Hättest du für Notwehr gestimmt wenn der Rentner Albaner gewesen wäre?
Eine klügere Regelung wäre es natürlich, anständigen Bürgern den Waffenbesitz zu verbieten während Verbrecher mit einer Waffe herumlaufen.knallt sie alle ab.
jeder sollte eine waffe haben!!!
ne da hab ich özil, müller und podolski gefeiertDu bist doch sicher auch so einer, der während der WM die Deutschlandfahnen von den Autos reißt.Überall Nazischweine!
Gehen wir mal von diesem Szenario aus: Bande sieht Waffe, ergreift mit Beute die Flucht.Aber auch hier gilt in erster Linie zur Abwehr einer Gefahr und vor allem nach Abwägung der Mittel. Jemanden, der vor einem wegrennt, in den Rücken zu schießen und ihn zu töten, fällt da nicht drunter.
Hm, das musst du schon genauer belegen bevor ich das glauben mag.Wenn die Alternative darin besteht den anderen zu töten, dann doch, ja. Du würdest nur nicht rechtswidrig handeln, wenn das zu schützende Rechtsgut das zu beeinträchtigende _wesentlich_ überwiegt §34. Vorsatz dürfte auch kein Problem darstellen, es wäre wohl zumindest ein dolus eventualis.
http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html§ 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Ich nehme nicht an dass der Opa mit ner Softair geballert hat, das wird einfach ein Journalismusfail sein (die Täter hatten wohl Softairs dabei).Es war wohl nicht anzunehmen das der Junge an dem Schuss mit der Soft Air Waffe sterben würde oder?
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Okay, dann gilt der rechtwidrige Angriff aus §32 anscheinend nicht für Eigentum.
was gilt denn nun?Notwehr wird immer als schneidiges Recht bezeichnet. Selbst für relativ kleine Geldbeträge darf man (außer in bestimmten Ausnahmefällen etwa wenn ein Kind der Täter ist) einen Menschen erschießen wenn es erforderlich ist.
Wenn er dem Täter allerdings wirklich auf der Flucht in den Rücken geschossen hat wirds wohl eng. Hatte der denn Diebesgut dabei oder so?
Edit: § 34 rechtfertigt nicht die Tötung eines Menschen da hioer im Gegensatz zu § 32 eine Güterabwägung getroffen werden muss.
Edit: ups wurde ja schon gesagt, naja ist noch zu früh
Hergott, ist es denn so schwer?
Wenn man einen Angriff auf sich oder andere abwehrt, dann greift §32 (NotWEHR)
Wenn man einen Angriff auf Eigentum oder andere Rechtsgüter abwehrt, dann ist es §34 (NotSTAND)
Bei beiden gilt aber die Wahl der Verhältnismäßigkeit.
Zu Ancient:
Natürlich darf er schießen, um sein Eigentum zu verteidigen.
Ob das Töten hierbei ein verhältnismäßiges Mittel ist, müssen im Zweifel die Richter entscheiden, ist es aber wohl eher nicht.
Die Frage bleibt also, ob er den Einbrecher absichtlich oder versehentlich erschossen hat, als er (völlig legal) seine Waffe benutzt hat.
In dem Fall (Alter Mann, gehbehindert, 5 Maskierte, Angst) würde ich sagen, dass ihm kein Gericht der Welt den Vorsatz nachweisen kann, bzw. will.
€:
Wieso gibts eigentlich 2 Thrteads? Kann man die nicht mal irgendwie zusammenbasteln?
§ 32@TheScorpion
Nein das stimmt nicht. § 32 schützt dich nicht nur vor physischen Angriffen sondern auch zB vor Eigentumsverletzungen oder Ehrverletzungen.
Außerdem muss bei § 32 keine Verhältnismäßigkeit vorliiegen. Das eingesetzte Mittel muss erforderlich sein.
Ein Angriff ist auch dann noch gegenwärtig wenn eine Gefahr für das Rechtsgut besteht oder eine bereits eingetroffene Verletzung noch droht sich zu verschärfen. Wenn der Dieb mit dem Diebesgut wegrennt darf man sich also mit den erforderlichen Mitteln verteidigen.
@TheScorpion
Nein das stimmt nicht. § 32 schützt dich nicht nur vor physischen Angriffen sondern auch zB vor Eigentumsverletzungen oder Ehrverletzungen.
Außerdem muss bei § 32 keine Verhältnismäßigkeit vorliiegen. Das eingesetzte Mittel muss erforderlich sein.
Ein Angriff ist auch dann noch gegenwärtig wenn eine Gefahr für das Rechtsgut besteht oder eine bereits eingetroffene Verletzung noch droht sich zu verschärfen. Wenn der Dieb mit dem Diebesgut wegrennt darf man sich also mit den erforderlichen Mitteln verteidigen.
Stimmt, es muss keine Güterabwägung bzw. generelle Verhältnismäßigkeitsprüfung vorliegen, jedoch eine Gebotenheitsprüfung "um gänzlich unerträgliche Anwendung zu vermeiden."Und der Witz an § 32 ist ja das gerade KEINE Verhältnismäßigkeit vorliegen muss nur Erforderlichkeit. Wobei die von dir angesprochene Geeignetheit ein Teil der Erforderlichkeit ist. Aber eine Güterabwägung muss nur in absoluten Ausnahmefällen (wenn es jetzt zB um 20 € gehen würde) getroffen werden.
In § 34 wird die erforderliche Abwägung ja auch erwähnt, dieser Teil steht bei § 32 nicht umsonst nicht da.
§ 32
Und zum §32: Selbstverständlich muß Verhältismäßigkeit vorliegen.
Wenn mir jemand in den Bauch boxt, ist das zweifelsohne ein Angriff auf mich. Erschießen darf ich den Penner aber trotzdem nicht, da es andere geeignete Möglichkeiten gegeben hätte, den Angriff abzuwehren.
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