Allein das Umzingeln und die Gruppendynamik macht das doch nicht zur Beihilfe zum Totschlag oder gar einen mittäterschaftlich (=kollusives Zusammenwirken unter einem gemeinsamen Tatentschluss und Tatplan) verwirklichten Totschlag, wenn man hier für den Haupttäter einen Totschlag für gegeben erachtet.
Dazu sollten zunächst die Fakten auf den Tisch, was genau passiert ist und woran das Opfer nun gestorben ist. Soweit ich das mitbekommen habe, ist das Opfer nicht durch den Schlag unmittelbar gestorben, sondern erst auf dem Weg zum Krankenhaus.
Beihilfe setzt jedenfalls doppelten Gehilfenvorsatz voraus. 1. muss der Gehilfe zunächst die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennen. Der Gehilfe muss das Ausmaß des Erfolgsunrechts im Wesentlichen zutreffend erfasst haben, muss jedoch keine Einzelheiten kennen. 2. muss er Vorsatz hinsichtlich der Hilfeleistung der Haupttat haben, also es für möglich halten, dass sein Beitrag die Haupttat in irgendeiner weise fördert und den Erfolg der Tat (=Hilfeleistung zum Totschlag) billigend in Kauf nehmen oder gleichgültig gegenüberstehen.
zu 1.: Wenn der Haupttäter eine andere als die vom Gehilfen vorgestellte Straftat verwirklicht, diese aber die vom Vorsatz des Gehilfen umfasste Tat vollständig enthält, so haftet der Gehilfe (nur) wegen Beihilfe zur vorgestellten Tat. Der Gehilfe "haftet" also nur im Rahmen des von ihm ins Auge gefassten Tatbestandes. Will der Gehilfe beispielsweise einen Diebstahl fördern, und begeht der Haupttäter einen Raub, leistet er nur Hilfe zu einem Diebstahl. Will der Gehilfe eine Körperverletzung fördern und begeht der Haupttäter einen Totschlag, leistet der Gehilfe dann auch nur Hilfe zu einer Körperverletzung.
Es sollte doch anhand der Berichte nicht fernliegend sein, dass die Gruppe dem Haupttäter Hilfe zur Körperverletzung bzgl. dem ersten Opfer geleistet haben (=Beihilfe). Es dürfte sogar eher wahrscheinlich sein, dass eine Mittäterschaft zur Körperverletzung in Betracht kommt, wenn wie Heator sagte " zB rauskommt, dass der Asoziale ein bekannter Schläger ist und die betreffenden "Freunde" öfters bei solchen Ereignissen dabei waren" oder öfters gerne Leute zusammen aufmischen. Die Schläge auf das zweite Opfer legen das nahe.
Die gemeinschaftliche Verwirklichung von bewussten _Verletzungshandlungen_ schließt aber nicht notwendigerweise vorsätzliche _Tötungshandlungen_ mit ein. Es wird leider allzu oft - auch in diesem Fall - Verletzungs- und Gefährdungshandlungen mit vorsätzlichen Tötungshandlungen gleichgesetzt. Nur weil man etwa auf einer Schulstraße 20 Km/h regelmäßig zu schnell fährt und demjenigen die Schaffung der Gefährdungslage bewusst ist, begeht dieser doch keine vorsätzliche Tötungshandlung, weil es beim 100. mal auf der Straße zum tödlichen Unfall kommt (=fahrlässige Tötung). Siehe auch die Diskussionen zu den "Raser-Fällen" oder die Fälle, die zu "Raser-Fällen" gemacht werden.
Zwar mag also die Gruppe durchaus Hilfe geleistet haben oder gar auf einem gemeinsamen Tatplan das erste Opfer verletzt haben(=Körperverletzung). Es ist aber fernliegend, dass die Gruppe sich vorgestellt hat, dass es möglich sei, der Haupttäter könne das Opfer mit einem Schlag töten und sich dazu entschlossen diesem Hilfe zu leisten. Es liegt nach meinem Dafürhalten nicht nahe, dass ein Schlag mit der blanken Faust einen Menschen tötet. Das dürfte nur bei einem sehr ungünstigen Treffer in Betracht kommen.
Das heißt aber - wie gesagt - nicht, dass die Gruppe leer ausgeht (hinsichtlich dem zweiten Opfer sowieso nicht). Da wird bzgl. des ersten Opfers schon Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (gemeinschaftlich) mit Todesfolge, wenn nicht sogar eher mittäterschaftlich verwirklichte gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht kommen.