Steinigung ist die koranische Strafe für das Vergehen des "Zina" was den Ehebruch zwischen Mann und Frau beschreibt. Ausschlaggebend für den Tatbestand sind nach Meinung aller vier Rechtsschulen die nachfolgenden Umstände: Der Täter muss volljährig, frei, muslim, geistig gesund und selbst verheiratet sein. Falls einer der Umstände nicht erfüllt ist entfällt die Steinigung als Strafe und wird stattdessen mit 100 Peitschenhieben geahndet. Um den Täter zu überführen ist lediglich das Geständnis beider Beteiligten oder eine Bezeugung der Tat durch 4 männliche Zeugen möglich. Indizienbeweise wie eindeutige Geräusche, benutzte Verhütungsmittel oder eine gemeinsame Übernachtung im selben Bett sind nicht ausreichend. Die vier männlichen Zeugen, eine Frau ist nur einen halben Zeugen wert, müssen präzise gesehen haben wie der Mann mit seiner Eichel in die Frau vaginal eingedrungen ist. Analsex oder Mundverkehr werden nicht mit Steinigung bestraft. Die Zeugen müssen ihrerseits freie Muslime sein die verheiratet sind und mit ihrer Frau stets "in gewohnter Weise" sexuell verkehren, sie dürfen sich nicht untereinander kennen und in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zueinander stehen. Erfüllt einer von ihnen diese Auflagen nicht entfällt er als Zeuge. Werden nur drei statt vier beigebracht entfällt die Steinigung, das Delikt kann allerdings zu einem "tazir"-Verfahren führen. Verleumden die Zeugen die Anklagten machen sie sich ihrerseits "qadhf" schuldig, der Verleumdung die ihrerseits eine koranische Strafe nach sich zieht.
Gesteht einer der Angeklagten und wiederruft hernach sein Geständnis kann er ebenfalls nicht mehr gesteinigt werden.
Die Steinigung als Strafe auf "zina" wurde in der klassischen islamischen Rechtsliteratur kaum vollzogen da die Auflagen dafür absichtlich absurd sind. Der Grund hierfür liegt in einer Abschwächung der koranischen Auflage "Steinigung" die von den Gelehrten bewusst herbeigeführt worden ist. Steinigungen in der Gegenwart werden zumeist in völliger Unkenntnis des islamischen Rechts von Machthabern angewendet die sich als fromm ausweisen möchten, haben aber nichts mit Islam zu tun.
Der Grund für die Bestrafung des Ehebruchs bei vaginalem Geschlechtsverkehr ist der Schutz der Genealogie innerhalb der Sippe. Aus Unzucht entstandene Kinder haben keinen Rechtsanspruch innerhalb ihrer Familie. Um solche illegetimen Nachkömmlinge zu verhindern wird Zina mit der Steinigung belegt. Nicht das hier, wo Hurensöhne zum Strassenbild gehören, auch nur einer etwas davon verstehen würde.