Rechtsanwälte mahnen wegen Porno-Streaming ab

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Da schildert jemand dass er Anzeige erstattet hat und dass Verfahren eingestellt wurden. Ich weiß leider immer noch nicht, wo jetzt die Verschwörung sein soll, aufgrund derer den Anwälten in Regensburg ja eh nichts drohen können soll.

Die Vermengung der Strafbarkeitsalternativen im 240 ist hochkomplex, werde mir das Urteil mal zu Gemüte führen am Wochenende.
Komplexität hin oder her. Im Gesetz steht "mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel". Schon daraus folgt, dass die Nötigung nicht bloß durch physische Gewalteinwirkung geschehen muss.
 
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TheGreatEisen

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@Eisen:
http://www.strafverteidigerbuero.de/download/publikationen/Luecken_Strafrechtsschutz.pdf

Die Vermengung der Strafbarkeitsalternativen im 240 ist hochkomplex, werde mir das Urteil mal zu Gemüte führen am Wochenende.

Der Aufsatz ist von 1985 (?), der Autor selbst (zumindest mir) völlig unbekannt. Nach der st. Rspr. stehen die Nötigungsmittel Gewalt und Drohung gleichberechtigt nebeneinander, etwaige Überschneidungen sind gar nicht vermeidbar und im Ergebnis mMn auch unbedenklich. Falls du noch an der Uni bist, weise ich dich gerne auf folgendes hin: In der Praxis interessiert sich kein Schwein für Literaturmeinungen :deliver:

Fischer, 61. Aufl, 2014, § 240 Rn. 33:

"Dass Drohungen z.B. mit Dienstaufsichtsbeschwerden oder mit gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen (NStZ-RR 96, 296) schon kein empfindliches Übel ankündigen (hier bis 52. Aufl), ist zweifelhaft; es handelt sich wohl um eine Frage der Rechtswidrigkeit. Das gilt erst Recht für Drohungen mit weitergehenden Maßnahmen"

Das lässt sich doch hören.


Nochmal: Du folgst dem BGH gefälligst wie die Dirne dem Freier. Und wenn der BGH mal wieder nicht weiter weiß, was tut er dann? Er wendet die "Wurst" an (entwickelt von Horst Kaiser VorsRILG a.D. ^^):

1. Wertung
2. Umgehung
3. Risiko
4. Schutzbedürftigkeit
5. Treu und Glauben

Der BGH arbeitet immer mit diesen Wertungskriterien, teilweise sogar mit denselben Formulierungen: "Es kann schlechterdings angehen, dass", "unerträgliches Haftungsrisiko", "EU-Richtlinienkonformität", usw usw.
 
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Man sollte allerdings fairerweise hinzufügen, dass Horst Kaiser sein Geld hauptberuflich damit verdient, anderen Leuten einzureden, dass sie ohne ihn und seine Weisheiten aufgeschmissen sind und es niemals zum Juristen schaffen werden. Den Spruch mit der Wurst kannte ich noch nicht, aber die fünf Stichpunkte sind einfach nur Auslegungsmethoden bzw. Ausprägungen von Treu und Glauben, was als fünfter Punkt wahrscheinlich nur eingebracht wurde, um eine gute Eselsbrücke schaffen zu können.

PS: Ja ich hab auch ein paar seiner Scripten aus Angst gelesen. :-/
 
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so pivo, jetzt bist du an der reihe einsicht zu üben :D

eins muss man der literatur jedoch lassen: der BGH bedient sich oft genug derer ansichten und entwickelt im zweifel daraus eine vermittelnde ansicht. das folgt nicht zuletzt natürlich daraus, dass die senate vielfach mit hochschulprofessoren oder größen der literatur besetzt sind (um beim beispiel fischer zu bleiben)

PS: mich freut es wirklich dass hafish einen angenehmeren ton an den tag legt und seine rechtsansichten nicht mehr absolut, unantastbar und reißerisch formuliert.
 

TheGreatEisen

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Ich muss außerdem hinzufügen, dass ich mich nach wie vor mit einigen Lösungsansätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung schwer tue. Die Systemwidrigkeit des BGH in den Fällen der gekreuzten Mordmerkmale, die Handhabung der Schwarzarbeiterfälle vor dem Hintergrund des § 242/817 S. 2 BGB, usw. Aber man gewöhnt sich einfach mit der Zeit daran.

@Schniko: Natürlich hast du Recht. Die Justiz wettert ja in der Regel auch nur deshalb gegen die Lehrmeinungen, weil diese oftmals dogmatisch sauberer sind, aber in der Praxis einen höheren Aufwand bedeuten würden. Und die Literaturansichten dienen im täglichen Anwaltsberuf auch der Unterfütterung einer eigentlich eher schwachen Position. Man muss nur darauf achten, die Herkunft dieser Argumente zu kaschieren. Wenn ein Amtsrichter in einem Rechtsstreit um den Zeitpunkt des Vorliegens von Sachmängeln den Namen Lorenz liest, verlierst du nicht nur den Fall, du kriegst auch noch ein Ordnungsgeld aufgebrummt ^^ :deliver:
 
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"Höherer Aufwand"...Viele Literaturmeinungen sind praktisch nicht verwertbar. Es fällt Professoren mitunter schwer das einzusehen, aber deren praktische Erfahrung beschränkt sich nicht selten wenn überhaupt auf das Referendariat. Im Gerichtssaal, in denen man Mördern und Vergewaltigern und Serienbetrügern gegenübersitzt, ist es wichtiger, brauchbares, überprüfbares (und außer am BGH, ja...auch revisionsfestes) Recht zu sprechen, als sich über dogmatisch saubere Lösungen Gedanken zu machen.

Was hilft einem eine noch so schöne Theorie zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung, die sich irgendein Professor auf einem weißen Blatt ausgedacht hat, wenn das einzige Beweismittel ein Zeuge ist, der nur über den äußeren Hergang aussagen kann? Was hilft einem die tolle Abgrenzung vom Täterschaft und Teilnahme, wenn die ganze kriminelle Organisation zusammenarbeitet und man leider nicht feststellen kann, wie gewichtig der Tatbeitrag von Pate X oder Einbrecher Y ist? Sollen wir die Augen davor verschließen, dass Jurastudent J eine Lücke gefunden hat, aufgrund derer er für einen kaltblütig geplanten Mord nur höchstens fünf Jahre kriegen kann, oder sollen wir lieber die alic anwenden? Und ist es so falsch, von der absoluten ausnahmslosen Strafandrohung des § 211 StGB abzurücken, wenn die Täterin jahrelang von dem tyrannischen Opfer gequält und misshandelt wurde?

Im Übrigen sind Richter auch nur Menschen. Vielleicht ist es nicht ganz so einfach, von einer sich langsam entwickelten Rechtsprechung abzuweichen (bei deren Entstehung es vlt. gar keine Literaturmeinungen gab), einzugestehen, dass man alles falsch gemacht hat und sich dann eben denen anzuschließen, die als nächstes einen "ich habs doch schon immer gesagt"-Aufsatz veröffentlichen...
Jedenfalls geht es uns mit unserer Rechtsprechung so schlecht nicht. Die Rechtsprechung ist trotz einiger scheinbarer dogmatischer Lücken wohl bedeutend vorhersehbarer, als sie es beim Umsetzung der allermeisten Literaturansichten und der damit verbundenen Probleme wäre.
 
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In dem hier vorliegenden Fall?
Selbstverständlich!

Es geht, wenn ich mich recht erinnere um grandiose 5? Euro.
Und einen Mörder und Vergewaltiger? Jetzt sag nicht "ja, das ist ja auch schlimmer, da müsste man dann mal abwägen." Das ist nämlich genau das, was die Rechtsprechung derzeit tut. Abwägung der Schwere der Tat und des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit gegen die Rechte des Betroffenen unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs und der Art, wie das Beweismittel erlangt wurde.

PS: Wenn die IP-Adressen wirklich in der schlimmsten im Raum stehenden Art erlangt worden sein sollten, habe ich zumindest Zweifel, dass sie verwertbar wären.
 
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PS: Wenn die IP-Adressen wirklich in der schlimmsten im Raum stehenden Art erlangt worden sein sollten, habe ich zumindest Zweifel, dass sie verwertbar wären.

Das die Fruechte der vergiftenden Baumes zur Entwertung des Beweismittels fuehren ist nur in den USA so.
 
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Ort
USH
ich verstehe weiterhin nicht inwiefern die betroffenen (egal wie das mit den beweismitteln nun ist) urheberecht verletzt haben.
wenn ich ne x-beliebige webseite aufrufe werden ja auch alle bilder dieser seite auf meinen rechner runtergeladen.
 
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Wobei der Titel imho etwas zweideutig, im 1. Moment dachte ich es sei gemeint, dass U+C untergetaucht wären, was mich sehr erstaunt hätte ;)
 
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http://www.zeit.de/digital/internet/2014-02/redtube-porno-abmahnung/seite-1

Neben der Tatsachen des Falls als solche find ich die Zahlen interessant.

Deshalb forderte U+C Schadenersatz: 15,50 Euro. Samt Anwaltsgebühr, "Pauschale für Post und Telekommunikation" und "Aufwendung für die Ermittlung der Rechtsverletzung" standen am Ende 250 Euro, zahlbar innerhalb von acht Tagen.

Laut Geschäftsverteilungsplan waren 2013 insgesamt 28 der 40 Zivilkammern des Gerichts abwechselnd mit Verfahren nach Paragraf 101 Urheberrechtsgesetz beschäftigt.

Die Staatsanwaltschaft Köln beispielsweise teilte dazu vor Jahren mit, dass in ihren Verfahren bis zu 50 Prozent aller IP-Adressen nicht korrekt zugeordnet werden konnten, in einem Fall waren sogar 90 Prozent falsch.

Not bad.....
 
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