Bzgl. BBW: Weise Worte.
Ärgerlich bzw. enttäuschend ist aber primär nur der opening post. Von Claw erwarte ich die Weitsicht und Vorausahnung, daß sein (zu) kurzer Startpost massiv Spam nach sich zieht. Er gehört zu den wenigen die Abstrahieren können und sich die Zeit nehmen ausführlich zu posten; geschah hier leider nicht. Insbesondere seine Signatur zeigt, daß seine Posts einen gewissen Aufwand benötigen, damit es nicht in Rekordzeit abdriftet.
Aus BBWs Gründen ist es auch wieder ein hochgradig unleserlicher Thread.
Zum Thema: Impfen ist Ländersache, da kommt demnächst noch viel Bewegung. Derzeit wird an die diversen Landtagsabgeordneten Fragen gestellt.
Z.B. Auszug:
"Die WHO hat am 11.6.2009 die höchste Pandemie-Warnstufe 6 ausgerufen. Gemäß Infektionsschutzgesetz IfSG können verschiedene Grundrechte unter Umständen aufgehoben werden, so z.B. nach § 17:
(7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis 5 eingeschränkt.
Im § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe heißt es:
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinischschweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden."
2 Milliarden Infizierte können wenigstens die sozialen Probleme teilweise lösen.