Gelöschtes Mitglied 137386
Guest
Naja. In dem Fall, dass der Mieter nicht anreisen kann, sehe ich das noch. Aber wenn wegen eines Lockdowns die sachgemäße Nutzung per se ausgeschlossen ist, dann fällt das für mich eher in die Verantwortung des Eigentümers, weil seine Bude für diesen Zeitraum eben unbrauchbar ist, außer vielleicht als Warenlager. Wenn das Haus abbrennt, kannst du ja auch nicht bis zur ordentlichen Kündigung weiter Miete verlangen, weil Vertrag und so.
Die juristische Frage ist halt, in wessen Risikospähre eine solche, von keinem der Vertragsparteien zu verantwortende, Unnutzbarkeit fällt. mE gibt es für beide Ansichten gute Argumente, aber die Gerichte tendieren aktuell dazu das Risiko beim Mieter zu sehen, da der Vermieter es eben nicht zu verantworten hat, dass die Wohnung in der Zeit unbrauchbar ist, sondern die Behörde, welche die Quarantäne anordnet.
Wenn das Mietobjekt komplett abbrennt, hast du eine etwas andere Situation, da das Mietverhältnis durch Zerstörung des Mietobjekts erlischt. Wenn die Wohnung aber nur vorübergehend unbrauchbar wird (bspw. auch bei einem Brand), muss die Miete grds. weitergezahlt werden. Der Mieter kann die Miete jedoch nach § 536 BGB mindern, weil sie einen Mangel aufweist, den er nicht zu vertreten hat. Das Problem bei Benraths Fall ist aber mE, dass die Nichtnurzbarkeit nicht auf einem Mangel iSd. Gesetzes basiert, (der der Grund für die Nichtnutzbarkeit liegt nicht in der Mietsache selbst) und daher § 536 BGB keine Anwendung findet. Aber ich gebe zu, dass man das sehr gut auch anders sehen kann.