Original geschrieben von Greg
Natürlich ist zechprellen strafbar, es ist zwar kein eigener tatbestand, erfüllt aber den tatbestand des Betrugs. Der trifft nur in mamamias fall nicht zu, weil der vorsatz fehlt.
Ich seh absolut keine nötigung oder drohung im verhalten des türstehers. Der Club musste eine eindeutigen nachweis haben, dass er überhaupt dort war, und das ist nunmal der perso. Alternativ hätte der Türsteher selber die Polizei gerufen, um seine identität festzustellen.
Hörzu:
Du hast oben geschrieben, dass das Einbehalten des Persos "ein Entgegenkommen seitens des Betreibers" war, "statt selbst die Polizei zu rufen" und ihn wegen "Zeche prellen anzuzeigen".
Das ist in dreifacher Hinsicht falsch, weil man niemanden wegen Zeche prellen anzeigen kann, da es einen Straftatbestand der Zechprellerei, wie erwähnt, in Deutschland nicht gibt.
Wenn ein Gast in einem Restaurant oder Club oder sonstwas seine Rechnung nicht bezahlt, hat der Wirt die Möglichkeit, ihn auf Zahlung zu verklagen. Er muss also den Weg der zivilrechtlichen Zahlungsklage gehen. Es ist nicht die Aufgabe der Strafjustiz, ihm beim Eintreiben seiner Forderungen zu helfen.
So läuft das immer ab. Wieso sollte es immer gleich strafbar sein, ausgerechnet seine Kneipenrechnung nicht zu bezahlen? Es ist doch wohl auch keine Straftat, seine Telefon- oder Handwerkerrechnung nicht zu begleichen. Oder hast du schonmal was von Telefonrechnungsprellerei gehört?
Gastronomen haben gegenüber anderen Unternehmen oder Personen, die Rechnungen stellen, keine Sonderrechte.
Aber natürlich heisst das nicht, dass man in Deutschland in jedem Fall ein Restaurant verlassen kann, ohne die Rechnung zu bezahlen. Wer schon bei der Bestellung weiß, dass er die Rechnung nicht bezahlen kann oder will, begeht einen Betrug. Denn er täuscht dem Gastwirt seine Zahlungsbereitschaft oder -fähigkeit nur vor.
Er sollte dann schon eine glaubhafte Erklärung haben, warum er ursprünglich angeblich bezahlen wollte, es dann aber doch nicht getan hat.
Das trifft in diesem Fall bei mamamia aber gar nicht zu. Weil es gar keine Rechnung seiner Getränkebestellungen gab.
Mamamia widerspricht sich in seinem Anfangsbeitrag aber sowieso: Einerseits will er die Karte gar nie bekommen haben, andererseits hat er angeblich einen Zeugen, der gesehen haben will, wie die Türsteher ihm diese Karte, die er ja gar nicht bekommen hat, in die Hand drückten und ihm "nichts über diesen Eintrittsgutschein gesagt haben".
Das macht nämlich einen Riesenunterschied. Wenn er die Karte tatsächlich nie bekommen hat, kann auch kein Straftatbestand des Betrugs vorliegen. Wenn er sie jedoch sehr wohl bekommen hat, sie aber offensichtlich nicht mehr in seinem Besitz ist, könnte er theoretisch, wie oben erwähnt, sie entweder einem Dritten übergeben haben (dann wäre es wohl Betrug), oder er hat sie verloren. In beiden Fällen kann dem Clubbetreiber ein Schaden entstehen, wenn der neue Besitzer dieser Karte damit Essen und Trinken konsumiert, die er dann hinterher nicht bezahlt. Wenn mamamia nicht nachweisen kann, dass dem Betreiber durch das Abhandenkommen seiner Karte kein Schaden (oder ein geringerer) entsteht, was schwer werden dürfte wenn die Karte nicht nachweislich zerstört wurde, dann käme er über eine Zahlung wohl nicht umhin, wenn der Clubchef Klage einreichen sollte.
Ob dagegen die Klausel mit der Verzehrkarte in den AGB's, falls sie denn überhaupt aufgeführt wird, auch gültig ist, ist wieder eine andere Frage.
Ein Amtsgericht erklärte z.B. schon vor einiger Zeit eine typische Schadensersatzklausel auf einer Verzehrkarte generell für unwirksam, weil die AGB's des Clubbetreibers nicht den falschen Eindruck hervorrufen dürfen, dass dem Gast die Möglichkeit abgeschnitten ist, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, als den vollen Kartenwert. Die Formulierung "Bei Verlust berechnen wir den vollen Kartenwert von 50.- Euro" erweckte nach Auffassung des Gerichts den angesprochenen falschen Eindruck. Der Gastwirt konnte sich daher nicht auf die Klausel berufen, sie war nichtig.
Abgesehen davon, war das natürlich ein nötigendes Verhalten des Clubs (von einem Entgegenkommen kann also wohl keine Rede sein). Dieser ist nämlich gar nicht berechtigt, den Personalausweis eines Gastes gegen seinen Willen einzubehalten, und auch noch mit dem Hinweis, diesen erst wieder herauszugeben, wenn ein bestimmter Geldbetrag entrichtet wird.
Natürlich hat jedermann das Recht, Tatverdächtige auf frischer Tat "festzunehmen" und festzuhalten. Letzteren darf man aber nicht beliebig lange festhalten oder sein "gehen lassen" an nötigende Bedingungen knüpfen (Schuldeingeständnis unterschreiben über 50.- Euro), nur um zu beweisen, "dass er überhaupt dort war".
Es ist dagegen unverzüglich die Polizei zu informieren, deren Aufgabe u.a. die Identitätsfeststellung ist. Und das ist nicht nur eine Alternative, sondern die einzig korrekte Vorgehensweise.
Danach darf der Gast sofort gehen. Er muss erstmal nichts bezahlen (s.o.) und darf auch seinen Personalausweis mitnehmen.