der in notwehr handelnde brauch keine verhältnismäßigkeit prüfen aber das gericht tut es doch.
Nö.
und wenn dort entschieden wird dass die notwehrhandlung selbst zu übertrieben war, dann ist das genau das was der spatzen satz aussagt!
Diese Entscheidung wird aber nicht getroffen. Wenn Notwehr geboten ist, dann darf der Verteidiger
jedes erforderliche Mittel ergreifen, um den Angriff zu beenden. Wenn der Angreifer dabei stirbt, dann ist das sein Problem. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verteidiger sein Leben verteidigt, seine Gesundheit, seine sexuelle Selbstbestimmung, sein Hausrecht oder sein Eigentum. Es wird dann nicht geprüft, ob der Tod verhältnismäßig ist im Hinblick auf das Rechtsgut. Es wird geprüft, ob die Abwehrhandlung geeignet war (ist sie in der Regel) und ob es nicht noch weniger gravierende Mittel gegeben hätte, die mit gleicher Sicherheit zum Erfolg geführt hätten. Kommt man zu dem Schluss, dass es kein milderes Mittel gab, um den Angriff mit gleicher Sicherheit zu beenden, dann ist die Tat durch Notwehr gedeckt und die Prüfung ist beendet.
Nur an einer Stelle kann man eine Abwägung durchführen - und dass ist die Frage, ob die Notwehr an sich geboten ist. Gegenüber Kindern, Familienmitgliedern, Betrunkenen oder in extremen Bagatellfällen, mag man das verneinen. Im Kirschbaumfall war die Notwehr nicht geboten, weil der Angreifer ein Kind war und noch dazu Kirschen im Wert von etwa 5 Pfennig geklaut hatte. Das war aber eine Ausnahme. Der Fall wäre anders entschieden worden, wenn es ein Erwachsener gewesen wäre, der ein Kilo Kirschen geklaut hätte.
Der Satz "Recht braucht Unrecht nicht zu weichen" ist wörtlich zu verstehen. Der Rechtschaffene darf das Recht
um jeden Preis verteidigen, er muss sich nicht dem Unrecht beugen, nur weil das schlimme Konsequenzen für den Angreifer hätte. Dieser ist selbst Schuld. Er zwingt dem Verteidiger die Situation auf und stellt ihn vor die Wahl, sich der unrechten Gewalt zu beugen und auf seine Rechte zu verzichten, oder eben diese Rechte zu verteidigen. Wenn der Angreifer dabei sein Leben in die Waagschale wirft, dann ist das seine Entscheidung. Indem er den Angriff unter Einsatz seines Lebens begeht, kann er den Verteidiger nicht zwingen, tatenlos zuzusehen.
Außerdem scheint einigen hier nicht klar zu sein, wie weit die Notwehr reicht. Wie gesagt, in Notwehr ist gegenüber dem Angreifer
alles erlaubt, was den Angriff sicher und endgültig beendet.
Und wenn der Rentner noch so gut mit der Schusswaffe umgehen kann, so stand trotzdem zu befürchten, dass sein Schuss den Räuber verfehlt oder nur verletzt, und dass er dann trotzdem mit der Beute entkommt. Dieses Risiko, und mag es wegen der Schusskünste noch so gering gewesen sein, muss der alte Mann nicht eingehen. Er durfte auf den Körperteil zielen, den er sicher treffen würde und der sicher jede weitere Flucht mit der Beute verhindert.
Es gab vor nicht allzulanger Zeit einen vom BGH entschiedenen Fall, da wurden zwei Passanten von zwei Angreifern überfallen, das ganze lief auf Zweikämpfe hinaus, wobei sich die beiden Verteidiger nicht gegenseitig sehen konnten. Nachdem einer der Verteidiger "seinen" Angreifer niedergeschlagen hatte, hat er dem am Boden liegenden noch ein Messer in Tötungsabsicht in die Brust gestochen, weil er nicht riskieren wollte, dass sein Freund seinen Kampf verliert, und er sich dann plötzlich zwei Gegnern gegenüber sieht, wenn der Niedergeschlagene wieder in den Kampf eingreift. Und auch das war laut BGH noch von Notwehr gedeckt. Das Risiko musste der Verteidiger nicht eingehen, auch wenn es noch so gering gewesen ist. Seht es einfach ein: Der Verteidiger muss keinerlei Rücksicht gegenüber dem Angreifer üben, wenn das erforderliche Mittel die Tötung des Angreifers ist, dann hat derjenige Pech gehabt.