorausgesetzt - hoffentlich merken, dass ich ausdrücklich geschrieben habe, dass es um erforderliche Abwehrmaßnahmen geht. "Jedes Mittel" war ausdrücklich nur bezogen auf den Kreis der erforderlichen Maßnahmen und sagte, dass innerhalb dieser Maßnahme kein Vergleich mehr zu den Rechtsgütern des Angreifers angestellt wird.

Vielen Dank.
 
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"Jedes Mittel" war ausdrücklich nur bezogen auf den Kreis der erforderlichen Maßnahmen

Aber hier beißt sich der Jurist in den Schwanz. "Jedes Mittel" im Rahmen der erforderlichen Maßnahmen ist nämlich nicht mehr jedes Mittel. Es ist nur noch jedes erforderliche Mittel. Was aber nun genau erforderlich ist und was nicht wird hochgradig subjektiv von jemandem, der in der Situation gar nicht anwesend war, festgestellt - und dann ironischerweise von Juristen als "objektiv" bezeichnet. Da kann man doch nur eins sagen: :elefant:
Aber für Rechtsverdreher ist der Militärdienst ja auch keine Zwangsarbeit. Doublethink / 1984 sind die ein Begriff, oder?
 
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