Wenn Kuma ne Runde auf dem "waren nicht dabei"-Zug fährt, schließt aber afair nicht aus, dass gegen die vermeintlichen Täter ermittelt werden sollGott es wird ein bisschen kindisch, wenn Kuma mit "wir können die Fakten nicht, wir waren nicht dabei" kommt ist das ok, bei ihm nicht? Er hat in der Hinsicht doch relativ zurückgeruder, ändert aber auch nix am etwas arroganten Schreibstil.
Er sagt nirgends, dass es kein Betrug war sondern nur, dass er sich mit den aktuell verfügbaren Informationen noch nicht festlegen möchte. Und so sollte ein guter Anwalt eigentlich auch an einen Sachverhalt rangehen.
wir sind hier aber nicht in der kanzlei, sondern im forum. und da kann man schonmal sagen "ich glaub das ist so oder so". ansonsten kann man jede diskussion mit dem verweis auf "wir wissen nix genaues" auch gleich sein lassen.
Dann will ich es für Leute mit begrenzt kognitiven Fähigkeiten mal ausführen:
1. Nach wie vor ist unklar, wie die Abmahnkanzlei an die IP-Adressen kam.
2. Vor ein paar Tagen war alles noch viel unklarer.
3. Das automatische Weiterleiten ist kein Betrug.
4. Auch das anschließende Abmahnen ist nicht automatisch ein Betrug. Es kommt, wie ich schon sieben Mal hier geschrieben habe, auf die Details an, die - du errätst es vielleicht - unklar sind.
5. Davon losgelöst war meine Antwort allgemeingültig und ist unabhängig von einem konkreten Einzelfall richtig.
Dann behauptest du aber eine Tatsache, nämlich dass ich ihn dir weggenommen hätte. Wenn du nur sagst: "Das ist mein Laptop und jetzt zahl mir bitte 1000 €, damit ist die Sache erledigt", wird die Sache schon interessanter.
Ja wir sind im Forum, deshalb kann man bei nicht geklärten Vorgängen auch Szenarien diskutieren aber dieses rudelartige Niederknüppeln und Nachknüppeln von jemandem mit einer abweichenden Position, die nichtmal, zumindest die korrigierte Fassung, falsch ist, ist irgendwie so 7. Klasse Niveau. Deal with it.
bei allem Miesem was ich bei diesem Fall denke, aber dass U&C den Film selbst hochgeladen haben, halte ich dann doch für ziemlich unwahrscheinlich...ihnen war vielleicht durchaus sehr wohl bewusst, dass das größerer Schmu ist als "nur" wegen was abzumahnen, was wohl nicht illegal ist, aber so tief werden die ihre Finger da wohl dann auch nicht drin habengehen wir mal davon aus dass die kanzlei das selbst hochgeladen hat
bei allem Miesem was ich bei diesem Fall denke, aber dass U&C den Film selbst hochgeladen haben, halte ich dann doch für ziemlich unwahrscheinlich...ihnen war vielleicht durchaus sehr wohl bewusst, dass das größerer Schmu ist als "nur" wegen was abzumahnen, was wohl nicht illegal ist, aber so tief werden die ihre Finger da wohl dann auch nicht drin haben
wenn derjenige sich entsprechend zurückhaltend artikulieren würde, gäbe es kein problem. wer aber auftritt, als hätte er den §263 persönlich im MüKo kommentiert und alle anderen ernstmal als ahnungslose deppen abstempelt, die nicht seiner meinung sind, muss halt mit der retourkutsche leben können.
ereutern.
Sorry, aber hier muss ich mal reingrätschen. Ich kann das von Dir beschrieben Verhalten auch nicht ausstehen, aber hier hat Hafish sich die heftige Reaktion doch selbst zuzuschreiben.Ja wir sind im Forum, deshalb kann man bei nicht geklärten Vorgängen auch Szenarien diskutieren aber dieses rudelartige Niederknüppeln und Nachknüppeln von jemandem mit einer abweichenden Position, die nichtmal, zumindest die korrigierte Fassung, falsch ist, ist irgendwie so 7. Klasse Niveau. Deal with it.
Sind eigentlich schon Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft eingegangen? Die Faktenlage scheint ja einen Anfangsverdacht zu begründen.
Zur Adressrausgabe: § 101, da steht es schwarz auf weiß. Auskunft nur für gewerbliche Fälle. Schaut euch mal an, was der BGH daraus macht: http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/die-entruestung-ist-riesig-bgh-interpretiert-101-urhg-um/
Was soll der Gesetzgeber da noch groß machen, wenn er so kreativ interpretiert wird?
Wir sind hier nicht im OT.
Soweit ich das verfolgt habe wurde die Weiterleitung etc ja von dem Schweizer Anwalt(?) gemacht. Der hat dann nur die IP-Adressen an U+C gegeben für die Abmahnungen.
Das dürfte am Ende einen Unterschied in der Haftbarkeit von U+C machen sollte es tatsächlich auf Betrug hinauslaufen.
http://www.schweizmagazin.ch/digita...Weitergabe-der-Adressen-offenbar-illegal.htmlOffenbar war die Weitergabe der IP Adressen durch die Schweizer Firma "the-Archive-AG" illegal und verstiess gegen Schweizer Recht. Nach Recherchen des Schweiz Magazins, gab es 2010 einen ähnlichen Fall bei dem das höchste Gericht der Schweiz entschieden hatte, dass es untersagt ist Aufgaben an sich zu ziehen, die klar dem Rechtsstaat obliegen. D.h. die Beschaffung und Weitergabe von IP Adressen verstösst gegen das Gesetz und ist somit strafbar.
Ich bin gelinde gesagt erstaunt. Nach den letzten 2 Seiten hier im Thread ging ich davon aus, dass gegen die bereits ermittelt würde.Für Ermittlungen gegen die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) wäre örtlich die Staatsanwaltschaft Regensburg zuständig. Dort sind zwar etliche Strafanzeigen eingegangen, aber nach Auskunft von Behördensprecher Markus Pfaller haben diese bislang keinen ausreichenden Anfangsverdacht begründet. Es sei jedoch offen, ob in naher Zukunft Ermittlungen aufgenommen werden würden.
Unrecht mit Unrecht bekämpfen ist halt doch etwas dum. In etwa auf einer Ebene mit dem Spruch "Ich habe nichts zu verbergen", wenn es um Internetkontrollen und Verfassungseinschränkungen geht.
Ich weiß ja mal wieder nicht, wie aktuell der heise-Artikel ist, aber was lese ich da?
Ich bin gelinde gesagt erstaunt. Nach den letzten 2 Seiten hier im Thread ging ich davon aus, dass gegen die bereits ermittelt würde.
Mir scheint, die ganzen Ermittlungsverfahren richten sich gar nicht gegen die Abmahner, sondern gegen Dritte.
Insbesondere sahen es die Richter als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich an, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung behaupteter, nur scheinbar geprüfter rechtlicher Ansprüche veranlasst hatten werden sollen
Ich weiß, ich werde es sogleich bereuen, aber nur aus Interesse frage ich trotzdem: Kannst du bitte mal erklären, was es mit dieser Verschwörungstheorie auf sich hat?Eher in Verbindung mit einem älteren Fall.
via lawblog, anderer fall:
BGH bestätigt Verurteilung wegen versuchter Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben
http://beck-aktuell.beck.de/news/bg...ter-n-tigung-durch-anwaltliches-mahnschreiben
Eigentlich benötigt Nötigung zwingend eine physische Gewaltkomponente.
Ohne grade Zeit zu haben das Urteil zu lesen aber das ist ja mal wieder sehr geil, wie der BGH hier widersprüchlich entscheidet. Eigentlich benötigt Nötigung zwingend eine physische Gewaltkomponente.
Zur Vorstellung des Angeklagten:Sollte die obige Gesamtforderung von Ihnen dennoch nicht fristgerecht gezahlt werden, behält sich meine Mandantin darüber hinaus vor, den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts eines Betruges vorzulegen.
Dazu sagt das Landgericht beanstandungsfrei:Er hielt es für möglich, dass Ö. die Mahnschreiben an alle Kunden versenden würde, bei denen es zu einer Rücklastschrift gekommen war, also auch an solche, die die Lastschrift von sich aus rückgängig gemacht hatten. Er nahm dabei an, dass die Kunden unter anderem wegen der telefonischen Akquise ein „jederzeitiges Widerrufsrecht nach § 312 BGB“ hätten.
Durch die Ankündigung in den Mahnschreiben, gegebenenfalls behalte sich seine Mandantin die Einschaltung der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung des Betrugsverdachts - also eine Strafanzeige - vor, habe der Angeklagte mit einem empfindlichen Übel gedroht. Er habe damit, so bringt die Strafkammer in der Sache zum Ausdruck, nicht etwa nur ein von ihm unbeeinflusstes mögliches Verhalten seiner Mandantin angekündigt; vielmehr habe er aus der Sicht eines verständigen Lesers vorgegeben, Einfluss auf diese Entscheidung der Mandantin zu haben, zumal er in den Schreiben auch ankündigte, er werde die rechtlichen Interessen seiner Mandantin konsequent durchsetzen.
Auch wenn der Angeklagte vom Kern der Betrügereien des Ö. keine Kenntnis gehabt habe, folge die Verwerflichkeit seines Verhaltens (§ 240 Abs. 2 StGB) aus seinen tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen beim Abfassen der Mahnschreiben.