• Liebe User, bitte beachtet folgendes Thema: Was im Forum passiert, bleibt im Forum! Danke!
  • Hallo Gemeinde! Das Problem leidet zurzeit unter technischen Problemen. Wir sind da dran, aber das Zeitkontingent ist begrenzt. In der Zwischenzeit dürfte den meisten aufgefallen sein, dass das Erstellen von Posts funktioniert, auch wenn das Forum erstmal eine Fehlermeldung wirft. Um unseren Löschaufwand zu minimieren, bitten wir euch darum, nicht mehrmals auf 'Post Reply' zu klicken, da das zur Mehrfachposts führt. Grußworte.

hilfe, ich habe meine spielkonsole verliehen

Mitglied seit
21.02.2003
Beiträge
22.855
Reaktionen
273
Wer nicht auf dem laufenden bleibt ist in der wissenschaft bald abgehängt und verbreitet veraltete ansichten. ;)
 
Mitglied seit
28.03.2003
Beiträge
8.584
Reaktionen
449
Grundsätzlich sowieso alles nur Rumgerate bei den Paläoanthropologen. ;)
 
Mitglied seit
21.02.2003
Beiträge
22.855
Reaktionen
273
Vermutungen und computermodelle. Steinzeit fickerei scheint mir sehr viel wahrscheinlicher.
 
Mitglied seit
16.12.2003
Beiträge
1.078
Reaktionen
0
Echt mal, also wenn unsere Vorfahren uns nur teilweise ähnelten gab es da regen Erbgutaustausch.
 
Mitglied seit
21.07.2003
Beiträge
7.844
Reaktionen
2
warum meint jeder bei jura mitreden zu können? laberst du deinem arzt auch rein wie er dich zu behandeln hat, weil du was auf wikipedia gelesen hast oder "gesunden menschenverstand" besitzt? erster aufreger des tages ey 8[

ich gehe zumindest nicht davon aus das ein arzt irgendein heiliger ist.

mein post war in der tat ziemlich überheblich und polemisch, aber wenn man deine 11.700 posts durchgehen würde findet man da sicherlich auch ein paar perlen.
 
Mitglied seit
09.08.2008
Beiträge
2.251
Reaktionen
0
Also nochmal konkret:

A hat eine Wii mit Zubehör, Wert (aufgrund des Alters) 100€
A leiht B die Wii
B verschenkt sie an C
A will sie wiederhaben, hat aber lediglich Anspruch auf 100€ von B

Soweit richtig?

Bin ich der einzige der das krass unfair gegenüber dem Eigentümer (Person A) findet?
Mal angenommen ich brauch die dringend wieder für einen Spieleabend am Wochenende, so schnell findet man keinen Ersatz zu kaufen.
Dazu ists auch schwer eine gebrauchte zu finden die genau die gleichen Spiele/Zubehör hat. Eventuell gibts auch monatelang gar keine zu dem Preis, dann steht man die ganze Zeit ohne da.
Und man weiß ja nie was der Vorbesitzer damit gemacht hat wenn man sie gebraucht kauft.

Das kanns doch irgendwie nicht sein. Wenn man die jetzt bereits seit 3 Jahren oder so verliehen hat könnte ich das noch verstehen, quasi Gewohnheitsrecht des anderen, aber ohne zeitliche Einschränkung?!
Hier kann der nette Kerl ("Ich leih sie ihm während ich sie nicht brauche") doch nur verlieren. Kein Wunder das Hilfsbereitschaft in anderen Ländern größer ist als in Deutschland.

Und den Vorteil davon das A 100€ anstatt der Wii kriegt sehe ich auch nicht (bezogen auf das von hafish):
Das ganze ist auch nicht bescheuert, sondern von tiefer Weisheit geprägt: Das BGB erhält damit die Verkehrsfähigkeit von Sachen aufrecht. Wenn du etwas übereignet kriegst, musst du dir - vom Diebstahl abgesehen - keine Sorgen über die Berechtigung des Veräußerers machen. Das sorgt dafür, dass unser Wirtschaftssystem funktioniert. Ungerecht ist das auch nicht. Denn du entscheidest ja, wem du deine Sachen gibst. Du hast natürlich Schadensersatzansprüche. Aber eben nur gegen deinen Vertragspartner (aus dem Leihvertrag) - nicht gegen völlig Unbekannte. Umgekehrt musst du dir keine Sorgen machen, dass morgen jemand an deine Tür klopft und dein Auto, deinen Fernseher und deinen PC zurückverlangt.
 
Mitglied seit
23.08.2004
Beiträge
569
Reaktionen
0
fv fgnydgbno kurz gefasst:

a leiht b wii, b verkauft die wii an c -> a kriegt erlösherausgabe von b, c behält wii
a leiht b wii, b verschenkt wii an c -> a kriegt wii von c wieder
a leiht b wii, b verkauft die wii an c und c weiß dass sie geliehen war/nicht b gehört -> a kriegt wii von c wieder
b stiehlt wii und verkauft sie an c -> a kriegt wii von c wieder
 

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
fv fgnydgbno kurz gefasst:

a leiht b wii, b verkauft die wii an c -> a kriegt erlösherausgabe von b, c behält wii
a leiht b wii, b verschenkt wii an c -> a kriegt wii von c wieder
a leiht b wii, b verkauft die wii an c und c weiß dass sie geliehen war/nicht b gehört -> a kriegt wii von c wieder
b stiehlt wii und verkauft sie an c -> a kriegt wii von c wieder

korrekto.

wobei fall a immer unter der bedingung steht, dass c auch gutgläubig bzgl. der berechtigung des b ist.

@tealC
nicht ganz, siehe post unter dir. ist die verfügung unentgeltlich,so kann a von c herausgabe der wii verlangen, 816 I S.2

die tendenz ist aber so, dass der gesetzgeber sagt, wer die sache freiwillig aus seinem herrschaftsbereich gibt ( leihe zB) der geht damit auch ein gewisses risiko ein die sache nicht wiederzukriegen und muss sich unter umständen mit dem erlösersatz zufrieden geben. daher sollte man sich gut überlegen wem man was verleiht.

interessant wird es in dem fall, den mir ai.cola per pm geschrieben hat, dass die sache deutlich unter wert verkauft wird ( oder auch über wert) dann ist die lösung in der tat etwas komplizierter und höchst umstritten.

ich gehe zumindest nicht davon aus das ein arzt irgendein heiliger ist.

mein post war in der tat ziemlich überheblich und polemisch, aber wenn man deine 11.700 posts durchgehen würde findet man da sicherlich auch ein paar perlen.

jo hast du recht, juristen sind selbstverständlich nicht allwissend, genauso wie ärzte und es gibt leider auch viele schlechte juristen und ärzte, daher ist es immer gut und richtig selbst mitzudenken und/oder eine zweitmeinung einzuholen.
hier geht es aber nicht um die meinung eines juristen, sondern um eine gesetzliche regelung, die recht eindeutig ist und so schon mehr oder minder unverändert seit über 100 jahren besteht (bgb ist von 1901, das sachenrecht wurde seitdem recht wenig verändert). da kann man schon davon ausgehen, dass sich diese regelungen, auf die sich wohl hundertausende oder mehr urteile der letzten 100 jahre stützen in der praxis bewährt haben.

und du hast natürlich recht, ich bin auch kein kind von traurigkeit und laber gerne mal unüberlegten mist daher. ist halt ein internetforum, da ist sowas verzeihlich denke ich, und ich hoffe wir können damit alle umgehen und schließen daraus nicht zwangsläufig, dass die person auch im rl so unüberlegt daherredet :)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mitglied seit
09.08.2008
Beiträge
2.251
Reaktionen
0
nicht ganz, siehe post unter dir. ist die verfügung unentgeltlich,so kann a von c herausgabe der wii verlangen, 816 I S.2
Aber hatte nicht jemand (hafish?) weiter oben (€: Ab Post 123 bis ~135) geschrieben das der Threadersteller gar keinen Anspruch auf Herausgabe der Wii hätte? Da sie dem Sohn wohl nicht verkauft wurde vom Vater hätte er dieses Recht doch.
Du hast dem sogar zugestimmt. :deliver:
Aber laut dem Post von eToDD, dem du jetzt auch zustimmst, müsste er sie wieder kriegen. :confused:



interessant wird es in dem fall, den mir ai.cola per pm geschrieben hat, dass die sache deutlich unter wert verkauft wird ( oder auch über wert) dann ist die lösung in der tat etwas komplizierter und höchst umstritten.
Gibts nicht für genau sowas Gutachter? In dem Fall halt in nem Gamestopladen oder so nachfragen für wieviel er das verkaufen würde.
 
Zuletzt bearbeitet:

Gelöschtes Mitglied 137386

Guest
jojo da hatte ich den 816 völlig vergessen, daher auch die korrektur :)

zum zweiten quote: ne darum gehts nicht, es geht eher um die frage was genau herausverlangt werden darf vom nichtberechtigt verfügenden - nur der kaufpreis, oder der tatsächliche wert der sache, falls diese abweichen.
 
Mitglied seit
16.12.2003
Beiträge
1.078
Reaktionen
0
Aber hatte nicht jemand (hafish?) weiter oben (€: Ab Post 123 bis ~135) geschrieben das der Threadersteller gar keinen Anspruch auf Herausgabe der Wii hätte? Da sie dem Sohn wohl nicht verkauft wurde vom Vater hätte er dieses Recht doch.
Jaja, hatte § 816 auch nicht bedacht.

Das Problem beim zweiten ist, dass der unter Wert verkaufende quasi weniger Gewinn macht, als er es könnte. Die Sache kriegt der ehemalige Eigentümer nicht wieder, den vollen Wert auch nicht. Und da ist hat die Frage, ob dann der Verkäufer nicht trotzdem den vollen Wert ersetzen muss - obwohl das Gesetz eigentlich das Gegenteil sagt. Wobei das Problem in der Regel gar nicht besteht. Immerhin besteht ja auch ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzungs, der einem den vollen Wert ersetzt.
 
Oben