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Wer nicht auf dem laufenden bleibt ist in der wissenschaft bald abgehängt und verbreitet veraltete ansichten. 


warum meint jeder bei jura mitreden zu können? laberst du deinem arzt auch rein wie er dich zu behandeln hat, weil du was auf wikipedia gelesen hast oder "gesunden menschenverstand" besitzt? erster aufreger des tages ey 8[
Das ganze ist auch nicht bescheuert, sondern von tiefer Weisheit geprägt: Das BGB erhält damit die Verkehrsfähigkeit von Sachen aufrecht. Wenn du etwas übereignet kriegst, musst du dir - vom Diebstahl abgesehen - keine Sorgen über die Berechtigung des Veräußerers machen. Das sorgt dafür, dass unser Wirtschaftssystem funktioniert. Ungerecht ist das auch nicht. Denn du entscheidest ja, wem du deine Sachen gibst. Du hast natürlich Schadensersatzansprüche. Aber eben nur gegen deinen Vertragspartner (aus dem Leihvertrag) - nicht gegen völlig Unbekannte. Umgekehrt musst du dir keine Sorgen machen, dass morgen jemand an deine Tür klopft und dein Auto, deinen Fernseher und deinen PC zurückverlangt.
fv fgnydgbno kurz gefasst:
a leiht b wii, b verkauft die wii an c -> a kriegt erlösherausgabe von b, c behält wii
a leiht b wii, b verschenkt wii an c -> a kriegt wii von c wieder
a leiht b wii, b verkauft die wii an c und c weiß dass sie geliehen war/nicht b gehört -> a kriegt wii von c wieder
b stiehlt wii und verkauft sie an c -> a kriegt wii von c wieder
ich gehe zumindest nicht davon aus das ein arzt irgendein heiliger ist.
mein post war in der tat ziemlich überheblich und polemisch, aber wenn man deine 11.700 posts durchgehen würde findet man da sicherlich auch ein paar perlen.

Aber hatte nicht jemand (hafish?) weiter oben (€: Ab Post 123 bis ~135) geschrieben das der Threadersteller gar keinen Anspruch auf Herausgabe der Wii hätte? Da sie dem Sohn wohl nicht verkauft wurde vom Vater hätte er dieses Recht doch.nicht ganz, siehe post unter dir. ist die verfügung unentgeltlich,so kann a von c herausgabe der wii verlangen, 816 I S.2


Gibts nicht für genau sowas Gutachter? In dem Fall halt in nem Gamestopladen oder so nachfragen für wieviel er das verkaufen würde.interessant wird es in dem fall, den mir ai.cola per pm geschrieben hat, dass die sache deutlich unter wert verkauft wird ( oder auch über wert) dann ist die lösung in der tat etwas komplizierter und höchst umstritten.

Jaja, hatte § 816 auch nicht bedacht.Aber hatte nicht jemand (hafish?) weiter oben (€: Ab Post 123 bis ~135) geschrieben das der Threadersteller gar keinen Anspruch auf Herausgabe der Wii hätte? Da sie dem Sohn wohl nicht verkauft wurde vom Vater hätte er dieses Recht doch.