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@Eisen
Diese empirische Analyse kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften systematisch unterhalb des Marktwerts bewertet - im Median um 40%. Natürlich ist das eine statistische Aussage, von der es im Einzelfall große Abweichungen geben kann. Aber letztlich sollte uns die Statistik mehr interessieren als der Einzelfall.
Und im Übrigen spricht nichts dagegen anerkannte Prüfungsverfahren als Alternative anzubieten, wenn die vereinfachte Rechnung zu einer deutlichen Mehrbelastung führt.
Das Argument, dass es erst recht düster aussehe, wenn sich kein Käufer finde, leuchtet mir nicht ein. Die Steuer sollte sich schon am Marktpreis orientieren - egal mit welchem Verfahren der angenähert wird. Und ein unterkäufliches Unternehmen hat per Definition den Marktpreis null. Dann wäre auch keine Steuer fällig. Lässt sich das Unternehmen nur zu einem deutlich niedrigeren Wert als dem Schätzwert verkaufen, dann fällt die Steuer auf diesen Betrag an.
1.
Hier wird wieder komplett am Thema vorbei diskutiert.
In der Studie wird das Recht von 2009 zur Grundlage genommen. Die Kapitalisierungsfaktoren nach damaligen Recht haben nichts mit dem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 des heutigem Recht zu tun, von dem Eisen redete.
Ungeachtet dessen kommt die Studie doch auch auf Seite 40 zu dem Schluss, dass es zu beim Ertragswertverfahren zu auffälligen Überbewertungen kommt, was ungerecht ist.
Soweit du anführst, man könne doch einfach nach IDW den realen Marktwert bewerten, ist das nicht so einfach. Das sind aufwändige und teure Verfahren, die einen solchen administrativen Aufwand erfordern, die nicht im Verhältnis zum Steueraufkommen stehen. Insoweit wird die Erhebung der Erbschaftsteuer aus ökonomischer Sicht dort auch gänzlich in Frage gestellt.
2. Ausgangspunkt war ein Artikel im Spiegel, der von der SZ abgeschrieben hat. Die SZ spricht von einer Anfrage der Linken. In dieser Anfrage wurde allein auf die statistischen Daten https://www.destatis.de/DE/Themen/S...euer-5736101187004.pdf?__blob=publicationFile verwiesen. Es kann sich also jeder selbst ein Bild machen, ohne hier mit irgendwelchen Zahlen zu spekulieren wie groß nun der durchschnittlich gezahlte Steuer tatsächlich ist.
Beispielweise gab es in 2018 Erwerbe von Todes wegen (vor Abzug) größer als 20 Mio. EUR in Summe von EUR 6,4 Mrd. Erbschaftsteuer wurde in Höhe von EUR 1,087 Mrd. erhoben, was eine durchschnittliche Steuer von 17 % bedeutet. Nach Abzug (Verschonungsregeln etc.), aber ohne Abzug von Freibeträgen) gab es in dieser Gruppe Erwerbe in Höhe von EUR 3,674 Mrd., woraus eine bereits angesprochene Steuerlast von EUR 1,087 Mrd. resultierte, was insoweit einen Steuersatz von 29,5 % entspricht.
3. Woher Benrath ein Erwerbsvolumen von 300-400 Mrd EUR nimmt, ist völlig schleierhaft. Das Erwerbsvolumen in 2018 lag vor Abzügen bei ca. 86 Mrd EUR.
4. Soweit in der Diskussion um Begünstigung von sog. (operativen!) Familienunternehmen angeführt wird, dass Studien zum Ergebnis kämen, dass Fremdgeschäftsführer "besser" seien als Gesellschafter-Geschäftsführer, ist das doch absolut irrelevant für die Frage, ob wir Familienunternehmen begünstigen wollen oder nicht. Da kommt leider vieles durcheinander.
4. Es wird hier auch in der Diskussion konsequent nicht beachtet, dass Betriebsvermögen nicht per se begünstigt ist. Vielmehr muss es sich zumeist um operative Unternehmen handeln. Reine Vermögensverwaltungsunternehmen fallen grundsätzlich nicht unter die Begünstigung.
5. Es ist nochmals festzuhalten, dass ein Erbe von sog. Familienunternehmen, der nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem sonstigen (auch sonstigen geerbten Vermögen) zu tragen, ohne Begünstigung (Verschonungsregelungen) notfalls gehalten wäre die Assets des Unternehmens zu verkaufen. Dabei muss allerdings betont werden, dass es durch Aufdeckung der stillen Reserven zur erheblichen Ertragsbesteuerung auf Ebene des Unternehmens käme. Der verbliebende Ertrag (nach Abzug dieser Steuern) könnte dann erst an den Erben ausgeschüttet werden. Auf Ebene des Erben entstünden nochmals durch die Ausschüttung eine Ertragssteuerbelastung. Erst nach Abzug dieser Steuerbelastung stünden Mittel für die Erbschaftsteuer zur Verfügung.
Im Ergebnis müsste beispielweise um eine Erbschaftsteuer von 52,5 Mio. EUR zu zahlen, (niedrig geschätzt) wahrscheinlich Assets im Wert von über 120-150 Mio. EUR verkauft werden (unterstellte Veräußerungsgewinne 100 Mio. EUR)
Wenn die Assets sogar Grundstücke sind (z.B. dem Betriebsgrundstück) wären darüber hinaus noch Grunderwerbsteuern zu berücksichtigen.
Das zeigt, dass man die Erbschaftsteuer nicht ohne Weiteres isoliert betrachten, sondern eine Bewertung nur im Gesamtgefüge des Steuersystems erfolgen kann.