Ich bin kein Rechtsgelehrter, bezweifle aber als Laie, dass es üblich wäre, extra einen neuen Absatz hinzuzufügen, nur um zu verdeutlichen, was eigentlich rechtlich definiert und durch Präzedenzfälle als gängige Rechtspraxis ausreichend etabliert sein sollte. Ginge es nur um die Klarstellung, wäre meines Erachtens ein Urteil des Bundesgerichtshofes der übliche Weg gewesen, aber das kann ich nicht sicher sagen.
Überhaupt, nimmt man sich Absatz $ 130, Absatz 1 mal sachlich vor, stellt man fest, dass sich darin überhaupt keine Grundlage für ein Strafbarkeit der Holocaust-Leugnung findet. Nichts von dem, was dort als Kriterien aufgeführt ist - Aufstachelung zum Hass, Forderung von Gewalt- und Willkürmaßnahmen, Beschimpfung und Verleumdung - trifft auf die Holocaust-Leugnung zu.
Davon abgesehen stellt die Tatsache, dass etwas vielen Menschen nahe geht, sie verletzt oder wütend macht, noch lange keine Gefährdung des öffentlichen Friedens dar.
Interessant finde ich übrigens auch
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 18. September 1979 (VI ZR 140/78) festgestellt, dass Menschen jüdischer Abstammung aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts in der Bundesrepublik Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter dem Nationalsozialismus haben.
Die gleiche Masche, der gleiche Fehler:
Original geschrieben von SwAtCh-IrOnY
Das Problem ist, dass hier Geschichte gegen Dogmatik abgewogen wird. Zufriedenstellend ist das natürlich nicht, besonders nicht in der höchsten Disziplin der Dogmatik, dem Strafrecht.
Genau darum geht es. Wir vertreten nun mal den Anspruch einer allgemeinen Rechtssprechung. Hier handelt es sich um einen Spezifalfall, der speziell behandelt wird. Darum liegt ein klarer Prinzipienbruch vor.