ja genau. und was ist dabei unverständlich? solange das mittel den angriff 100% beendet ist es ok. und er hatte keine anderen mittel die den angriff beendet hätten, auf einen faustkampf bei dem er möglicherweise verlieren könnte muss er sich nicht einlassen.
tzzz.. da suchst du schon das richtige raus und verstehst es immernoch falsch
@ spawn
da hattet ihr aber eine merkwürdige rechtsvorlesung. der kirschbaumfall ist ein klassiker für eine notwehrsituation wo die relation aus gefährdetem rechtsgut und notwehrerfolg keine rechtfertigung hervorbringen.
beim kirschbaumfall fehlt es an der gebotenheit. erstens besteht notwehrrecht generell nicht bei bagatellangriffen ( genau da besteht nämlch die proportionelle verteidigung, die sich ebend durch die güterabwägung von der notwehr unterscheidet )
ausserdem scheidet die rechtfertigung da an dem krassen missverhältnis aus der durch den angriff drohenden verletzung und den folgen der verteidigung.
das ist aber alles für diesen fall irrelevant, er war absolut gerechtfertigt, weil er nur dieses eine verteidigungsmittel hatte.
achso, bevor sich jemand beschwert der vollständigkeit halber. es gibt fälle der BESCHRÄNKUNG des notwehrrechts, wo durchaus eine flucht oder lediglich passive abwehr sog. schutzwehr erlaubt ist. dieses eingeschränkte notwehrrecht liegt idR. vor bei angriffen von schuldlos handelnden ( behinderte, kinder usw.) bei angriffen von nahe verwandten personen ( eheleuten usw ) und bei selbsständig verursachter notwehrlage.
nach hauptmeinung kann man sich dann nicht auf ein notwehrrecht berufen. (fälle der sog. absichtsprovokation) diese fälle gehen so:
X will dem Y schon lange aufs maul hauen, will dafür aber nicht in den knast. um ihn ungestraft schlagen zu dürfen, provoziert er ihn solange, bis er ihn schlägt um dann in einer notwehrlage zu sein.
sowas ist vom notwehrrecht in der tat ncht gedeckt. aber so ein fall ist hier weit und breit nichts zu sehen, der harmlose wortwechsel kann nie und nimmer als absichtsprovokation gesehen werden.