@Heator:
Angenommen ich habe ein fettes Messer und werde alleine in einer uneinsichtigen Straße von 3 Schlägern überrascht. Sie sind offen aggressiv mir gegenüber und bekunden ihre Absicht, mich schwer zu verletzen.
Wann dürfte ich die Waffe einsetzen?
Wenn ich es ziehe, bevor sie zuschlagen, ist das ja ein Risiko für mich (wirkt eskalierend ud sie könnten ihre eventuell vorhandenen Waffen ziehen).
Wenn ich warte, bis der erste Schlag fällt, ist es zu spät, weil ich mein Messer da wahrscheinlich nichtmehr sinnvoll einsetzen kann (wenn der erste Schlag sitzt).
Der sicherste Moment wäre, wenn man sich gegenübersteht aber bevor die Gegenseite mit der Gewalt angefangen hat.
Wie würde soetwas vor Gericht ausgehen?
Wie wäre das mit einer Schuswaffe statt dem Messer?
du darfst dich mit gewalt zur wehr setzen sobald ein rechtswidriger, gegenwärtiger angriff auf dich passiert. gegenwertig ist ein angriff, wenn er aus objektiver sicht unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.
d.h bereits dann, wenn objektiv gesehen der angriff gegen dich kurz bevorstand, dürftest du einen "präventivangriff" durchführen. das wird aber vor gericht recht schwer zu beweisen/klären sein, denn letzendlich lässt sich nur schwer bestimmen wann ein angriff objektiv kurz bevorsteht, weil es ja zumeist vom willen des angreifenden abhängt und dies somit EIGENTLICH ein subjektives moment wäre.
wie gesagt, das wäre dann eine prozessuale frage, materiell rechtlich musst du aber nicht auf den ersten schlag warten.
@xedo
der erste absatz wohl kaum. da stand §3 StGB, das ist in österreich der notwehparagraph, bei uns ist das der §32 StGB
den zweiten hab ich nur überfloge, aber bei genauem lesen steht da auch nichts anderes als das, was ich hier die ganze zeit sage, nur in etwas undeutlicher.
"
Die Abwehr des rechtwidrigen Angriffes muss sich auf die notwendige Verteidigung beschränken. Die Gesundheit des Angreifers darf also nur insoweit beeinträchtigt werden, als es zur Abwehr des Angriffs notwendig ist; notwendig, ist jene Verteidigung, die das schonendste Mittel darstellt, um den Angriff abzuwehren. Dabei sind Art und Intensität des Angriffs (mit oder ohne Waffe), die Gefährlichkeit des Angreifers (Gewicht, Größe, Vorstrafen) und die zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen. Wer sich mit der bloßen Faust erfolgreich verteidigen kann, darf nicht ohne weiteres zur Waffe greifen."
ist doch auch richtig, wenn er sich mit der faust ERFOLGREICH verteidigen kann, dann ist dieses mittel dem messer vorzuziehen ( bzw. der flasche whatever )
die voraussetzung ist aber, dass sich diese verteidigung auch mit sicherheit eignet um den angriff zu beenden. auf einen ungewissen kampf muss er sich nicht einlassen. deswegen ist hier die flasche eindeutig das einzige mittel gewesen, welches überhaupt als notwehrmittel in betracht kam, alles andere war nicht geeignet.
du kannst mir das wirklich glauben, es findet im deutschen recht keine güterabwegung statt. das ist etwas was zu den absoluten grundlagen des allgemeinen teils der strafrechtslehre gehört und das ist ein wichtiger teil des grundstudiums. ich nehme für mich nicht in anspruch mich auf allen gebieten auszukennen, aber im strafrecht würd ich mich schon als recht fit bezeichnen, also bin ich mir da also recht sicher