Ich denke der wesentliche Punkt ist, dass der 98 beschlossene 'Lauschangriff' an sich schon verwerflich ist. Vor 98 waren Eingriffe in die Wohnung in Artikel 13 nur "zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden" moeglich.
Ich denke das reicht auch und ich denke in solchen Faellen sollte (und ist es auch) es auch erlaubt sein, die Wohnungen von Pfarrer, Aerzte etc. zu 'verletzen'.
Der 98 beschlossene Lauschangriff weitete das aber wesentlich aus, die Wohnung darf nicht mehr nur zur Abwendung unmittelbarer Gefahren, sondern auch zur Erleichterung von Ermittlungen verletzt werden.
Davon unabhaengig:
Anstatt den Fall "Beichtstuhl" zu betrachten, sollte man sich erst einmal auf Ärzte konzentrieren. Ärzte sind unter Strafe verpflichtet, über ihre Patienten zu schweigen (
203 stgb). Interessant wäre der Fall, wenn der betreffende Arzt merkt, dass er abgehört wird. Was sollte er in dem Fall tun? Darf er die Abhörgeräte entfernen? Muss er seine Praxis schliessen? Wenn er es nicht tut und weiter Patienten empfängt, macht er sich strafbar, wenn er es entfernt womoeglich auch.
Sehr heikel und kaum durchsetzbar, wenn nicht eines von beiden Gesetzen aufgeweicht würde.
Auch aus der Sicht der Patienten eine sehr heikle Sache. Vor Gericht hat man das Recht die eigene Aussage zu verweigern. Wenn man weiss, dass man z.B. beim Arzt abgehört wird und diese Aussagen vor Gericht verwendet werden können, wird man diese Aussagen nicht treffen bzw. den Arzt nicht aufsuchen. Ich würde es fast als eine Art Folter bezeichnen. Ob man nun einem Verdächtigen in der U-Haft seine Medikamente verwehrt, damit er eine Aussage trifft oder ob man einem Verdächtigen den Gang zu einem Arzt damit verknüpft, dass er dort eine Aussage macht, ist fast das Gleiche.
Warum sollte der "beichtstuhl" geschützter sein als ein privatgespräch mit einem freund?
Die Frage lässt sich erweitern: Dürfen Gespräche eines in U-Haft sitzenden Häftlings abgehört werden? Da würde ich sagen: Kommt darauf an. Solche Menschen, die sich um das körperliche und geistige Wohl und um seine Rechte kümmern, sollten nicht abgehört werden dürfen. Dazu zählt sicher der Anwalt und Ärzte. Welche anderen Personen dazugehören, kann man streiten, für bestimmte Gesprächspartner bzw. Gespräche sollte es aber Sonderrechte geben.