Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden. Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
ich frage mich, was die ermittler da nun so ewig in großen teams ermitteln mussten. kann mir das mal einer erklären wieso eine seite, die illegale dinge anbietet jahrelang online sein kann ohne das was passiert?
Aus dem selben Grund warum man einen schuldigen Mörder nicht einfach in den Wald bringen kann und 50 Cent für eine Kugel investiert anstatt ihn Für 8 Jahre in den Knast bringen und Hundert Tausend Euro für seinen Aufenthalt zahlen muss
Das Problem ist eher, überhaupt eine Urheberrechtsverletzung zu konstruieren. Ohne weiteres ist dies nämlich gar nicht möglich. Eine nicht unwesentliche Zahl von Juristen ist der Auffassung, dass bei der von Kino.to angewandten Methode das Urheberrecht allein deshalb schon nicht verletzt ist, da kein Speicherabbild erstellt wird. Die Gegenauffassung, die auf Teufel komm raus eine Rechtsverletzung "konstruieren" will, führt dagegen an, es würde sehr wohl ein Abbild erstellt, wenn auch nur temporär im RAM des Computers. Dass dies natürlich keine Kopie ist, die in irgendeiner Weise verwendbar wäre, spielt danach keine Rolle.
Das Problem ist eher, überhaupt eine Urheberrechtsverletzung zu konstruieren. Ohne weiteres ist dies nämlich gar nicht möglich. Eine nicht unwesentliche Zahl von Juristen ist der Auffassung, dass bei der von Kino.to angewandten Methode das Urheberrecht allein deshalb schon nicht verletzt ist, da kein Speicherabbild erstellt wird. Die Gegenauffassung, die auf Teufel komm raus eine Rechtsverletzung "konstruieren" will, führt dagegen an, es würde sehr wohl ein Abbild erstellt, wenn auch nur temporär im RAM des Computers. Dass dies natürlich keine Kopie ist, die in irgendeiner Weise verwendbar wäre, spielt danach keine Rolle.
Vielleicht sollte der Gesetzgeber aktiv werden und sich endlich klar bekennen, dass er auch diese Art der Bereitstellung von Videomaterial grundsätzlich für rechtswidrig hält. Es fehlt vollständig an einem umfassenden Internetrecht, der gesamte Bereich ist von Grauzonen geprägt.
Strittig ist imho nur, ob für den einzelnen User das Streamen eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Für Streaminganbieter ist das anbieten der filme unstreitig illegal und nach §106 UrhG strafbewährt.
Die norm ist für den Provider gedacht, der aus technischen Gründen bei der übermittlung von legalem, aber urherberrechtlich geschützten, content eine flüchtige kopie durch den transferprozess erstellt.
Kino.to bzw der user würde da schon rausfallen weil es im letzten Halbsatz heißt, dass dem vorgang keine eigenständige wirtschaftliche bedeutung zukommen darf.
Das Problem ist eher, überhaupt eine Urheberrechtsverletzung zu konstruieren. Ohne weiteres ist dies nämlich gar nicht möglich. Eine nicht unwesentliche Zahl von Juristen ist der Auffassung, dass bei der von Kino.to angewandten Methode das Urheberrecht allein deshalb schon nicht verletzt ist, da kein Speicherabbild erstellt wird. Die Gegenauffassung, die auf Teufel komm raus eine Rechtsverletzung "konstruieren" will, führt dagegen an, es würde sehr wohl ein Abbild erstellt, wenn auch nur temporär im RAM des Computers. Dass dies natürlich keine Kopie ist, die in irgendeiner Weise verwendbar wäre, spielt danach keine Rolle.
was sagt die nicht unwesentliche zahl der juristen dazu, dass das urheberrecht nicht nur die vervielfältigung betrifft?
Das Urheberrecht beinhaltet doch nicht nur die Vervielfältigung... das RAM Argument ist also maximal dazu gut, dem betrachter/streamer eine reinzudrücken. das wird wohl nicht passieren, weil es eine "zwangsbeglückung" ist, genauso wie eine öffentliche vorführung von Musik. (IMO!!!)
Spoiler enthält Inhalte des Urheberrechts:
Aufführungs/Vortrags/Vorführrecht Das Aufführungsrecht umfasst nicht nur die Live-Aufführung von Werken, sondern auch die öffentliche Wiedergabe von Werken mit Hilfe von Bild- und Schallträgern. Weiters gehört dazu die Benutzung einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen "Zurverfügungstellung" eines Werkes zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes sowie die öffentliche Wiedergabe durch Lautsprecherübertragungen u.ä. außerhalb des Veranstaltungsortes. (Das Vortragsrecht bezieht sich auf Sprachwerke, das Vorführrecht auf Werke der bildenden Kunst).
Zurverfügungsstellungsrecht Darunter versteht man das Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Vereinfacht gesagt, umfasst dieses Recht das interaktive Anbieten von Werken in Netzen, wie z.B. Internet, Mobilfunknetz.
Senderecht Das Senderecht umfasst Sendungen "durch Rundfunk oder auf ähnliche Art", wobei die Wahrnehmbarmachung mit Hilfe von Leitungen (Kabelfunk/Drahtfunk) einer Rundfunksendung gleichsteht.
Vervielfältigungsrecht Das Vervielfältigungsrecht umfasst Vervielfältigungen "gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft".
Verbreitungsrecht Das Verbreitungsrecht (Feilhalten oder in Verkehr bringen) bezieht sich auf die Verbreitung von Werkstücken, also von körperlichen Festlegungen von Werken wie z.B. CDs. Unter das Verbreitungsrecht fallen auch das Vermiet- und das Verleihrecht, für die Sonderregelungen gelten.
Bearbeitungsrecht Wie schon vorher ausgeführt, ist für die Verwertung einer Bearbeitung eines Werkes die vorherige Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werkes notwendig
dazu kommt noch das Werknutzungsrecht (spoiler wer es nachlesen will)
Der Urheber kann einem anderen gestatten, seine Werk auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Erteilung einer Werknutzungsbewilligung). Wenn er dies mit ausschließlicher Wirkung tut, spricht man von der Einräumung eines Werknutzungsrechts (typische Beispiele: Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften, Verlagsverträge); diese Ausschließlichkeit wirkt auch dem Urheber gegenüber, d.h. er hat die Verwertung seiner Werke (im Umfang des eingeräumten Werknutzungsrechtes) zu unterlassen. Das entsprechende Verwertungsrecht (als Teil des Urheberrechts, das ja unter Lebenden nicht übertragbar ist, s.v.) verbleibt aber beim Urheber. Das Werknutzungsrecht ist vererblich und veräußerlich.
Wie enstand die Situation:
nachdem es (früher sinnvoll, durch das internet fragwürdig) Usus ist, seine Werke Regional zu vermarkten (Sender produziert in USA, verkauft lizenz an einzelne sender in einzelnen ländern weltweit/in regionen gegliedert) haben wir in europa streng genommen kein recht, die werke zu sehen solange wir nicht eine dvd einkaufen. so wird versucht möglichst viel geld mit seinem recht zu machen.
tatsächlich halte ich diese methode durch das internet nicht mehr für zeitgemäß, die richtung sollte wie schon erwähnt richtung netflix = bezahlbares stream on demand gehen. tut es leider nur schleppend (über die mediatheken der privaten hierzulande und auf grund der hohen investitionskosten für eine weltweite vermarktung)
langer rede kurzer sinn (wenn ich denn nicht falsch liege), der vorwurf der vervielfältigung/zur verfügungstellung geht an die HOSTER des streams, an kino.to die organisation dieser aktivitäten bzw. die unerlaubte werknutzung
wenn ich also in einem club bin, der seine akm gebühr nicht zahlt, werde wohl kaum ich zur kassa gebeten, weil ich die musik gehört habe
Was fehlt, und das wurde hier ja schon mehrfach angeschnitten, ist eine Vermarktungsform von Filmen ähnlich Musik. Streamen on Demand. Hoster zahlt lizenzgebühren für häufig gestreamte inhalte, bezahlmodel entweder /per stream (oder im Abo -> sinnvoller, da die leute wohl nicht einsehen 2 Euro und mehr für die wiedergabe eines inhalts zu bezahlen -> und zwar jedes mal, während man mp3s um 1 Euro downloaden kann und dann auch besitzt)
Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.
Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen.
Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.
Auch das Ansehen das Streams verstößt grundsätzlich gegen das Urheberrecht, da auch die (vorrübergehende) Speicherung des Streams im RAM eine Vervielfältigung darstellt. Bei DivX wird sogar eine Kopie erstellt, die bestehen bleibt auch wenn der Browser geschlossen wird.
Ob die Vorschrift des § 44a UrhG eingreift ist umstritten. Für Filme im DivX- Format wird man aber wohl bereits verneinen müssen, dass es sich um eine vorübergehende Speicherung handelt. Bei Flash kommt es dann, wie Greg bereits sagte, darauf an, ob man dem reinen Ansehen des Films eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zumisst.
Kommt doch mal von euer Theorie weg .. es interresiert keinen ARSCH was ihr downloadet eventuelle strafverfahren würden eingestellt werden weil kein staatsanwalt für sowas ein Fass auf macht und keine Firma würde einen Zivilstreit beginnen einfach weil ein Schadensersatz kaum durchzusetzen wäre und selbst wenn die Kosten keinen abschrecken würden.
Ergo ladet runter was ihr wollt lasst euch nur nicht beim verteilen erwischen.
Naja wenn man weis ob das jeweilige album auch gut ist nutzt man sicherlich amazon nicht irgendwas falsches denken,die mucke die ich konsumiere habe ich natürlich auch bezahlt...keine frage!Aber dort konnte man immer raus finden ob man dir musik auch mag die man kaufen will!Paradox die Musik des Künstlers den man mag runter zu laden und den Künstler nicht zu unterstützen...
Find das mit drei.to auch schade... vorallem da ich jetzt 20 dateien habe die nutzlos geworden sind, da ich nicht mehr dazu gekommen bin, mir das passwort für das entpacken aufzuschreiben t.t
Naja wenn man weis ob das jeweilige album auch gut ist nutzt man sicherlich amazon nicht irgendwas falsches denken,die mucke die ich konsumiere habe ich natürlich auch bezahlt...keine frage!Aber dort konnte man immer raus finden ob man dir musik auch mag die man kaufen will!
naja das ist mehr ne Werbewirksame Aktion als ernsthafte Abmahnung, schon allein weil das Innenministerium mit dem Hinweis keine gewerblichen Interessen verfolgt. Trotzdem, die idee gefällt.
naja das ist mehr ne Werbewirksame Aktion als ernsthafte Abmahnung, schon allein weil das Innenministerium mit dem Hinweis keine gewerblichen Interessen verfolgt. Trotzdem, die idee gefällt.
afaik hat das Impressum doch nix mit gewerblichen Interessen zu tun oder? sondern es geht darum, dass man einen Ansprechpartner haben muss, denn auf der Seite könnte ja was stehen, was man da nicht sehen möchte o.ä. ... imho muss doch jede Furzseite nen Impressum haben, selbst wenn du da nur bissl Bilder und etwas Text über deine Familie hast oder so in der Art, was ja wohl kaum gewerblich ist
afaik hat das Impressum doch nix mit gewerblichen Interessen zu tun oder? sondern es geht darum, dass man einen Ansprechpartner haben muss, denn auf der Seite könnte ja was stehen, was man da nicht sehen möchte o.ä. ... imho muss doch jede Furzseite nen Impressum haben, selbst wenn du da nur bissl Bilder und etwas Text über deine Familie hast oder so in der Art, was ja wohl kaum gewerblich ist
Afaik nein. Es gibt zwei normen die die Impressumsplficht regeln:
Unter die Pflicht aus §5 TMG fallen nur gewerbliche Anbieter.
Unter §55 RStV fallen alle die eine nicht rein private homepage betreiben. Das ist der klassische Fall einer Famileinhomepage. Problematisch ist nur, dass die gerichte den Begriff des privaten zum Teil sehr eng auslegen. Das führt dazu dass 1-2 werbebanner schon dazu führen können, nicht mehr als privater angesehen zu werden.
Beim Innenministerium wäre zudem bereits fraglich ob sie durch die mitteilung auf der Seite überhaupt schon als Betreiber anzusehen sind.
Nach §5 TMG besteht grundsätzlich nur für gewerbliche anbieter eine Impressumspflicht. Für Private gilt im erUnter umständen kommt noch eine dass nur Rein private seiten sind afaik bereits vom Tatbestand des §5 TMG, der die Impressumspflicht regelt nicht, erfasst. Das Problem was du ansprichst kommt aber vor weil die gerichte zu sehr unterschiedloichen
ok...aber von privat kann man bei einer Behörde ja auch kaum reden, denn der Beamte hat das ja nicht für sich selbst da hingeschrieben
natürlich ist er auch nicht gewerblich, aber wenn eine Familie nicht privat ist (wenn eine Familie schon nicht privat ist, weil mehrere Personen, dann eine Behörde ganz bestimmt auch ned)
Eine Familie ist im regelfall schon privat, das hat mit mehreren personen nichts zu tun. Aber hast natürlich recht, gewerblicher Betrieb bezog sich nur auf die Impressumspflicht nach §5TMG, ob daneben eine Pflicht nach §55RStV besteht hängt wie gesagt davon ab ob man das Innenministerium in diesem Fall überhaupt als betreiber sieht.
Der Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), Matthias Leonardy, hält zwar die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Streaming-Inhalten für illegal, will die Besucher von kino.to aber nicht juristisch verfolgen: "Von unserer Seite aus werden wir keine rechtlichen Schritte gegen einzelne Nutzer einleiten."
finds ja interessant, dass die betreiber damit millionen gemacht haben, obwohl man alles kostenlos anschauen konnte. gibt offensichtlich immer noch genug deppen im inet (oder ist die tendenz da etwa steigend?).
ich denke mal, die haben viel geld gemacht mit ihrer werbung "ihr flash player ist nicht auf dem neusten Stand, upgraden sie hier"
Der Link führte dann zu ner seite wo man sich anmeldet und am rand klein steht, dass dasn abo ist. Denke mal, dass da einige drauf reingefallen sind und vor lauter angst gezahlt haben.
(Bin ich auch, aber mit falschen daten und ich wusste, dass man bei sowas nichts zahlen muss )
Hat mich immer tierisch genervt.
Liebe GVU, Filmindustrie und Staat: Denkt ihr wirklich ihr könnt uns stoppen nur weil ihr haufenweise Geld habt?
Wie kann es sein, dass harmlose Webseitenbetreiber auf eine Stufe mit Mördern und Vergewaltigern gestellt werden?
Merkt ihr überhaupt noch was in eurem Wahn? Für was finanzieren wir euch jeden Monat? Damit ihr uns verarscht?!
Was ist aus diesem Land geworden? Wo ist unsere Freiheit hin?
Und warum werden solche fanatischen Geldgeier-Organisationen unterstützt vom Staat und Politik?!
Wir wollen euch nicht. Das Internet will euch nicht. Keiner will euch.
Alles was wir wollen ist Freiheit und das für JEDEN!
Danke an all die Leute da draussen, Fans und besonders Anonymous. Gemeinsam sind wir Stark!
PS: Macht euch keine Sorgen, wir haben nie Daten gespeichert und werden es auch weiterhin nicht tun.
Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten. Durch die Nutzung unserer Webseite erklärst du dich damit einverstanden.