Präambel
Der Schutz geistiger Werke für die Gemeinschaft kann sich nur legitimieren, indem sie geistige Werke in ausreichender Anzahl und Qualität der Allgemeinheit zugänglich macht. Jedes geistige Werk enthält inhärent die Schöpfung anderer, daher hat jeder Urheber ein Interesse an der Begrenztheit dieses Monopols. Der Schutz geistiger Werke muss sich daher sowohl in Zeit, als auch im Umfang zurückhalten.
Das junge Urheberrecht ist durch technischen Fortschritt schneller ausgedehnt worden, als dies durch den Nutzen für die Allgemeinheit begründbar ist. Wir betrachten es als offensichtlich, dass die Urheber und die Verwerter ihr Privileg der Nutzung geistiger Werke über das Mass des Sinnvollen ausgedehnt haben und diese Privilegien nun zum Schaden der Gemeinschaft ausnutzen.
Auch ein geistiges Monopol muss sich nach sinnvollen Kriterien richten. Die Schutzwürdigkeit von geistigen Werken soll auch an der Originalität und Schöpfungshöhe gemessen werden. Den Schutz auf kleinste Variationen eines Werkes halten wir für eine Perversion der ursprünglichen Idee. Auch der Umkehrschluss gilt, dass triviale Verletzungen des Urheberrechts toleriert werden müssen wenn es der Gemeinschaft dienlich ist. Wir fordern daher ein Urheberrecht, welches den besten Zugang zu den besten Werken zum Wohle aller ermöglicht.
Forderungen:
Dieses Positionspapier enthält einen Anhang zur geschichtlichen Grundlage des Urheberrechts in Appendix A und einige ausführlichere begründete Beispiele in Appendix B. Es wird empfohlen bei Fragen die Appendizes zu konsultieren.
Reduktion Schutzdauer
Forderung:
Das Urheberrecht wird auf eine Schutzdauer von 14 Jahren begrenzt. Das Urheberrecht ist ein Monopolrecht. Es soll den Künstler dazu animieren, Werke zu schaffen, welche es bis an hin noch nicht gab, oder Werke zu erweitern, in dem er Kunstwerke imitiert, interpretiert, verändert, und somit in neue Werke transponiert. Wie bei Erfindungen soll ihm dieser Schutz auch ein Einkommen ermöglichen. Das Urheberrecht muss daher immer an eine natürliche Person gebunden sein, dem Erschaffer des Werkes. Die historische Entwicklung zeigt aber, dass das Urheberrecht als ein Schutz für das Verlagswesen entwickelt wurde, bei dem der Künstler anfangs nur eine Nebenrolle spielte.
Ein neues Urheberrecht sollte deshalb die individuelle Freiheit des Erschaffers wiedergeben. Es soll dabei auch die Rolle der Verlage neu überdacht werden. Waren sie früher notwendig, um Kopien in guter Qualität zu erzeugen, sind sie heute nur noch ein Distributionskanal unter vielen. Der individuelle, direkte Distributionskanal zwischen Künstler und Konsument im Internet hat eine neue Dimension eröffnet, welche die individuelle Abgeltung zu einem gangbaren Weg macht. Dies war zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch nicht möglich, als Radioanstalten zu Recht verlangten, nicht individuell mit den Künstlern verhandeln zu müssen.
Das Urheberrecht schafft also ein künstliches Monopol, da man im Umfeld digitaler Kopien die meisten dieser Produkte ohne Verlust in unbegrenzter Zahl zur Verfügung stellen könnte. Ein künstliches Monopol braucht eine klare Begründung und muss einen eindeutigen Vorteil für die Gesellschaft ergeben, damit der Staat es unterstützen soll. Der Vorteil der Gesellschaft an dem Monopol ist die andauernde Erschaffung künstlerischer Werke und für den Künstler ein mögliches Auskommen. Natürlich ist ein Monopol alleine kein Garant dafür, dass solch ein Auskommen möglich ist. Viele Künstler sind auch mit dem alten Urheberrecht nicht in der Lage, ihr Auskommen nur aus ihrer Kunst zu bestreiten. Es gibt andererseits auch kein natürliches Anrecht darauf, aus irgendwelchen Leistungen ein Auskommen zu erhalten. Wir halten eine begrenzte Frist von 14 Jahren für vollkommen ausreichend, um die Interessen der Künstler zu schützen. Nach diesen 14 Jahren soll jegliche Nutzung mit Namensnennung des ursprünglichen Künstlers möglich sein.
Ob Bücher, CDs, Filme oder Spiele; der Grossteil der Einkünfte aus dem Verkauf wird in einem relativ kurzen Zeitrahmen nach der Veröffentlichung erzielt.
In Anlehnung an das Patentrecht: Wenn Erfindungen, welche Millionen oder Milliarden zur Entwicklung kosten, nur einen Schutz von 20 Jahren geniessen, ist es schwer zu erklären, warum ein Buch einen Schutz von möglichen 120 Jahren und mehr geniessen sollte. Dieser Widerspruch zwischen Erfindung und Urheberrecht ist so offensichtlich, das er nur schwer mit den individuellen Rechten des Urhebers erklärt werden kann.
14 Jahre war die ursprüngliche Frist, welche 1790 in den USA als Urheberrechtsschutz gewährt wurde. Im Laufe des 20. Jahrhunderts kam es zu einigen starken Verlängerungen dieses Urheberrechts, welche heute bis 95 Jahre nach dem Tod gelten können, was theoretisch dazu führen kann, dass Werke fast 200 Jahre einen Schutz geniessen. Dies ist nicht mehr damit erklärbar, dass man den Urheber schützen will.
Wir halten eine fixe Frist für sinnvoll. Es ist nicht einzusehen, warum ein Bild eines 20-Jährigen 50 Jahre länger geschützt sein soll, als das Bild eines 70-Jährigen. Das Urheberrecht ist dazu da, dem Künstler einen Vorteil zu geben, nicht seinen Kindern und Enkeln, diese profitieren bereits vom möglichen Gewinn des Urhebers. Eine fixe Zeit gibt jedem die gleichen Möglichkeiten, seine Schöpfung zu nutzen, unabhängig vom Alter. In diesem Sinne ist es eine faire Lösung. Wir denken, es sollte überprüft werden, ob ein Werk nur dann Schutz geniesst, wenn auch klar gekennzeichnet wurde, wann dieses Werk veröffentlicht wurde. Es ist bei der Vielzahl der Werke, welche heute zur Verfügung steht, sehr schwer nachzuvollziehen, wann ein Werk erschaffen wurde. Eine klare Deklaration des Veröffentlichungsdatums gibt eindeutig Auskunft über die geforderte fixe Schutzdauer. Werke, welche nicht mit einem Veröffentlichungsdatum versehen werden, wären somit als gemeinfrei anzusehen. Es ist nur fair den Nutzern der Werke gegenüber, wenn man klar stellt, welche Rechte man an dem Werk hat.
Moderne Lizenzen wie Creative Commons gehen bereits klar in eine Richtung der besseren Kennzeichnung. Wir denken, dass ein staatlicher Schutz nur gewährt werden sollte, wenn man sich an gewisse Spielregeln hält. Die Fairness diktiert, dass man klar deklariert, wann man ein Werk gemeinfrei verwenden kann.
Unabhängig von der Möglichkeit der Nutzung der Werke sollte demjenigen Tribut gezollt werden, welcher seine Werke dem Kulturschatz der Welt hinzugefügt hat. Um diesem Wunsch nach Unsterblichkeit zumindest im Namen gerecht zu werden, halten wir es für wichtig, dass das Urheberrecht unabhängig von der Namensnennung betrachtet wird. Wir halten daher eine Mindestdauer von 100 Jahren nach Veröffentlichung für gerechtfertigt. Diese Grenze von 100 Jahren ist willkürlich gewählt. Mit der Grenze sollen unnötige Klagen für Namensrechte an Kunstwerken verhindert werden, bei welchen nur noch schwer zu eruieren wäre, wer die Urheber waren. Wir denken, bei einem Bereich von 100 Jahren ist dies im allgemeinen noch gewährleistet. Ausserdem übersteigt diese Zeitspanne in der Regel die Lebensdauer des Schöpfers.
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