jaaa also mal eins nach dem anderen:
eine straftat besteht immer aus einem objektiven(erfüllung der tatbestandsmerkmale ) und einem subjektiven teil (vorsatz/fahrlässigkeit ).
wir einer dieser beiden teile nicht erfüllt, dann gibt es natürlich auch keine straftat..
wenn man wie in unserem fall den objektiven tatbestand relativ problemlos bejahen kann, dann stellt sich nur noch die frage nach dem subjektiven tatbestand. und da ist es keines wegs ein "aufbegehren des staates" oder ein "aus dem fenster lehnen", vielmehr ist es zwingend notwendigkeit um den prinzipien der rechtsstaatlichkeit gerecht zu werden. dass er den tod des mädchen billigend in kauf genommen hat würde ja für einen eventualvorsatz reichen, und davon scheint ja zumindest die staatsanwaltschaft überzeugt zu sein, sonst hätte sie ja nicht anklage auf versuchten totschlag erhoben.
ich zweifele das lediglich an, denn ich sehe es keineswegs als erwiesen, dass wenn jemand im halbdunkeln im zelt wild auf eine person einschlägt er zwingend den tod dieser person billigend in kauf nimmt. wenn dem so wäre, dann müsste man theoretisch jeden an einer schlägerei beteiligten der jemadem mit einer flasche einen überzieht wegen versuchtem totschlag anklagen.
es ist nunmal elementar wichtig für einen rechtsstaat verbrechen auch tätergerecht zu beurteilen, sonst hat strafe überhaupt keinen effekt mehr, ausser einer möglichem prävention und befriedigung von rachegelüsten. ich sehe in der tat persönlich einfach eher eine gefährliche körperverletzung, aber das ist nur eine grobe einschätzung, weil man natürlcih den sachverhalt nur aus den medien kennt. letzendlich entscheidet der richter in freier beweiswürdigung.
zum thema amokläufer: das argument wird nicht greifen. wie gesagt kognitatives und voluntatives element müssen gegeben sein. ( wissen und wollen des taterfolges ). das wäre direkter vorsatz. absicht ( dolus directus 2.) wäre ein fehlendes voluntatives element ( d.h täter weiß was passieren WIRD, ist ihm aber egal, oder nimmt es in kauf -> unser amokläufer )
du siehst, eine dieser vorsatzformen kommt bei phoenix wohl eher nicht in betracht, weil man nicht unterstellen kann, dass jeder, er mit einem gegenstand unkoordiniert auf eine person einschlägt wahrscheinlich ihren tod hervorruft.
bleibt noch der eventualvorsatz ( für möglich halten auf der wissensseite und billigend in kauf nehmen auf der wollen seite )
das ist die vorsatzform die hier greifen könnte, und laut stA auch greift. es bleibt abzuwarten wie sich der richter entscheidet, aber ich bin mir recht sicher, dass die anwälte versuchen werden zu beweisen, dass phoenix gar nicht bewusst war, dass er lebensgefährliche handlungen an dem mädchen vollbringt und dass er weder gezielt noch koordiniert vorging, sondern in einem spontanten ausbruch affektiver gewalt handelte. sollte das mädchen sterben ist der tatbestand der körperverletzung mit todesfolge erfüllt ( §227 StgB als Qualifikation zu §224 )